DAVIGO AG – Mitteilung im Zuge der Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Davigo AG
Hamburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Mitteilung im Zuge der Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss 13.11.2019

DAVIGO AG

Hamburg

Veröffentlichung einer Mitteilung im Zuge der Kapitalerhöhung ohne
Bezugsrechtsausschluss

Die ordentliche Hauptversammlung der DAVIGO AG hat am 8. November 2019 folgendes beschlossen:

a)

Das derzeitige Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1.447.730,00 eingeteilt in 144.773 auf den Namen lautende Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 300.000,00, und zwar durch Ausgabe von bis zu 30.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10,00 je Aktie („Neue Aktien“) erhöht. Die Neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 15,00 je Aktie ausgegeben.

b)

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Bezugsberechtigt sind die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre der im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam ausgegeben Aktien. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes.

c)

Nicht aufgrund im Rahmen der Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts gezeichnete Neue Aktien können vom Vorstand frei bei Dritten platziert werden. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, bis zum 31. Januar 2020, 24:00 Uhr die Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum unter a) festgesetzten Ausgabebetrag, unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu platzieren.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.

e)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates werden ermächtigt, die Durchführung der Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister anzumelden.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht bis zum 31. Januar 2020 Neue Aktien gezeichnet wurden und die Kapitalerhöhung insoweit nicht bis zum 30. April 2020 durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach Ablauf der Frist ist unzulässig.

g)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des II. § 4 Ziffer 1 der Satzung (Grundkapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

 

Hamburg, im November 2019

DAVIGO Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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