Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Dassault Systemes 3DExcite GmbH | Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG Realtime Technology Aktiengesellschaft 5 HK O 414/15, 31 Wx 185/17 |
12.04.2019 |
Dassault Systemes 3DExcite GmbHMünchenBekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchGDie Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft (mittlerweile verschmolzen auf die Dassault Systemes 3DExcite GmbH („Gesellschaft“)) beschloss am 17. Oktober 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft. Die Übertragung der Aktien wurde am 15. Dezember 2014 mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam. Mehrere Antragsteller leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht München I ein. Das Landgericht München I entschied über die Anträge mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (Az.: 5 HK O 414/15). Gegen diesen Beschluss richteten sich mehrere Antragsteller im Wege der Beschwerde. Mit Beschluss vom 20. März 2019 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 185/17) die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wird der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts München I sowie der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts München wie folgt bekannt gemacht: Landgericht München I In dem Spruchverfahren 1) […] […] 64) […] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 – 3, 12: Zustellungsbevollmächtigter zu 61 – 64: gegen Dassault Systèmes 3DExite GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Rosenheimer Straße 145, 81671 München Verfahrensbevollmächtigte: Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): wegen Barabfindung erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Hipp und Handelsrichterin Dr. Huber nach mündlicher Verhandlung vom 14.1.2016 und 5.7.2016 am 30.12.2016 folgenden Beschluss:
In Sachen Antragsteller zu 1) – 39) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt 40) […] […] Antragsteller zu 41) – 43) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt 44) […] Antragsteller zu 45) – 60) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt 61) […] Antragsteller zu 62) – 64) im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt Verfahrensbevollmächtigte zu 40: gegen Dassault Systèmes 3DExite GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Rosenheimer Straße 145, 81671 München Verfahrensbevollmächtigte: Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG) Rechtsanwalt Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter Gierlinger und Partner, Barer Straße 48/I, 80799 München wegen Barabfindung erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Gierl und die Richterin am Landgericht Dorn am 20.03.2019 folgenden Beschluss
München, im April 2019 Dassault Systemes 3DExcite GmbH Die Geschäftsführung |