Corona Equity Partner AG – außerordentliche Hauptversammlung

Corona Equity Partner AG

Grünwald

WKN: 634118
ISIN: DE0006341183

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Die Corona Equity Partner AG lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am

22. Januar 2016 um 11:00 Uhr

in den Räumlichkeiten der Grünwalder Freizeitpark GmbH,
Südliche Münchner Straße 35d, 82031 Grünwald
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals durch die Zusammenlegung von Aktien nach §§ 222 ff. AktG zum Zwecke des Ausgleichs von Verlusten und der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach § 266 Abs. 3 A II HGB sowie zur Ermöglichung der Einhaltung des durch § 9 Abs. 1 AktG vorgegebenen geringsten Betrages für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen der unter TOP 2 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung sowie über die Neufassung von § 3 der Satzung

Wie unter nachfolgendem Tagesordnungspunkt 2 dargelegt wird, benötigt die Gesellschaft nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat die Zuführung neuer Finanzmittel über eine Kapitalerhöhung, um den Finanzierungsbedarf zur Fortführung der laufenden Geschäftstätigkeit zu decken, eine begebene Wandelschuldverschreibung zurückführen zu können und um die Eigenmittel der Gesellschaft zu stärken. Da der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im bisherigen Jahresverlauf den Wert von EUR 1,00 je Aktie deutlich unterschritten hat, würde eine Kapitalerhöhung allenfalls dann eine realistische Chance auf die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre haben, wenn die neuen Aktien unter EUR 1,00 je Aktie ausgegeben würden. Die Gesellschaft darf jedoch gemäß § 9 Abs. 1 AktG neue Aktien nicht zu einem geringeren Betrag als EUR 1,00 je Aktie ausgeben, da dieser Wert dem Nennbetrag des Grundkapitals entspricht, der auf jede einzelne Stückaktie entfällt. Vorstand und Aufsichtsrat streben deshalb eine ordentliche Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 10:1 an, wodurch sich rechnerisch betrachtet der Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft verzehnfachen müsste. Die Gesellschaft erwartet auf dieser Basis die angestrebte Kapitalerhöhung mit der Ausgabe neuer Aktien zu einem Betrag oberhalb von EUR 1,00 je Aktie erfolgreich durchführen zu können.

Bei dem vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungsverhältnis 10 zu 1 ergäbe sich keine glatte Kapitalziffer. Damit die Kapitalherabsetzung in dem Kapitalherabsetzungsverhältnis 10 zu 1 durchgeführt werden kann, und um ein auf volle Euro lautendes Grundkapital weiterhin zu behalten, wird vorgeschlagen, das Grundkapital durch die Einziehung von fünf Aktien vorab herabzusetzen, und zwar nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG. Damit diese Einziehung ohne Beachtung von Gläubigerschutzbestimmungen durchgeführt werden kann, hat die Aktionärin Elber GmbH der Gesellschaft fünf Aktien unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nach der Einziehung der Aktie auf EUR 27.956.210,00 herabgesetzte Grundkapital soll sodann im Verhältnis 10 zu 1 um EUR 25.160.589,00 auf EUR 2.795.621,00 herabgesetzt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils zehn Aktien zu einer Aktie zusammengelegt werden.

Nach Verrechnung mit dem Bilanzverlust soll der verbleibende Betrag des freiwerdenden Grundkapitals in die Kapitalrücklage eingestellt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 27.956.215,00, eingeteilt in 27.956.215 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 5,00 auf EUR 27.956.210,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von fünf Inhaberstückaktien, die der Gesellschaft von der Aktionärin Elber GmbH unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zweck der Herbeiführung einer durch zehn teilbaren Aktienzahl. Der Vorstand ist zum Erwerb der vorgenannten Aktie nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG ermächtigt. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 5,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt. § 3 der bestehenden Satzung wird mit Wirksamwerden dieser Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst: „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 27.956.210,00 (in Worten: Euro siebenundzwanzig Millionen neunhundertsechsundfünfzigtausendzweihundertzehn) und ist eingeteilt in 27.956.210 (in Worten: siebenundzwanzig Millionen neunhundertsechsundfünfzigtausendzweihundertzehn) Stückaktien.“

b)

Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von fünf Aktien noch EUR 27.956.210,00 betragen und in 27.956.210 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt sein wird, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG von EUR 27.956.210,00 um EUR 25.160.589,00 auf EUR 2.795.621,00 in der Weise herabgesetzt, dass je zehn Stückaktien zu je einer Stückaktie zusammengelegt werden.

Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zwecke der Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft oberhalb von EUR 1,00 je Aktie sowie zum Zwecke der Einstellung des nach Deckung des Bilanzverlustes verbleibenden Teilbetrags des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 266 Abs. 3 A II HGB.

Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch 10 (zehn) teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzusetzen.

c)

§ 3 der bestehenden Satzung (Grundkapital) wird mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.795.621,00 (in Worten: Euro zwei Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausendsechshundertundeinundzwanzig) und ist eingeteilt in 2.795.621 (in Worten: zwei Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausendsechshundertundeinundzwanzig) Stückaktien.“

2.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre

Nach mehreren für die Gesellschaft wirtschaftlich schwierigen Jahren sehen Vorstand und Aufsichtsrat eine Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen als notwendig an, um den Finanzierungsbedarf zur Fortführung der laufenden Geschäftstätigkeit zu decken, eine begebene Wandelschuldverschreibung zurückführen zu können und um die Eigenmittel der Gesellschaft zu stärken.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlage von EUR 2.795.621,00 um bis zu EUR 5.591.242,00 auf bis zu EUR 8.386.863,00 durch Ausgabe von bis zu 5.591.242 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie erhöht. Die neuen Aktien sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gewinnberechtigt. Für den Fall, dass die neuen Aktien erst nach dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2015 durch Eintragung im Handelsregister entstehen, sind die neuen Aktien ab dem 1. Januar 2016 gewinnberechtigt.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren vom Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut(en) oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zu dem noch festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und einen etwaigen Mehrerlös – unter Abzug einer angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht).

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige im Rahmen des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten. Ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel findet nicht statt und wird von der Gesellschaft nicht beantragt werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere den Bezugspreis, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

e)

Der Vorstand bestimmt die Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist.

f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

3.

Beschlussfassung über Änderungen der Firmierung der Gesellschaft und die entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die Firmierung der Gesellschaft wird in

„SBF AG“

geändert und § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet:

SBF AG.“
4.

Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und die entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der Sitz der Gesellschaft wird von Grünwald nach Leipzig verlegt und § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.“

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in englischer oder deutscher Sprache in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 1. Januar 2016, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 15. Januar 2016, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax 0711/715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung wird mit den Eintrittskarten übersandt und findet sich auch unter der Internetadresse www.corona-ag.de unter dem Link „Hauptversammlung“. Gerne übermitteln wir auf Verlangen in Textform jeder stimmberechtigten Person ein Vollmachtsformular. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft:

Corona Equity Partner AG
Kaiser-Ludwig-Str. 36, 82031 Grünwald
Telefax: +49 (89) 64 91 36 35-35
Via E-Mail an: info@corona-ag.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären:

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Corona Equity Partner AG
Kaiser-Ludwig-Str. 36, 82031 Grünwald
Telefax: +49 (89) 64 91 36 35-35
Via E-Mail an: info@corona-ag.de

Fristgerecht unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG den anderen Aktionären im Internet unter der Adresse http://www.corona-ag.de unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse veröffentlicht.

 

Grünwald, im Dezember 2015

Corona Equity Partner AG

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.

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