cycos AG: Bekanntmachung über die Fälligkeit der Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 304 AktG

cycos AG

Alsdorf

– ISIN DE0007700205 –

Bekanntmachung über die Fälligkeit der Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 304 AktG

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der cycos AG, Alsdorf, und der CHG Communications Holding GmbH, München, (als Rechtsnachfolgerin der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG) vom 16./19. März 2007 sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der cycos AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,34 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr der cycos AG erhalten. Durch einen am 15. Januar 2010 protokollierten Vergleich in einem vor dem Landgericht Köln geführten Spruchverfahren (Az.: 82 O 271/07) zwischen außenstehenden Aktionären der cycos AG und der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG wurde u.a. die Ausgleichszahlung mit Wirkung zugunsten aller Aktionäre der cycos AG, welche Ausgleichszahlungen erhalten, auf brutto € 0,39 je Stückaktie der cycos AG heraufgesetzt.

Die Ausgleichszahlung für das am 31. Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr in Höhe von € 0,39 je Aktie wird im Anschluss an die Hauptversammlung vom 27. August 2020 am 1. September 2020 fällig und durch die Clearstream Banking AG über die Depotbanken ausgezahlt. Der Fälligkeitstermin folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG. Zentrale Auszahlungsstelle für die Ausgleichszahlung ist die Deutsche Bank AG, Frankfurt. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Ausgleichszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht an, da die Ausgleichszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erfolgt.

Alsdorf und München, im August 2020

cycos AG

Der Vorstand

CHG Communications Holding GmbH

Die Geschäftsführung

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