De Raj Group AG – Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
De Raj Group AG
Köln
Gesellschaftsbekanntmachungen Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 09.12.2019

De Raj Group AG

Köln

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Vorstand und Aufsichtsrat der De Raj Group AG haben gemäß § 161 AktG folgende Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 7. Februar 2017) abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat der De Raj Group AG begrüßen und unterstützen den Deutschen Corporate Governance Kodex und die damit verfolgten Ziele. Bis auf die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen folgt die De Raj Group AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und wird ihnen auch in Zukunft entsprechen:

D&O Versicherung, Ziffer 3.8 DCGK:
D&O-Versicherungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sehen keinen Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder vor (Ziffer 3.8 DCGK). Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts für Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um die Mitglieder des Aufsichtsrats zu einem verantwortungsbewussteren Handeln anzuhalten, da diese ohnehin aufgrund ihres Amtes zu einem verantwortungsbewussten Handeln im Sinne der Gesellschaft verpflichtet sind, und dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts eventuell potentielle Kandidaten für das Aufsichtsratsamt von der Übernahme des Amtes abhalten könnte.

Compliance Management System, Whistleblower Hotline, Ziffer 4.1.3 DCGK:
Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin. Zu diesem Zweck wurde ein Compliance Management System eingerichtet (Ziffer 4.1.3 DCGK).

Auf die Einrichtung einer Whistleblower Hotline wurde verzichtet. Aufgrund der Größe des Unternehmens, der geringen Anzahl von Mitarbeitern und die flachen Hierarchien ist die Gesellschaft der Auffassung, dass sie auch ohne die Einrichtung einer Whistleblower Hotline über ein funktionierendes Compliance Management System verfügt und etwaige Compliance-Verstöße auch ohne eine solche Whistleblower Hotline rechtzeitig entdeckt und vermieden bzw. unterbunden werden.

Vielfalt (Diversity), Ziffer 4.1.5:
Der Vorstand verzichtet auf feste Vorgaben für die Beachtung der Vielfalt (Diversity) und die angemessene Berücksichtigung von Frauen in Führungsfunktionen gemäß Ziffer 4.1.5 des Kodex. Der Vorstand sieht auch davon ab, eine Zielgröße für den Frauenanteil in Führungsfunktionen festzulegen. Der Vorstand hält es vielmehr für sachgerecht, die Frage der Vielfalt sowie der Repräsentation von Frauen im Einzelfall festzulegen und nicht von Vorgaben, insbesondere von abstrakten Zielgrößen, abhängig zu machen.

Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder, Ziffer 4.2.3:
Abweichend von Ziffer 4.2.3 Abs. 6 des Kodex wird auf die Informationen der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden verzichtet, weil die Grundzüge des Vergütungssystems und die genaue Höhe der jeweiligen Vergütung im Konzernabschluss (Vergütungsbericht) für das Geschäftsjahr 2018 beschrieben werden.

Offenlegung der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder, Ziffer 4.2.5, letzter Satz:
Bei der Offenlegung der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2.5 im Konzernabschluss 2018 wurden nicht die im Kodex als Anlage beigefügten Mustertabellen verwendet. Nach Auffassung der Gesellschaft war die Vergütungsstruktur für 2018 nicht so komplex gestaltet, dass die Verwendung der im Kodex beigefügten Mustertabellen gerechtfertigt gewesen wäre.

Vielfalt (Diversity), Altersgrenzen für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Ziffern 5.1.2 und 5.4.1 DCGK:
Der Aufsichtsrat sieht davon ab, gemäß Ziffer 5.1.2 des Kodex bei der Zusammensetzung des Vorstands Vorgaben für die Vielfalt (Diversity) zu beachten und für den Anteil von Frauen im Vorstand eine Zielgröße festzulegen. Der Aufsichtsrat hält es vielmehr für sachgerecht, die Frage der Vielfalt sowie der Repräsentation von Frauen im Einzelfall festzulegen und nicht von abstrakten Vorgaben, insbesondere Zielgrößen, abhängig zu machen. Ferner sieht der Aufsichtsrat davon ab, gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung zu sorgen, da bei der aktuellen Altersstruktur der Vorstandsmitglieder derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Planung besteht.

Für Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats ist jeweils keine Altersgrenze vorgesehen (Ziffern 5.1.2 und 5.4.1 DCGK). Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Festlegung einer Altersgrenze nicht sachdienlich ist, da der Gesellschaft auch die Kenntnis und Erfahrung älterer Personen im Rahmen der Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung stehen soll.

Ausschüsse, Ziffer 5.3 DCGK:
Der Aufsichtsrat hat angesichts seiner geringen Mitgliederanzahl davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden (Ziffer 5.3 DCGK).

Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Ziffer 5.4.1:
Der Aufsichtsrat sieht davon ab, gemäß Ziffer 5.4.1 des Kodex für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zu erarbeiten. Ferner sieht der Aufsichtsrat davon ab, eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer oder Vorgaben für die Vielfalt (Diversity) festzulegen. Der Aufsichtsrat wird seine Zusammensetzung vielmehr nach den jeweils aktuellen Anforderungen des Unternehmens ausrichten und hält eine Vorfestlegung im Rahmen von vorgegebenen Zielen, Kompetenzprofilen oder weiteren Vorgaben, z.B. Altersgrenzen, nicht für zielführend.

Unabhängigkeit, Ziffer 5.4.2:
Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates steht die persönliche und fachliche Eignung im Vordergrund. Aufsichtsratsmitglieder oder auch die Gesamtheit der Aufsichtsratsmitglieder können nach Auffassung der Gesellschaft abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex auch dann geeignet sein, wenn sie die dort genannten Kriterien für eine Unabhängigkeit nicht erfüllen.

Veröffentlichung von Konzernabschlüssen und unterjährigen Finanzinformationen, Ziffer 7.1.2:
Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die Zugänglichmachung des Konzernabschlusses und der unterjährigen Finanzinformationen innerhalb der Fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung und nicht innerhalb der strikteren Fristen des Kodex von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende (Konzernabschluss und Konzernlagebericht) und 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (unterjährige Finanzinformationen). Die Gesellschaft sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden als es das Gesetz vorgibt.

 

Köln, im November 2019

De Raj Group AG

Der Vorstand             Der Aufsichtsrat

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