CPU Softwarehouse AG – Ordentliche Hauptversammlung

CPU Softwarehouse AG

Augsburg

ISIN: DE000A0WMPN8

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der

am Dienstag, 28. Juni 2022, 11:00 Uhr,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung,

die ausschließlich als

virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit
der physischen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

abgehalten wird

Der Vorstand hat gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom
27. März 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569ff („COVID-19-Gesetz“)
entschieden, aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie, die diesjährige Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten. Die gesamte Hauptversammlung wird online in Bild und Ton übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel
sowie durch Vollmachtserteilung möglich.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CPU Softwarehouse AG zum 31. Dezember
2021 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts
und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2021

Die genannten Dokumente sind gemäß § 175 Abs. 2 S. 4 AktG von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

www.cpu-ag.com

zugänglich. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind Beschlussfassungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
bereits festgestellt und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von EUR 1.654.283,58 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem bis zum 09. März 2021 amtierenden Vorstand
Herrn Roger Heinz für das Geschäftsjahr 2021 keine Entlastung zu erteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem ab dem 01. März 2021 amtierenden Vorstand
Herrn Dr. Thomas Brakensiek für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Quintaris GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Koblenz, zum Abschlussprüfer für die freiwillige Prüfung sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat besteht gem. § 9 Absatz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern. Dieser
wird nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt und
besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Aktionäre.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2022 ist Herr Gerhard Delling
als Nachfolger für das mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aus dem Aufsichtsrat
ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, Herr Dr. Heiko Frank, zum Aufsichtsratsmitglied
der Aktionäre bestellt worden. Da mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022
die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Gerhard Delling
endet, ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen.

Daneben endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 entscheidet, auch die Amtszeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats, Herr Bernd Günther und Herr Burkhard Wollny.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung
2022 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2026 entscheidet, die bisherigen Mitglieder:

Herrn Bernd Günther
Vorstand der Hamburger Getreide-Lagerhaus AG

Herrn Burkhard Wollny
Unternehmensberater, Göppingen

Herrn Gerhard Delling
Medienunternehmer, Hamburg

als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
wählen.

Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Änderung im Gewinnabführungsvertrag zwischen der CPU Softwarehouse
AG und der CPU Consulting & Software GmbH

Die Gesellschaft als herrschende Gesellschaft (Organträgerin) und die CPU Consulting
& Software GmbH, Augsburg, (Organgesellschaft) als beherrschte Gesellschaft haben
am 10.07.2006 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Gemäß § 17 S. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung
der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013
(BGBl. I S. 285) setzt die Organschaft für andere Kapitalgesellschaften als eine SE,
AG oder KGaA als Organgesellschaft nunmehr insbesondere voraus, dass die Verlustübernahme
durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
vereinbart wird. Diese Anforderung soll durch einen Änderungsvertrag umgesetzt werden.
Weitere Änderungen sieht der Änderungsvertrag nicht vor.

Dementsprechend hat der Änderungsvertrag folgenden wesentlichen Inhalt:

Der Änderungsvertrag fasst § 2 des Gewinnabführungsvertrages dahingehend neu, dass
für die Verlustübernahme die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung entsprechend gelten.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages unverändert.

Der Änderungsvertrag wird rückwirkend zu Beginn des Geschäftsjahres wirksam, in dem
sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Vertragsänderung erfüllt sind. Der Änderungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft
und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CPU Consulting & Software GmbH
sowie anschließender Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der CPU Consulting
& Software GmbH.

Die Gesellschafterversammlung der CPU Consulting & Software GmbH hat dem Abschluss
des Änderungsvertrags zum Gewinnabführungsvertrag noch nicht zustimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des Änderungsvertrags zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10.07.2006
zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft wird zugestimmt.

Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der CPU Consulting & Software
GmbH haben zu dem Änderungsvertrag einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet.
Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des Änderungsvertrags, dem ursprünglichen
Gewinnabführungsvertrag vom 10.07.2006 und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

im Bereich „Hauptversammlungen“ zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am
28. Juni 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und
zur entsprechenden Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 3. Juli 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene,
in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte und bisher nicht ausgenutzte Genehmigte Kapital
läuft am 3. Juli 2022 aus. Daher soll die in § 4 Abs. 3 bisher enthaltene Regelung
zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital gegen Bar- und/​oder
Sacheinlage mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, damit
die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren jederzeit und flexibel hierdurch bei
Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals
soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der
Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

§ 4.3 der Satzung und die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Juli 2022 einmalig oder mehrmals um bis
zu EUR 2.046.976,00 gegen Bar- oder Sacheinlage durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien zu erhöhen, wird vollständig aufgehoben.

b.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 28. Juni 2027 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu nominal EUR 2.046.976,00 durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder
Sacheinlage zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den
Aktionären steht grundsätzlich das Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

aa.

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der an der Münchener Wertpapierbörse gehandelten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, falls dieser Wert geringer ist.
Auf diese Begrenzungen sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden.

cc.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum
Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden
Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen).

Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist,
kann das Bezugsrecht den Aktionären, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.

c.

Das in § 4 Abs. 3 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen
und Abs. 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 28. Juni 2027
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu nominal EUR 2.046.976,00 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/​oder Sacheinlage zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt
werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

aa.

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der an der Münchener Wertpapierbörse gehandelten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung – falls dieser Wert geringer ist.
Auf diese Begrenzungen sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden.

cc.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum
Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden
Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen).

Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist,
kann das Bezugsrecht den Aktionären, soweit dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.“

RECHTE DER AKTIONÄRE

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung
unter anderem die folgenden Rechte zu:

 
1.

Erweiterung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Abs.2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Aktionär
hat nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag hält. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf
10.06.2022 zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an

CPU Softwarehouse AG
c/​o GFEI IR Services
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail. cpu-hv@gfei.de

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der CPU Softwarehouse AG unter

www.cpu-ag.com

veröffentlicht.

2.

Gegenanträge, Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat
und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie zum Wahlvorschlag zur Wahl des
Abschlussprüfers zu übersenden. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge
gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich
zu richten an:

CPU Softwarehouse AG
c/​o GFEI IR Services
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail. cpu-hv@gfei.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens
vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens am 13.06.2022 bei
der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regelungen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls im Internet unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ veröffentlicht.

Keine Berücksichtigung finden verspätet eingehende sowie anderweitig adressierte Anträge.

Liegen der Gesellschaft Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vor, zum Beispiel,
wenn ein Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würden, kann die Gesellschaft von einer Veröffentlichung eines Gegenantrages
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Ebenfalls müssen Wahlvorschläge von Aktionären durch den Vorstand nicht zugänglich
gemacht werden, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe
von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Prüfer sowie Kandidaten
zur Aufsichtsratswahl) enthalten. Ausgenommen davon sind Fälle des § 126 Abs. 2 AktG.

3.

Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs.1
AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind.
Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in dem Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Hinweise zur Durchführung der Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz
mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 6 S. 1 COVID-19-Gesetz entschieden,
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die gesamte Veranstaltung wird gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz
und § 118 Abs. 4 AktG in Bild und Ton übertragen.

Diese Übertragung wird auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse)
verlinkt und den Aktionären zugänglich gemacht. Die Hauptversammlung findet unter
Anwesenheit des Vorstands, des Aufsichtsrats sowie eines mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragten Notars in den Räumlichkeiten der CPU Softwarehouse AG
in August-Wessels-Str. 23, 86156 Augsburg, statt.

Eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung vor Ort ist für die Aktionäre nicht
möglich. Für eine virtuelle Teilnahme der Aktionäre wird eine vorherige Anmeldung
vorausgesetzt (siehe nachfolgend unter Ziff. 1.). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung entweder an einen Bevollmächtigten oder an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter (siehe nachfolgend unter Ziff. 2., 3. und 4.).

 
1.

Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens am 21.06.2022, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes unter der nachfolgend
genannten Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zur Teilnahme anmelden:

CPU Softwarehouse AG
c/​o GFEI IR Services
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail. cpu-hv@gfei.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann durch eine in deutscher oder englischer Sprache
abgefasste Bestätigung des depotführenden Instituts des Aktionärs erbracht werden
und muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 07.06.2022,
0:00 Uhr, beziehen; für diese Bestätigung reicht die Textform des § 126 b BGB aus.
Den Aktionären, die den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung
form- und fristgerecht übermitteln, werden eine Zugangskarte mit Zugangsdaten und
Passwort per Post übersandt. Die Aktionäre können damit am Tag der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ Zugang zur Bild- und Tonübertragung erlangen.

Sollte die Zugangskarte auf dem Postweg verloren gehen, haben die Aktionäre die Möglichkeit,
sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl
ihrer Aktien per E-Mail an die Adresse

ir@cpu-ag.com

zu wenden.

Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung des genannten
Nachweises und der Anmeldung zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Einwahldaten
sichergestellt werden kann.

Aktionäre, die den Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung form- und fristgemäß
übermittelt haben und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder
können, können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch
einen Bevollmächtigten (siehe nachfolgend unter Ziff. 3.), auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten
um ein Kreditinstitut oder einen anderen in § 135 AktG genannten Aktionärsvertreter,
gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit per elektronischer Briefwahl ihre Stimme abzugeben.

Nur diejenigen Aktionäre, die sich fristgerecht gemäß den unter Ziff. 1. aufgeführten
Voraussetzungen angemeldet und den entsprechenden Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
sind zur Ausübung des elektronischen Stimmrechts per Briefwahl berechtigt.

Für die Stimmabgabe der elektronischen Briefwahl steht das HV-Portal unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ ab dem 07.06.2022 zur Verfügung.

Die elektronischen Briefwahlstimmen können bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung im Online-Portal abgegeben werden.

Der Widerruf der elektronischen Briefwahlstimmen ist ebenfalls bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmungen während der Veranstaltung im Online-Portal möglich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Ziff. 1.) sind in der Lage, ihre Rechte
während der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen
zu lassen. Die Aktionäre können eine Person ihrer Wahl bevollmächtigen, u.a. auch
eine Aktionärsvereinigung oder die depotführende Bank. Die Namen des Aktionärs sowie
des Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft in Verbindung mit der in der Zugangskarte
enthaltenen Zugangsnummer mitgeteilt werden. Werden mehrere Personen vom Aktionär
bevollmächtigt, ist es der Gesellschaft erlaubt, eine oder mehrere dieser Personen
zurückzuweisen. Für den Fall, dass kein Kreditinstitut, Aktionärsvereinigung oder
andere dieser gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt
wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und gegebenenfalls ihr Widerruf in Textform (vgl. § 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende
Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer anderen dieser gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG)
bleiben unberührt. Daher wird für diesen Fall empfohlen, dass sich Vollmachtgeber
und -nehmer rechtzeitig abstimmen.

Zusammen mit der Zugangskarte wird den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung
an Dritte übersandt. Außerdem besteht die Möglichkeit ein Formular zur Bevollmächtigung
Dritter entweder direkt von der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ herunterzuladen oder unter den in Ziff. 1. aufgeführten
Kontaktinformationen bei der Gesellschaft anzufordern. Es wird gebeten, Erklärungen
über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls
ihren Widerruf ebenfalls an die unter Ziff. 1. genannten Kontaktdaten zu senden. Dies
kann entweder postalisch, per Fax oder elektronisch per E-Mail geschehen.

Die physische Teilnahme an der Hauptversammlung ist auch für Bevollmächtigte nicht
möglich. Das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre können sie entweder im
Wege der Briefwahl (siehe Ziff. 2.) oder durch die Erteilung einer (Unter-)Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Des Weiteren ist es möglich, dass sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre (siehe Ziff. 1.) durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Basis der Weisungen aus, die ihnen entweder
vom Aktionär oder vom Bevollmächtigten erteilten wurden. Die Erteilung sowie Änderungen
hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können bis spätestens 27. Juni 2022, 24:00 Uhr, unter den oben genannten Kontaktdaten
(siehe Ziff. 1.) per Postanschrift, Fax oder E-Mail in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Auf gleichem Weg kann ein entsprechendes Formular entweder direkt bei der Gesellschaft
angefordert werden oder aus dem Internet von der der Seite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ heruntergeladen werden. Für den Fall, dass mehrere
Erklärungen eingehen, hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.

Für die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet
haben (vgl. oben Ziff. 1.), besteht als weitere Alternative die Möglichkeit, sich
durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder Bevollmächtigten
erteilten Weisungen aus. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis
spätestens 27. Juni 2022, 24:00 Uhr unter den vorstehend bei Ziff. 1. genannten Kontaktdaten
(Postanschrift, Fax oder E-Mail) in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Unter diesen Kontaktdaten
kann von der Gesellschaft auch ein entsprechendes Formular angefordert werden (Postanschrift,
Fax oder E-Mail), das außerdem im Internet unter zum Download

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ bereitsteht. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen
hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.

Neben der oben beschriebenen Vollmachtserteilung per Post, Fax oder E-Mail steht für
die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dieses Jahr auch das
online HV-Portal unter

https:/​/​www.cpu-ag.com/​investor-relations-presse

unter dem Punkt „Hauptversammlungen“ zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen
hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich ist.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind durch die Vollmachten
nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung
zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen
können, weder vor noch während der Veranstaltung. Das Gleiche gilt für Weisungen oder
Aufträge zu Wortmeldungen, für das Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder für das Stellen von Fragen oder Anträgen.

5.

Hinweise zur Beantwortung von Fragen der Aktionäre

Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 6 S. 1 COVID-19-Gesetz, entschieden, den
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen.

Fragen sind gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19 Gesetz bis spätestens einen Tag
vor der Hauptversammlung, also bis zum 27. Juni 2022, 11:00 Uhr, bei der Gesellschaft
unter der oben genannten Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail unter

ir@cpu-ag.com

einzureichen. Nach dem 27. Juni 2022, 11:00 Uhr, und auch während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden.

6.

Hinweise zu Widersprüchen

Aktionäre und Bevollmächtigte, welche das Stimmrecht ausgeübt haben, sind gemäß §
245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetztes in der Lage,
von Beginn bis Ende der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juni 2022, Widerspruch
zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Dies muss
unter Angabe der Zugangsnummer im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

ir@cpu-ag.com

geschehen.

Datenschutzrechtliche Informationen an und Rechte der Aktionäre:

 
1.

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten

Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung werden personenbezogene
Daten, im Besonderen zur Erteilung der Eintrittskarten erhoben bzw. soweit vorhanden
verwendet. Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen
Daten auf das erforderliche Maß und die erforderlichen Daten beschränkt. Personenbezogene
Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse,
E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten.

Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (die ab dem 25. Mai 2018 gilt, nachfolgend
auch „DSGVO“ genannt) ist die

CPU Softwarehouse AG
August-Wessels-Straße 23
D – 86156 Augsburg
Tel.: +49 821 4602-0
Fax: +49 821 4602-179
E-Mail: cpu-ag@cpu-ag.com

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

SafeGround
Thomas Mielke
E-Mail: thomas.mielke@safeground.de

Es werden folgende Daten von uns gespeichert:

E-Mail-Adresse, Name, Anschrift, Stückzahl Aktienanteile, Depot Bank

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung
nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche
Aufbewahrungspflichten bestehen.

Der Zweck der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten besteht in der
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Hauptversammlung. Die gesetzliche
Grundlage hierfür ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) und lit. c) DSGVO.

Die

GFEI IR Services
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail: cpu-hv@gfei.de

ist ein von uns beauftragter externer Dienstleister im Zusammenhang mit der Einberufung
und Durchführung der Hauptversammlung, welchem Ihre personenbezogenen Daten in diesem
Zusammenhang offengelegt werden und der somit Empfänger im Sinne der DSGVO Ihrer personenbezogenen
Daten ist.

2.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht:

• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere
können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen
Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden
oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts,
die Herkunft Ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf.
aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen
Daten zu verlangen;

• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die
Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Iformation, zur
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses
oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich
ist;

• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen
bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen
und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch
gegen die Verarbeitung eingelegt haben;

• gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben,
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die
Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Recht auf Datenübertragbarkeit);

• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber
uns zu widerrufen (Widerruf). Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung
beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen.

Zudem besteht ein Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. In der Regel können
Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder unseres
Unternehmenssitzes wenden. In Bayern ist dies das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht,
Promenade 27,9 1522 Ansbach, Telefon 0981 531300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de.

Kontakt:
CPU Softwarehouse AG
c/​o GFEI IR Services
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail. cpu-hv@gfei.de

 

Augsburg, im Mai 2022

Der Vorstand

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