DARAG Deutschland AG, Hamburg – Bekanntmachung gemäß § 122a Abs. 2, § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG – grenzüberschreitende Verschmelzung der ARISA ASSURANCES S.A. mit der DARAG Deutschland AG

DARAG Deutschland AG

Hamburg

Bekanntmachung gemäß § 122a Abs. 2, § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG
– grenzüberschreitende Verschmelzung der ARISA ASSURANCES S.A.
mit der DARAG Deutschland AG

Gemäß § 122a Abs. 2, § 62 Abs. 3 S. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung der ARISA ASSURANCES S.A., einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht mit dem Sitz in Luxemburg, eingetragen im Registre du Commerce et des Sociétés Nr. B52496, als übertragende Gesellschaft auf die DARAG Deutschland AG mit dem Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152748, als übernehmende Gesellschaft, erfolgen soll.

In den Geschäftsräumen der DARAG Deutschland AG, Europa Passage, Hermannstraße 15, 20095 Hamburg, können von den Aktionären der DARAG Deutschland AG während der üblichen Geschäftszeiten u. a. die folgenden Verschmelzungsunterlagen gemäß § 122a Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 1 UmwG eingesehen werden:

Gemeinsamer Verschmelzungsplan der ARISA ASSURANCES S.A. und der DARAG Deutschland AG,

Verschmelzungsbericht des Vorstandes der DARAG Deutschland AG,

Jahresabschlüsse der vergangenen drei Geschäftsjahre beider an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.

Auf Verlangen wird den Aktionären der DARAG Deutschland AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen erteilt.

Der Entwurf des Verschmelzungsplanes wurde zum Handelsregister der DARAG Deutschland AG eingereicht. Da sich das gesamte Stammkapital der ARISA ASSURANCES S.A. als übertragender Gesellschaft in der Hand der DARAG Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der DARAG Deutschland AG nach §§ 122a Abs. 2, 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich.

Aus dem gleichen Grund sind eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 122f, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG).

Der Vorstand weist die Aktionäre der DARAG Deutschland AG darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss gemäß §§ 122a Abs. 2, 62 Abs. 2 UmwG dennoch erforderlich ist, wenn Aktionäre der DARAG Deutschland AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der DARAG Deutschland AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung der DARAG Deutschland AG verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten grenzüberschreitenden Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Einberufungsverlangen ist nach § 62 Abs. 2 UmwG binnen eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger schriftlich an die DARAG Deutschland AG, Rechtsabteilung, Europa Passage, Hermannstraße 15, 20095 Hamburg, zu richten.

 

Hamburg, 20. Oktober 2022

DARAG Deutschland AG

Der Vorstand

 

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