Cytolon Digital Health Aktiengesellschaft
Berlin
EINLADUNG ZUR
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
außerordentlichen Hauptversammlung |
unserer Gesellschaft am 23.03.2016, um 11:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der Kanzlei BMH Bräutigam & Partner mbB, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin, 3. Etage ein. |
Tagesordnung
Die Tagesordnung lautet:
TOP 1
Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals und über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2016 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Cytolon Digital Health AG an Mitglieder des Vorstands der Cytolon, an Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG stehen und ihrerseits nicht börsennotiert sind, an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie über die Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 192 Abs. 2 Satz 3 AktG um weitere bis zu EUR 19.029,00 durch Ausgabe von bis zu 19.029 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von Mitglieder des Vorstands der Cytolon Digital Health AG, von Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG stehen und ihrerseits nicht börsennotiert sind, von Mitarbeiter der Gesellschaft sowie von Mitarbeitern verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23.03.2016 in der Zeit bis zum 31.12.2016 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte hiervon Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung dieser Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. b) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der Cytolon Digital Health AG Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2016 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 („AOP 2016“) bis zu Stück 19.029 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Cytolon Digital Health AG (nachfolgend auch „Cytolon“ oder „Gesellschaft“ genannt) mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren ab dem Zuteilungstag auszugeben mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der Cytolon gewährt. Die Rechte zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft („Bezugsrechte“) können an Mitglieder des Vorstands der Cytolon, an Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG stehen und ihrerseits nicht börsennotiert sind („verbundene Unternehmen“), an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Cytolon gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der Cytolon an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgender Ziff. (1) zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2016 gilt: (1) Kreis der Bezugsberechtigten
Der genaue Kreis der Berechtigten aus den Gruppen B, C und D und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Bezugsrechte werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt. Soweit Bezugsrechte an Mitglieder der Gruppe A gewährt werden sollen, obliegen Festlegung und Ausgabe ausschließlich dem Aufsichtsrat der Cytolon. Bei der Ausgabe sollen sich Vorstand bzw. Aufsichtsrat an der individuellen Leistung der Berechtigten und deren Leistungsvermögen orientieren. Soweit Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Cytolon gewährt werden, ist hierüber jährlich gemäß § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB im Anhang zum Jahresabschluss zu berichten. Gleiches gilt für die im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten Bezugsrechte. (2) Bezugsrecht Die Bezugsrechte werden nicht verbrieft. (3) Zuteilung der Bezugsrechte (4) Laufzeit der Bezugsrechte, Wartezeit und Ausübungszeitraum Die Ausübung der Bezugsrechte darf nicht in einem Zeitraum von sechs Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung ausgeübt werden. Außerhalb dieses in Satz 1 genannten Zeitraums ist die Ausübung der Bezugsrechte jederzeit zulässig. Nicht ausgeübte Bezugsrechte erlöschen ersatzlos. Im Übrigen müssen die Inhaber der Bezugsrechte die Beschränkungen beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), und vergleichbaren ausländischen Regelungen ergeben. Für den Fall eines Börsengangs – sowohl im Inland als auch im Ausland – ist der Inhaber von Bezugsrechten sowie der Inhaber bereits aufgrund dieses Aktienoptionsplans gewährter Aktien im Interesse der Gesellschaft und einem Underwriter (z.B. Übernahmekonsortium) verpflichtet, für einen Zeitraum von 180 Tagen nach der Veröffentlichung des Börsenprospektes für den Börsengang seine ihm nach diesem Aktienoptionsplan gewährten Bezugsrechte und/oder Aktien nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden oder hierüber – gleich welcher Art – zu verfügen (Lock up Periode). Der Zeitraum von 180 Tagen kann von Cytolon um den Zeitraum durch einseitige Erklärung gegenüber dem Bezugsberechtigten verlängert werden, der erforderlich ist, um aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu genügen sowie die Veröffentlichung von Analysereporten u.ä. zu ermöglichen. Auch ist der Zeitraum um die Zeit zu verlängern, die erforderlich ist, um Beschränkungen nach Rule 2711(f)(4) der National Association of Securities Dealers und der Rule 472(f)(4) der New York Stock Exchange in ihrer jeweils gültigen Fassung zu genügen, dies gilt gleichermaßen für vergleichbare Regelungen in anderen Jurisdiktionen oder Handelsplätzen. In jedem Fall endet die Lock up Periode zwei Jahre nach dem ersten Börsenhandelstag. (5) Inhalt der Bezugsrechte und Erfolgsziel Die Bezugsrechte können innerhalb ihrer Laufzeit unter Beachtung von vorstehender Ziff. (4) nur ausgeübt werden, wenn
(6) Übertragbarkeit (7) Ausübungsvoraussetzungen/Erlöschen von Bezugsrechten Abweichend von der Regelung gemäß Abs. 1 können Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. des Dienstverhältnisses – die Wartezeit bereits abgelaufen ist, von dem Berechtigten unter Berücksichtigung der gesperrten Zeiträume noch innerhalb der nächsten sechs Monate nach Zugang der Kündigungserklärung bzw. der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Soweit sie in diesem Zeitraum nicht ausgeübt werden, erlöschen diese Bezugsrechte ersatzlos. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses – die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, verbleiben dem Bezugsberechtigten der Höhe nach nur mit der folgenden Maßgabe, im Übrigen erlöschen sie:
Die nach lit. (a) bis lit. (c) nicht erloschenen Bezugsrechte können innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Sperrfrist der Ziff. (4) Abs. 2 ist zu beachten, sie verlängert den Ausübungszeitraum nicht. Werden die Bezugsrechte nicht ausgeübt, erlöschen sie ersatzlos. Im Falle des Todes eines Berechtigten erhalten die Erben das Recht, die Bezugsrechte gemäß den Regelungen der Absätze 2 und 3 auszuüben. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen ausreichenden Nachweis für den Erbfall und die Rechtsnachfolge zu verlangen. Eine Ungewissheit über die Erbfolge oder mangelnde Einigkeit unter den Erben führt nicht zu einer Verlängerung der Ausübungszeiträume bzw. -fristen. (8) Verwässerungsschutz
Sollten hierdurch neue Bezugsrechte entstehen, gelten für diese sämtliche Regelungen des Aktienoptionsplans entsprechend. (9) Erfüllung des Bezugsrechts Ein evtl. Barausgleich soll dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Basispreis Börse und dem Eröffnungskurs der Stammaktie der Gesellschaft an einer deutschen oder ausländischen Wertpapierbörse im elektronischen Handel am Tag der Ausübung des Bezugsrechts entsprechen. Liegt keine Börsennotierung vor, entspricht der Barausgleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Basispreis Finanzierungsrunde und dem Ausgabepreis (einschließlich Agio) je Aktie wie in der der Ausübung des Bezugsrechts vorangegangenen Finanzierungsrunde der Gesellschaft vereinbart. (10) Rückübertragung der Aktien, Vor- und Mitverkaufspflichten Im Zuge des Aktienoptionsprogramms werden den Bezugsberechtigten hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Vor- bzw. Mitverkaufsrechte und -pflichten (Tag-along/Drag-along) auferlegt und eine übliche und angemessene Anteilseignervereinbarung (Shareholder’s Agreement) abgeschlossen. (11) Besteuerung (12) Berichtspflicht |
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(13) Weitere Regelungen c) Satzungsänderung § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 5 wie folgt ergänzt: d) Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 1 Zu Punkt 1 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 23.03.2016 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2016 einen Aktienoptionsplan 2016 („AOP 2016“) zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Cytolon Digital Health AG für Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger der Cytolon Digital Health AG und ihrer Konzerngesellschaften aufzulegen. Der Vorstand begründet und erläutert diesen Beschlussvorschlag wie folgt: 1. Zweck des Aktienoptionsplans 2. Das derzeitige Vergütungssystem der Cytolon Digital Health AG 3. Gestaltungsalternativen 4. Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im Einzelnen a) b) Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Cytolon Digital Health AG obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat; der Aufsichtsrat ist insoweit auch für die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Bedingungen ihrer Ausgabe und Ausgestaltung zuständig. Im Übrigen obliegen die Bestimmung der Bezugsberechtigten und des Umfangs der ihnen jeweils anzubietenden Aktienoptionen sowie die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen dem Vorstand. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Zuteilung, die als Bestandteil der jeweiligen Gesamtvergütung erfolgen soll, ausschließlich an den individuellen Leistungen und dem Leistungsvermögen der Begünstigten orientieren; soweit es um die Zuteilung an Mitglieder des Vorstands geht, wird der Aufsichtsrat außerdem die Vorgaben in § 87 AktG beachten. Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder soll zur Herstellung einer höchstmöglichen Transparenz jeweils im Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der Anzahl der ausgegebenen Rechte und der Namen der begünstigten Vorstandsmitglieder berichtet werden. Dasselbe gilt für die Anzahl der von Mitgliedern des Vorstands jeweils ausgeübten Bezugsrechte, die dabei gezahlten Ausübungspreise und die Zahl der von Vorstandsmitgliedern zum Jahresschluss noch gehaltenen Aktienoptionen. Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Aktienoptionen auch von einem Kreditinstitut übernommen werden können mit der Verpflichtung, sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 186 Abs. 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind. c) d) e) Die Ausübung von Bezugsrechten kommt erst nach Ablauf einer Wartezeit in Betracht. Diese beträgt einheitlich für alle dem jeweiligen Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte mindestens vier Jahre. Alsdann kann die Ausübung des Bezugsrechts bis zum Ablauf der Laufzeit von bis zu zehn Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, erfolgen. Die Ausübung der Bezugsrechte darf jedoch nicht in einem Zeitraum von sechs Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung erfolgen. f) g) (a) der Aktienkurs der Stammaktie der Gesellschaft an einer deutschen oder ausländischen Wertpapierbörse im elektronischen Handel an den fünf dem Tag der Ausübung der Bezugsrechte vorangehenden Börsenhandelstagen den Basispreis Börse gemäß Abs. 1 um mindestens 30 % übersteigt. Wird die Aktie nicht an einer Börse gehandelt, können die Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn in der der Ausübung des Bezugsrechts voran gegangenen Finanzierungsrunde der Gesellschaft mindestens ein Ausgabebetrag (einschließlich Agio) erreicht wurde, der den Basispreis Finanzierungsrunde gemäß Abs. 1 um 30 % übersteigt; und (b) im Jahr vor der Ausübung der Bezugsrechte der Umsatz der Unternehmensgruppe, also der verbundenen Unternehmen und der Cytolon Digital Health AG zusammen, mindestens fünf Mio. USD beträgt. h) Der Vorstand ist in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der Überzeugung, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Auflage des AOP 2016 in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der Cytolon Digital Health AG und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer dauerhaften und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. |
TOP 2
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/II) und über die Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen aa) Allgemeines Die Schuldverschreibungen können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. bb) Options- und Wandelschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Wertes der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. cc) Ersetzungsbefugnis Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an einer deutschen oder ausländischen Wertpapierbörse während einer in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen festzulegenden Frist oder dem durch einen von der Gesellschaft bestellten unabhängigen Sachverständigen ermittelten Aktienwert zu einem in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen festzulegenden Zeitpunkt entspricht. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorsehen. dd) Wandlungspflicht ee) Wandlungs- und Optionspreis Liegt keine Börsennotierung vor, entspricht der jeweilige Options- oder Wandlungspreis (i) im Fall der Durchführung weiterer Finanzierungsrunden der Gesellschaft (wie nachfolgend definiert) vor dem Fälligkeitstag der Wandelschuldverschreibungen bzw. dem Tag der Wandlungserklärung mindestens 82 % des auf den Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung unmittelbar nachfolgenden Finanzierungsrunde der Gesellschaft für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bezahlten Preises (Ausgabepreis einschließlich Leistungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 HGB), mindestens jedoch auf den auf eine Stückaktie der Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals; als „Finanzierungsrunde der Gesellschaft“ gilt jede Ausgabe von mindestens 2.000 neuen Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 („Mindestausgabe“) aus einer von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen oder aus einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus einem genehmigten Kapital, wobei hinsichtlich des Erreichens der Mindestausgabe auch eine Serie von Ausgaben über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu berücksichtigen ist, sofern diesen Ausgaben derselbe Ausgabepreis (einschließlich Agio) zugrunde liegt; (ii) in dem Fall, dass keine weiteren Finanzierungsrunden der Gesellschaft vor dem Fälligkeitstag der Wandelschuldverschreibungen bzw. dem Tag der Wandlungserklärung stattfinden, mindestens EUR 105,00. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen zur Höhe der jeweils festzusetzenden Options- oder Wandlungspreise für eine Stückaktie der Gesellschaft gelten entsprechend auch in den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht ff) Verwässerungsschutz gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. hh) Durchführungsermächtigung b) Schaffung eines Bedingten Kapitals Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 23.03.2016 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderung »(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 76.119,00, eingeteilt in bis zu Stück 76.119 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 23.03.2016 bis zum 01.12.2020 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.« d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 2 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 2 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag zu erstatten. Er wird in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 76.119,00 soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mindestens 82 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses oder der nachfolgenden Finanzierungsrunde entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. |
TOP 3
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: (a) (b) „Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien, gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 25.037,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 2016/I entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“ Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 Der Vorstand hat gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht: Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gewährt dem Vorstand ein flexibles Instrument, die Unternehmenspolitik zu gestalten und insbesondere das dazu benötigte Kapital durch Ausgabe neuer Aktien aufzubringen. Das Genehmigte Kapital 2016/I sieht die Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien („Neue Aktien“) vor. Die Neuen Aktien, die aufgrund der zu beschließenden Ermächtigung („Genehmigtes Kapital 2016/I“) ausgegeben werden, sollen den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre etwa dann auszuschließen, wenn es für den Vorstand wirtschaftlich sinnvoll erscheint, Neue Aktien im Rahmen der Akquisition einlagefähiger Wirtschaftsgüter auszugeben, die mit der Akquisition von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen im Zusammenhang stehen (Sacheinlagen). Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Anteile häufig nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich eine Gegenleistung in bar, sondern eine zumindest teilweise Gegenleistung in Aktien des Erwerbers. Eine solche Struktur ist auch für Cytolon Digital Health AG vorteilhaft, denn in vielen Fällen stellt die Überlassung von Aktien häufig eine liquiditätsschonende und damit günstigere Finanzierungsalternative dar. Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, auf unternehmenspolitisch/-strategisch attraktive Gelegenheiten mit der notwendigen Flexibilität zu reagieren. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des Genehmigten Kapitals 2016/I notwendig ist und ob der Wert der Neuen Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligung steht. Der Ausgabebetrag für die Neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Cytolon Digital Health AG und damit ihrer Aktionäre festgelegt werden. Im Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Vorstand der auf die Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber berichten. Der Vorstandsbericht wird den Aktionären übermittelt und liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. |
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Vertretung
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
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Gegenanträge
Anträge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse zu senden:
Postanschrift: | Cytolon Digital Health Aktiengesellschaft, Am Karlsbad 15, 10785 Berlin |
z.Hd. Herrn Thomas Klein | |
Telefax: E-Mail: |
+49 (0) 30 26 39 288 20 thomas.klein@cytolon.com |
Berlin, im Februar 2016
Cytolon Digital Health Aktiengesellschaft
Der Vorstand