CropEnergies AG – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
CropEnergies AG
Mannheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 19.07.2019

CropEnergies AG

Mannheim

– ISIN DE000A0LAUP1 –
– Wertpapier-Kenn-Nr. A0LAUP –

Mitteilung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG – Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 16. Juli 2019 hat beschlossen, den Bilanzgewinn der CropEnergies AG für das Geschäftsjahr 2018/19 von Euro 13.087.500,00 zur Ausschüttung

einer Dividende von Euro 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie,

das sind insgesamt Euro 13.087.500,00 zu verwenden und einen Betrag in Höhe von Euro 0,00 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende wird am 19. Juli 2019 unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) sowie ggf. der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ausbezahlt.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, über die depotführenden Kreditinstitute direkt auf die bei den einzelnen Depotbanken geführten Konten der Aktionäre.

Zentralzahlstelle ist die Deutsche Bank AG.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorgelegt haben, wird die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer ausgezahlt. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist. Für private Kapitalerträge gilt die deutsche Einkommensteuer mit dem Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer als abgegolten. Die Dividende kann zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen unter Vorlage einer Steuerbescheinigung in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen.

 

Mannheim, den 17. Juli 2019

CropEnergies AG

Der Vorstand

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