DCI Database for Commerce and Industry AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
DCI Database for Commerce and Industry AG
Starnberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 24.06.2020

DCI Database for Commerce and Industry AG

Starnberg

ISIN: DE000A11QU11 // WKN: A11QU1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 05.08.2020, um 14.00 Uhr
im Hotel Vier Jahreszeiten Starnberg, Münchner Str. 17, 82319 Starnberg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DCI Database for Commerce and Industry AG zum 31.12.2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DCI Database for Commerce and Industry AG aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 1.648.909,62 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 die Beul – Klatt – Krimphoff & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwalt, Aubachstraße 13, 56410 Montabaur, zu wählen.

6.

Wahl des Aufsichtsrats

Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann eine kürzere Amtszeit bestimmen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Michael Caudera, Vorstand der TM1 trademark one AG, Starnberg, wohnhaft in Starnberg, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Edwin Kunz, Fotograf, wohnhaft in Berg, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

c)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Thomas Friedbichler, geschäftsführender Gesellschafter der Marc Antón Medien, Marketing und Video GmbH in Neusäß, wohnhaft in Horgau, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Caudera, Herr Kunz und Herr Friedbichler sind derzeit nicht Mitglieder eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist vorgesehen, Herrn Friedbichler zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

Vom Tag der Einberufung an können im Internet unter

http://www.dci.de

im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten eingesehen werden

7.

Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und Aufhebung von § 4 Abs. (4) der Satzung

Die Aktionäre der DCI Database for Commerce and Industry AG haben in der Hauptversammlung vom 22. Juni 2015 einen Aktienoptionsplan beschlossen und zu dessen Bedienung ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 133.000,- geschaffen. Demnach standen der DCI Database for Commerce and Industry AG insgesamt 133.000 Optionsrechte zur Verfügung. Soweit aufgrund dieses Aktienoptionsplans Optionsrechte an Optionsberechtigte ausgegeben wurden sind diese endgültig verfallen oder haben die Optionsberechtigten hierauf endgültig verzichtet und stehen somit nicht mehr zur Ausgabe zur Verfügung. Aus diesem Grund soll das bedingte Kapital der Satzung aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

„Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2015 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung um bis zu 133.000 Euro zur Ausgabe von bis zu 133.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird in voller Höhe aufgehoben. § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.“

b)

Aufhebung von § 4 Abs. (5) der Satzung

Die gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung bis zum 30.04.2019 bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital) um höchstens EUR 479.078,- sowie die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hierfür ist aufgrund Zeitablaufs erloschen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

„§ 4 Abs. (5) der Satzung wird aufgehoben.“

c)

Aufhebung von § 4 Abs. (6) der Satzung

Die gemäß § 4 Abs. (6) der Satzung bis zum 20.06.2020 bestehende und bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 2015) um höchstens EUR 185.996 sowie die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hierfür ist aufgrund Zeitablaufs erloschen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

„§ 4 Abs. (6) der Satzung wird aufgehoben.“

d)

Änderung von § 16 der Satzung

§ 16 der Satzung, der zur Zeit wie folgt lautet,

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzers muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tage des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

wird wie folgt neu gefasst:

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

e)

Aufhebung von § 17 Abs. (5) der Satzung

§ 17 Abs. (5) der Satzung, der zur Zeit wie folgt lautet,

Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG und § 128 AktG wird auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierzu ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu übermitteln.

sowie der Teil der Überschrift von § 17, der zur Zeit wie folgt lautet

Übermittlung von Mitteilungen

werden ersatzlos gestrichen.

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Änderungen der Satzung unter lit d) und lit e) erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.

Freiwillige Hinweise der Gesellschaft:

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 Aktiengesetz i. V. m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sieht § 16 der Satzung in der aktuell gültigen Fassung folgende Regelung vor:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“

Demzufolge gilt: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend benannten Adresse anmelden und für die bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende Institut ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des Mittwochs, 15. Juli 2020, 0.00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der nachfolgend benannten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 29. Juli 2020, 24.00 Uhr zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

DCI Database for Commerce and Industry AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesem Fall durch das depotführende Institut vorgenommen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (ein Kreditinstitut oder sonstiges, ihnen gleichgestelltes Institut oder Unternehmen), eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz der Textform, § 135 Aktiengesetz bleibt davon unberührt. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre (Kreditinstitute oder sonstige ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 Aktiengesetz.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft

www.dci.de

im Bereich „Investor Relations“ zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der DCI Database for Commerce and Industry AG an die Adresse DCI Database for Commerce and Industry AG, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, oder auch elektronisch an die E-Mail-Adresse

inhaberaktien@linkmarketservices.de

übermittelt werden.

Stimmrechtsvertreter

Als besonderen Service bietet die DCI Database for Commerce and Industry AG ihren Aktionären wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich rechtzeitig unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.dci.de

im Bereich „Investor Relations“ zum Download zur Verfügung oder können direkt bei der Gesellschaft unter der für die Anmeldung genannten Adresse oder E-Mail-Adresse angefordert werden.

Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind bis möglichst Dienstag, den 4. August 2020, 12.00 Uhr, bei der Gesellschaft – bei der für die Anmeldung genannten Adresse oder E-Mail-Adresse – eingehend zurückzusenden, andernfalls können diese aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Einsehbare Unterlagen

Die nachfolgenden Unterlagen können vom Tag der Einberufung an im Internet unter

http://www.dci.de

im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt:

der Jahresabschluss der DCI Database for Commerce and Industry AG und der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019;

der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019;

weitere Informationen zu den vorgeschlagen Aufsichtsratskandidaten.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die DCI Database for Commerce and Industry AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die DCI Database for Commerce and Industry AG wird vertreten durch den Vorstand Michael Mohr und Sascha Neubacher. Sie erreichen die DCI Database for Commerce and Industry AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

DCI Database for Commerce and Industry AG
Enzianstr. 2
D-82319 Starnberg
oder
E-Mail: finanzen@dci.de

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die Depot führende Bank die personenbezogenen Daten an die DCI Database for Commerce and Industry AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Die DCI Database for Commerce and Industry AG speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gelten machen:

DCI Database for Commerce and Industry AG
Enzianstraße 2
D-82319 Starnberg
oder
E-Mail: finanzen@dci.de

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.

 

Starnberg, im Juni 2020

DCI Database for Commerce and Industry AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.