datango AG – außerordentliche Hauptversammlungen 2017

datango AG i.L.

Zossen

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der datango AG (Zossen)

Sehr geehrte Aktionäre,

der Vorstand der datango AG i.L. lädt hiermit für

Donnerstag, den 13. April 2017 um 11:45 Uhr
in die Räume der Rechtsanwälte BMT – Büsing, Müffelmann & Theye,
Kurfürstendamm 190/192 (4. Etage), 10707 Berlin zu einer
außerordentlichen Hauptversammlung
der datango AG i.L.

ein. Für die Versammlung soll die folgende Tagesordnung gelten:

Aufsichtsratswahlen, Wahlen eines Ersatzmitglieds

Der Aufsichtsrat unterbreitet den Aktionären den nachfolgenden

Beschlußvorschlag:

Zu Aufsichtsräten der Gesellschaft werden gewählt:

Frau Jacqueline Sonntag, geb. 14.12.1985, Betriebswirtin, Kaarst

Herr Hubert Zimmermann, Kaufmann, Grevenbroich

Herr Robert Staszek, Kaufmann, Potsdam.

Als Ersatzmitglied für die Vorgenannten wird gewählt

Frau Luisa Zimmermann, geb. 19.8.1992, Betriebswirtin/kaufmännische Mitarbeiterin, Kaarst.

Scheidet eines der Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, so rückt Frau Zimmermann für dieses Mitglied nach. Scheiden alle drei Aufsichtsräte oder scheiden mehrere Aufsichtsräte gleichzeitig vorzeitig aus dem Amt aus, so rückt Frau Zimmermann, falls er dabei ausscheidet primär für Herrn Robin Staszek nach. Scheiden die anderen beiden Aufsichtsräte gleichzeitig vorzeitig aus dem Amt aus, so rückt Frau Zimmermann für Frau Sonntag in den Aufsichtsrat nach.

Begründung:

Der Aufsichtsrat ist in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. April 2016 mit den oben genannten Personen besetzt worden und es ist das oben genannte Ersatzmitglied gewählt worden. Die erneute Wahl dieser Personen ist daher an sich überflüssig. Sie ist aber dennoch im Interesse der Gesellschaft geboten, weil zwei Aktionäre – nach Auffassung des Vorstandes und der Mehrheit der Aufsichtsräte zu Unrecht – die Aufsichtsratswahlen vom 6. April 2016 angefochten haben und durch eine (vorsorgliche und bestätigende) Neuwahl derselben Personen jedenfalls für die Zukunft Gewißheit über die Aufsichtsratsbesetzung hergestellt werden kann. Diese Gewißheit herzustellen liegt im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre, auch der Kläger gegen die Aufsichtsratswahlen vom 6. April 2016.

Die Kläger gegen die Aufsichtsratswahlen vom 6. April 2016 argumentieren vor dem Landgericht Potsdam, daß (i) die Wahl gegen eine angeblich zugunsten der Kläger bestehende, terminlich bis zum 31. Dezember 2016 befristete Stimmbindungsvereinbarung verstoße und (ii) daß sich aus der Tatsache, daß die Aufsichtsratswahl über ein Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 (2) AktG auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gelangt ist und deshalb kein Wahlvorschlag des Aufsichtsrates für die Neuwahl vorliegen muß und auch in concreto nicht vorlag, Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl ergäben.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15. Februar 2017 entschieden, daß die Stimmbindungsvereinbarung, auf die die Kläger sich in ihrem Anfechtungsprozeß berufen, unabhängig von der Befristung bis zum 31. Dezember 2016 aus materiellen Gründen schon vor der Hauptversammlung vom 6. April 2016 ausgelaufen ist, daß im Zusammenhang mit besagter Hauptversammlung deshalb dagegen nicht verstoßen werden konnte und das so oder so auch der Sache nach kein Verstoß gegen die Stimmbindungsvereinbarung vorliegt. Es steht allerdings zu erwarten, daß die Kläger gegen diese Entscheidung Berufung einlegen werden, so daß eine rechtskräftige Klärung erst mittelfristig erfolgen wird.

Die Gesellschaft könnte nun den Verfahrensausgang im Instanzenzug abwarten oder aber die Ungewißheit über die Aufsichtsratsbesetzung auf andere Weise beseitigen. Dies scheint dem Vorstand und dem Aufsichtsrat geboten.

Ein einfacher, kostengünstiger Weg, diese Unsicherheit zu beseitigen ist die (bestätigende und vorsorgliche) Neuwahl der am 6. April 2016 gewählten Aufsichtsräte in einer neuen Hauptversammlung. Die von den Anfechtungsklägern problematisierte Stimmbindungsvereinbarung war jedenfalls bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Aufsichtsratswahlen ab dem 1. Januar 2017, wie sie nun anstehen, können deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Stimmbindungsvereinbarung verstoßen. Auch die Sorge der Kläger, Aufsichtswahlen dürften bei der Gesellschaft nicht über Tagesordnungsergänzungsverlangen auf die Tagesordnung gelangen bzw. über sie dürfte auch dann nicht ohne Beschlußvorschlag des Aufsichtsrates abgestimmt werden, ist bei der nun aufgerufenen (bestätigenden und vorsorglichen) Neuwahl der Aufsichtsräte nicht einschlägig, weil für diese Wahl ein Beschlußvorschlag des Aufsichtsrats in dessen Sitzung vom 1. März 2017 erstellt worden ist und der Hauptversammlung vorgelegt wird.

Die Wahl eines Ersatzmitgliedes ist sinnvoll, damit auch bei unvorhergesehenem Ausfall eines Aufsichtsrats die Arbeitsfähigkeit des Gremiums gewahrt bleibt.

Anträge von Aktionären sind gemäß §§ 126, 127 AktG an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten:

per E-Mail: opz@datango.de

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die rechtzeitig unter den vorstehenden Adressen eingegangen sind, werden wir nach den gesetzlichen Vorgaben allen anderen Aktionären zugänglich machen oder veröffentlichen.

 

3. März 2017

datango AG i.L.

Oswald Zimmermann
Vorstand/Abwickler

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