Davigo AG: Bezugsaufforderung

Davigo AG

Hamburg

Bezugsaufforderung

Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der DAVIGO AG (die „Gesellschaft“) vom 28. September 2020 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 28. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 1.747.730,00 im Umfang bis zu insgesamt EUR 752.270,00 einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I – § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 28. September 2020). Die Ermächtigung sieht vor, dass die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten sind, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen.

Die Satzungsänderung ist am 6. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital I besteht noch in voller Höhe.

In Ausnutzung der vorstehend beschriebenen Ermächtigung hat der Vorstand der Gesellschaft am 9. November 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 10. November 2020 beschlossen, von der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung in der Fassung vom 28. September 2020 in einem Teilumfang Gebrauch zu machen und das Grundkapital der Gesellschaft von zurzeit EUR 1.747.730,00, das eingeteilt ist in 174.773 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 100.000,00 auf bis zu EUR 1.847,730,00 zu erhöhen, und zwar durch Ausgabe von bis zu 10.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 10,00 je Aktien) (die „Neuen Aktien“).

Die Neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 100,00 je Aktie ausgegeben.

Die Neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird, gewinnberechtigt.

Die Neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 17,4773:1 zum Entgelt von EUR 100,00 je Aktie unmittelbar und provisionsfrei angeboten. 17,4773 alte Aktien berechtigen zum Bezug von einer Neuen Aktie. Es kann jeweils nur eine Neue Aktie oder ein Vielfaches hiervon bezogen werden. Sollte sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ein Bruchteil einer Neuen Aktien bei einem beziehenden Aktionär ergeben (Spitzenbetrag), so ist dieser Spitzenbetrag vom Bezugsrecht ausgeschlossen, d. h. der entsprechende Bruchteil verfällt, und es wird auf die vorangehende volle Stückzahl abgerundet.

Wir bitten hiermit unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 16. November 2020 bis 1. Dezember 2020 (einschließlich)

bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden unter Benutzung der dort erhältlichen Vordrucke für die Bezugserklärung und Zeichnungsscheine auszuüben. Die Vordrucke für die Bezugserklärung und Zeichnungsscheine werden den Aktionären auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bei der Rücksendung der Bezugserklärungen und Zeichnungsscheine ist zur Vermeidung des Ausschlusses vom Bezugsrecht auf Eingang spätestens am [Datum-Bezugsfristende] zu achten.

Die Einzahlungen auf die Neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrages bis zum 3. Dezember 2020 in bar auf das Konto mit der IBAN DE54 2007 0000 0527 7157 01 der Gesellschaft bei der Deutschen Bank (Sonderkonto) endgültig zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 100,00 je Neuer Aktie spätestens bis zum 3. Dezember 2020 auf das oben genannte Konto gezahlt wird.

Nicht aufgrund im Rahmen der Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts gezeichnete Neue Aktien können vom Vorstand frei bei Dritten platziert werden. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, bis zum 30. April 2021, die Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum oben festgesetzten Ausgabebetrag, unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu platzieren.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht bis zum 30. April 2021 Neue Aktien gezeichnet wurden und die Kapitalerhöhung insoweit nicht bis zum 31. Juli 2021 durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach Ablauf der Frist ist unzulässig.

Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 28. September 2020 ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

 

Hamburg, im November 2020

DAVIGO Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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