DCI Database for Commerce and Industry Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
DCI Database for Commerce and Industry AG
Starnberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 28.03.2019

DCI Database for Commerce and Industry Aktiengesellschaft

Starnberg

ISIN: DE000A11QU11 // WKN: A11QU1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 09.05.2019, um 14.00 Uhr
im Hotel Vier Jahreszeiten Starnberg, Münchner Str. 17, 82319 Starnberg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DCI Database for Commerce and Industry AG zum 31.12.2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DCI Database for Commerce and Industry AG aus dem Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 1.547.758,79 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 die Beul – Klatt – Krimphoff & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwalt, Aubachstraße 13, 56410 Montabaur, zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der DCI Database for Commerce and Industry AG als Organträger und der Content Factory 1 GmbH als Organgesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 17. Oktober 2018 zwischen der DCI Database for Commerce and Industry AG als Organträger (Obergesellschaft) und der Content Factory 1 GmbH mit Sitz in Starnberg als Organgesellschaft (Untergesellschaft) wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der

DCI Database for Commerce and Industry AG

mit Sitz in Starnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 128718

– nachfolgend: „ DCI “ –

und der

DCI Content Media GmbH

künftig: Content Factory 1 GmbH

mit Sitz in Starnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 210318

– nachfolgend: „ CF1 “-
§ 1
Leitung
(1)

CF1 unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der DCI. DCI ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der CF1 hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

(2)

DCI kann der Geschäftsführung der CF1 nicht die Weisung erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden.

§ 2
Gewinnabführung
(1)

Die CF1 verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die DCI abzuführen.

(2)

Für die Gewinnabführung gilt § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(3)

Die CF1 kann mit Zustimmung der DCI Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres (Bilanzstichtag). Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3
Verlustübernahme
(1)

Die DCI verpflichtet sich zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2)

§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 4
Ausgleichszahlung und Abfindung
(1)

Die DCI verpflichtet sich, den außenstehenden Gesellschaftern für jedes volle Geschäftsjahr und für je EUR 1,- (in Worten: Euro eins) Nennbetrag eines Geschäftsanteils einen Ausgleich in Höhe von EUR 1,- (in Worten: Euro eins) zu bezahlen. Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs ist mit Feststellung des Jahresabschlusses der CF1 fällig. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der CF1 endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(2)

Die DCI verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Gesellschafters dessen Geschäftsanteile gegen eine Barabfindung von EUR 40,- für je EUR 1,- (in Worten: Euro eins) Nennbetrag eines Geschäftsanteils zu erwerben. Die Abfindung erfolgt für die außenstehenden Gesellschafter kostenfrei. Die Verpflichtung der DCI zum Erwerb der Geschäftsanteile endet zwei Monate nach der Genehmigung dieses Vertrages durch die Gesellschafterversammlung der CF1.

§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der DCI und der Gesellschafterversammlung der CF1 abgeschlossen. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der CF1, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der CF1 eingetragen wird.

(2)

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der CF1 ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der CF1 gekündigt werden, das mindestens fünf Jahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

(3)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a)

wenn DCI infolge Veräußerung oder Einbringung nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der CF1 verfügt;

b)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsparteien;

c)

jeder andere Grund, der als steuerlich unschädlicher wichtiger Grund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG anerkannt ist (vgl. hierzu derzeit insbesondere R 60 Abs. 6 KStR 2004).

§ 6
Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.

Der Vorstand der DCI Database for Commerce and Industry AG und die Geschäftsführung der Content Factory 1 GmbH haben gemäß § 293a Abs. 1 AktG einen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die in diesem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 17. Oktober 2018 zwischen der DCI Database for Commerce and Industry AG als Organträger (Obergesellschaft) und der Content Factory 1 GmbH mit Sitz in Starnberg als Organgesellschaft (Untergesellschaft) erstattet. Da sich alle Geschäftsanteile der Content Factory 1 GmbH in der Hand der DCI Database for Commerce and Industry AG befinden, bedarf es weder der Prüfung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages noch der Erstattung eines Prüfungsberichtes.

Freiwillige Hinweise der Gesellschaft:

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 Aktiengesetz i. V. m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sieht § 16 der Satzung folgende Regelung vor:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“

Demzufolge gilt: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend benannten Adresse anmelden und für die bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende Institut ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des Donnerstag, 18. April 2019, 0.00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der nachfolgend benannten Adresse bis spätestens Donnerstag, den 02. Mai 2019, 24.00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

DCI Database for Commerce and Industry AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0)89 – 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesem Fall durch das depotführende Institut vorgenommen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 Aktiengesetz) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 Aktiengesetz.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft

www.dci.de

im Bereich „Investor Relations“ zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der DCI Database for Commerce and Industry AG an die Adresse DCI Database for Commerce and Industry AG, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, per Telefax an die Telefax-Nummer +49 (0)89 – 210 27 289 oder auch elektronisch an die E-Mail-Adresse

inhaberaktien@linkmarketservices.de

übermittelt werden.

Stimmrechtsvertreter

Als besonderen Service bietet die DCI Database for Commerce and Industry AG ihren Aktionären wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich rechtzeitig unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.dci.de

im Bereich „Investor Relations“ zum Download zur Verfügung oder können direkt bei der Gesellschaft unter der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden.

Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind bis möglichst Mittwoch, den 08. Mai 2019, 12.00 Uhr, bei der Gesellschaft – bei der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse – eingehend zurückzusenden, andernfalls können diese aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Einsehbare Unterlagen

Die nachfolgenden Unterlagen können vom Tag der Einberufung an im Internet unter

http://www.dci.de

im Bereich „Investor Relations/ Hauptversammlung“ eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt:

der Jahresabschluss der DCI Database for Commerce and Industry AG und der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018;

der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018;

der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der DCI Database for Commerce and Industry AG und der Content Factory 1 GmbH vom 17. Oktober 2018;

die Jahresabschlüsse der DCI Database for Commerce and Industry AG für die Geschäftsjahre 2016 und 2017;

die Jahresabschlüsse der Content Factory 1 GmbH für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 (Anmerkung: Sowohl die DCI Database for Commerce and Industry AG als auch die Content Factory 1 GmbH waren für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichtes nach § 264 HGB befreit);

der nach § 293a Abs. 1 AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der DCI Database for Commerce and Industry AG und der Geschäftsführung der Content Factory 1 GmbH über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 17. Oktober 2018.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die DCI Database for Commerce and Industry AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die DCI Database for Commerce and Industry AG wird vertreten durch den Vorstand Michael Mohr und Sascha Neubacher. Sie erreichen die DCI Database for Commerce and Industry AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

DCI Database for Commerce and Industry AG
Enzianstr. 2
D-82319 Starnberg
oder
Fax-Nr.: + 49 (0)8151 265-80150
oder
E-Mail: datenschutzbeauftragter@dci.de

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogene Daten an die DCI Database for Commerce and Industry AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Die DCI Database for Commerce and Industry AG speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gelten machen:

DCI Database for Commerce and Industry AG
Enzianstraße 2
D-82319 Starnberg
oder
Fax-Nr.: + 49 (0)8151 265-80150
oder
E-Mail: datenschutzbeauftragter@dci.de

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.

 

Starnberg, im März 2019

DCI Database for Commerce and Industry AG

Der Vorstand

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