CTS Eventim AG & Co. KGaA – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
CTS Eventim AG & Co. KGaA
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 27.03.2019

CTS Eventim AG & Co. KGaA

München
Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen

AG München HRB 212700

WKN: 547030 / ISIN: DE 0005470306

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet

am Mittwoch, den 08. Mai 2019, ab 10:00 Uhr

im Dorint Park Hotel, Im Bürgerpark 1, 28209 Bremen

Tagesordnung:

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2018, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Abs. 2 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses dazu bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 229.190.312,48 ausweist, festzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 229.190.312,48 – bestehend aus dem Jahresüberschuss 2018 in Höhe von EUR 103.869.948,53 und dem Gewinnvortrag aus 2017 in Höhe von EUR 125.320.363,95 (nach Abzug der Ausschüttung für 2017 im Geschäftsjahr 2018) – wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,62
je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf
95.991.300 dividendenberechtigte Stückaktien

EUR

59.514.606,00

Gewinnvortrag EUR 169.675.706,48
Bilanzgewinn EUR 229.190.312,48

Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung 8.700 eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag bei unveränderter Dividendenhöhe unterbreitet werden, d. h., der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch entfallende Teilbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM Management AG, Hamburg, als persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2019 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen.

7.

Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung (Zahl der Aufsichtsratsmitglieder)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Aufsichtsrat und persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, den Aufsichtsrat von vier auf drei Mitglieder zu reduzieren, und hierzu die folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern.“

8.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, und somit mit Ende der Hauptversammlung am 08. Mai 2019. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, drei der amtierenden Mitglieder für jeweils drei Jahre wiederzuwählen, und hierzu wie folgt zu beschließen:

8.1 Herr Dr. Bernd Kundrun, geschäftsführender Gesellschafter der Start 2 Ventures GmbH, wohnhaft in Hamburg, wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA gewählt.

8.2 Frau Dr. Juliane Thümmel, Regierungsdirektorin Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU, EU-Kulturpolitik, audiovisuelle Medien, EU Sportpolitik, wohnhaft in St. Gilles, Belgien, wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA gewählt.

8.3 Herr Justinus J.B.M. Spee, Kaufmann, wohnhaft in Badhoevedorp, Niederlande, wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA gewählt.

Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, auch das bislang amtierende Mitglied Prof. Jobst W. Plog wiederzuwählen, jedoch mit der Maßgabe, dass sein Mandat für den Fall, dass die Hauptversammlung die unter TOP 7 vorgeschlagene Verkleinerung des Aufsichtsrats auf 3 Mitglieder beschließt, endet, sobald die entsprechende Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wurde, und dazu wie folgt zu beschließen:

8.4 Herr Prof. Jobst W. Plog, Rechtsanwalt, wohnhaft in Hamburg, wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA gewählt. Für den Fall, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Satzungsänderung auf drei reduziert wird, endet sein Mandat jedoch bereits mit der Eintragung dieser Änderung im Handelsregister.

Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07. Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass persönliche oder geschäftliche Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Herren Dr. Kundrun, Spee oder Prof. Plog zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär mit Ausnahme des bislang jeweils bereits ausgeübten Aufsichtsratsmandats für die Gesellschaft nicht bestehen, und dass die zur Wahl vorgeschlagene Frau Dr. Thümmel die Tochter der Lebensgefährtin des Mehrheitsaktionärs Klaus-Peter Schulenberg ist.

Im Hinblick auf Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07. Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Kundrun im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft als Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen.

Der Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA setzt sich nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder finden sich am Ende dieser Tagesordnung sowie auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der Rubrik „Investor Relations“.

9.

Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Das aktuelle Genehmigte Kapital 2014 der Gesellschaft (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft) läuft am 07. Mai 2019 aus, sodass ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden soll. Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

i)

Das Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des wie nachfolgend geschaffenen neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben.

ii)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2024 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,

(a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(b)

für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

(c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

(i)

die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und

(ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage;

(d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie

(e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieses Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

iii)

Anpassung der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA

§ 4 Abs. 4 der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird wie folgt neu gefasst:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das Grundkapital bis zum 7. Mai 2024 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,

(a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(b)

für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

(c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

(i)

die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und

(ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage;

(d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie

(e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.“

Auslegung von Unterlagen:

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen

der durch den Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA sowie der durch den Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss des CTS EVENTIM Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 nebst zusammengefasstem Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern und jeweils nebst erläuterndem Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB,

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS EVENTIM Konzerns, sowie

der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns

in den Geschäftsräumen der

CTS Eventim AG & Co. KGaA

Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen

zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Während desselben Zeitraums können diese Unterlagen auch über die Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der Rubrik „Investor Relations“, dort „Hauptversammlung 2019“, eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen. Zudem werden Abschriften in der Hauptversammlung ausgelegt.

Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden nachfolgend die Lebensläufe der vier unter TOP 8 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen einschließlich der Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zur Verfügung gestellt:

Dr. Bernd Kundrun, Hamburg

Geschäftsführender Gesellschafter der Start 2 Ventures GmbH, Hamburg

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1957

Geburtsort: Wuppertal

Nationalität: Deutsch

Ausbildung

1977-1982 Studium der Betriebswirtschaft, Universität Münster

1982-1984 Studium der Betriebswirtschaft, Universität Innsbruck

Beruflicher Werdegang

1984-1993 Bertelsmann Club GmbH (zuletzt Geschäftsführer)

1993-1997 Premiere Medien GmbH (Geschäftsführer)

1997-2009 Gruner + Jahr (zuletzt Vorstandsvorsitzender)

2000-2009 Bertelsmann AG (Vorstand)

seit 2009 Start 2 Ventures GmbH (Geschäftsführender Gesellschafter)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

CTS Eventim AG & Co. KGaA (Aufsichtsratsvorsitzender)

EVENTIM Management AG (Aufsichtsratsvorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

RTL Group, Luxembourg (Verwaltungsrat)

NZZ AG, Zürich/Schweiz (Verwaltungsrat)

Comcave GmbH, Dortmund (Beiratsmitglied)

Gut.org Gemeinnützige AG, Berlin (Ehrenvorsitzender)

Gilde Buy Out Partners AG, Zürich/CH (Beiratsmitglied)

Prof. Jobst W. Plog, Hamburg

Rechtsanwalt in Hamburg

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1941

Geburtsort: Hannover

Nationalität: Deutsch

Ausbildung

1960-1965 Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Göttingen

1965-1966 Studium der Rechtswissenschaften und der Politik an der Sorbonne in Paris

1966-1970 Referendariat und 2. Staatsexamen

Beruflicher Werdegang

1970-1977 Rechtsanwalt in Hannover

1977-1980 Justiziar des Norddeutschen Rundfunks (NDR) in Hamburg

1980-1991 Stellvertretender Intendant des NDR

1991-2007 Intendant des NDR

1993/1994 und 2003/2004 Vorsitzender der ARD

1998-2002 (im Nebenamt) Präsident des deutsch-französischen Kulturkanals ARTE

2009-2016 Präsident EURIMAGES beim Europarat in Strasbourg

Seit 2007 Rechtsanwalt in Hamburg

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

CTS Eventim AG & Co. KGaA (stv. Aufsichtsratsvorsitzender)

EVENTIM Management AG (stv. Aufsichtsratsvorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

Dr. Juliane Thümmel, Brüssel – St. Gilles (Belgien)

Regierungsdirektorin Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU, EU-Kulturpolitik, audiovisuelle Medien, EU Sportpolitik

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1977

Geburtsort: Delmenhorst

Nationalität: Deutsch

Ausbildung

1998-2003 Studium der Rechtswissenschaften, Universität Hamburg

2003-2007 Promotion im Völkerrecht, Universität Hamburg

2005-2008 Referendariat, Hanseatisches OLG, Hamburg

Beruflicher Werdegang

2008-2010 Referentin Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland

seit 2010 Referentin bei der Beauftragten für Kultur und Medien, seit 2015 abgeordnet an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

CTS Eventim AG & Co. KGaA (Aufsichtsratsmitglied)

EVENTIM Management AG (Aufsichtsratsmitglied)

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

Justinus J.B.M. Spee, Badhoevedorp (NL)

Kaufmann in Amsterdam

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1965

Geburtsort: Haarlem (NL)

Nationalität: Niederländisch

Ausbildung

1983 – 1988 Business Econometrics, Vrije Universiteit, Amsterdam (NL)

Beruflicher Werdegang

2005-2012 Managing Director Alvarez & Marsal (London, UK/Amsterdam, NL)

2007-2009 Interim CFO Schefenacker (Stuttgart)

2006-2007 Interim CFO Dorint (Düsseldorf)

2010-2011 CFO Endemol (Amsterdam, NL)

2011-2014 CEO Endemol (Amsterdam, NL)

2015-2017 CEO Stage Entertainment (Amsterdam, NL)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

CTS Eventim AG & Co. KGaA (Aufsichtsratsmitglied)

EVENTIM Management AG (Aufsichtsratsmitglied)

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

Brunel N.V., Amsterdam/NL (Aufsichtsratsmitglied)

Asito Diensten Groep S.E., Almelo/NL (Aufsichtsratsmitglied)

Redevco B.V., Amsterdam/NL (Beiratsmitglied)

Duinrell B.V., Wassenaar/NL (Aufsichtsratsvorsitzender)

Panther Media Group, Dubai/VAE (Aufsichtsratsmitglied)

Stichting OLVG, Amsterdam/NL (Aufsichtsratsmitglied)

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens am 01. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) zugehen:

CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax: +49 621 718592 40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in deutscher oder englischer Sprache erfolgen kann und sich auf den Beginn des 17. April 2019 (00.00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“) zu beziehen hat. Zum Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen in der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person oder Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend der ihm erteilten Weisung abstimmen.

Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der Rubrik „Investor Relations“, dort „Hauptversammlung 2019“, abrufbar.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten die vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. Darüber hinaus bietet die CTS Eventim AG & Co. KGaA ihren Aktionären an, den Nachweis stattdessen postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft so zu übermitteln, dass er bis zum 07. Mai 2019, 18:00 Uhr MESZ, an einer der folgenden Adressen eingeht:

CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax: +49 621 718592 40
E-Mail: vollmacht@hv-management.de

Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung.

Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen Sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte übermittelten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Eintrittskarte. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 07. Mai 2019, 18:00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft), an eine der folgenden Adressen zu übermitteln:

CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax: +49 621 718592 40
E-Mail: vollmacht@hv-management.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 07. April 2019 (24:00 Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie bitten, dieses an folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

CTS Eventim AG & Co. KGaA
z. Hd. Herrn Rainer Appel
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de

Die entsprechenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an:

CTS Eventim AG & Co. KGaA
z. Hd. Herrn Rainer Appel
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
Telefax +49-421-3666-290
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de

Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, die unter Angabe des Namens des Aktionärs und mit Begründung – wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers keiner Begründung bedürfen – bis spätestens 23. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der angegebenen Adressen eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.eventim.de

unter der Rubrik „Investor Relations“, dort „Hauptversammlung 2019“, zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt „Rechte der Aktionäre“ dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, werden den Aktionären alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter

www.eventim.de

im Bereich „Investor Relations“, dort „Hauptversammlung 2019“, zugänglich gemacht.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EUR 96.000.000 und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 96.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Bremen, im März 2019

CTS Eventim AG & Co. KGaA,

EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin

Anhang zu TOP 9: Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat im Rahmen der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2019 zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den dort vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss und den Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 9 vor, (i) die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2024 ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen, und (ii) ein entsprechendes genehmigtes Kapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 19.200.000 in der Satzung zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2019). Das Genehmigte Kapital 2019 soll die bislang bereits durch das Genehmigte Kapital 2014, das am 07. Mai 2019 ausläuft, bestehende Flexibilität der Gesellschaft erhalten und die ihr im Interesse ihrer Aktionäre durch das Genehmigte Kapital 2014 eingeräumten Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft absichern.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG abgewickelt werden kann. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats jeweils in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können. Im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer übermäßigen quotenmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts allerdings auf lediglich insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt werden. Daher soll ein Bezugsrechtsausschluss maximal bis zu einer Grenze von insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wie folgt ermöglicht werden:

(a)

Zunächst soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

(b)

Des Weiteren sieht der Beschlussvorschlag der Verwaltung vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das Bezugsrecht auszuschließen für Aktien, die einen Anteil am Grundkapital von maximal 10 % repräsentieren, soweit die entsprechenden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane von mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ausgegeben werden. Auf diese Weise soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck zu beschließen, Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals auszugeben. In der Vergangenheit hat sich die Ausgabe von Belegschaftsaktien für viele börsennotierte Gesellschaften als wichtiges Instrument zur Stärkung von Einsatzbereitschaft und Loyalität der Mitarbeiter erwiesen. Sie hat selbständige Bedeutung neben den sonst bestehenden Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung wie der Ausgabe von Optionen oder Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter oder sonstigen erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten. Um auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligung weiterhin ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung zu haben, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Belegschaftsaktien auszugeben.

(c)

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ferner bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet (sog. erleichterter Bezugsrechtsausschluss).

Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien kurzfristig, d.h. ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots, bei institutionellen oder strategischen Investoren platzieren zu können und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung und ohne einen bei Bezugsrechtsemissionen sonst üblichen Abschlag einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit häufig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung beschränkt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses – Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, sowie eigene Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden – anzurechnen.

Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien praktisch auf Null sinkt.

(d)

Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, aber auch hier nur in einem Umfang von insgesamt bis zu 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensgütern, so dass Dritten neue Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA als Gegenleistung gewährt werden können. Die Praxis zeigt, dass bei Zusammenschlüssen mit Unternehmen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen häufig Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnen, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen unter Ausgabe von Aktien der Gesellschaft reagieren zu können. Im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien oder sogar ausschließlich Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont, die Aufnahme von Fremdkapital vermieden und der oder die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die persönlich haftende Gesellschafterin, d.h. ihr Vorstand wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur Gebrauch machen, wenn die Gewährung von Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.

(e)

Schließlich soll die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewähren zu können. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen in ihren Ausgabebedingungen üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern oder Gläubigern in einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht gewährt. Inhaber und Gläubiger von Schuldverschreibungen werden damit so gestellt wie Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit der Erleichterung der Platzierung der vorgenannten Schuldverschreibungen und liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer möglichst effizienten Finanzstruktur der Gesellschaft.

Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird sie in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

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