Corona Equity Partner AG Grünwald – Hauptversammlung

CORONA EQUITY Partner AG
Grünwald
ISIN: DE0006341183
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 30. September 2014

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, den 30. September 2014, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Grünwalder Freizeitpark GmbH, Südliche Münchner Straße 35c, 82031 Grünwald, Einlass ab 09:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CORONA EQUITY Partner AG für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
2.

Anzeige des Verlustes von mehr als der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Vorstandsmitgliedern Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bmi auditax GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, sowie über die Änderung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 nach teilweiser Ausnutzung noch ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2013), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von bis zu Euro 379.139,00,– durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung besteht noch bis zum 16. Dezember 2018.
Aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 und um es der Gesellschaft zu ermöglichen, weiterhin flexibel zu reagieren, soll das vorhandene genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) aufgehoben werden und der Vorstand durch Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Die Ermächtigung gemäß § 5 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Dezember 2018 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013), wird aufgehoben.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. September 2019 gegen Bareinlagen um bis zu Euro 13.312.483,– durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 festzulegen.

c) § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. September 2019 gegen Bareinlagen um bis zu Euro 13.312.483,– durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung dem Umfang von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.“

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 gemeinsam mit der unter lit. b) beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapital 2014 und der unter lit. c) beschlossenen Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat so zu erfolgen, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 eingetragen werden soll und im unmittelbaren Anschluss daran die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2014 mit der beschlossenen Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen werden soll.

Bericht des Vorstands zu TOP 6:
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:
Nach § 202 Abs. 3 AktG darf das gesamte Genehmigte Kapital nicht mehr als die Hälfte des Grundkapitals betragen, das zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhanden ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich dafür entschieden, das derzeit bestehende Genehmigte Kapital 2013 gem. § 5 der Satzung vollständig aufzuheben und unter Beachtung der für alle Ermächtigungen zusammen geltenden gesetzlichen Obergrenze eine neue Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 6 (Genehmigtes Kapital 2014) zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Der vorgesehene mögliche Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in englischer oder deutscher Sprache in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 9. September 2014, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 23. September 2014, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax 0711/715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung wird mit den Eintrittskarten übersandt und findet sich auch unter der Internetadresse www.corona-ag.de unter dem Link „Hauptversammlung“. Gerne übermitteln wir auf Verlangen in Textform jeder stimmberechtigten Person ein Vollmachtsformular.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft:
CORONA EQUITY Partner AG
Kaiser-Ludwig-Str. 36, 82031 Grünwald
Telefax: +49 (89) 64 91 36 35-35
Via E-Mail an: info@corona-ag.de
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären:
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
CORONA EQUITY Partner AG
Kaiser-Ludwig-Str. 36, 82031 Grünwald
Telefax: +49 (89) 64 91 36 35-35
Via E-Mail an: info@corona-ag.de
Fristgerecht unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG den anderen Aktionären im Internet unter der Adresse http://www.corona-ag.de unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse veröffentlicht.

 

Grünwald, im August 2014

CORONA EQUITY Partner AG

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.
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