Custodia Holding Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

Custodia Holding Aktiengesellschaft

München

Stammaktien-Wertpapier-Kenn-Nr. 649 600 / ISIN: DE000 649 6003
Vorzugsaktien-Wertpapier-Kenn-Nr. 649 603 / ISIN: DE000 649 6037

Wir laden hiermit
unsere Aktionäre ein zu der am
Donnerstag, 21. Juni 2018,
11.00 Uhr
im Hotel Bayerischer Hof
Promenadeplatz 2–6
80333 München
(Festsaal Erdgeschoss)
stattfindenden
139. ordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Custodia Holding AG, Promenadeplatz 12, 80333 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung vor:

Bilanzgewinn 130.178.514,85
10,00 € Dividende je Custodia Stammaktie 5.875.230,00
0,62 € Dividende je Custodia Vorzugsaktie 781,20
Vortrag auf neue Rechnung 124.302.503,65

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 26. Juni 2018, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kleeberg und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Custodia Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die Blitz 10-439 SE mit Sitz in München (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)

Gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) kann im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach den §§ 327a bis 327f Aktiengesetz (AktG) (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out) durchgeführt werden, wenn der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die Regelungen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out gelten dabei nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) auch, wenn der Hauptaktionär, wie vorliegend, eine inländische Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist.

Das Grundkapital der Custodia Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41045 (nachfolgend „Custodia AG“), beträgt EUR 588.783,00 und ist eingeteilt in 587.523 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien (nachfolgend „Custodia-Stammaktien“) und 1.260 auf den Namen lautende Vorzugs-Stückaktien (nachfolgend „Custodia-Vorzugsaktien“) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 (die Custodia-Stammaktien und die Custodia-Vorzugsaktien nachfolgend gemeinsam auch „Custodia-Aktien“).

Die Blitz 10-439 SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 191140 (nachfolgend „Hauptaktionär“ oder „Blitz SE“), hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 534.830 Custodia-Stammaktien sowie sämtliche 1.260 Custodia-Vorzugsaktien. Die Custodia AG hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien. Damit gehören dem Hauptaktionär Custodia-Aktien im Umfang von rund 91,05 % des gesamten Grundkapitals der Custodia AG. Die Blitz SE ist damit Hauptaktionär der Custodia AG im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG.

Die Blitz SE beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 9. Februar 2018 dem Vorstand der Custodia AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Custodia AG als übertragender Rechtsträger auf die Blitz SE als übernehmender Rechtsträger anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Zugleich hat die Blitz SE ein Verlangen im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an die Custodia AG gerichtet, die Hauptversammlung der Custodia AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Blitz SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach § 62 Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. In dem Schreiben vom 9. Februar 2018 erklärte die Blitz SE, dass sie unmittelbar 534.830 der auf den Inhaber lautenden Stamm-Stückaktien der Custodia AG hält und sie damit mit rund 90,84 % am Grundkapital der Custodia AG beteiligt ist. Ihren Aktienbesitz hat die Blitz SE durch eine Depotbestätigung der UniCredit Bank AG nachgewiesen. Die Custodia AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Mitteilung vom 12. Februar 2018 bekannt gemacht. Inzwischen hat die Blitz SE zusätzlich sämtliche 1.260 Custodia-Vorzugsaktien erworben und ist damit nun mit rund 91,05 % am Grundkapital der Custodia AG beteiligt.

Auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Custodia AG, durchgeführt von der Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, als neutralem Gutachter, hat die Blitz SE eine angemessene Barabfindung für die Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 390,00 je Custodia-Stammaktie und in Höhe von EUR 390,00 je Custodia-Vorzugsaktie festgelegt.

Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Blitz SE ihr Verlangen vom 9. Februar 2018 mit Schreiben vom 18. April 2018 unter Angabe der Höhe der Barabfindung bestätigt und konkretisiert. In dem Schreiben vom 18. April 2018 erklärte die Blitz SE, dass sie unverändert 534.830 Custodia-Stammaktien sowie nunmehr auch sämtliche 1.260 Custodia-Vorzugsaktien hält und sie damit mit rund 91,05 % am Grundkapital der Custodia AG beteiligt ist, da die Custodia AG keine eigenen Aktien hält, die abzusetzen wären. Ihren Aktienbesitz von mehr als 90 % des Grundkapitals der Custodia AG hat die Blitz SE durch eine Depotbestätigung der UniCredit Bank AG nachgewiesen. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Custodia AG am 18. April 2018 zugegangen. Die Custodia AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Mitteilung vom selben Tag bekannt gemacht.

Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 13. Februar 2018 gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit §§ 327c Absatz 2 Satz 2, 3, 293c Absatz 1 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer IVA Valuation & Advisory Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Am 18. April 2018 hat die Custodia AG ferner eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG im Sinne des § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG erhalten. Die UniCredit Bank AG hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Blitz SE übernommen, den Minderheitsaktionären der Custodia AG unverzüglich, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Custodia AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der Custodia AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Blitz SE eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist, die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen.

Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Blitz SE hat für die Hauptversammlung der Custodia AG in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Custodia AG und die Blitz SE haben am 24. April 2018 zur Niederschrift des Notars Dr. Gregor Basty in München einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Custodia AG ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Blitz SE überträgt. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe gemäß § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Custodia AG erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Custodia AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Blitz SE als Hauptaktionär in das Handelsregister der Custodia AG mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG eingetragen wird.

Nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG ist die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Custodia AG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Blitz SE wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß dem Verlangen der Blitz SE folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stamm-Stückaktien und die auf den Namen lautenden Vorzugs-Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Custodia Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in München werden gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Blitz 10-439 SE mit Sitz in München (Hauptaktionär) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 390,00 je auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktie und in Höhe von EUR 390,00 je auf den Namen lautende Vorzugs-Stückaktie der Custodia Holding Aktiengesellschaft auf die Blitz 10-439 SE mit Sitz in München übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Custodia AG folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Custodia AG jeweils für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;

die Jahresabschlüsse der Blitz SE jeweils für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;

der von der Blitz SE in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär der Custodia AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 20. April 2018 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Custodia AG auf die Blitz SE und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;

die Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG vom 18. April 2018;

der gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers IVA Valuation & Advisory Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Custodia AG auf die Blitz SE vom 20. April 2018;

der Verschmelzungsvertrag zwischen der Custodia AG und der Blitz SE vom 24. April 2018;

der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Custodia AG und der Blitz SE vom 20. April 2018; und

der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers IVA Valuation & Advisory Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Blitz SE als übernehmender Gesellschaft und der Custodia AG als übertragender Gesellschaft vom 20. April 2018.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.

Entsprechende Anfragen richten Sie bitte an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Custodia Holding AG
Promenadeplatz 12
D-80333 München

oder

Telefax: 089/29004568

oder

E-Mail: custodia@vfhv.de

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Die Angaben erläutern zusammenfassend und ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit die aus Sicht der Gesellschaft wesentlichen Teilnahmebedingungen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Inhaber-Stammaktionäre

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Stammaktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 31. Mai 2018 (0.00 Uhr MESZ, „Nachweisstichtag“) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens zum Ablauf des 14. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Custodia Holding AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS 51 GM
D-80311 München
oder
Telefax: 089 / 5400 – 2519
oder
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Stammaktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Stammaktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Stammaktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Stammaktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder bestehen auch an diesem schwerwiegende Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Stammaktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung zurückweisen.

Namens-Vorzugsaktionäre

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 14. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Custodia Holding AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS 51 GM
D-80311 München
oder
Telefax: 089 / 5400 – 2519
oder
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung werden den Vorzugsaktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG mit Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen ist.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.custodia-ag.de

über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:

Custodia Holding AG
Promenadeplatz 12
D-80333 München
oder
Telefax: 089 / 29004568
oder
E-Mail: custodia@vfhv.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

Custodia Holding AG
Promenadeplatz 12
D-80333 München
oder
Telefax: 089 / 29004568
oder
E-Mail: custodia@vfhv.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

 

München, im Mai 2018

Custodia Holding AG

Der Vorstand

 

Custodia Holding Aktiengesellschaft
Promenadeplatz 12
D-80333 München
Telefon: 089 / 29004565
Telefax: 089 / 29004568

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