Dassault Systemes 3DExcite GmbH – Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG Realtime Technology Aktiengesellschaft 5 HK O 414/15, 31 Wx 185/17

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Dassault Systemes 3DExcite GmbH Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
Realtime Technology Aktiengesellschaft
5 HK O 414/15, 31 Wx 185/17
12.04.2019

Dassault Systemes 3DExcite GmbH

München

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG

Die Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft (mittlerweile verschmolzen auf die Dassault Systemes 3DExcite GmbH („Gesellschaft“)) beschloss am 17. Oktober 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft. Die Übertragung der Aktien wurde am 15. Dezember 2014 mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam.

Mehrere Antragsteller leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht München I ein. Das Landgericht München I entschied über die Anträge mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (Az.: 5 HK O 414/15). Gegen diesen Beschluss richteten sich mehrere Antragsteller im Wege der Beschwerde. Mit Beschluss vom 20. März 2019 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 185/17) die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wird der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts München I sowie der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts München wie folgt bekannt gemacht:

Landgericht München I
Az. 5 HK O 414/15

In dem Spruchverfahren

1) […]

[…]

64) […]

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 – 3, 12:
[…]

Zustellungsbevollmächtigter zu 61 – 64:
[…]

gegen

Dassault Systèmes 3DExite GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Rosenheimer Straße 145, 81671 München
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München […]

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, Barer Straße 48/I, 80799 München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Hipp und Handelsrichterin Dr. Huber nach mündlicher Verhandlung vom 14.1.2016 und 5.7.2016 am 30.12.2016 folgenden

Beschluss:

I.

Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 41,– je Aktie der Real Time Technology AG werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 57) und 59) bis 64).

III.

Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,– festgesetzt.

Oberlandesgericht München
Az.:

31 Wx 185/17

5 HK O 414/15 LG München I

In Sachen

Antragsteller zu 1) – 39) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt

40) […]

[…]

Antragsteller zu 41) – 43) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt

44) […]

Antragsteller zu 45) – 60) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt

61) […]

Antragsteller zu 62) – 64) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt

Verfahrensbevollmächtigte zu 40:
[…]

gegen

Dassault Systèmes 3DExite GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Rosenheimer Straße 145, 81671 München
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München […]

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG)

Rechtsanwalt Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter Gierlinger und Partner, Barer Straße 48/I, 80799 München

wegen Barabfindung

erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Gierl und die Richterin am Landgericht Dorn am 20.03.2019 folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

 

München, im April 2019

Dassault Systemes 3DExcite GmbH

Die Geschäftsführung

TAGS:
Comments are closed.