Covestro AGLeverkusenWKN: 606214 / ISIN: DE0006062144Einladung zur ordentlichen HauptversammlungWir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein für Donnerstag, den 21. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen 1 Inklusive Sprache: Vielfalt, Chancengerechtigkeit und Inklusion sind uns wichtig. I. Tagesordnung
II. Weitere Angaben, Hinweise und Berichte 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung 2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung Die Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Die Live-Übertragung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton ist für die angemeldeten https://www.covestro.com/hvzugänglich. Darüber hinaus können die Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit https://www.covestro.com/hvverfolgen. Die Übertragung erfolgt aus Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2. Dort Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung 3. Veröffentlichungen auf der Internetseite und ergänzende Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige https://www.covestro.com/hvzur Verfügung. Ebenfalls werden dort die Reden des Vorstandsvorsitzenden, des Finanzvorstands Über die vorstehend genannte Internetseite ist auch das InvestorPortal erreichbar, https://www.covestro.com/hvnutzen können. Unter dieser Internetseite werden nach der Hauptversammlung zudem die festgestellten Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Reden des Vorstandsvorsitzenden https://www.covestro.com/hvzur Verfügung. 4. InvestorPortal Das InvestorPortal unterhält die Gesellschaft für die Nutzung durch ordnungsgemäß https://www.covestro.com/hvÜber das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer https://www.covestro.com/hv5. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Die Anmeldung sowie ein auf den Nachweisstichtag erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes Anmeldestelle: Covestro AG Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung 6. Bedeutung des Nachweisstichtags Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich 7. Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl Stimmberechtigte Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) können ihre Stimmen, auch Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte https://www.covestro.com/hvverfügbar. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an Covestro AG Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen darüber hinaus für die Ausübung des https://www.covestro.com/hvzur Verfügung. Die Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl ist darüber bis zum Bis zum Beginn der Abstimmung können sowohl schriftlich als auch elektronisch bereits Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Anmeldebestätigung, die die ordnungsgemäß 8. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber https://www.covestro.com/hvheruntergeladen werden kann; möglich ist jedoch auch, dass Aktionäre eine gesonderte Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Covestro AG Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Darüber hinaus können Vollmachten vor und während der Hauptversammlung bis zu deren Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt außerdem voraus, Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären Auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Außerdem wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, angeboten, Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Formulare zur https://www.covestro.com/hvverfügbar. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Covestro AG Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten https://www.covestro.com/hverteilt, geändert und widerrufen werden, und zwar auch noch während der Hauptversammlung 9. Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung Nach Maßgabe der Konzeption des C19-AuswBekG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung https://www.covestro.com/hvund im InvestorPortal eingereicht werden. Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform oder als Video bis Samstag, 16. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, elektronisch über das InvestorPortal in deutscher Sprache übermitteln. Der Umfang Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme. Die Gesellschaft https://www.covestro.com/hvund im InvestorPortal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs veröffentlicht. 10. Fragerecht der Aktionäre sowie Nachfragemöglichkeit Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte haben das Recht, im https://www.covestro.com/hveinzureichen. In Fremdsprachen eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Um den Aktionären eine angemessene Berücksichtigung der vorgesehenen Inhalte der Reden https://www.covestro.com/hvzur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft behält sich den Tag der Hauptversammlung Wie der Vorstand Fragen beantwortet, entscheidet er gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 C19-AuswBekG Im Rahmen der Fragenbeantwortung nennt die Gesellschaft die Namen der Fragesteller Über das vorstehende Fragerecht hinaus räumt die Gesellschaft Aktionären bzw. ihren Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Nachfragen nur zu in der Hauptversammlung Nachfragen sind ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal in deutscher Sprache Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen 11. Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht https://www.covestro.com/hvauf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 12. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung können an folgende Adresse der Covestro AG Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des https://www.covestro.com/hvzugänglich gemacht. 13. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Covestro AG Bis spätestens Mittwoch, 6. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge https://www.covestro.com/hvunverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag 14. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212 Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO) Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen 15. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG und DCGK sowie weitere Informationen über den Dr. Sven Schneider Geburtsjahr: 1966 Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Mandate allesamt solche innerhalb Sven Schneider, geboren 1966, begann seine berufliche Karriere 1995 bei der Linde In 2019 wurde er in den Vorstand der Infineon Technologies AG berufen, in dem er seitdem Sven Schneider ist promovierter Betriebswirt. Er absolvierte zunächst eine Bankausbildung, 16. Vergütungsbericht Die Grundlagen der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Covestro Weitere Informationen zu der Beschreibung des Vergütungssystems, dem Vermerk über https://www.covestro.com/de/company/management/corporate-governanceDer Aufsichtsrat der Covestro AG hat im Dezember 2020 beschlossen, das System zur Weitere Informationen unter: www.covestro.com/-/media/covestro/corporate/company/management/board-of-management/
|
• |
Die variable Vergütung des Vorstands sowie aller teilnehmenden Mitarbeitenden basiert |
• |
Unterschiede gibt es nur bei den Prozentsätzen, bezogen auf die Festvergütung. |
Die variable Vergütung basiert auf dem Unternehmenserfolg von Covestro, der anhand
von finanziellen Kriterien und Nachhaltigkeitszielen sowie der Aktienperformance gemessen
wird:
• |
Die Systematik sowie die Kriterien der kurzfristigen variablen Vergütung orientieren |
• |
Die Systematik sowie die Kriterien sind für einen Dreijahreszeitraum verbindlich vereinbart. |
• |
In sehr guten Jahren werden hohe Ausschüttungsprozentsätze erreicht (wie bspw. 239,5 |
• |
Das aktienbasierte Vergütungsprogramm „Prisma“ für die langfristige variable Vergütung |
Die Ermittlung der variablen Vergütung ist einfach und transparent und basiert auf
objektivierten Kriterien:
• |
Die Systematik mit den dahinter liegenden Kurven ist festgelegt und im Geschäftsbericht |
• |
Alle Kriterien sind auditiert und ebenfalls im Geschäftsbericht dokumentiert. |
* STOXX Europe 600 Chemicals: Sektorindex des Indexemittenten STOXX; der STOXX Europe
600 umfasst 600 Unternehmen aus Europa
Vergütungssystem und -struktur im Überblick

1 Vorstandsvorsitzender (VV), Ordentliches Vorstandsmitglied (OVM)
2 Ohne Sachbezüge und sonstige Leistungen
3 Erwarteter Dienstzeitaufwand nach IFRS
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
Festsetzung der Zielvergütung
Der Aufsichtsrat legt für das bevorstehende Geschäftsjahr die Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem fest. Diese
steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und
berücksichtigt die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten
von Covestro.
Zum 1. Januar 2021 wurde die Festvergütung der Vorstandsmitglieder auf Basis der Entwicklung
des Verbraucherpreisindex des Vorjahres (0,78 % von November 2019 bis Oktober 2020)
erhöht. Auf Basis des geltenden Vergütungssystems ergeben sich die nachfolgend dargestellten
Werte für die Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder1
Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) |
Sucheta Govil (Vertrieb und Marketing) |
|||||||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | |
Festvergütung | 1.210 | 25,7 | 1.219 | 25,8 | 609 | 27,9 | 614 | 27,4 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 | 30 | 0,6 | 30 | 0,6 | 30 | 1,4 | 30 | 1,3 |
Summe | 1.240 | 1.249 | 639 | 644 | ||||
Kurzfristige variable Vergütung3 | ||||||||
für das Jahr 2020 | 1.210 | 25,7 | 609 | 27,9 | ||||
für das Jahr 2021 | 1.219 | 25,8 | 614 | 27,4 | ||||
Langfristige variable Vergütung4 | ||||||||
„Prisma“-Tranche 2020 – 2023 |
1.573 | 33,4 | 792 | 36,2 | ||||
„Prisma“-Tranche 2021 – 2024 |
1.585 | 33,5 | 798 | 35,7 | ||||
Versorgungsaufwand5 | 681 | 14,5 | 679 | 14,3 | 146 | 6,7 | 182 | 8,1 |
Gesamtvergütung | 4.704 | 4.732 | 2.186 | 2.238 |
Dr. Klaus Schäfer (Technologie) |
Dr. Thomas Toepfer (Finanzen und Arbeitsdirektor) |
|||||||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | |
Festvergütung | 609 | 26,3 | 614 | 26,3 | 740 | 27,4 | 746 | 27,4 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 | 30 | 1,3 | 30 | 1,3 | 30 | 1,1 | 30 | 1,1 |
Summe | 639 | 644 | 770 | 776 | ||||
Kurzfristige variable Vergütung3 | ||||||||
für das Jahr 2020 | 609 | 26,3 | 740 | 27,4 | ||||
für das Jahr 2021 | 614 | 26,3 | 746 | 27,4 | ||||
Langfristige variable Vergütung4 | ||||||||
„Prisma“-Tranche 2020 – 2023 |
792 | 34,1 | 962 | 35,7 | ||||
„Prisma“-Tranche 2021 – 2024 |
798 | 34,2 | 970 | 35,6 | ||||
Versorgungsaufwand5 | 279 | 12,0 | 280 | 12,0 | 225 | 8,3 | 235 | 8,6 |
Gesamtvergütung | 2.319 | 2.336 | 2.697 | 2.727 |
1 Aufgrund von Rundungen ergeben die Prozentwerte nicht überall 100 %.
2 Enthalten sind die jährliche Mobilitätspauschale i. H. v. 24 Tsd. € sowie üblicherweise
zu erwartende Kosten (bspw. für eine Vorsorgeuntersuchung und für Wartung und Reparaturen
installierter Sicherheitseinrichtungen)
3 Zielwert i. H. v. 100 % der Festvergütung
4 Zielwert i. H. v. 130 % der Festvergütung
5 Erwarteter Dienstzeitaufwand gemäß IFRS
Einhaltung der Maximalvergütung
Gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG hat der Aufsichtsrat eine maximale Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder festgelegt. Bei der Definition des absoluten Eurowerts für
die maximal mögliche Auszahlung werden die Festvergütung, Sachbezüge und sonstigen
Leistungen (z. B. Mobilitätspauschale, Zuschüsse zu Sicherheitseinrichtungen, Vorsorgeuntersuchung),
die in ihrer Höhe begrenzten variablen Vergütungskomponenten sowie der Versorgungsaufwand
berücksichtigt. Demnach beträgt die maximale Gesamtvergütung für ein volles Geschäftsjahr
für den Vorstandsvorsitzenden 9,0 Mio. € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
5,5 Mio. €.
Über die Einhaltung dieser Maximalvergütung kann erstmals für das Geschäftsjahr 2025
berichtet werden, in welchem den Vorstandmitgliedern eine Auszahlung aus der Tranche
2021 bis 2024 der langfristigen variablen Vergütung „Prisma“ zufließen kann. Nachfolgend
ist die mögliche Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt, die die
jeweiligen Höchstgrenzen von 250 % für die kurzfristige und 200 % für die langfristige
variable Vergütung berücksichtigt. Auf Basis dieser beiden Höchstgrenzen ist bereits
jetzt gewährleistet, dass die vorstehend genannten Beträge für die maximale Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder nicht überschritten werden kann.
Zielvergütung und Maximalvergütung des Vorstands für das Jahr 2021 (in Tsd. €)1

1 Sachbezüge und sonstige Leistungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit nicht enthalten.
Da sie in der Regel einen Wert von 30 Tsd. € nicht überschreiten, führen sie auch
nicht zum Erreichen oder Überschreiten der Höchstgrenzen.
Überprüfung der Angemessenheit
Zur Sicherstellung der horizontalen Angemessenheit hat der Aufsichtsrat ein Gutachten
bei einem externen Beratungsunternehmen in Auftrag gegeben. Dafür wurde als Vergleichsmarkt
die Gesamtgruppe der DAX- und MDAX-Unternehmen, aufgrund eingeschränkter Vergleichbarkeit
allerdings ohne Banken und Versicherungen, herangezogen. Auf Basis der gleichgewichteten
Größenkennzahlen Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung ergab sich eine Positionierung
von Covestro auf Rang 37 bzw. am 56. Perzentil dieser Gruppe. Auf Basis dieser Positionierung
wurden die folgenden Vergütungskomponenten der Vorstandsmitglieder mit den jeweils
entsprechenden Marktwerten (Vergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleichsmarkt)
verglichen:
• |
Festvergütung |
• |
Ziel-Barvergütung = Festvergütung + Zielwert für die kurzfristige variable Vergütung |
• |
Ziel-Direktvergütung = Ziel-Barvergütung + Zielwert für die langfristige variable |
• |
Ziel-Gesamtvergütung = Ziel-Direktvergütung + Altersversorgung |
Die Kosten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wurden über eine „bAV-Prämie“
bewertet, die nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelt wurde. Diese Prämie
gibt an, was an einen externen Versorgungsträger zu zahlen wäre, um die Versorgungsleistungen
einzukaufen. Die Höhe der Prämie und somit die Kosten können bei Anwendung gleicher
Rechenparameter mit der Höhe der Altersversorgung der Vorstandsmitglieder anderer
Unternehmen verglichen werden.
Auf Basis des erstellten Gutachtens konnten die Ziel- und Maximalvergütungen des Vorstands
insgesamt als marktüblich und damit angemessen im Sinne des Aktiengesetzes beurteilt
werden.
Des Weiteren hat der Aufsichtsrat die interne Vergütungsstruktur geprüft und zu diesem
Zweck die Festvergütung, die Ziel-Barvergütung und die Ziel-Direktvergütung der Vorstandsmitglieder
mit den entsprechenden Vergütungselementen des Executive Leadership Team (Führungskräfte
in den beiden höchsten Vertragsstufen unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft
(tarifliche und außertarifliche Mitarbeitende einschließlich des Executive Leadership
Team) von Covestro in Deutschland verglichen. Anhand dieses Vergleichs, der für die
Jahre 2015 bis 2020 vorgenommen wurde, wurde auch die interne Vergütungsstruktur als
angemessen beurteilt. Daraus folgend wurden – außer der erwähnten Erhöhung der Festvergütung
– keine Anpassungen der Struktur oder der Höhe der Vergütung vorgenommen.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
Im Folgenden wird die Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 dargestellt.
Erfolgsunabhängige Komponenten
Festvergütung, Sachbezüge und sonstige Leistungen
Die zu Beginn des Geschäftsjahres vorgenommene Anpassung der Festvergütung wurde vorstehend
unter „Festsetzung der Zielvergütung“ erläutert. Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen
umfassen eine Mobilitätspauschale, Wartung und Reparaturen installierter Sicherheitseinrichtungen
sowie die Kostenerstattung einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung. Sucheta Govil hat
zudem Kosten für die Erstellung ihrer Steuererklärung durch ein externes Beratungsunternehmen
erstattet bekommen. Die Sachbezüge und sonstigen Leistungen werden mit ihren Kosten
oder in Höhe ihres geldwerten Vorteils berücksichtigt.
Betriebliche Altersversorgung
Die im Jahr 2015 in den Vorstand berufenen Mitglieder Dr. Markus Steilemann und Dr.
Klaus Schäfer erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Covestro-Konzern lebenslange Pensionsleistungen,
jedoch nicht vor Erreichen des 62. Lebensjahres. Die Auszahlung erfolgt als monatliche
Rente. Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung sehen im Wesentlichen ein Witwen-/Witwergeld
in Höhe von 60 % sowie ein Waisengeld für jedes Kind in Höhe von 12 % des jeweiligen
Pensionsanspruchs vor.
Der jährliche Pensionsanspruch beruht auf einer beitragsbezogenen Versorgungszusage.
Seit dem 1. September 2015 stellt Covestro einen fiktiven Versorgungsaufwand in Höhe
von 33 % der jeweiligen Festvergütung oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Dieser Prozentsatz setzt sich
zusammen aus einem Grundbetrag von 6 % und einem Matching-Contribution-Betrag in Höhe
von bis zu 27 %, dem Dreifachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds von maximal
9 %. Der gesamte jährliche Beitragsaufwand wird nach der Verrentungstabelle eines
Versicherungstarifs der Rheinischen Pensionskasse VvaG, Leverkusen, in einen Rentenbaustein
umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei Pensionierung ergibt sich aus der
Summe der angesammelten Rentenbausteine, einschließlich einer Überschussbeteiligung,
sofern vorhanden.
Dr. Klaus Schäfer hat darüber hinaus eine unverfallbare Pensionszusage über eine jährliche
Pensionsleistung in Höhe von 126.750 €.
Der tatsächliche Pensionsanspruch kann nicht vorab exakt ermittelt werden. Er hängt
von der persönlichen Gehaltsentwicklung, der Anzahl der Dienstjahre im Vorstand sowie
der erzielten Rendite der Rheinischen Pensionskasse VVaG ab. Zur Deckung von Pensionszusagen
in Deutschland, die aus Direktzusagen resultieren, werden Vermögenswerte in einer
Pensionstreuhand verwaltet. Dies führt zu einem zusätzlichen Insolvenzschutz der betreffenden
Pensionsansprüche der Vorstandsmitglieder in Deutschland. Zukünftige Pensionsleistungen
werden grundsätzlich mit mindestens 1 % p. a. angepasst. Darüber hinaus erfolgt je
nach Versorgungszusage eine weitere Anpassung, sofern die Höhe der Überschussbeteiligung
der Rheinischen Pensionskasse VVaG oder der Verbraucherpreisindex 1 % p. a. übersteigt.
Sucheta Govil und Dr. Thomas Toepfer haben das Angebot angenommen, ihre betriebliche
Altersversorgung mit Wirkung zum 1. April 2021 auf das neu eingeführte System einer
beitragsorientierten Direktzusage umzustellen. Covestro und die Vorstandsmitglieder
stellen hierbei einen Beitrag in Höhe von jeweils 3 % der Festvergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Für den Gehaltsteil oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze stellt Covestro einen Grundbetrag in Höhe von 6 % und
einen Matching-Contribution-Betrag von 30 %, dem Dreifachen des Eigenbeitrags beider
Vorstandsmitglieder in Höhe von 10 %, zur Verfügung. Vor ihrem jeweiligen Eintrittsdatum
bei Covestro bis März 2021 galt für beide die zuvor beschriebene Versorgungsregelung,
die für Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer weiterhin Anwendung findet.
Kurzfristige variable Vergütung
Der Zielwert für die kurzfristige variable Vergütung (Covestro PSP) beträgt derzeit
100 % der jährlichen Festvergütung. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Leistungskriterien
Wachstum, Liquidität und Profitabilität, die im Rahmen des Steuerungssystems von Covestro
zur Planung, Steuerung, Kontrolle und Berichterstattung der Geschäftsentwicklung verwendet
werden. Hierüber ist die kurzfristige variable Vergütung direkt mit dem Unternehmenserfolg
verbunden.
Die genannten Leistungskriterien finden Anwendung im konzernweit gültigen kurzfristigen
Vergütungsprogramm „Covestro Profit Sharing Plan“ (Covestro PSP). Dieses wurde mit
dem Jahr 2016 eingeführt und gilt – mit wenigen, im Wesentlichen durch kollektivrechtliche
Regelungen bedingte Ausnahmen – für alle Beschäftigten von Covestro weltweit. Auch
die Vorstandsmitglieder nehmen derzeit am Covestro PSP teil und erhalten ihre kurzfristige
variable Vergütung auf Basis der Regelungen dieses Vergütungsprogramms. Hierbei werden
die Kennzahlen Mengenwachstum im Kerngeschäft (Core Volume Growth, CVG) für Wachstum,
Free Operating Cash Flow (FOCF) für Liquidität und Return on Capital Employed (ROCE)
für Profitabilität gleichgewichtet verwendet:
Komponenten der kurzfristigen variablen Vergütung

Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2018 für einen mehrjährigen Zeitraum – für die Jahre
2019 bis 2021 – global gültige Werte für den Schwellenwert, die 100%ige Auszahlung
und deren Begrenzungswert für jede Kennzahl festgelegt. Zwischen diesen Werten wird
die Auszahlung mittels linearer Interpolation ermittelt. Eine nachträgliche Anpassung
ist ausgeschlossen.
Auszahlung in Abhängigkeit von Wachstum, Liquidität und Profitabilität

Für jede einzelne Kennzahl kann die Auszahlung zwischen 0 % (bei Nichterreichen der
Mindestanforderungen) und 300 % liegen. Die Gesamtauszahlung wird als arithmetisches
Mittel aus den einzelnen Auszahlungen aller drei Komponenten berechnet. Die Summe
der Gesamtauszahlung ist jedoch auf 250 % des Zielwerts begrenzt, wodurch die Maximalauszahlung
dem 2,5-Fachen der jährlichen Festvergütung entspricht. Mit dieser hohen Schwankungsbreite
ist die kurzfristige variable Vergütung an den üblicherweise zyklischen Verlauf unseres
Geschäfts gebunden und stellt sicher, dass ertragsstarke Jahre zu einer attraktiven
Auszahlung führen, während sie in ertragsschwachen Jahren geringer wird oder sogar
komplett entfallen kann.
Komponenten des Covestro Profit Sharing Plan für die Jahre 2019 – 2021
„Wachstum“ – Mengenwachstum im Kerngeschäft | „Liquidität“ – FOCF | „Profitabilität“ – ROCE | |
Schwellenwert (0 %) | 1,5 % | Mittelzufluss in Höhe von 400 Mio. € | ROCE = WACC |
100 % Erreichung | 4,0 % | Mittelzufluss in Höhe von 800 Mio. € | 8 %-Punkte über WACC |
Begrenzungswert (300 %) | 9,0 % | Mittelzufluss in Höhe von 1.600 Mio. € | 24 %-Punkte über WACC |
Die kurzfristige variable Vergütung für das Berichtsjahr 2021 betrug – nach Abzug
des im Folgenden erläuterten Solidarbeitrags – für alle Vorstandsmitglieder insgesamt
7.619 Tsd. €. Dem lag ein Auszahlungsprozentsatz in Höhe von 239,5 % zugrunde, dessen
Berechnung in der nachfolgenden Tabelle dargestellt ist. Auf Basis der Vereinbarungen
mit der Arbeitnehmervertretung in Deutschland zur Beschäftigungssicherung leisten
alle Mitarbeitenden den Solidarbeitrag in den betreffenden Gesellschaften zum Erhalt
von Arbeitsplätzen an den deutschen Standorten. Für das Berichtsjahr 2021 beträgt
dieser Beitrag 0,36 % der individuellen Covestro-PSP-Auszahlung. Gemäß Beschluss des
Aufsichtsrats wird er auch von den Vorstandsmitgliedern einbehalten.
Auszahlung des Covestro Profit Sharing Plan für das Jahr 2021
„Wachstum“ – Mengenwachstum im Kerngeschäft | „Liquidität“ – FOCF | „Profitabilität“ – ROCE | |
Erreichter Wert | 10,0 % | Mittelzufluss in Höhe von 1.429 Mio. € | 12,9 %-Punkte über WACC |
Resultierende Auszahlung | 300,0 % | 257,3 % | 161,3 % |
Gesamtauszahlung (gemittelter Wert) |
239,5 % |
Kurzfristige variable Vergütung ab dem Jahr 2022
Mit Gültigkeit ab dem Geschäftsjahr 2022 wurde der Covestro PSP erweitert und an die
Unternehmensstrategie „Sustainable Future“ angepasst, die sich u. a. auf Kreislaufwirtschaft
und nachhaltiges Wachstum konzentriert. Zum einen wurde die Kennzahl Mengenwachstum
im Kerngeschäft durch das EBITDA ersetzt. Zum anderen wurde eine vierte Kennzahl aus
dem Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance,
ESG) eingeführt. Hierbei errechnet sich die Auszahlung auf Basis der Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalente, CO2e) aus dem eigenen Betrieb und dem Energieeinkauf von Covestro (Scope-1- und Scope-2-Emissionen).
Der Aufsichtsrat hat im Dezember 2021 beschlossen, dass die Vorstandsmitglieder ihre
kurzfristige variable Vergütung auch weiterhin auf Basis der Regelungen des Covestro
PSP erhalten sollen. Eine ausführliche Erläuterung des dahingehend überarbeiteten
Vergütungssystems wird mit der Einberufung der Hauptversammlung 2022 veröffentlicht,
der es zur Billigung vorgelegt wird.
Langfristige variable Vergütung
Das aktienbasierte Vergütungsprogramm „Prisma“ für die langfristige variable Vergütung
(Long Term Incentive, LTI) berücksichtigt die Entwicklung der Covestro-Aktie, einschließlich
der Dividende (Total Shareholder Return), sowie die Outperformance gegenüber dem Branchenindex
STOXX Europe 600 Chemicals* über einen Zeitraum von vier Jahren. Seit dem Jahr 2021 ist der LTI-Plan zudem um
eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert. Die langfristige variable Vergütung ist
auf die dauerhafte, zukunftsorientierte und stetige Steigerung des Unternehmenswerts
ausgerichtet und gewährleistet – insbesondere seit der Einführung der Nachhaltigkeitskomponente
– die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie „Sustainable Future“. In dieser
Form findet „Prisma“ für die Mitglieder des Vorstands ebenso wie für die Führungskräfte
von Covestro Anwendung. Der LTI-Zielwert beträgt für die Vorstandsmitglieder 130 %
der jährlichen Festvergütung und setzt für die Teilnahme voraus, dass sie die für
sie geltenden Aktienhaltevorschriften erfüllen.
Für jedes Geschäftsjahr wird eine neue „Prisma“-Tranche mit einer vierjährigen Performance-Periode
aufgelegt. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn dieser Performance-Periode die Leistungskriterien
für Outperformance und Nachhaltigkeit und die relative Gewichtung dieser beiden Kriterien
zueinander fest, die multiplikativ mit dem zusammenfassenden Kriterium Total Shareholder
Return (TSR) verknüpft sind.
* STOXX Europe 600 Chemicals: Sektorindex des Indexemittenten STOXX; der STOXX Europe
600 umfasst 600 Unternehmen aus Europa
„Prisma“-Performance-Perioden

Zur Ermittlung der Auszahlung werden drei Faktoren berechnet: der TSR-Faktor, der
Outperformance-Faktor sowie der CO2-Faktor.
Der TSR-Faktor ergibt sich als Prozentsatz direkt aus der Aktienrendite (Summe des
Endkurses der Covestro-Aktie und aller im Laufe der vierjährigen Performance-Periode
pro Aktie ausgeschütteten Dividenden, dividiert durch den Anfangskurs).
Der Outperformance-Faktor basiert auf der relativen Kursentwicklung der Covestro-Aktie
während der Performance-Periode im Vergleich zur Entwicklung des Aktienindex STOXX
Europe 600 Chemicals. Für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche wurde
Folgendes festgelegt:
• |
Der Outperformance-Faktor beträgt 100 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie |
• |
Der Outperformance-Faktor beträgt 0 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie |
• |
Der Outperformance-Faktor entwickelt sich proportional zur Abweichung sowohl in der |
Zusammenhang von Outperformance-Faktor und Kursentwicklung

Als Nachhaltigkeitskomponente wurde für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende
Tranche ein Einsparungsziel für jährliche Treibhausgasemissionen (CO2e) der Emissionsstufe Scope 1 festgelegt. Der CO2-Faktor beträgt 100 %, wenn eine Einsparung der genannten Emissionen von 150 Kilotonnen
(kt), bezogen auf das Basisjahr 2020, bis Ende des Jahres 2024 erreicht wird. Das
entspricht einer Reduzierung der Emissionen um 12 %. Bleiben die jährlichen Emissionen
unverändert, nimmt der CO2-Faktor den Wert 0 % an. Ab einer Reduktion in Höhe von 300 Kilotonnen erreicht er
den Maximalwert von 200 %. Zwischen diesen Werten wird der Faktor mittels linearer
Interpolation ermittelt. Die definierten Einsparungsziele betrachtet der Aufsichtsrat
als erheblich im Vergleich zu den tatsächlichen Scope-1-Emissionen des Unternehmens.
Zusammenhang von Emissionen und CO2-Faktor

Um die Gesamtausschüttung für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche zu
errechnen, wird der LTI-Zielbetrag mit dem TSR-Faktor, dem zu 75 % gewichteten Outperformance-Faktor
und dem zu 25 % gewichteten CO2-Faktor multipliziert. Die Gesamtausschüttung ist hierbei auf maximal 200 % des Zielbetrags
begrenzt. Da der Zielbetrag als 130 % der Festvergütung definiert ist, entspricht
die Maximalauszahlung 260 % der jährlichen Festvergütung.
Komponenten der langfristigen variablen Vergütung

Bei den vorherigen Tranchen, die noch keine Nachhaltigkeitskomponente berücksichtigen,
wird der Auszahlungsfaktor durch Multiplikation von TSR-Faktor und Outperformance-Faktor
berechnet; auch hierbei ist die Gesamtausschüttung auf maximal 200 % des Zielbetrags
begrenzt.
Auszahlung aus den „Prisma“-Tranchen 2017 – 2020 und 2018 – 2021
Im Januar des Berichtsjahres erhielten die im Jahr 2015 in den Vorstand berufenen
Mitglieder Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus Schäfer Auszahlungen aus der „Prisma“-Tranche
2017 – 2020. Der Auszahlungsfaktor betrug 39,9 %.
Die „Prisma“-Tranche 2018 – 2021, an der neben Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus
Schäfer erstmals auch Dr. Thomas Toepfer teilnahmeberechtigt war, endete zum 31. Dezember
des Berichtsjahres mit einem Auszahlungsfaktor von 17,7 % und gelangt im Januar 2022
zur Auszahlung.
Die Berechnung der genannten Auszahlungsfaktoren kann anhand der nachfolgenden Grafik
und Tabelle nachvollzogen werden.
Berechnung der „Prisma“-Tranche 2017 – 20201

1 Die jeweiligen Kurse ermitteln sich aus dem Durchschnitt der betreffenden Endkurse
während der Monate November und Dezember in den Jahren 2016 und 2020.
2 Prozentuale Veränderung des Endkurses der Covestro-Aktie für das Jahr 2020 (47,05
€) im Vergleich zum Anfangskurs der Covestro-Aktie für das Jahr 2017 (60,66 €)
3 Prozentuale Veränderung des Endkurses des Aktienindex STOXX Europe 600 Chemicals
für das Jahr 2020 (1.088,78 €) im Vergleich zum Anfangskurs des Aktienindex STOXX
Europe 600 Chemicals für das Jahr 2017 (818,81 €)
Berechnung der Auszahlungsfaktoren für die „Prisma“-Tranchen 2017 – 2020 und 2018
– 2021
„Prisma“-Tranche 2017 – 2020 | „Prisma“-Tranche 2018 – 2021 | |
Anfangskurs Covestro | 60,66 €1 | 84,34 €2 |
Endkurs Covestro | 47,05 €3 | 53,53 €4 |
Kursänderung | – 22,4 % | – 36,5 % |
Anfangskurs Index | 818,81 €1 | 962,86 €2 |
Endkurs Index | 1.088,78 €3 | 1.336,97 €4 |
Kursänderung | 33,0 % | 38,9 % |
Kumulierte Dividende | 7,15 € | 7,10 € |
TSR-Faktor | 89,4 % | 71,9 % |
Outperformance-Faktor | 44,6 % | 24,6 % |
Auszahlungsfaktor | 39,9 % | 17,7 % |
1 November / Dezember 2016
2 November / Dezember 2017
3 November / Dezember 2020
4 November / Dezember 2021
Die Dividendenzahlungen der einzelnen Jahre sind auf unserer Website zugänglich.
Weitere Informationen unter:
www.covestro.com/de/investors/stock-performance/dividends
Die ausgezahlten Beträge für beide Tranchen, einschließlich derer für die ehemaligen
Vorstandsmitglieder Frank H. Lutz und Patrick Thomas, können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Ausgezahlte Beträge für die „Prisma“-Tranchen 2017 – 2020 und 2018 – 20211
„Prisma“-Tranche 2017 – 2020 | „Prisma“-Tranche 2018 – 2021 | |||
in Tsd. € | Zielwert2 | Auszahlung im Januar 2021 (Auszahlungsfaktor 39,9 %) |
Zielwert2 | Auszahlung im Januar 2022 (Auszahlungsfaktor 17,7 %) |
Dr. Markus Steilemann3 | 718 | 286 | 730 | 129 |
Dr. Klaus Schäfer | 718 | 286 | 730 | 129 |
Dr. Thomas Toepfer4 | 930 | 165 | ||
Frank H. Lutz5 | 370 | 148 | ||
Patrick Thomas6 | 1.495 | 597 | 1.140 | 202 |
1 Sucheta Govil ist im August 2019 in den Vorstand eingetreten und kann daher erstmals
Anfang 2023 eine anteilige Auszahlung aus der „Prisma“-Tranche 2019 – 2022 erhalten.
2 Der Zielwert basiert auf der Position und der zugehörigen Festvergütung, die das
betreffende Vorstandsmitglied zu Beginn der jeweiligen Tranche innehat.
3 Vorstandsvorsitzender seit dem 1. Juni 2018; zuvor als Mitglied des Vorstands zuständig
für Vertrieb und Marketing
4 Mitglied des Vorstands seit dem 1. April 2018
5 Mitglied des Vorstands bis zum 2. Juni 2017
6 Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands bis zum 31. Mai 2018
Übersicht über laufende „Prisma“-Tranchen
Nachfolgend sind die drei derzeit laufenden „Prisma“-Tranchen mit ihren jeweiligen
Anfangskursen und dem zum Bilanzstichtag berechneten beizulegenden Zeitwert aufgeführt
(Marktwert der jeweiligen Tranche, der auf Basis einer Monte-Carlo-Simulation ermittelt
wurde).
Laufende „Prisma“-Tranchen
in € | „Prisma“-Tranche 2019 – 2022 | „Prisma“-Tranche 2020 – 2023 | „Prisma“-Tranche 2021 – 20241 |
Covestro-Aktie | |||
Anfangskurs | 50,22 | 43,36 | 47,05 |
Stand Ende Dezember 2021 | 54,20 | 54,20 | 54,20 |
STOXX Europe 600 Chemicals | |||
Anfangskurs | 832,55 | 1.010,32 | 1.088,78 |
Stand Ende Dezember 2021 | 1.366,92 | 1.366,92 | 1.366,92 |
Beizulegender Zeitwert Dezember 2021 | 54,5 % | 101,5 % | 116,5 % |
1 Für den erstmals mit der Tranche 2021 – 2024 eingeführten CO2-Faktor wird bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts ein Wert von 100 % verwendet.
Share Ownership Guidelines und Aktienbesitz
Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich grundsätzlich verpflichtet, innerhalb
von drei Jahren ab Erstbestellung Covestro-Aktien im Wert von 100 % der zum Zeitpunkt
der Erstbestellung definierten Festvergütung auf eigene Rechnung zu erwerben und für
die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten. Bei einer Vertragsverlängerung wird diese
Verpflichtung auf die Höhe der neuen Festvergütung angehoben. Das betreffende Vorstandsmitglied
muss innerhalb von vier Jahren nach Beginn der erneuten Bestellung Covestro-Aktien
im Wert des Differenzbetrags erwerben. Die genannte Regelung wird erstmalig seit dem
Jahr 2021 angewendet. Für die Vorstandsmitglieder Dr. Markus Steilemann und Dr. Klaus
Schäfer gelten derzeit noch die zuvor angewandten Share Ownership Guidelines, auf
Basis derer sie zum Kauf einer definierten Stückzahl an Covestro-Aktien bis zu einem
vorgegebenen Stichtag verpflichtet waren und die sie bereits vollumfänglich erfüllt
haben. Die von ihnen erworbenen Aktien sind ebenfalls für die Dauer der Vorstandstätigkeit
zu halten.
In der nachfolgenden Tabelle ist die jeweilige, von den amtierenden Vorstandsmitgliedern
zum Bilanzstichtag gehaltene Anzahl der Covestro-Aktien aufgeführt.
Anzahl der vom jeweiligen Vorstandsmitglied gehaltenen Aktien zum Bilanzstichtag
Vorstandsmitglied | Anzahl Covestro-Aktien |
Dr. Markus Steilemann | 23.100 |
Sucheta Govil | 6.251 |
Dr. Klaus Schäfer | 5.415 |
Dr. Thomas Toepfer | 5.500 |
Malus- und Clawback-Klauseln
Gemäß den im Jahr 2021 eingeführten Malus- und Clawback-Regelungen kann der Aufsichtsrat
bei Vorliegen schwerwiegender Pflicht- oder Compliance-Verstößen die kurzfristige
und/oder langfristige variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise
einbehalten bzw. eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Außerdem
ist eine Rückforderung möglich, wenn die Berechnung und Auszahlung auf der Grundlage
falscher Daten erfolgte.
Der Aufsichtsrat hat von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern,
im Jahr 2021 keinen Gebrauch gemacht, da weder vor noch im Berichtsjahr Vorkommnisse
eingetreten sind, die hierzu Veranlassung gegeben hätten.
Leistungen im Fall des Ausscheidens
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund werden Zusagen
in der Regel bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. In diesem Fall dürfen die
Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags
vergüten (Abfindungs-Cap). Noch ausstehende variable Vergütungskomponenten werden
zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen ausgezahlt, d. h., es
erfolgt keine vorzeitige Auszahlung.
Im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control), durch den sich die Stellung eines
einzelnen Mitglieds des Vorstands wesentlich ändert – z. B. durch Änderung der Strategie
des Unternehmens oder durch Änderung des Tätigkeitsbereichs des Vorstandsmitglieds
–, hat das Vorstandsmitglied das Recht, den Dienstvertrag innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Kontrollwechsel zu kündigen. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kontrollwechsel
hat das Vorstandsmitglied bei Ausübung dieses Kündigungsrechts oder bei einvernehmlicher
Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Gesellschaft Anspruch auf
Zahlung einer Abfindung in Höhe des 2,5-Fachen der jährlichen Festvergütung. Die Höhe
dieser Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen ist auf die verbleibende Vergütung
bis zum Ablauf des Dienstvertrags begrenzt und unterliegt dem Abfindungs-Cap.
Leistungen von Dritten
Im Berichtsjahr sind den Vorstandsmitgliedern keine Leistungen hinsichtlich ihrer
Tätigkeit als Vorstand von einem Dritten zugesagt oder gewährt worden.
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr
Gewährte und geschuldete Vergütung
Nachstehend ist gemäß den Anforderungen von § 162 Absatz 1 AktG die gewährte und geschuldete
Vergütung für das Geschäftsjahr aufgeführt. Hierbei sind die Werte für die kurzfristige
und langfristige variable Vergütung für dasjenige Geschäftsjahr angegeben, in dem
die der Vergütung jeweils zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden
ist.
Gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder (AktG)1
Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) |
Sucheta Govil (Vertrieb und Marketing) |
|||||||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | |
Festvergütung | 1.210 | 73,6 | 1.219 | 28,4 | 609 | 87,9 | 614 | 29,1 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen | 27 | 1,6 | 28 | 0,7 | 24 | 3,5 | 29 | 1,4 |
Summe | 1.237 | 1.247 | 633 | 643 | ||||
Kurzfristige variable Vergütung | – | – | – | – | ||||
für das Jahr 2020 | 120 | 7,3 | – | 60 | 8,7 | – | ||
für das Jahr 2021 | – | 2.909 | 67,9 | – | 1.465 | 69,5 | ||
Langfristige variable Vergütung | – | – | – | – | ||||
„Prisma“-Tranche 2017 – 2020 |
286 | 17,4 | – | – | – | |||
„Prisma“-Tranche 2018 – 2021 |
– | 129 | 3,0 | – | – | |||
Summe | 1.643 | 4.285 | 693 | 2.108 |
Dr. Klaus Schäfer (Technologie) |
Dr. Thomas Toepfer (Finanzen und Arbeitsdirektor) |
|||||||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | |
Festvergütung | 609 | 61,8 | 614 | 27,5 | 740 | 87,2 | 746 | 27,4 |
Sachbezüge und sonstige Leistungen | 30 | 3,0 | 28 | 1,3 | 36 | 4,2 | 28 | 1,0 |
Summe | 639 | 642 | 776 | 774 | ||||
Kurzfristige variable Vergütung | – | – | – | – | ||||
für das Jahr 2020 | 60 | 6,1 | – | 73 | 8,6 | – | ||
für das Jahr 2021 | – | 1.465 | 65,5 | – | 1.780 | 65,5 | ||
Langfristige variable Vergütung | – | – | – | – | ||||
„Prisma“-Tranche 2017 – 2020 |
286 | 29,0 | – | – | – | |||
„Prisma“-Tranche 2018 – 2021 |
– | 129 | 5,8 | – | 165 | 6,1 | ||
Summe | 985 | 2.236 | 849 | 2.719 |
1 Aufgrund von Rundungen ergeben die Prozentwerte nicht überall 100 %.
Angaben gemäß den bisherigen Anforderungen des DCGK
Der DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 verzichtet auf eigene Empfehlungen zur
Berichterstattung über die Vorstandsvergütung, einschließlich der Mustertabellen,
gemäß der Fassung vom 7. Februar 2017. Zur besseren Vergleichbarkeit werden jedoch
in den nachfolgenden Tabellen weiterhin die für das Berichtsjahr 2021 bzw. den Vorjahreszeitraum
im Sinne des DCGK gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen und inkl.
der erreichbaren Minimal- und Maximalvergütung bei variablen Vergütungskomponenten
sowie der Zufluss für das Berichtsjahr bzw. den Vorjahreszeitraum dargestellt.
Gewährte Zuwendungen für das Berichtsjahr (DCGK)
in Tsd. € | Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) |
Sucheta Govil (Vertrieb und Marketing) |
||||||
Ziel- wert 2020 |
Ziel- wert 2021 |
Min. 2021 | Max. 2021 | Ziel- wert 2020 |
Ziel- wert 2021 |
Min. 2021 | Max. 2021 | |
Eintritt 20. August 2015 | Eintritt 1. August 2019 | |||||||
Festvergütung | 1.210 | 1.219 | 1.219 | 1.219 | 609 | 614 | 614 | 614 |
Nebenleistungen | 27 | 28 | 28 | 28 | 24 | 29 | 29 | 29 |
Summe | 1.237 | 1.247 | 1.247 | 1.247 | 633 | 643 | 643 | 643 |
Kurzfristige variable Vergütung | 1.210 | 1.219 | – | 3.048 | 609 | 614 | – | 1.535 |
Langfristige variable Vergütung („Prisma“-Tranche 2020 – 2023)1 |
1.279 | – | – | 644 | – | – | – | |
Langfristige variable Vergütung („Prisma“-Tranche 2021 – 2024)1 |
– | 1.594 | – | 3.169 | – | 803 | – | 1.596 |
Summe | 3.726 | 4.060 | 1.247 | 7.464 | 1.886 | 2.060 | 643 | 3.774 |
Versorgungs- aufwand |
700 | 954 | 954 | 954 | 174 | 348 | 348 | 348 |
Gesamtver- gütung |
4.426 | 5.014 | 2.201 | 8.418 | 2.060 | 2.408 | 991 | 4.122 |
in Tsd. € | Dr. Klaus Schäfer (Technologie) |
Dr. Thomas Toepfer (Finanzen und Arbeitsdirektor) |
||||||
Ziel- wert 2020 |
Ziel- wert 2021 |
Min. 2021 | Max. 2021 | Ziel- wert 2020 |
Ziel- wert 2021 |
Min. 2021 | Max. 2021 | |
Eintritt 20. August 2015 | Eintritt 1. April 2018 | |||||||
Festvergütung | 609 | 614 | 614 | 614 | 740 | 746 | 746 | 746 |
Nebenleistungen | 30 | 28 | 28 | 28 | 36 | 28 | 28 | 28 |
Summe | 639 | 642 | 642 | 642 | 776 | 774 | 774 | 774 |
Kurzfristige variable Vergütung | 609 | 614 | – | 1.535 | 740 | 746 | – | 1.865 |
Langfristige variable Vergütung („Prisma“-Tranche 2020 – 2023)1 |
644 | – | – | – | 782 | – | – | – |
Langfristige variable Vergütung („Prisma“-Tranche 2021 – 2024)1 |
– | 803 | – | 1.596 | 976 | – | 1.940 | |
Summe | 1.892 | 2.059 | 642 | 3.773 | 2.298 | 2.496 | 774 | 4.579 |
Versorgungs- aufwand |
285 | 381 | 381 | 381 | 284 | 491 | 491 | 491 |
Gesamtver- gütung |
2.177 | 2.440 | 1.023 | 4.154 | 2.582 | 2.987 | 1.265 | 5.070 |
1 Beizulegender Zeitwert zum Gewährungszeitpunkt
Zufluss im bzw. für das Berichtsjahr (DCGK)
in Tsd. € | Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) |
Sucheta Govil (Vertrieb und Marketing) |
||
Eintritt 20. August 2015 | Eintritt 1. August 2019 | |||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |
Festvergütung | 1.210 | 1.219 | 609 | 614 |
Nebenleistungen | 27 | 28 | 24 | 29 |
Summe | 1.237 | 1.247 | 633 | 643 |
Kurzfristige variable Vergütung | 120 | 2.909 | 60 | 1.465 |
Langfristige variable Vergütung „Prisma“-Tranche 2016 – 2019 |
1.707 | – | – | – |
Langfristige variable Vergütung „Prisma“-Tranche 2017 – 2020 |
– | 286 | – | – |
Summe | 3.064 | 4.442 | 693 | 2.108 |
Versorgungsaufwand | 700 | 954 | 174 | 348 |
Gesamtvergütung | 3.764 | 5.396 | 867 | 2.456 |
in Tsd. € | Dr. Klaus Schäfer (Technologie) |
Dr. Thomas Toepfer (Finanzen und Arbeitsdirektor) |
||
Eintritt 20. August 2015 | Eintritt 1. April 2018 | |||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |
Festvergütung | 609 | 614 | 740 | 746 |
Nebenleistungen | 30 | 28 | 36 | 28 |
Summe | 639 | 642 | 776 | 774 |
Kurzfristige variable Vergütung | 60 | 1.465 | 73 | 1.780 |
Langfristige variable Vergütung „Prisma“-Tranche 2016 – 2019 |
1.707 | – | – | – |
Langfristige variable Vergütung „Prisma“-Tranche 2017 – 2020 |
– | 286 | – | – |
Summe | 2.406 | 2.393 | 849 | 2.554 |
Versorgungsaufwand | 285 | 381 | 284 | 491 |
Gesamtvergütung | 2.691 | 2.774 | 1.133 | 3.045 |
Langfristige variable Vergütung „Prisma“
Für die langfristige variable Vergütung („Prisma“-Tranche 2021 – 2024) beläuft sich
der beizulegende Zeitwert bei Gewährung auf 4.176 Tsd. € (Vorjahr: 3.349 Tsd. € für
die „Prisma“-Tranche 2020 – 2023).
Für alle laufenden Tranchen der langfristigen variablen Vergütung, an denen aktive
und ehemalige Vorstandsmitglieder teilnehmen, wurden zum 31. Dezember 2021 Rückstellungen
in Höhe von 5.391 Tsd. € (Vorjahr: 4.585 Tsd. €) gebildet, davon entfielen auf ehemalige
Vorstandsmitglieder 202 Tsd. € (Vorjahr: 1.015 Tsd. €).
Langfristige variable Vergütung (IFRS)
Zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder | ||||||||
Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) |
Sucheta Govil (Vertrieb und Marketing) |
Dr. Klaus Schäfer (Technologie) |
Dr. Thomas Toepfer (Finanzen und Arbeits- direktor) |
|||||
in Tsd. € | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 |
Im Berichtszeitraum erfasster Gesamtaufwand/-ertrag für langfristige variable Vergütung | 977 | 847 | 293 | 447 | 582 | 405 | 591 | 489 |
Ehemalige Vorstandsmitglieder | ||||||
Frank H. Lutz | Patrick Thomas | Gesamt | ||||
in Tsd. € | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 |
Im Berichtszeitraum erfasster Gesamtaufwand/-ertrag für langfristige variable Vergütung | 20 | – | 338 | – 69 | 2.801 | 2.119 |
Pensionszusagen
Im laufenden Berichtsjahr wurde für die Vorstandsmitglieder ein Dienstzeitaufwand
in Höhe von insgesamt 2.174 Tsd. € (Vorjahr: 1.443 Tsd. €) nach IFRS aufwandswirksam
berücksichtigt. Die jeweiligen Pensionsverpflichtungen ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht.
Pensionszusagen (IFRS)
in Tsd. € | Dienstzeitaufwand für im laufenden Jahr erdiente Pensionszusagen | Barwert der leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen zum 31.12. |
||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |
Dr. Markus Steilemann | 700 | 954 | 4.839 | 5.036 |
Sucheta Govil | 174 | 348 | 277 | 485 |
Dr. Klaus Schäfer | 285 | 381 | 6.106 | 5.997 |
Dr. Thomas Toepfer | 284 | 491 | 873 | 1.076 |
Gesamt | 1.443 | 2.174 | 12.095 | 12.594 |
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
Nachstehend ist gemäß den Anforderungen von § 162 Absatz 1 AktG die gewährte und geschuldete
Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr aufgeführt.
Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (AktG)
Patrick Thomas (bis 31. Mai 2018) |
Frank H. Lutz (bis 2. Juni 2017) |
|||||||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € | in % | in Tsd. € | in % | in Tsd. € | in % | in Tsd. € | in % | |
Festvergütung | ||||||||
Sachbezüge und sonstige Leistungen | ||||||||
Summe | ||||||||
Kurzfristige variable Vergütung | ||||||||
für das Jahr 2020 | ||||||||
für das Jahr 2021 | ||||||||
Langfristige variable Vergütung | ||||||||
„Prisma“-Tranche 2017 – 2020 | 597 | 100,0 | 148 | 100,0 | ||||
„Prisma“-Tranche 2018 – 2021 | 202 | 100,0 | ||||||
Summe | 597 | 202 | 148 |
Für laufende Pensionen ehemaliger Vorstandsmitglieder besteht zum 31. Dezember 2021
eine Rückstellung im Konzernabschluss in Höhe von 7.696 Tsd. € (Vorjahr: 8.270 Tsd.
€). Der Erfüllungsbetrag der mittel- und unmittelbaren Pensionsverpflichtungen im
Jahresabschluss der Covestro AG betrug 6.921 Tsd. € (Vorjahr: 6.315 Tsd. €).
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats, die seit der Gründung der Covestro AG nicht verändert
wurde, richtet sich nach den entsprechenden Satzungsbestimmungen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen eine
jährliche feste Vergütung von jeweils 100 Tsd. €.
Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat
sowie Vorsitz und Mitgliedschaft in Ausschüssen gesondert berücksichtigt. Für den
Vorsitz des Aufsichtsrats wird eine feste Vergütung in Höhe von 300 Tsd. € gezahlt,
für die Stellvertretung 150 Tsd. €. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften
bzw. Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. Den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern steht
für die Mitgliedschaft oder den Vorsitz in Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung
zu. Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses sind als zusätzliche Vergütung 50 Tsd.
€ und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 25 Tsd. € festgelegt. Vorsitzende
eines anderen Ausschusses erhalten 30 Tsd. €, jedes Mitglied eines anderen Ausschusses
20 Tsd. €. Für die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird keine zusätzliche
Vergütung gewährt. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt.
Bei Überschreiten dieser Höchstzahl sind die zwei höchstdotierten Funktionen maßgeblich.
Veränderungen im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen während des Geschäftsjahres
führen zu einer zeitanteiligen Vergütung. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1 Tsd. €. Das Sitzungsgeld ist auf 1 Tsd.
€ pro Tag begrenzt. Für Sitzungen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie virtuell
abgehalten wurden, wurde kein Sitzungsgeld gezahlt.
Siehe „Bericht des Aufsichtsrats“
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
Die nachfolgende Tabelle fasst die Komponenten der Vergütung des Aufsichtsrats der
Covestro AG im Berichtsjahr 2021 bzw. im Vorjahreszeitraum zusammen:
Aufsichtsratsvergütung der Covestro AG
in Tsd. € | Feste Vergütung | Sitzungsgeld | Gesamt | |||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |
Ferdinando Falco Beccalli (bis April 2021) | 100 | 29 | 2 | – | 102 | 29 |
Dr. Christine Bortenlänger | 111 | 125 | – | 1 | 111 | 126 |
Johannes Dietsch (bis Juli 2020) | 84 | – | 2 | – | 86 | – |
Lise Kingo (seit April 2021) | – | 82 | – | 2 | 0 | 84 |
Petra Kronen (Stellvertretende Vorsitzende) |
150 | 150 | 2 | 2 | 152 | 152 |
Irena Küstner | 125 | 125 | 2 | 2 | 127 | 127 |
Dr. Ulrich Liman | 120 | 127 | 1 | 2 | 121 | 129 |
Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher | 150 | 150 | 3 | 3 | 153 | 153 |
Dr. Richard Pott (Vorsitzender) |
300 | 300 | 2 | 2 | 302 | 302 |
Petra Reinbold-Knape (seit Januar 2020) | 139 | 145 | 2 | 2 | 141 | 147 |
Regine Stachelhaus | 128 | 140 | 1 | 2 | 129 | 142 |
Marc Stothfang | 100 | 107 | 1 | – | 101 | 107 |
Patrick Thomas (seit Juli 2020) | 53 | 132 | – | – | 53 | 132 |
Frank Werth | 100 | 100 | 1 | 2 | 101 | 102 |
Gesamt | 1.660 | 1.712 | 19 | 20 | 1.679 | 1.732 |
Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmende
des Covestro-Konzerns sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen. In Summe erhielten die Arbeitnehmervertreter
aus solchen Tätigkeiten 667 Tsd. € (Vorjahr: 652 Tsd. €).
Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs-
und Vermittlungsleistungen, bestanden nicht. Daneben hat die Gesellschaft zugunsten
der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die
gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt und die bislang einen
Selbstbehalt umfasste. Da die diesbezügliche Empfehlung in der Fassung des DCGK vom
16. Dezember 2019 entfallen ist, wurde die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats entsprechend
angepasst, und künftig wird auf den Selbstbehalt verzichtet.
Vorgesehene Änderungen ab dem Jahr 2022
Die Aufsichtsratsvergütung der Covestro AG ist seit dem Jahr 2015, als die Gesellschaft
noch im MDAX gelistet war, in ihrer Höhe und Struktur nicht verändert worden. Der
Hauptversammlung 2022 soll eine Anpassung des oben beschriebenen Vergütungssystems
vorgeschlagen werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich in den letzten
Jahren die qualitativen und zeitlichen Anforderungen an den Aufsichtsrat, seine Ausschüsse
und seine Mitglieder deutlich erhöht haben. Das zeigt sich bspw. für den Prüfungsausschuss
auch an neuen gesetzlichen Vorschriften wie dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, FISG).
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Gutachtens eines unabhängigen externen
Beratungsunternehmens hat der Aufsichtsrat folgende Vorschläge entwickelt:
• |
Das Verhältnis zwischen der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzes und seiner Stellvertretung |
• |
Die Vergütung der Ausschüsse, einschließlich ihrer Vorsitze, soll an die jeweiligen |
• |
Die seit dem Jahr 2015 unveränderte Festvergütung soll erhöht werden. |
Eine detailliertere Darstellung dieser Vorschläge wird gemeinsam mit der entsprechenden
Satzungsänderung mit der Einberufung der Hauptversammlung 2022 veröffentlicht.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Im Folgenden findet sich die für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 gemäß § 162 Absatz
1 Satz 2 Nr. 2 AktG erforderliche Darstellung der jährlichen Veränderung der den gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährten und geschuldeten Vergütung
im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis.
Fünfjahresvergleich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder
(AktG)1
2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | |
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Vorstandsmitglieder | |||||||||
Dr. Markus Steilemann (Vorsitzender) | 2.364 | 3.458 | 46,3 | 3.168 | – 8,4 | 1.643 | – 48,1 | 4.285 | >100 |
Sucheta Govil (seit 1. August 2019) | – | – | 320 | 693 | 116,6 | 2.108 | >200 | ||
Dr. Klaus Schäfer | 2.284 | 1.724 | – 24,5 | 2.462 | 42,8 | 985 | – 60,0 | 2.236 | >100 |
Dr. Thomas Toepfer (seit 1. April 2018) | – | 3.329 | 1.014 | – 69,5 | 849 | – 16,3 | 2.719 | >200 | |
Ehemalige Vorstandsmitglieder | |||||||||
Patrick Thomas (bis 31. Mai 2018) | 4.493 | 2.266 | – 49,6 | 3.260 | 43,9 | 597 | – 81,7 | 202 | – 66,2 |
Frank H. Lutz (bis 2. Juni 2017) | 1.562 | – | 2.111 | 148 | – 93,0 | – | 0,0 | ||
Summe | 10.703 | 10.777 | 0,7 | 12.335 | 14,5 | 4.915 | – 60,2 | 11.550 | >100 |
1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber
dem jeweiligen Vorjahr.
Fünfjahresvergleich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(AktG)1
2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||||
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | in Tsd. € |
in % | |
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder | |||||||||
Dr. Christine Bortenlänger | 105 | 105 | 0,0 | 106 | 1,0 | 111 | 4,7 | 126 | 13,5 |
Lise Kingo (seit April 2021) | 84 | ||||||||
Petra Kronen (Stellvertretende Vorsitzende) |
162 | 160 | – 1,2 | 160 | 0,0 | 152 | – 5,0 | 152 | 0,0 |
Irena Küstner | 135 | 134 | – 0,7 | 134 | 0,0 | 127 | – 5,2 | 127 | 0,0 |
Dr. Ulrich Liman (seit Januar 2018) | 127 | 128 | 0,8 | 121 | – 5,5 | 129 | 6,6 | ||
Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher | 159 | 159 | 0,0 | 159 | 0,0 | 153 | – 3,8 | 153 | 0,0 |
Dr. Richard Pott (Vorsitzender) |
313 | 310 | – 1,0 | 309 | – 0,3 | 302 | – 2,3 | 302 | 0,0 |
Petra Reinbold-Knape (seit Januar 2020) | 141 | 147 | 4,3 | ||||||
Regine Stachelhaus | 127 | 125 | – 1,6 | 126 | 0,8 | 129 | 2,4 | 142 | 10,1 |
Marc Stothfang | 95 | 105 | 10,5 | 106 | 1,0 | 101 | – 4,7 | 107 | 5,9 |
Patrick Thomas (seit Juli 2020) | 53 | 132 | 149,1 | ||||||
Frank Werth | 106 | 105 | – 0,9 | 106 | 1,0 | 101 | – 4,7 | 102 | 1,0 |
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder | |||||||||
Ferdinando Falco Beccalli (bis April 2021) |
105 | 104 | – 1,0 | 106 | 1,9 | 102 | – 3,8 | 29 | – 71,6 |
Johannes Dietsch (bis Juli 2020) | 156 | 155 | – 0,6 | 154 | – 0,6 | 86 | – 44,2 | – | |
Peter Hausmann (bis Dezember 2019) | 154 | 153 | – 0,6 | 153 | 0,0 | – | |||
Dr. Thomas Fischer (bis Dezember 2017) |
128 | – | |||||||
Sabine Wirtz (bis Februar 2017) | 11 | – | |||||||
Summe | 1.756 | 1.742 | – 0,8 | 1.747 | 0,3 | 1.679 | – 3,9 | 1.732 | 3,2 |
1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber
dem jeweiligen Vorjahr.
Für die Ertragsentwicklung wurde neben dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Covestro
AG, dessen Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist, auch die der kurzfristigen variablen
Vergütung zugrunde liegenden Kennzahlen des Covestro-Konzerns (Mengenwachstum im Kerngeschäft,
Free Operating Cash Flow und ROCE) sowie das EBITDA aufgeführt. Letzteres soll ab
dem Jahr 2022 das Mengenwachstum im Kerngeschäft als relevante Wachstumskennzahl ersetzen.
Für die Vergütung der Mitarbeitenden wurde der im jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlichte
Personalaufwand (Löhne und Gehälter zuzüglich sozialer Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und Unterstützung) verwendet und durch die Anzahl der Mitarbeitenden,
umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte (Full Time Equivalents, zum Bilanzstichtag, dividiert.
Fünfjahresvergleich der Ertragskennzahlen (AktG)1
2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||||
in Mio. € |
in Mio. € |
in % | in Mio. € |
in % | in Mio. € |
in % | in Mio. € |
in % | |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag Covestro AG |
488 | 496 | 1,6 | 623 | 25,6 | – 45 | – 107,2 | 648 | |
Mengenwachstum im Kerngeschäft2 | 3,4 % | 1,5 % | 2,0 % | – 5,6 % | 10,0 % | ||||
Free Operating Cash Flow3 | 1.843 | 1.669 | – 9,4 | 473 | – 71,7 | 530 | 12,1 | 1.429 | >100 |
EBITDA4 | 3.435 | 3.200 | – 6,8 | 1.604 | – 49,9 | 1.472 | – 8,2 | 3.085 | >100 |
ROCE5 | 33,4 % | 29,5 % | 8,4 % | 7,0 % | 19,5 % |
1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber
dem jeweiligen Vorjahr.
2 Das Mengenwachstum im Kerngeschäft bezieht sich auf die Kernprodukte aus den Segmenten
Performance Materials und Solutions & Specialties und wird als prozentuale Veränderung
der extern verkauften Mengen gegenüber dem Vorjahr errechnet. Covestro nutzt auch
Geschäftsmöglichkeiten außerhalb des Kerngeschäftes, z. B. durch den Verkauf von Vorprodukten
und Nebenprodukten wie Salzsäure, Natronlauge und Styrol. Solche Transaktionen sind
nicht Bestandteil des Mengenwachstums im Kerngeschäft. Werte auf Basis der Definition
des Kerngeschäftes zum 31. März des jeweiligen Folgejahres rückwirkend ermittelt.
3 Free Operating Cash Flow: entspricht den Cashflows aus operativer Tätigkeit abzüglich
Auszahlungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
4 EBITDA: ergibt sich aus dem bereinigten operativen Ergebnis (EBIT) zuzüglich Abschreibungen
und Wertminderungen sowie abzüglich Wertaufholungen von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten
5 ROCE: Der Return on Capital Employed misst die Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Die Kennzahl berechnet sich aus dem Verhältnis des bereinigten operativen Ergebnisses
(EBIT) nach kalkulatorischen Ertragsteuern zum Capital Employed. Das Capital Employed
stellt das im Unternehmen eingesetzte Kapital dar und entspricht der Summe von Anlage-
und Umlaufvermögen abzüglich nichtzinstragender Verbindlichkeiten, etwa aus Lieferungen
und Leistungen.
Fünfjahresvergleich der Arbeitnehmervergütung (AktG)1
2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||||
in Mio. € |
in Mio. € |
in % | in Mio. € |
in % | in Mio. € |
in % | in Mio. € |
in % | |
Personalaufwand (in Mio. €) | 1.915 | 1.958 | 2,2 | 1.762 | – 10,0 | 1.723 | – 2,2 | 2.298 | 33,4 |
Mitarbeitende2 | 16.176 | 16.770 | 3,7 | 17.201 | 2,6 | 16.501 | – 4,1 | 17.909 | 8,5 |
Personalaufwand pro FTE (in Tsd. €) | 118 | 117 | – 1,4 | 102 | – 12,3 | 104 | 1,9 | 128 | 22,6 |
1 Angaben zu prozentualen Veränderungen beziehen sich immer auf die Entwicklung gegenüber
dem jeweiligen Vorjahr.
2 Die Anzahl der Mitarbeitenden (Festanstellungen und befristete Arbeitsverhältnisse)
wird in Vollzeitäquivalenten (Full Time Equivalents, FTE) dargestellt. Teilzeitbeschäftigte
werden dabei gemäß ihrer vertraglichen Arbeitszeit proportional berücksichtigt. Auszubildende
sind in dieser Kennzahl nicht enthalten.
Sonstige Angaben
Zum 31. Dezember 2021 bestanden, wie auch zum 31. Dezember 2020, keine Vorschüsse
und Kredite an Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Covestro AG, Leverkusen
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht
der Covestro AG, Leverkusen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Covestro AG sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Covestro
AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen
bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung
auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben,
und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
Düsseldorf, den 21. Februar 2022
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Zeimes
Wirtschaftsprüfer |
Schenk
Wirtschaftsprüferin |
17. System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Covestro AG hat im Dezember 2021 beschlossen, das System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 16. April 2021
gebilligt worden war, mit Wirkung zum 1. Januar 2022 zu adjustieren. Als einzige Änderung
gegenüber dem bislang geltenden Vergütungssystem wurden die Leistungskriterien für
die kurzfristige variable Vergütung für die Jahre 2022 bis 2024 an die neue Strategie
von Covestro angepasst und zu diesem Zweck unter anderem um eine Nachhaltigkeitskomponente
erweitert.
Grundzüge des Vorstandsvergütungssystem
Das System der Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensstrategie und
soll durch seine Ausgestaltung einen Beitrag zu einem nachhaltigen Unternehmenserfolg
und zur Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Wir wollen die Attraktivität
von Covestro im Wettbewerb um hoch qualifizierte Führungskräfte sicherstellen, hohe
Transparenz gewährleisten und zugleich den gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben
entsprechen.
Die Vergütung des Vorstands besteht neben erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten
zu einem überwiegenden Anteil aus variablen und mehrjährigen erfolgsbezogenen Vergütungselementen.
Der Fokus der Gesamtvergütung des Vorstands ist somit auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung gesetzt.
Gemäß der gemeinsamen Verantwortung des Vorstands im Sinne unserer Maxime „Wir sind
1“ finden bei allen Vorstandsmitgliedern die gleichen Leistungskennzahlen in der variablen
Vergütung Anwendung. Die Kopplung der Vergütung an den wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet
dabei die deutliche Fluktuation der variablen Vergütung bei Zielübererfüllung bzw.
-verfehlung. Die Vorstandsvergütung folgt den Grundprinzipien der Vergütungsstruktur
des Covestro-Konzerns und ist grundsätzlich sowohl für den Vorstand als auch für die
übrigen Führungskräfte, einschließlich der leitenden Mitarbeiter, einheitlich aufgebaut.
Ziel des Aufsichtsrats ist es, dem Vorstand ein wettbewerbsfähiges und marktübliches
Vergütungssystem anzubieten, das die Größe und Komplexität von Covestro sowie die
wirtschaftliche Lage, auch im Vergleich zum Wettbewerb, berücksichtigt. Dabei ist
das Vergütungssystem klar und verständlich ausgestaltet und ausgewiesen.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) vom Aufsichtsrat
festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat vom Personalausschuss unterstützt, indem
dieser Empfehlungen zum Vorstandsvergütungssystem vorlegt, über die der Aufsichtsrat
berät und beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Beratungsunternehmen
hinzuziehen. Im Falle einer Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet.
Der Personalausschuss bereitet des Weiteren die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
sowie der Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Sofern
Bedarf besteht, empfiehlt er dem Aufsichtsrat, Änderungen am Vergütungssystem vorzunehmen.
Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019 sowie der Geschäftsordnung
des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch
beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
beachtet.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils
zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Bis zu einer Beschlussfassung über ein überprüftes Vergütungssystem findet das vorgelegte
Vergütungssystem Anwendung.
In besonderen Fällen, wie zum Beispiel im Zuge einer schweren Wirtschaftskrise, kann
der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses vorübergehend von den Bestandteilen
des Vorstandsvergütungssystems (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und
-höhe sowie bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft ist.
Das vorliegende Vorstandsvergütungssystem findet Anwendung bei Verlängerung laufender
Vorstandsdienstverträge und für neu abzuschließende Verträge. In den derzeit laufenden
Vorstandsdienstverträgen wurden Anfang 2021 die Regelungen zu Malus und Clawback ergänzt,
soweit sie nicht bereits Bestandteil waren.
Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt für das bevorstehende Geschäftsjahr die Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem fest. Diese
steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und
berücksichtigt die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten
von Covestro.
Die Höhe der Vergütung des Vorstands wird jährlich vom Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit
überprüft. Der Personalausschuss erstellt dafür einen Horizontal- und einen Vertikalvergleich
und bereitet im Falle von Anpassungsbedarfen eine entsprechende Beschlussempfehlung
für den Aufsichtsrat vor. In der Regel beschränkt sich die Höhe der Anpassung auf
die Entwicklung des Verbraucherpreis-Indexes für Deutschland.
Die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung kann für einzelne Vorstandsmitglieder variieren.
So kann beispielsweise ein herausgehobenes Vorstandsmitglied eine höhere Vergütung
erhalten. Einheitlich ist jedoch die Vergütungsstruktur.
Horizontaler / externer Marktvergleich
Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung wird als externer Vergleichsmaßstab
im Wesentlichen die Vergütung der Vorstände aller Unternehmen der Deutschen Aktienindizes
DAX und MDAX herangezogen, aufgrund der eingeschränkten Vergleichbarkeit allerdings
ohne Banken und Versicherungen. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die relative
Positionierung der Vorstandsvergütung mit der relativen Position von Covestro innerhalb
dieser Unternehmensgruppe hinsichtlich der Kriterien Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter
und Marktkapitalisierung im Einklang steht.
Vertikaler / interner Marktvergleich
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat im Zuge der Entwicklung der Vorstandsvergütung
die interne Vergütungsstruktur. Hierbei wird die Vorstandsvergütung in Relation zur
Vergütung des Executive Leadership Team (Führungskräfte in den beiden höchsten Vertragsstufen
unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft (tarifliche und außertarifliche
Mitarbeiter einschließlich des Executive Leadership Team) von Covestro in Deutschland
im Zeitverlauf gesetzt. Als Executive Leadership Team sind die Führungskräfte in den
beiden höchsten Vertragsstufen unterhalb des Vorstands definiert.
Vergütungskomponenten und Vergütungsstruktur
Die Vergütungsstruktur – ohne Sachbezüge, sonstige Leistungen und Pensionsleistungen
– stellt sich basierend auf den durchschnittlichen jährlichen Gesamtbezügen eines
Vorstandsmitglieds bei 100 %-iger Zielerreichung derzeit wie folgt dar:
• Jährliche Festvergütung: | ca. 30 % | |
• Kurzfristige variable Vergütung: | 100 % der Festvergütung | ca. 30 % |
• Langfristige variable Vergütung: | 130 % der Festvergütung | ca. 40 % |
Die Relation der langfristigen zur kurzfristigen variablen Vergütung beträgt demnach
57:43.
Das Vergütungssystem erlaubt dem Aufsichtsrat, im Rahmen der jährlichen Überprüfung
der Vorstandsvergütung die relative Gewichtung der Komponenten untereinander zu verändern.
Hierfür ist eine Bandbreite von 25 % bis 31 % für die kurzfristige sowie 39 % bis
45 % für die langfristige variable Vergütung vorgesehen, jeweils bezogen auf die Summe
von Festvergütung und variablen Anteilen (bei 100 % Zielerreichung). Dabei bleibt
in jedem Fall sichergestellt, dass gemäß den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie
den Empfehlungen des DCGK der langfristige Anteil höher ist als der kurzfristige und
somit der variable Teil der Vorstandsvergütung überwiegend langfristig ausgestaltet
ist. Auf diese Weise kann die Zusammensetzung der Gesamtbezüge nach den Gesichtspunkten
von Marktüblichkeit und Angemessenheit gewichtet und beispielsweise die Vergütung
der Vorstandsmitglieder noch stärker auf die langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet werden.
Zu den zusätzlichen Bestandteilen der Ziel-Gesamtvergütung zählen Sachbezüge und sonstige
Leistungen, die ca. 5 % der jeweiligen Festvergütung betragen. Der fest definierte
jährliche Beitrag zur Altersversorgung beläuft sich auf ca. 35 % der jeweiligen Festvergütung.
Darüber hinaus sieht das Vergütungssystem Aktienhaltevorschriften (Share Ownership
Guidelines) vor, wonach die Vorstandsmitglieder für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet
sind, Aktien am Unternehmen zu halten. Der Aufsichtsrat hat außerdem die Möglichkeit,
die variable Vergütung unter bestimmten Umständen teilweise oder ganz einzubehalten
bzw. bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern (Malus- und Clawback-Regeln).
Das Vorstandsvergütungssystem wird zudem durch angemessene und marktübliche Zusagen
im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand beziehungsweise
der Änderung des Dienstsitzes ergänzt.
Vergütungssystem des Vorstands im Überblick
Vergütungsbestandteil | Bemessungsgrundlage / Parameter | Strategische Zielsetzung | ||||||||||||||
Jährliche Festvergütung |
|
Die Festlegung der Höhe der jährlichen Festvergütung erfolgt in Abhängigkeit von der übertragenen Funktion und Verantwortung und den Marktbedingungen. |
||||||||||||||
Sachbezüge und sonstige Leistungen |
|
Diese Leistungen sollen im Wesentlichen die Arbeitsfähigkeit der Vorstandsmitglieder sicherstellen. |
||||||||||||||
Kurzfristige variable Vergütung: „Covestro PSP“ |
|
Für die kurzfristig variable Vergütung finden dieselben finanziellen Leistungskriterien Anwendung, die auch zur Konzernsteuerung herangezogen werden, was die direkte Verknüpfung des jährlichen Unternehmenserfolgs mit dieser Vergütungskomponente gewährleistet. Die Nachhaltigkeitskomponente unterstützt die vollständig Ausrichtung auf die Kreislaufwirtschaft. |
||||||||||||||
Langfristige variable Vergütung: „Prisma“ |
|
Die langfristige variable Vergütung ist auf die dauerhafte, zukunftsorientierte und stetige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und gewährleistet die operative Umsetzung der Unternehmensvision. |
||||||||||||||
Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung |
|
Begrenzung gemäß den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex; Vermeidung von unangemessen hohen Auszahlungen. |
||||||||||||||
Share Ownership Guidelines |
|
Kopplung eines Teils des persönlichen Vermögens der Vorstände an die Wertentwicklung des Unternehmens. |
||||||||||||||
Malus- und Clawback-Klausel |
|
Einhaltung unserer Grundsätze, gemäß denen Integrität das Handeln von Covestro bestimmt und sich das Unternehmen ausnahmslos gemäß den rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen verhält. |
||||||||||||||
Betriebliche Altersversorgung |
|
Bereitstellung von Beiträgen für eine adäquate Altersversorgung. | ||||||||||||||
Vertragsbeendigung |
|
Vermeidung von unangemessen hohen Zahlungen. | ||||||||||||||
Change of Control |
|
Vermeidung, dass Vorstandsmitglieder aus Unsicherheit um die eigene Position im Fall eines Kontrollwechsels nicht ausschließlich im Unternehmensinteresse handeln. |
Betragsmäßige Höchstgrenzen und Maximal-Gesamtvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen, sind die kurzfristige und
langfristige variable Vergütung so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null
sinken kann. Für beide Vergütungskomponenten sind betragsmäßige Höchstgrenzen definiert.
Diese betragen für die kurzfristige variable Vergütung 250 % und für die langfristige
200 % des jeweiligen individuellen Zielwerts.
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG hat der Aufsichtsrat eine maximale Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder festgelegt. Bei der Definition des absoluten Euro-Werts für
die maximal mögliche Auszahlung, werden die Festvergütung, Sachbezüge und sonstige
Leistungen (z.B. Mobilitätspauschale, Zuschüsse zu Sicherheitseinrichtungen, Vorsorgeuntersuchung
etc.), die in ihrer Höhe begrenzten variablen Vergütungskomponenten sowie der Aufwand
für die Altersversorgung berücksichtigt. Demnach beträgt die maximale Gesamtvergütung
für ein volles Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden 9,0 Mio. € und für die
ordentlichen Vorstandsmitglieder 5,5 Mio. €. Im Falle einer Überschreitung dieser
Höchstgrenze wird die Auszahlung aus der langfristigen variablen Vergütung (als zeitlich
zuletzt zufließende Komponente) entsprechend gekürzt.
Ausgestaltung der Vergütung im Detail
Erfolgsunabhängige Komponenten
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus der jährlichen Festvergütung, welche
die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, sowie aus Sachbezügen
und sonstigen Leistungen.
Jährliche Festvergütung
Die Höhe der jährlichen erfolgsunabhängigen Festvergütung der Vorstandsmitglieder
richtet sich nach der übertragenen Funktion und Verantwortung sowie nach den Marktbedingungen.
Sie wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt.
Sachbezüge und sonstige Leistungen
Sachbezüge und sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen eine Mobilitätspauschale,
einen Fahrbereitschaftsdienst, die Zurverfügungstellung von Sicherheitsmaßnahmen sowie
die Kostenerstattung einer jährlichen Gesundheitsvorsorgeuntersuchung. Bei Vorliegen
besonderer Umstände, wie beispielsweise einem Wohnsitz im Ausland oder einer nicht
deutschen Staatsangehörigkeit, können außerdem Kosten für die Erstellung der Steuererklärung
durch einen externen Berater in angemessener Höhe erstattet werden. Die Sachbezüge
und sonstigen Leistungen werden mit ihren Kosten oder in Höhe ihres geldwerten Vorteils
berücksichtigt.
Erfolgsbezogene Komponenten
Die erfolgsorientierten Bezüge umfassen die kurzfristige variable Vergütung, die von
der Entwicklung unserer Steuerungskennzahlen abhängig ist, sowie als langfristige
variable Vergütung das aktienbasierte Vergütungsprogramm „Prisma“, das im Jahr 2021
um eine Nachhaltigkeitskomponente ergänzt wurde. Prisma ist unmittelbar an die Wertentwicklung
der Covestro-Aktie gekoppelt.
Kurzfristige variable Vergütung
Für die kurzfristige variable Vergütung findet weiterhin das konzernweit gültige Vergütungsprogramm
„Covestro Profit Sharing Plan“ (Covestro PSP) Anwendung. Dieses wurde mit dem Jahr
2016 eingeführt und gilt – mit wenigen, im Wesentlichen durch kollektivrechtliche
Regelungen bedingte Ausnahmen – für alle Beschäftigten von Covestro weltweit. Auch
die Vorstandsmitglieder nehmen derzeit am Covestro PSP teil und erhalten ihre kurzfristige
variable Vergütung auf Basis der Regelungen dieses Vergütungsprogramms. Der Zielwert
für die kurzfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder beträgt derzeit 100
% der jährlichen Festvergütung.
Das Covestro PSP ist bewährt, im gesamten Unternehmen gut bekannt und verstanden und
wird als transparent und fair angesehen. Es wurde an die Covestro-Strategie angepasst,
die sich auf Kreislaufwirtschaft und nachhaltiges Wachstum konzentriert.
Als finanzielle Leistungskriterien werden die Bereiche Wachstum, Liquidität und Rentabilität
beibehalten, die im Rahmen des Steuerungssystems von Covestro zur Planung, Steuerung,
Kontrolle und Berichterstattung der Geschäftsentwicklung verwendet werden. Sie stehen
gleichberechtigt nebeneinander und fließen daher mit der gleichen Gewichtung von je
25 % in die Berechnung der kurzfristigen variablen Vergütung ein. Im Einklang mit
unserem Nachhaltigkeitsgrundsatz „People, Planet, Profit“ enthält das Covestro PSP
ab dem Jahr 2022 zudem eine Nachhaltigkeitskomponente, die in ihrer Wertigkeit den
drei finanziellen Kennzahlen gleichgestellt ist und daher ebenfalls mit einer Gewichtung
von 25 % in die Berechnung der Auszahlung eingeht.
Für alle vier Kriterien legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres die zu
verwendenden Kennzahlen und die hierfür maßgebliche konkrete Zielsetzung fest. Zuletzt
hat er für einen mehrjährigen Zeitraum – für die Jahre 2022 bis 2024 – global gültige
Werte für den Schwellenwert, die 100 %-ige Auszahlung und deren Begrenzungswert für
jede Kennzahl festgelegt, die für den definierten Zeitraum gelten. Zwischen diesen
Werten wird die Auszahlung mittels linearer Interpolation ermittelt. Für jede einzelne
Kennzahl kann die Auszahlung zwischen 0 % (bei Nichterreichen der Mindestanforderungen)
und 300 % liegen. Die Gesamtauszahlung wird als arithmetisches Mittel aus den einzelnen
Auszahlungen aller vier Komponenten berechnet. Die Summe der Gesamtauszahlung ist
jedoch auf 250 % des Zielwerts begrenzt, wodurch die Maximalauszahlung dem 2,5-Fachen
der jährlichen Festvergütung der Vorstandsmitglieder entspricht. Mit dieser hohen
Schwankungsbreite ist die kurzfristige variable Vergütung an den üblicherweise zyklischen
Verlauf unseres Geschäfts gebunden und stellt sicher, dass ertragsstarke Jahre zu
einer attraktiven Auszahlung führen, während sie in ertragsschwachen Jahren sehr gering
werden oder sogar komplett entfallen kann.
Während der Free Operating Cash Flow (FOCF) und der Return on Capital Employed über
Weighted Average Cost of Capital (ROCE über WACC) nach wie vor als geeignete Kennzahlen
für Liquidität und Rentabilität angesehen werden, wurde das bislang verwendete Mengenwachstum
im Kerngeschäft als Kennzahl für das Wachstum durch das EBITDA (Earnings before Interest,
Taxes, Depreciation and Amortization) ersetzt, weil dieses geeigneter ist, die Wertschöpfung
unter Berücksichtigung von Kosten- und Preishebeln zu erfassen. Unsere Strategie zielt
dabei auf eine mittel- bis langfristige Steigerung des EBITDA über den Geschäftszyklus
hinweg ab. Aus dem mittleren EBITDA-Ziel von 2.500 Mio. € für die Jahre 2022 bis 2024
als Grundlage wurden die angestrebten Werte für den FOCF und den ROCE über WACC abgeleitet.
Über diese drei Kennzahlen ist die kurzfristige variable Vergütung direkt mit dem
finanziellen Unternehmenserfolg verbunden.
Der Aufsichtsrat sieht insbesondere die Treibhausgasemissionen als relevante Kennzahl
an, um die operative Ausrichtung des Covestro-Konzerns auf die Unternehmensvision
zu gewährleisten, sich vollständig auf die Kreislaufwirtschaft und auf nachhaltiges
Wachstum auszurichten. Als zunächst einziger Bestandteil der Nachhaltigkeitskomponente
wurde daher für die Jahre 2022 bis 2024 ein Maximalwert für Treibhausgasemissionen
(CO2-Äquivalente, CO2e) der Emissionsstufen „Scope 1“ und „Scope 2“ festgelegt. Dabei handelt es sich um
diejenigen Emissionen, die sich eher im direkten Einflussbereich von Covestro befinden.
Wegen des erwarteten Wachstums sowie einer nachteiligeren Zusammensetzung des extern
bezogenen Stroms ist für diese Emissionen in den nächsten Jahren zunächst noch ein
Anstieg zu erwarten. Wir setzen uns daher das Ziel, sie durch Kompensationsmaßnahmen
auf 6,6 Mio. Tonnen pro Jahr zu begrenzen. Bei diesem Wert erreicht die Auszahlung
100 %.
Der Aufsichtsrat kann zudem im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems die Nachhaltigkeitskomponente
ab dem Jahr 2023 um weitere Kriterien ergänzen, wie beispielsweise den Anteil von
verkauften Produkten am Portfolio, die mindestens 25 % alternative Rohstoffe enthalten
und damit die Kreislaufwirtschaft weiter vorantreiben.
Kennzahlen des Covestro Profit Sharing Plan für die Jahre 2022 – 2024
„Wachstum“ – EBITDA | „Liquidität“ – FOCF | „Rentabilität“ – ROCE über WACC | „Nachhaltigkeit“ – CO2e-Emissionen (Scope 1 & 2) |
|
Schwellenwert (0 %) | 1.800 Mio. € | Mittelzufluss in Höhe von 400 Mio. € |
0 %-Punkte | 7,1 Mio. t |
100 % Auszahlung | 2.500 Mio. € | Mittelzufluss in Höhe von 1.000 Mio. € |
6 %-Punkte | 6,6 Mio. t |
Begrenzungswert (300 %) | 3.900 Mio. € | Mittelzufluss in Höhe von 2.000 Mio. € |
18 %-Punkte | 5,6 Mio. t |
Auszahlung in Abhängigkeit von Wachstum, Liquidität, Rentabilität und Nachhaltigkeit

Der Aufsichtsrat behält sich vor, im Falle von strukturellen Veränderungen im Covestro-Konzern,
die eine erhebliche Auswirkung auf die Gesamtzielerreichung des Covestro-PSP-Programms
haben, die PSP-Bedingungen nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen, soweit diese
Ereignisse nicht bereits bei der Vereinbarung zur Setzung der Zielwerte für einzelne
der globalen Kennzahlen Berücksichtigung gefunden haben. Eine solche strukturelle
Veränderung, die sich beispielsweise durch größere Akquisitionen oder Verkäufe ergeben
kann, liegt bei einer Verschiebung der Gesamtzielerreichung des PSP-Programms von
mindestens 5 Prozentpunkten gegenüber der Situation ohne Berücksichtigung des Ereignisses
vor. Um auch in diesem Punkt eine einheitliche Anwendung des PSP-Programms für Vorstandsmitglieder
und Belegschaft sicherzustellen, wird eine etwaige Anpassung im vorstehenden Sinne
zwischen Aufsichtsrat und Vorstand abgestimmt.
Der Aufsichtsrat kann eine Kürzung der Auszahlung aus der kurzfristigen variablen
Vergütung unter den errechneten Wert oder den vollständigen Wegfall beschließen, sofern
die angestrebte Performance deutlich verfehlt wird oder ein bedeutender Zwischenfall
auftritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der ROCE unterhalb des WACC liegt
oder wenn in einer der Anlagen von Covestro ein Störfall auftritt, der Todesfälle
oder einen massiven Substanzaustritt mit Auswirkungen auf die Umgebung zur Folge hat.
Langfristige variable Vergütung
Das Vergütungsprogramm „Prisma“ für die langfristige variable Vergütung (Long-term
Incentive, LTI) berücksichtigt die Entwicklung der Covestro-Aktie einschließlich der
Dividende (Total Shareholder Return) sowie die Outperformance gegenüber dem Branchenindex
STOXX Europe 600 Chemicals über einen Zeitraum von vier Jahren. Ab 2021 wurde der
LTI-Plan zudem um eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert. Die langfristige variable
Vergütung ist auf die dauerhafte, zukunftsorientierte und stetige Steigerung des Unternehmenswerts
ausgerichtet und gewährleistet – insbesondere seit der Einführung der Nachhaltigkeitskomponente
– die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie „Sustainable Future“. In dieser
Form findet „Prisma“ für die Mitglieder des Vorstands ebenso wie für die Führungskräfte
von Covestro Anwendung. Der LTI-Zielwert beträgt für die Vorstandsmitglieder 130 %
der jährlichen Festvergütung und setzt für die Teilnahme voraus, dass sie die für
sie geltenden Aktienhaltevorschriften erfüllen.
Für jedes Geschäftsjahr wird eine neue „Prisma“-Tranche mit einer vierjährigen Performance-Periode
aufgelegt. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn dieser Performance-Periode die Leistungskriterien
für Outperformance und Nachhaltigkeit und die relative Gewichtung dieser beiden Kriterien
zueinander fest, die multiplikativ mit dem zusammenfassenden Kriterium Total Shareholder
Return (TSR) verknüpft sind.
Zur Ermittlung der Auszahlung werden drei Faktoren berechnet:
Der Total-Shareholder-Return(TSR)-Faktor ergibt sich als Prozentsatz direkt aus der
Aktienrendite (Summe des Endkurses der Covestro-Aktie und aller im Laufe der vierjährigen
Performance-Periode pro Aktie ausgeschütteten Dividenden, dividiert durch den Anfangskurs).
Der Outperformance-Faktor basiert auf der relativen Kursentwicklung der Covestro-Aktie
während der Performance-Periode im Vergleich zur Entwicklung des Aktienindex STOXX
Europe 600 Chemicals. Für die mit dem Geschäftsjahr 2021 beginnende Tranche wurde
Folgendes festgelegt:
• |
Der Outperformance-Faktor beträgt 100 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie |
• |
Der Outperformance-Faktor beträgt 0 %, wenn die Kursentwicklung der Covestro-Aktie |
• |
Der Outperformance-Faktor entwickelt sich proportional zur Abweichung in der Bandbreite |
Durch diese vergleichsweise flach gewählte Abhängigkeit der Auszahlung von der Outperformance
gewährleistet Prisma bei Erreichen der langfristigen Erfolgsziele eine höhere Stabilität
im Gegensatz zur deutlich volatileren kurzfristigen variablen Vergütung.
Zusammenhang von Outperformance-Faktor und Kursentwicklung

Zusammenhang von Outperformance-Faktor und Kursentwicklung
Kursentwicklung relativ zum Index | Outperformance-Faktor |
– 100 % und weniger | 0 % |
0 % | 100 % |
100 % | 200 % |
Im Unterschied zur kurzfristigen variablen Vergütung wurde für das LTI-Programm „Prisma“
ein Einsparungsziel für Treibhausgasemissionen (CO2e) der Emissionsstufe Scope 1 festgelegt. Die definierten Einsparungsziele betrachtet
der Aufsichtsrat als erheblich im Vergleich zu den tatsächlichen Treibhausgasemissionen
in dieser Emissionsstufe und sieht deren Reduktion als relevante Kennzahl an, um die
operative Ausrichtung des Covestro-Konzerns auf die Unternehmensvision zu gewährleisten,
sich vollständig auf die Kreislaufwirtschaft und nachhaltiges Wachstum auszurichten.
Für die mit dem Geschäftsjahr 2022 beginnende Tranche wurde ein Einsparungsziel für
jährliche CO2e -Emissionen der Stufe „Scope 1“ von 400 Kilotonnen (kt) pro Jahr, bezogen auf das
Basisjahr 2020, bis Ende 2025 festgelegt. Der CO2 -Faktor beträgt 100 %, wenn diese Einsparung der genannten Emissionen erreicht wird.
Beträgt die Reduktion der jährlichen Emissionen 250 Kilotonnen oder weniger, nimmt
der CO2 -Faktor den Wert 0 % an. Ab einer Reduktion um 550 Kilotonnen erreicht er den Maximalwert
von 200 %. Zwischen diesen Werten wird der Faktor mittels linearer Interpolation ermittelt.
Zusammenhang von Emissionen und CO2-Faktor

Zusammenhang von Emissionen und CO2-Faktor
Veränderung der jährlichen CO2e-Emissionen (Scope 1) bis Ende 2025 gegenüber Basisjahr 2020 | Auszahlung |
– 250 kt | 0 % |
– 400 kt | 100 % |
– 550 kt | 200 % |
Um die Gesamtausschüttung für die mit dem Geschäftsjahr 2022 beginnende Tranche zu
errechnen, wird der LTI-Zielbetrag mit dem TSR-Faktor, dem zu 75 % gewichteten Outperformance-Faktor
und dem zu 25 % gewichteten CO2 -Faktor multipliziert. Die Gesamtausschüttung ist hierbei auf maximal 200 % des Zielbetrags
begrenzt. Damit entspricht die Maximalauszahlung 260 % der jährlichen Festvergütung.
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems die Nachhaltigkeitskomponente
um weitere Kriterien aus den Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und
Unternehmensführung (Governance) ergänzen.
Komponenten der langfristigen variablen Vergütung

Betriebliche Altersversorgung
Die bisherige betriebliche Altersversorgung (beitragsbezogene Versorgungszusage im
Rahmen der Rheinischen Pensionskasse) wird für die amtierenden Mitglieder des Vorstands
grundsätzlich fortgeführt.
Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat
beschlossen, die betriebliche Altersversorgung für künftigen Vorstandmitglieder umzugestalten.
Ihnen wird eine beitragsorientierte Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung
gewährt, die Leistungen der Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
umfasst. Für die Dauer der Vorstandstätigkeit stellen Covestro und das Vorstandsmitglied
hierbei einen Beitrag in Höhe von jeweils 3 % der Festvergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Für den Gehaltsteil oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze stellt Covestro einen Grundbetrag in Höhe von 6 % und
einen Matching-Beitrag von bis zu 30 %, dem 3-Fachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds
in Höhe von maximal 10 %, zur Verfügung.
Die Zusage ist als Kapitalkontenplan ausgestaltet. Die Beiträge werden in ein Versorgungskonto
eingezahlt und sind bei Eintritt des Leistungsfalls garantiert. Sollten bis zum Eintritt
des Versorgungsfalls höhere Zinsen erwirtschaftet werden, so werden diese dem Versorgungskonto
bei Eintritt des Versorgungsfalls gutgeschrieben.
Frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres und mit dem Ausscheiden bei Covestro
kommt die Versorgungsleistung in Form eines Einmalkapitals oder von 5 bzw. 10 Jahresraten
zur Auszahlung. Im Falle einer Erwerbsminderung oder Tod werden dem Versorgungskonto
die fehlenden Beiträge bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres zugerechnet.
Den amtierenden Vorstandsmitgliedern steht es frei, ihre betriebliche Altersversorgung
ab April 2021 auf das neue System umzustellen. Darüber hinaus beobachtet der Aufsichtsrat
die weitere Marktentwicklung und kann im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems
beschließen, künftigen Vorstandsmitgliedern ein Versorgungsgehalt anstelle des beschriebenen
Altersversorgungsmodells zu gewähren.
Share Ownership Guidelines
Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren
ab Erstbestellung Covestro-Aktien im Wert von 100 % der Festvergütung auf eigene Rechnung
zu erwerben und für die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten. Bei einer Vertragsverlängerung
wird diese Verpflichtung auf die Höhe der neuen Festvergütung angehoben. Das betreffende
Vorstandsmitglied muss innerhalb von vier Jahren nach Beginn der erneuten Bestellung
Covestro-Aktien im Wert des Differenzbetrags erwerben. Die Höhe des individuellen
Aktienbestands eines Vorstandsmitglieds wird im Vergütungsbericht veröffentlicht.
Sonderzahlungen / -boni
Eine Ermächtigung des Aufsichtsrats der Covestro AG, bei besonderen Leistungen nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Sonderzahlung gewähren zu können (sogenannte „Mannesmann-Klausel“),
besteht nicht.
Einbehalts- und Rückforderungsklausel (Malus- und Clawback-Klausel)
Gemäß den neu eingeführten Malus- und Clawback-Regelungen kann der Aufsichtsrat bei
Vorliegen von schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen die kurzfristige
und/oder langfristige variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise
einbehalten beziehungsweise eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern.
Außerdem ist eine Rückforderung bei Berechnung und Auszahlung zu Unrecht auf der Grundlage
falscher Daten möglich.
Etwaige Rückforderungsansprüche der Gesellschaft und ein etwaiges Recht der Gesellschaft,
in Bezug auf noch nicht ausgezahlte LTI-Tranchen deren Verfall zu erklären, bestehen
auch dann, wenn die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung
der Rückforderung bzw. der Erklärung des Verfalls bereits beendet ist. Die Verjährungsfrist
für diese Ansprüche bzw. die Ausübung dieses Rechts beträgt drei Jahre. Sie beginnt
mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch bzw. das jeweilige Recht
entstanden ist und die Gesellschaft von den den Anspruch bzw. das Recht begründenden
Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht
auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Gesellschaft
verjähren diese Ansprüche bzw. dieses Recht in zehn Jahren von dem entsprechenden
Verhalten des Vorstandsmitglieds an. Weitergehende Ansprüche im Fall eines persönlichen
Fehlverhaltens eines Vorstandsmitglieds, insbesondere Schadensersatzansprüche im Sinn
von § 93 AktG, bleiben hiervon unberührt.
Vertragslaufzeiten und Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Laufzeit der Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern
die Höchstdauer von fünf Jahren. Bei Erstbestellungen soll eine Laufzeit von drei
Jahren in der Regel nicht überschritten werden.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund werden Zusagen
in der Regel bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. In diesem Fall dürfen die
Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages
vergüten (Abfindungs-Cap). Noch ausstehende variable Vergütungskomponenten werden
zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen ausgezahlt, d.h. es erfolgt
keine vorzeitige Auszahlung.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Es bestehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit den Vorstandsmitgliedern. Diese
sehen eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für die Dauer des Bestehens
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (maximal zwei Jahre) vor. Die Entschädigung
beträgt 100 % der durchschnittlichen Festvergütung der letzten zwölf Monate vor dem
Ausscheiden und wird auf eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet.
Bei Vertragsbeendigung kann unternehmensseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
verzichtet werden. Eine Entschädigungszahlung würde in diesem Fall entfallen.
Change of Control
Im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control), durch den sich die Stellung eines
einzelnen Mitglieds des Vorstands wesentlich ändert – zum Beispiel durch Änderung
der Strategie des Unternehmens oder durch Änderung des Tätigkeitsbereichs des Vorstandsmitglieds
–, hat das Vorstandsmitglied das Recht, den Dienstvertrag innerhalb von 12 Monaten
nach dem Kontrollwechsel zu kündigen. Bei Ausübung dieses Kündigungsrechts oder bei
einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Gesellschaft
innerhalb von 12 Monaten infolge des Kontrollwechsels hat das Vorstandsmitglied Anspruch
auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des Zweieinhalbfachen der jährlichen Festvergütung.
Die Höhe dieser Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen ist auf die verbleibende
Vergütung bis zum Ablauf des Dienstvertrags begrenzt und unterliegt dem Abfindungs-Cap.
Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit bzw. der Änderung des Dienstsitzes
Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands können Ausgleichszahlungen für
bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen erfolgen, die durch den
Wechsel zu Covestro verfallen. Solche Zahlungen sind in ihrer Höhe auf die beim Vorarbeitgeber
fälligen Auszahlungsbeträge begrenzt und beinhalten eine Rückforderungsklausel für
den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch die Änderung des
Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft ein Wohnsitzwechsel erforderlich ist, werden
Umzugskostenerstattungen bis zur Höhe eines individualvertraglich festzulegenden,
angemessenen Maximalbetrags gewährt.
Mandatsbezüge
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die
Mandatsvergütung auf die Festvergütung angerechnet.
Konzernexterne Aufsichtsratsmandate können nur nach vorheriger Genehmigung durch den
Aufsichtsrat übernommen werden. Bei der Übernahme externer Mandate entscheidet der
Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit die
Vergütung anzurechnen ist. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt, inwieweit die
Tätigkeit im Interesse des Unternehmens oder des Vorstandsmitglieds liegt.
Sonstiges
Die Gesellschaft unterhält Versicherungen gegen Unfälle (einschließlich Invaliditäts-
und Todesfallschutz) und für Reisegepäck, die als Gruppenversicherungen ausgestaltet
sind, sowie eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder
des Covestro-Konzerns (D&O-Versicherung). Für die Mitglieder des Vorstands ist entsprechend
den derzeitigen Anforderungen des Aktiengesetzes ein Selbstbehalt in Höhe von 10 %
je Schadensfall vorgesehen, innerhalb eines Geschäftsjahres jedoch höchstens in Höhe
des Eineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung.
Mitglieder des Vorstands erhalten von der Gesellschaft keine Kredite und Vorschüsse.
18. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Unter Tagesordnungspunkt 9 ist gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der Fassung des ARUG II
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Dabei schlagen Vorstand
und Aufsichtsrat vor, die bisherige Vergütung unter entsprechender Änderung von §
12 der Satzung anzupassen. Das hinter der neuen Satzungsregelung stehende Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder der Covestro AG wird im Folgenden nach §§ 113 Absatz
3 und 87a Absatz 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II dargestellt:
Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 12 der Satzung geregelt.
Gemäß dieser Satzungsbestimmung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine
feste Vergütungskomponente sowie ein Sitzungsgeld. Die Höhe der Festvergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen
Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden.
§ 12 der Satzung lautet in seiner (noch) aktuellen Fassung wie folgt:
§ 12 – Vergütung des Aufsichtsrates
|
Unter Tagesordnungsunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 12 der Satzung
neu zu fassen. In seiner neuen Fassung soll § 12 der Satzung wie folgt lauten:
§ 12 – Vergütung des Aufsichtsrates
|
Gründe für die vorgeschlagene Anpassung
Hintergrund der vorgeschlagenen Anpassung ist, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
seit der Gründung der Covestro AG im Jahr 2015 und damit seit rund 6,5 Jahren unverändert
ist und weder bei der Aufnahme der Covestro AG in den MDAX Ende 2015 noch bei der
Aufnahme in den DAX im Jahr 2018 angepasst wurde.
Eine im Jahr 2021 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Beratungsunternehmen
durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass die derzeitige Vergütungsstruktur und
Vergütungshöhe des Aufsichtsrats nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen
an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft entsprechen. Zudem haben sich neben
internationalem Markt- und Geschäftsumfeld insbesondere die regulatorischen Rahmenbedingungen
geändert, die sowohl zu gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit
als auch deren Verantwortung geführt haben. Dies gilt beispielsweise für die Anforderungen
an die Tätigkeit im Prüfungsausschuss aufgrund der mit dem Gesetz zur Stärkung der
Finanzmarktintegrität (FISG) einhergehenden Anforderungen an die Qualifikation der
Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Aufgaben und den damit verbundenen
zusätzlichen Arbeitsaufwand. Daneben sind die Anforderungen an den Aufsichtsrat für
den Themenkomplex der Nachhaltigkeit gestiegen. Aufgrund der Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten
für Covestro hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 einen Nachhaltigkeitsausschuss gegründet,
für dessen Tätigkeit ebenfalls eine angemessene Vergütung zu leisten ist.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats
Infolge des ARUG II ist es erforderlich, dass in börsennotierten Gesellschaften die
Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss fasst bzw. die bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss
bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird der Aufsichtsrat der Covestro AG künftig in
Vorbereitung dieser turnusmäßigen Beschlussfassung spätestens alle vier Jahre eine
dahingehende Analyse seiner Vergütung vornehmen, um der Hauptversammlung gemeinsam
mit dem Vorstand einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
Die Aufgabe des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder liegt darin, den Vorstand bei
der Führung der Geschäfte der Covestro AG zu überwachen und auch beratend zu begleiten.
Diese Tätigkeit unterscheidet sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer
der Covestro AG sowie des Covestro-Konzerns. Dem entspricht es, dass bei der Überprüfung
der Struktur und der Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein sogenannter
vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung
des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten
wirkt aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des
Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu
ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet
wird.
Konkrete Ausgestaltung der angepassten Vergütung des Aufsichtsrats
Unter dem vorgeschlagenen angepassten Vergütungssystem erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats
– wie schon bislang – weiterhin eine jährliche feste Vergütung, gestaffelt nach dem
Aufsichtsratsvorsitz und seiner Stellvertretung sowie den weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
Eine zusätzliche jährliche feste Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats,
wenn sie eine Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats ausüben, und zwar aufgrund
des damit regelmäßig verbundenen erhöhten Vorbereitungs- und Arbeitsaufwands und im
Einklang mit der Empfehlung in G.17 DCGK. Das vorgeschlagene angepasste Vergütungssystem
beinhaltet dabei im Einzelnen das Folgende:
• |
Die allgemeine Festvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat wird um 20% erhöht. |
• |
Das Verhältnis zwischen der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzes und seiner Stellvertretung |
• |
Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und sein Vorsitz werden mit Euro 45.000,00 |
• |
Die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss und im Nominierungsausschuss sowie der jeweilige |
• |
Die Mitgliedschaft in weiteren Ausschüssen sowie der jeweilige Vorsitz werden mit |
• |
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei |
• |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- |
• |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat |
• |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern unverändert die durch die |
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei der Vergütung des Aufsichtsrats um eine
reine Festvergütung. Es ist also keinerlei variable Vergütung vorgesehen, die vom
Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängig wäre. Dies steht im Einklang mit
der Anregung G.18 Satz 1 DCGK, die sich für reine Festvergütungen ausspricht. Dieser
Struktur entspricht es, dass die Aufsichtsratsvergütung nur bedingt auf die Geschäftsstrategie
und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet werden kann (vgl. §
113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AktG). Der Aufsichtsrat ist
aber der Überzeugung, dass die Ausgestaltung als reine Festvergütung der neutralen
und objektiven Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats am besten dient.
19. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Covestro AG, Kaiser-Wilhelm-Allee 60, 51373 Leverkusen, verarbeitet zum Zwecke
der Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung als Verantwortliche
personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der
Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung, Stimmabgabe,
etwa eingereichte Fragen, Anträge und Widersprüche). Die Gesellschaft wird gesetzlich
vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Markus Steilemann, Frau Sucheta
Govil, Herrn Dr. Thomas Toepfer und Herrn Dr. Klaus Schäfer.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
Covestro AG
Vorstand
– Büro des Vorstandsvorsitzenden –
Kaiser-Wilhelm-Allee 60
51373 Leverkusen
Deutschland
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Anmeldung zur und Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der VO (EU) 2016/679 vom 27. April
2016 (EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Die Covestro
AG bzw. die von ihr damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das
die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).
Die Covestro AG überträgt die Hauptversammlung im Internet. Soweit hierbei von Aktionären
bzw. deren Bevollmächtigten, die Fragen oder Stellungnahmen schriftlich oder per Video
eingereicht haben oder sonstige Beiträge leisten, personenbezogene Daten verarbeitet
werden, ist Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ihre Einwilligung, Art. 6 Absatz
1 Satz 1 lit. a) DSGVO. Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung
der folgenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) der DSGVO):
• |
Zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung |
• |
Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten |
• |
Information von Mitaktionären und der Öffentlichkeit über die Hauptversammlung |
Die von der Covestro AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister (z.B. Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer)
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung
der Covestro AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Covestro AG und die Mitarbeiter der beauftragten
Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber
hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die
zur Hauptversammlung angemeldet sind und diese verfolgen bzw. ihre Rechte ausüben,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, §
129 AktG) für andere Aktionäre und deren Bevollmächtigte zugänglich. Die Covestro
AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke
der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und
keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über
ihre personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Weiter
haben die Aktionäre das Recht, die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen
ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). Zudem steht den
Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu, insbesondere bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs
oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche
Verstoß begangen wurde. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Absatz
1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären unter den gesetzlichen Voraussetzungen
auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Covestro AG unter:
Covestro AG
Konzerndatenschutz
Kaiser-Wilhelm-Allee 60
51373 Leverkusen, Deutschland
Telefon: +49 214 6009 2000
Kontaktformular: https://www.covestro.de/de/email
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten
als von der Datenverarbeitung betroffener Person gemäß der DSGVO im Zusammenhang mit
der virtuellen Hauptversammlung erhalten Sie auf der Internetseite der Covestro AG
unter
https://www.covestro.com/hv
Leverkusen, im März 2022
Covestro AG
Der Vorstand