Daimler AG: Virtuelle ordentliche Hauptversammlung

Daimler AG

Stuttgart

– ISIN DE 000 710 000 0 –

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Daimler AG

am

Mittwoch, dem 31. März 2021, um 10:00 Uhr (MESZ).

Die ordentliche Hauptversammlung wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für im Aktienregister eingetragene Aktionäre über den e-service für Aktionäre unter

register.daimler.com

in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden kann auch die interessierte Öffentlichkeit im Internet unter

www.daimler.com/​hv-2021

verfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Carl Benz-Arena, Mercedesstr. 73d, 70372 Stuttgart.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Daimler AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Daimler AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung) und den Vergütungsbericht. Sie sind einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung für die Gesellschaft und den Konzern und der Erklärung zur Unternehmensführung, jedoch mit Ausnahme des Jahresabschlusses der Daimler AG, im Geschäftsbericht 2020 enthalten. Der Geschäftsbericht und der Jahresabschluss der Daimler AG sind unter

www.daimler.com/​hv-2021

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 1.444.280.553,45 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,35 € je dividendenberechtigter Stückaktie 1.444.280.553,45 €

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 7. April 2021.

Für den Fall, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar eigene Aktien hält, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von 1,35 € je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns in die Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für nach Umwandlungsgesetz erforderliche Schlussbilanzen

a)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

b)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2022 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

c)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, vorsorglich zum Prüfer von nach dem Umwandlungsgesetz erforderlichen Schlussbilanzen der Gesellschaft zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a), 5 lit. b) und 5 lit. c) einzeln abstimmen zu lassen.

6.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 endet die Amtszeit von Dr. Manfred Bischoff und Petraea Heynike als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Der Anteilseignervertreter Dr. Jürgen Hambrecht hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Die Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Der Gesamterfüllung wurde nicht widersprochen.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt sechs Frauen an, davon jeweils drei auf Anteilseigner- und auf Arbeitnehmerseite. Das Mindestanteilsgebot ist damit erfüllt. Um es auch künftig zu erfüllen, ist mindestens eine Frau als Vertreterin der Anteilseigner zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Anforderungsprofils mit Kompetenzprofil und Diversitätskonzept für das Gesamtgremium an. Das Anforderungsprofil sowie der Stand seiner Umsetzung zum 31. Dezember 2020 sind in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die im Internet unter

www.daimler.com/​konzern/​corporate-governance/​erklaerungen

als separates Dokument und unter

www.daimler.com/​hv-2021

als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht.

Die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten soll für eine Amtszeit von vier Jahren erfolgen. Mangels einer Satzungsregelung zur Dauer der Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern soll damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Anteilseignervertreter für eine kürzere Amtszeit als die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen. Hierdurch soll den Erwartungen insbesondere institutioneller Investoren und den Anforderungen moderner Corporate Governance Rechnung getragen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Kandidaten mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

a)

Elizabeth Centoni, Palo Alto, Kalifornien, USA,
Senior Vice President, Strategy and Emerging Technology & Incubation der Cisco Systems, Inc., USA (börsennotiert)

b)

Ben van Beurden, Den Haag, Niederlande,
Chief Executive Officer der Royal Dutch Shell plc, Vereinigtes Königreich, Niederlande (börsennotiert)

c)

Dr. Martin Brudermüller, Mannheim,
Vorsitzender des Vorstandes der BASF SE, Deutschland (börsennotiert)

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten entscheiden zu lassen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ausscheiden von Dr. Manfred Bischoff aus dem Aufsichtsrat mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 das amtierende Aufsichtsratsmitglied Dr. Bernd Pischetsrieder als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an diese Tagesordnung wiedergegeben und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.daimler.com/​hv-2021

abrufbar.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die derzeit geltende, in § 10 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. März 2017 beschlossen.

Auf der Grundlage des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß untenstehender lit. a) soll § 10 der Satzung sprachlich vereinfacht und die Vergütung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Ausschusses für Rechtsangelegenheiten erhöht werden. Im Übrigen soll die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen unverändert bleiben.

Beim Ausschuss für Rechtsangelegenheiten handelt es sich bislang um einen sonstigen Ausschuss im Sinne von § 10 der Satzung. Die Mitgliedschaft in sonstigen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird danach mit zusätzlich 28.800,00 € honoriert, eine höhere zusätzliche Vergütung des Vorsitzes eines sonstigen Ausschusses ist nicht vorgesehen.

Der 2019 gegründete Ausschuss für Rechtsangelegenheiten koordiniert die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats im Hinblick auf die laufenden emissions- und kartellbezogenen Verfahren gegen die Daimler AG und Konzerngesellschaften. Er bereitet diesbezügliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats vor und spricht entsprechende Beschlussempfehlungen aus. Im Rahmen der im Geschäftsjahr 2020 erzielten Grundsatzeinigung mit verschiedenen US-Behörden zur Beendigung aufsichtsrechtlicher Verfahren wegen angeblicher Verstöße gegen US-amerikanische und kalifornische Umweltgesetze im Zusammenhang mit Abgasemissionen, wurden dem Ausschuss für Rechtsangelegenheiten weitere Aufgaben und Entscheidungskompetenzen im Hinblick auf die Erledigung der in der Grundsatzvereinbarung übernommenen Verpflichtungen übertragen. Wegen des damit einhergehenden deutlich gestiegenen Arbeitsumfangs soll die zusätzliche funktionsbezogene Vergütung für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf 115.200,00 € bzw. 57.600,00 € erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat – letzterer gestützt auf die Empfehlung des Präsidialausschusses – schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die Aufsichtsratsvergütung anderer großer börsennotierter Gesellschaften.

Zugleich leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats und damit für die bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands. Diese wiederum sind Voraussetzung für den langfristigen Unternehmenserfolg.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine funktionsbezogene Festvergütung ohne variable Anteile, um ihre Unabhängigkeit bei Wahrnehmung der Kontroll- und Beratungsaufgaben und bei Personal- und Vergütungsentscheidungen zu stärken. Darüber hinaus bedarf es gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen, in denen variable Vergütungsbestandteile in der Regel zurückgehen, einer intensivierten Überwachung und Beratung des Vorstands, einhergehend mit erhöhter Arbeitsbelastung und Steigerung des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen zu berücksichtigen.

Wie bereits von der Hauptversammlung vom 29. März 2017 beschlossen, soll die Grundvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat auch künftig 144.000,00 € betragen. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat werden unverändert zusätzlich 288.000,00 €, für den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat nach wie vor zusätzlich 144.000,00 € vergütet.

Mitgliedschaft und Vorsitz im Prüfungsausschuss werden auch künftig mit zusätzlich 72.000,00 € bzw. 144.000,00 € honoriert. Die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss wird mit zusätzlich 57.600,00 € honoriert. Für den Vorsitz im Präsidialausschuss wird keine darüberhinausgehende Vergütung gewährt, da diese Tätigkeit grundsätzlich von der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden mitumfasst ist, der kraft Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse den Vorsitz im Präsidialausschuss innehat.

Die Mitgliedschaft in den sonstigen Ausschüssen (Vermittlungsausschuss, Nominierungsausschuss und Ausschuss für Rechtsangelegenheiten) wurde bislang mit zusätzlich 28.800,00 € vergütet. Dies soll für den Vermittlungsausschuss und den Nominierungsausschuss auch weiterhin so bleiben. Für den Vorsitz im Vermittlungsausschuss und Nominierungsausschuss wird keine darüberhinausgehende Vergütung gewährt, da diese Tätigkeit grundsätzlich von der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden mitumfasst ist, der kraft Gesetzes bzw. gemäß Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse diese Funktionen ebenfalls bekleidet.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 soll der Ausweitung der Aufgaben und dem damit verbundenen erhöhten zeitlichen Aufwand der Mitglieder und des Vorsitzenden des Ausschusses für Rechtsangelegenheiten durch eine zusätzliche funktionsbezogene Vergütung in Höhe von 57.600,00 € bzw. 115.200,00 € Rechnung getragen werden.

Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei höchst dotierten Ausschusstätigkeiten maßgeblich sind. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.100,00 €, wobei auch die Teilnahme über Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel zu Sitzungsgeld berechtigen soll. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/​oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

Über die funktionsbezogene fixe Vergütung und das Sitzungsgeld hinaus sollen den Aufsichtsratsmitgliedern nach wie vor ihre Auslagen sowie die auf ihre Aufsichtsratsbezüge entfallende Umsatzsteuer erstattet werden. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind aufgefordert, gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären, für jeweils 20 % ihrer jährlichen Aufsichtsratsvergütung (exklusiv Ausschussvergütung und Sitzungsgeld und vor Abzug von Steuern) Aktien der Gesellschaft zu erwerben und mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zu halten (Selbstverpflichtung nach dem Prinzip comply or explain). Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, deren Aufsichtsratsvergütung aufgrund verpflichtender oder freiwilliger Anwendung den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Abführung an die Hans-Böckler-Stiftung unterliegt oder in entsprechendem Umfang aufgrund Dienst– oder Arbeitsvertrages an den Arbeitgeber abzuführen oder auf den vertraglichen Entgeltanspruch anzurechnen ist. Wird ein geringerer Betrag der Aufsichtsratsvergütung abgeführt oder angerechnet, bezieht sich die Selbstverpflichtung auf 20 % des nicht abgeführten bzw. verrechneten Teils. Mit dieser Selbstverpflichtung bringen die Aufsichtsratsmitglieder ihre Orientierung an und ihren Einsatz für einen langfristigen nachhaltigen Unternehmenserfolg zum Ausdruck.

Das Vergütungssystem und die Regelungen zur Vergütung im Einzelnen werden regelmäßig durch den Präsidialausschuss des Aufsichtsrats auf ihre Angemessenheit überprüft. Zu der Überprüfung können unabhängige externe Vergütungsberater hinzugezogen werden.

Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, um eine gegenseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Höhe der Vergütung obliegt der Hauptversammlung.

b)

§ 10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

»§ 10 Aufsichtsratsvergütung, Haftpflichtversicherung

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung, die für das einzelne Mitglied 144.000,00 € beträgt.

(2) Für den Vorsitz im Aufsichtsrat werden zusätzlich 288.000,00 €, für den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat zusätzlich 144.000,00 € vergütet.

(3) Die Mitwirkung in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird für jedes volle Geschäftsjahr zusätzlich wie folgt honoriert:

der Vorsitz im Prüfungsausschuss mit zusätzlich 144.000,00 €, jede andere Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss mit zusätzlich 72.000,00 €;

die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss mit zusätzlich 57.600,00 €;

der Vorsitz im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten mit zusätzlich 115.200,00 €, jede andere Mitgliedschaft im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten mit zusätzlich 57.600,00 €;

die Mitgliedschaft in sonstigen Ausschüssen des Aufsichtsrats mit zusätzlich 28.800,00 €.

Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei höchst dotierten Ausschusstätigkeiten maßgeblich sind.

Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.100,00 €. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/​oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(5) Vergütung und Sitzungsgeld sind zahlbar innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.

(6) Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, findet in Ansehung der mit der betreffenden Funktion verbundenen Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

(7) Neben Vergütung und Sitzungsgeldern erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und der auf die Aufsichtsratsbezüge entfallenden Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.«

Mit Wirksamkeit der Änderung von § 10 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals für das am 1. Januar 2021 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung (IV. Aufsichtsrat – Beschlüsse des Aufsichtsrats)

Nach § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft können Aufsichtsratsmitglieder in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden auch per Telefon- oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung können Aufsichtsratsmitglieder, die auch nicht nach Abs. 2 an der Sitzung teilnehmen, dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie vor der Abstimmung schriftliche Stimmabgaben (auch per Telefax) dem Sitzungsleiter zukommen lassen. Nach § 9 Abs. 5 der Satzung kann schließlich der Vorsitzende – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – einen Beschluss des Aufsichtsrats im Wege einer schriftlichen, per Telefax oder per E-Mail durchgeführten Abstimmung – sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmedien – herbeiführen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.

Die fortschreitende Digitalisierung bietet mittlerweile über Telefax und E-Mail hinausgehende weitere technische Möglichkeiten der Telekommunikation (auch unter Nutzung gesicherter Datenräume), um an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, Stimmbotschaften zu übermitteln oder Abstimmungen im Aufsichtsrat durchzuführen. Diesen Möglichkeiten soll durch entsprechende Anpassung der vorgenannten Satzungsregelungen Rechnung getragen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 9 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

»§ 9 Beschlüsse des Aufsichtsrats

(2) Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden auch per Telefon- oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(3) Aufsichtsratsmitglieder, die auch nicht nach Abs. 2 an der Sitzung teilnehmen, können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie dem Sitzungsleiter vor der Abstimmung schriftliche, durch Telefax, E-Mail oder im Wege anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel übermittelte Stimmabgaben überreichen lassen. Dies gilt auch für die zweite Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – kann einen Beschluss des Aufsichtsrats im Wege einer schriftlichen, fernmündlichen, per Telefax, per E-Mail oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel durchgeführten Abstimmung – sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmedien – herbeiführen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Der Vorsitzende bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Diese Regelung gilt entsprechend für die Beschlussfassung in Ausschüssen.«

9.

Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

Zum Zwecke der Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft, auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen, soll die Satzung der Gesellschaft um einen neuen § 21a ergänzt werden. In diesem Zusammenhang sind noch weitere redaktionelle Änderungen erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Nach § 21 wird folgender § 21a in die Satzung aufgenommen:

Ȥ 21a Gerichtsstand

(1) Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.

(2) Absatz 1 gilt auch für Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird.«

b) Die Überschrift von Abschnitt VII. wird wie folgt neu gefasst:

»VII. Bekanntmachungen, Gerichtsstand«

c) Die Überschrift von § 21 wird wie folgt neu gefasst:

»§ 21 Bekanntmachungen«

Zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

a)

Elizabeth Centoni, Palo Alto, Kalifornien, USA

Senior Vice President, Strategy and Emerging Technology & Incubation der Cisco Systems, Inc., USA (börsennotiert)
Nationalität: US-amerikanisch

Liz Centoni wurde in Mumbai geboren. Sie erwarb den Bachelor of Science in Chemie von der Universität Mumbai und einen M.B.A. von der Universität San Francisco.

Ihre Laufbahn bei Cisco umfasste verschiedenste Funktionen. Liz Centoni war als Vizepräsidentin der Engineering-Strategie und Portfolio Planung tätig und leitete in unterschiedlichen Technik- und Konstruktionsbereichen über zehn Jahre die globalen Teams für die Entwicklung von Software- und zentralen Engineering-Services. Als Vizepräsidentin und Geschäftsführerin der Service Provider Access Group verantwortete sie für zwei Jahre die Strategie, Marketingausrichtung sowie Technik- und Ingenieurleistungen für den Ausbau des Cisco Portfolios an Carrier Ethernet Access-Lösungen. Anschließend war sie fünf Jahre als Senior Vice President und General Manager von Ciscos Cloud-, Compute- und Internet of Things (IoT)-Geschäft tätig und entwickelte in dieser Position die Geschäfts- und Entwicklungsstrategie für das globale Portfolio.

Als Senior Vice President ist Liz Centoni für die Bereiche „Strategy and Emerging Technology & Incubation“ verantwortlich. Sie ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Cisco Investments Group, die die Unternehmensaktivitäten im Bereich Startups und globale Venture-Community steuert.

Sie ist weiterhin Cisco Global Executive Sponsor für das Programm „Women in Science and Engineering“ (WISE) sowie im Board of Directors für The Tech Interactive.

Liz Centoni ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien:

Ingersoll Rand Inc, USA (börsennotiert), Mitglied des Board of Directors

b)

Ben van Beurden, Den Haag, Niederlande

Chief Executive Officer der Royal Dutch Shell plc, Vereinigtes Königreich, Niederlande (börsennotiert)
Nationalität: Niederländisch

Ben van Beurden wurde 1958 in den Niederlanden geboren. Er begann seine Tätigkeit bei Shell im Jahr 1983 nach Abschluss seines Master-Studiums „Chemieingenieurwesen“ an der Technischen Universität Delft in den Niederlanden.

Im Januar 2005 wurde Ben van Beurden zum Vizepräsidenten Manufacturing Excellence (Houston, USA) ernannt. In dieser Funktion war er für die Umsetzung von Standards für Operational-Excellence- und High-Performance-Programmen in der Raffinerie- und Chemieproduktion verantwortlich. Im Dezember 2006 wurde er zum Executive Vice President Chemicals, London bestellt. Während seiner Amtszeit in dieser Funktion wurde er in die Vorstände führender Industrieverbände gewählt, darunter der Internationale Rat der Chemieverbände (ICCA) und der europäische Dachverband der chemischen Industrie (CEFIC).

Im Januar 2013 wurde Ben van Beurden als Executive Director für das Downstreamgeschäft in den Vorstand gewählt, bei gleichzeitig regionaler Verantwortlichkeit für die Geschäftsaktivitäten der Shell in Europa und der Türkei. Ben van Beurden wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zum Vorstandsvorsitzenden der Royal Dutch Shell plc ernannt.

Er wurde Mitglied des Beirats der School of Economics and Management der Tsinghua Universität in Peking im Jahr 2015 und Mitglied des Internationalen Beirats des Singapore Economic Development Board im Jahr 2017.

Ben van Beurden gehört keinem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren Kontrollgremium an.

c)

Dr. Martin Brudermüller, Mannheim

Vorsitzender des Vorstandes der BASF SE, Deutschland (börsennotiert)
Nationalität: Deutsch

Dr. Martin Brudermüller wurde 1961 in Stuttgart geboren. Von 1980 an studierte er Chemie an der Universität Karlsruhe und erhielt dort 1985 sein Diplom. Nach der Promotion, die er 1987 in Karlsruhe abschloss, absolvierte er einen Postdoc-Aufenthalt an der University of California, Berkeley, USA.

Dr. Brudermüller begann seine Laufbahn bei BASF 1988 im Ammoniaklabor. Von 1993 bis 1995 arbeitete er im New Business Development/​Marketing im Unternehmensbereich Zwischenprodukte. 1995 wechselte er zur BASF Italia Spa, Mailand, als Head of Sales Zwischenprodukte, Pharmachemikalien. Anschließend arbeitete er im Stab des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und wurde von 1999 an Director für die Produktion fettlöslicher Vitamine im Unternehmensbereich Feinchemie.

2001 bis 2003 war er Senior Vice President der Zentraleinheit Strategische Planung und von 2003 bis 2006 President des Unternehmensbereichs Functional Polymers. Dr. Brudermüller war ab Mai 2011 stellvertretender Vorstandsvorsitzender und von Mai 2015 bis Januar 2021 Chief Technology Officer (CTO) der BASF SE. Er ist bereits seit dem Jahr 2006 Mitglied des Vorstands und war währenddessen auch für die Region Asien-Pazifik mit Sitz in Hongkong sowie für den Bereich Performance Materials verantwortlich. Seit 2018 ist er Vorsitzender des Vorstands der BASF SE und aktuell verantwortlich für die Bereiche Corporate Legal, Compliance, Tax & Insurance, Corporate Development, Corporate Communications & Government Relations, Corporate Human Resources und Corporate Investor Relations.

Dr. Martin Brudermüller gehört keinem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren Kontrollgremium an.

Die Lebensläufe der Kandidaten stehen auch im Internet unter

www.daimler.com/​hv-2021

zur Verfügung.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex und stehen in keiner weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Daimler AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Daimler AG oder einem wesentlich an der Daimler AG beteiligten Aktionär, deren Offenlegung vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten zudem vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 1.069.837.447 Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren.

Weitere Angaben und Hinweise

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3328) (nachfolgend »COVID-19-Gesetz«) hat der Vorstand der Daimler AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils »Aktionäre«) oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Dies führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung und bei den Rechten der Aktionäre. Die gesamte Hauptversammlung wird für im Aktienregister eingetragene Aktionäre vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz ist nicht möglich. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Schließlich können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts, zu weiteren Aktionärsrechten sowie zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft in Textform oder auf elektronischem Weg so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung spätestens bis Freitag, 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich beim Aktionärsservice der Daimler AG unter

Daimler
Aktionärsservice
Postfach 1460
61365 Friedrichsdorf
Fax +49 69 2222 34282
E-Mail: daimler.service@linkmarketservices.de

oder ab dem 2. März 2021 unter Nutzung des zugangsgeschützten e-service für Aktionäre unter der Internetadresse

register.daimler.com

anmelden.

Die Aktien werden durch die Anmeldung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 26. März 2021 (MEZ) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 26. März 2021 (MEZ).

Details zum e-service für Aktionäre

Die Mitteilung über die Einberufung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung auf den 31. März 2021 mit den Informationen gemäß § 125 Abs. 5 Aktiengesetz i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 wird per Post an alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre übersandt, die bislang einer Übermittlung per E-Mail nicht zugestimmt haben. Diejenigen Aktionäre, die dem E-Mail-Versand der Hauptversammlungsunterlagen zugestimmt haben, erhalten die Mitteilung über die Einberufung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung per E-Mail mit einem Link auf die Einberufung sowie einem weiteren Link auf den e-service für Aktionäre an die von ihnen hierfür bestimmte E-Mail-Adresse.

Auf der Rückseite des per Post übersandten Einladungsschreibens sind die Anmeldedaten für unseren e-service für Aktionäre vermerkt, d. h. die Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer. Bereits registrierte Nutzer des e-service für Aktionäre können ihre selbst vergebene Benutzerkennung und ihr selbst vergebenes Passwort verwenden.

Innerhalb der dafür jeweils vorgesehenen Fristen können sich die Aktionäre mit diesen Daten ab dem 2. März 2021 im e-service für Aktionäre anmelden, Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen oder ihre Stimme per Briefwahl abgeben, Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Über den e-service für Aktionäre wird zudem am 31. März 2021 die gesamte virtuelle ordentliche Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton übertragen.

Die Nutzung des e-service für Aktionäre durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Anmeldedaten vom Vollmachtgeber erhält.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Auch dafür ist die rechtzeitige Anmeldung (wie oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« beschrieben) unerlässlich.

Briefwahlstimmen können über den e-service für Aktionäre ab dem 2. März 2021 abgegeben und, rechtzeitige Anmeldung vorausgesetzt, auf diesem Weg noch während der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte widerrufen oder geändert werden.

Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auch in Textform unter der oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ, Zugang), übermittelt werden. Im Vorfeld der Hauptversammlung können rechtzeitig eingegangene Briefwahlstimmen auf diesen Wegen, eingehend bis zum 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), auch widerrufen oder geändert werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf oder eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl über den e-service für Aktionäre möglich. Bitte beachten Sie, dass nach dem 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), auch über den e-service für Aktionäre nicht mehr die Möglichkeit besteht, die Form der Stimmrechtsausübung durch Wechsel zwischen elektronischer Briefwahl und elektronischer Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter zu ändern.

Soweit für die Stimmabgabe durch Briefwahl nicht der e-service für Aktionäre genutzt wird, bitten wir, den zusammen mit dem Einladungsschreiben versandten Antwortbogen zu verwenden.

Im Vorfeld der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegebene Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 zählen auch mit, wenn nur wegen Änderung der Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien über den angepassten Gewinnverwendungsvorschlag abgestimmt wird.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch entsprechende Formulare und Übermittlungswege zur Verfügung.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Stimmrechtsausübung in der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung vertreten lassen. Auch dafür ist die rechtzeitige Anmeldung (wie oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« beschrieben) unerlässlich.

Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der Vollmacht sind auf den nachfolgend beschriebenen Wegen möglich:

Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können über den e-service für Aktionäre ab dem 2. März 2021 erteilt und, rechtzeitige Anmeldung vorausgesetzt, auf diesem Weg noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte widerrufen oder geändert werden.

Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können der Gesellschaft auch in Textform unter der oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts « für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ, Zugang), übermittelt werden. Im Vorfeld der Hauptversammlung können rechtzeitig eingegangene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf diesen Wegen, eingehend bis zum 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), auch widerrufen oder geändert werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf oder eine Änderung über den e-service für Aktionäre möglich. Bitte beachten Sie, dass nach dem 26. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), auch über den e-service für Aktionäre nicht mehr die Möglichkeit besteht, die Form der Stimmrechtsausübung durch Wechsel zwischen elektronischer Briefwahl und elektronischer Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter zu ändern.

Soweit für Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht der e-service für Aktionäre genutzt wird, bitten wir, den zusammen mit dem Einladungsschreiben versandten Antwortbogen zu verwenden.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen in der Hauptversammlung zur Abstimmung gebrachten Beschlussvorschlägen vorliegt.

Im Vorfeld der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilte Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 gelten auch, wenn nur wegen Änderung der Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien über den angepassten Gewinnverwendungsvorschlag abgestimmt wird.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Institutionen können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch entsprechende Formulare und Übermittlungswege zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch andere Bevollmächtigte als die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist für die rechtzeitige Anmeldung (wie oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« beschrieben) durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 Aktiengesetz erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann der Gesellschaft unter der oben im Abschnitt »Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts« für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 Aktiengesetz. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insofern gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen.

Sind im vorstehenden Absatz genannte Personen oder Institutionen im Aktienregister eingetragen, so können diese das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.

Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Hinweis für im US-Aktienregister eingetragene Aktionäre

Im US-Aktienregister eingetragene Aktionäre können sich auch über

Daimler AG
c/​o American Stock Transfer & Trust Company, LLC
6201 15th Avenue 3rd Floor
Brooklyn, NY 11219
USA
Fax No. +1 718 765 8730

anmelden und dort weitere Informationen erhalten.

Weitere Angaben zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals der Daimler AG erreichen (entsprechend 174.216 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Daimler AG zu richten. Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz muss das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 28. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:

Daimler AG
Vorstand
z. Hdn. Dr. Michael Hörtig, COB/​CO
HPC 096 – F600
70546 Stuttgart

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 Aktiengesetz Anwendung, für die Fristberechnung gilt § 121 Abs. 7 Aktiengesetz entsprechend.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.daimler.com/​hv-2021

bekannt gemacht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126, 127 Aktiengesetz)

Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich zu richten an:

Daimler AG
Investor Relations
HPC 096 – F343
70546 Stuttgart
(Fax +49 711/​17-94075)

oder via E-Mail an:
investor.relations@daimler.com

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum 16. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), bei der im vorstehenden Absatz genannten Adresse eingehen, werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen – gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten – unter der Internetadresse

www.daimler.com/​hv-2021

veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie die Begründung von Gegenanträgen müssen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nicht zugänglich gemacht werden. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz enthält.

Ein nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Fragerecht des Aktionärs im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020)

Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Fragen bis zum 29. März 2021, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang), über den e-service für Aktionäre unter

register.daimler.com

an die Gesellschaft übermitteln können. Bitte beachten Sie hierzu die oben im Abschnitt »Details zum e-service« beschriebenen Hinweise zur Anmeldung für den e-service für Aktionäre.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Institutionen können unter Einhaltung der genannten Frist im Wege elektronischer Kommunikation Fragen einreichen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen entsprechenden Einreichungsweg zur Verfügung.

Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020). Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung oder im Falle einer etwaigen Vorabveröffentlichung von Fragen und Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten.

Einreichen von Videobotschaften zur Veröffentlichung über den e-service für Aktionäre

Während der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nicht die Möglichkeit, sich zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären soll daher – über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit gegeben werden, sich durch Stellungnahmen in Form von Videobotschaften zur Tagesordnung zu äußern.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte haben daher die Möglichkeit, elektronisch über den e-service für Aktionäre unter

register.daimler.com

bis zum 24. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung als Videobotschaft einzureichen. Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten. Ferner sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär oder dessen Bevollmächtigter persönlich in Erscheinung treten. Mit Einreichung der Videobotschaft erklärt der Aktionär oder sein Bevollmächtigter sein Einverständnis, dass die Videobotschaft unter Nennung seines Namens im e-service für Aktionäre veröffentlicht wird.

Hinweise zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Videobotschaften finden Sie im e-service für Aktionäre.

Es ist beabsichtigt, die übersandten Videobotschaften vor der Hauptversammlung im e-service für Aktionäre zu veröffentlichen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft. Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften, die die Dauer von drei Minuten überschreiten oder die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen. Pro Aktionär wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.

Mit den Videobotschaften wird den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit gegeben, sich zur Tagesordnung zu äußern. Sollte eine Videobotschaft Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge enthalten, die nicht auch entsprechend der Beschreibungen in den Abschnitten »Fragerecht des Aktionärs« und »Gegenanträge und Wahlvorschläge« eingereicht wurden, finden diese in der virtuellen Hauptversammlung keine Berücksichtigung.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020)

Aktionäre, die ihr Stimmrecht persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen.

Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über den e-service für Aktionäre unter

register.daimler.com

zu übermitteln. Die Erklärung ist ab Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Bitte beachten Sie hierzu die oben im Abschnitt »Details zum e-service« beschriebenen Hinweise zur Anmeldung für den e-service für Aktionäre.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet

Für im Aktienregister eingetragene Aktionäre wird die gesamte Hauptversammlung am 31. März 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) über den e-service für Aktionäre unter

register.daimler.com

in Bild und Ton übertragen. Den Zugang erhalten im Aktienregister eingetragene Aktionäre durch Eingabe der Aktionärsnummer und der individuellen Zugangsnummer, die auf der Rückseite des per Post übersandten Einladungsschreibens vermerkt sind; Bevollmächtigte haben die gleiche Möglichkeit durch Eingabe der Aktionärsnummer und der individuellen Zugangsnummer des Aktionärs. Bereits registrierte Nutzer des e-service für Aktionäre verwenden ihre selbst vergebene Benutzerkennung und ihr selbst vergebenes Passwort. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch sonstige Interessierte unter

www.daimler.com/​hv-2021

live verfolgen; sie stehen dort nach der virtuellen Hauptversammlung auch als Aufzeichnung zur Verfügung.

Internetseite mit Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den weiteren gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz sowie weitergehender Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite unter

www.daimler.com/​hv-2021

zur Verfügung. Dort finden Sie auch die derzeit gültige Fassung der Satzung der Daimler AG sowie eine änderungsmarkierte Fassung der von den unter den Tagesordnungspunkten 7, 8 und 9 vorgeschlagenen Anpassungen betroffenen Abschnitte.

Unter dieser Internetadresse können auch weitere Informationen zur Hauptversammlung und später die Abstimmungsergebnisse sowie der Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung mit dem Vergütungssystem für den Aufsichtsrat abgerufen werden.

Hinweise zum Datenschutz

Um Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen, verarbeiten wir zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Führung des Aktienregisters personenbezogene Daten über Sie und/​oder Ihre(n) Bevollmächtigte(n).

Die Daimler AG verarbeitet diese Daten als datenschutzrechtlich Verantwortliche unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere solcher der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Weitergehende Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter

register.daimler.com/​de/​Content/​dataprotection/​

Die Einberufung der Hauptversammlung wird am 19. Februar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Stuttgart, im Februar 2021

Daimler AG

Der Vorstand

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