DEAG Deutsche Entertainment AG – Ordentliche Hauptversammlung 2022

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Berlin

WKN: A3E5DA /​ ISIN: DE000A3E5DA0

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022
(virtuelle Hauptversammlung)

Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETLOU00622

Am

Donnerstag, den 23.06.2022, um 14:00 Uhr (MESZ)*)

findet in den Geschäftsräumen der

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft,
Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin,

die ordentliche Hauptversammlung der
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

statt.

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.

Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und
Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen.

Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die
virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der DEAG Deutsche
Entertainment Aktiengesellschaft verfolgen können.

Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i. S. v. § 1 Abs.
2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt,
Teil I, vom 27. März 2020, S. 569, in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und
Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom
30. Dezember 2020, S. 3328, und im Anwendungsbereich verlängert durch das Gesetz zur
Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147) (in dieser
geänderten und verlängerten Fassung im Folgenden „COVID-19-Gesetz“) und damit ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten
siehe unten). Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Potsdamer
Straße 58, 10785 Berlin.

*) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind sämtliche Zeitangaben in dieser
Einladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit
(MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit
minus zwei Stunden, d. h. 14:00 Uhr MESZ entspricht 12:00 Uhr UTC.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts
für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2021

Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

eingesehen werden. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert.
Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten und sonstigen Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2023 aufgestellt
werden und soweit die prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG und
§ 95 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung
zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern (als Anteilseignervertretern) zusammen.

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit aller drei derzeit
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder. Von der Hauptversammlung sind daher drei neue
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre mit Wirkung
ab Beendigung dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen:

Wolf-Dieter Gramatke, wohnhaft in Hamburg, Unternehmensberater vornehmlich im Bereich
Medien und Entertainment

Die Bestellung von Wolf-Dieter Gramatke erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

Tobias Buck, wohnhaft in London, Großbritannien, selbstständiger Berater im Bereich
Private Equity

Die Bestellung von Tobias Buck erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

Vincent Wobbe, wohnhaft in London, Großbritannien, Investment Manager bei der Apeiron
Investment Group Ltd.

Die Bestellung von Vincent Wobbe erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

Ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten zu Tagesordnungspunkt 5

Herr Wolf-Dieter Gramatke gehört derzeit bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
an und wird zur Wiederwahl vorgeschlagen. Daneben gehört Herr Wolf-Dieter Gramatke
auch dem Aufsichtsrat der DEAG Classics AG an.

Herr Tobias Buck gehört derzeit bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an und wird
zur Wiederwahl vorgeschlagen. Daneben gehört Herr Tobias Buck keinem Aufsichtsrat
einer inländischen Gesellschaft an.

Herr Vincent Wobbe wird erstmalig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagen.
Daneben gehört Vincent Wobbe auch den Aufsichtsräten der Mynaric AG sowie der nextmarkets
AG an.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung
und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2021 hat in § 4 Abs. 4 der Satzung die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 9.812.988,00 (Genehmigtes Kapital 2021/​I)
beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen Gebrauch gemacht.

Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung
zu verschaffen, soll unter Aufhebung des derzeit bestehenden Genehmigten Kapitals
2021/​I in § 4 Abs. 4 der Satzung ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital
2022/​I) für eine Laufzeit von fünf Jahren in § 4 Abs. 4 der Satzung geschaffen werden.
Dieses kann um EUR 981.298,00 höher als das bisher vorhandene Genehmigte Kapital 2021/​I
ausfallen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/​I in § 4 Abs. 4 der Satzung

Die in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Juni 2026 durch Ausgabe
von bis zu 9.812.988 neuen Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu EUR 9.812.988,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/​I), wird mit Wirkung
auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2022/​I aufgehoben, soweit im Zeitpunkt
der Eintragung dieser Aufhebung von dem Genehmigten Kapital 2021/​I noch kein Gebrauch
gemacht wurde.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I in § 4 Abs. 4 der Satzung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 22. Juni 2027 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
10.794.286,00 durch Ausgabe von bis zu 10.794.286 neuen Stückaktien gegen Bar- und/​oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/​I).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand
wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden
Fällen auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
von Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen
Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur
Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien,
die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2022/​I umlaufenden Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig
zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/​oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage
gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022/​I in die Gesellschaft
einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen
Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe
vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses
Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22.
Juni 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 22. Juni 2027 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR
10.794.286,00 (in Worten: Euro Zehn Millionen Siebenhundertvierundneunzigtausend Zweihundertsechsundachtzig)
durch Ausgabe von bis zu
10.794.286 neuen Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022/​I).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden Fällen
auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
von Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen
Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur
Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien,
die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2022/​I umlaufenden Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig
zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/​oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage
gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022/​I in die Gesellschaft
einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen
Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe
vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses
Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22. Juni 2027 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.“

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 7

Die Satzung enthält derzeit in § 7 Regelungen zu einem möglichen Beirat der Gesellschaft.
Ein solcher ist derzeit nicht eingerichtet. Zur Verschlankung der Satzung soll die
Regelung daher insgesamt aufgehoben werden und § 7 einstweilen frei bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Hauptversammlung solle beschließen,
die Absätze 1, 2 und 3 des § 7 der Satzung ersatzlos zu streichen und § 7 statt mit
„Beirat“ nunmehr mit „[einstweilen frei]“ zu überschreiben.

8.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 8 Abs. 5

Derzeit lautet § 8 Abs. 5 der Satzung wie folgt:

„(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand mit einer Frist von mindestens
einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Das Recht
zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“

Diese Regelung ermöglicht eine Amtsniederlegung durch Aufsichtsratsmitglieder ohne
Einhaltung der Monatsfrist für einfache Aufsichtsratsmitglieder mit Zustimmung des
Aufsichtsratsvorsitzenden. Eine Regelung zur Verkürzung der Frist für den Fall, dass
der Aufsichtsratsvorsitzende selbst sein Amt niederlegen möchte, fehlt jedoch. Aus
diesem Grund soll eine entsprechende Regelung geschaffen werden, die die Niederlegung
des Amtes durch den Aufsichtsratsvorsitzenden an die Zustimmung des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden koppelt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Hauptversammlung solle beschließen,
den bisherigen § 8 Abs. 5 der Satzung aufzuheben und durch folgenden neuen § 8 Abs.
5 zu ersetzen:

„(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand mit einer Frist von mindestens
einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats – im Falle einer Niederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
mit Zustimmung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden – kann von der Einhaltung
dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund
bleibt hiervon unberührt.“

Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung unverändert.

9.

Beschlussfassung über eine Anpassung des Sitzungsgelds für Aufsichtsratsmitglieder
und einer entsprechenden Änderung der Satzung in § 13

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft nach wie vor qualifizierte Aufsichtsräte
verpflichten kann, soll das Sitzungsgeld an die gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder
angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Hauptversammlung solle beschließen,
den bisherigen § 13 Abs. 3 der Satzung aufzuheben und durch folgenden neuen § 13 Abs.
3 zu ersetzen:

„(3)

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des
Aufsichtsrats, die telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt wird, ein Sitzungsgeld
in Höhe von EUR 1.500,00. Für jede Teilnahme an einer in Präsenz durchgeführten Sitzung
des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 3.000,00.“

Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung unverändert.

10.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 19 Abs. 1

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, im Hinblick auf die erforderlichen Beschlussmehrheiten
eine klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 der Satzung aufzunehmen, dass auch Beschlüsse
über Kapitalerhöhungen in Übereinstimmung mit der Öffnungsklausel des § 182 Abs. 1
Satz 2 AktG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Derzeit lautet § 19 Abs. 1 der Satzung wie folgt:

„(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen,
in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben
ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Stimmenthaltungen gelten
nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dabei
gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Hauptversammlung solle beschließen,
in § 19 Abs. 1 nach dem derzeitigen Satz 2 folgenden neuen Satz 3 einzufügen:

„Beschlüsse über Kapitalerhöhungen (§ 182 AktG) der Gesellschaft werden ebenfalls
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht durch Gesetz
eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist.“

Der bisherige Satz 3 wird durch die Ergänzung Satz 4, der bisherige Satz 4 wird Satz
5. Im Übrigen bleibt § 19 der Satzung unverändert.

II. Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 6 der Tagesordnung
genannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2
Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2021/​I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I in Höhe
von EUR 10.794.286,00 für den gesetzlich maximalen Zeitraum von fünf Jahren vor.

Dieses Genehmigte Kapital 2022/​I dient der Eröffnung einer flexiblen Möglichkeit zur
Einwerbung zusätzlicher Eigenmittel, wenn dies aus Sicht des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft liegt. Das neue genehmigte Kapital
soll im Interesse der Aktionäre die Handlungsmöglichkeiten erweitern und der Gesellschaft
die Möglichkeit geben, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren
zu können. Die beantragte Ermächtigung ersetzt die bislang bestehende Ermächtigung.
Dies räumt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats größtmögliche Flexibilität
bei dem Einsatz des genehmigten Kapitals ein.

Den Aktionären steht im Fall der Kapitalerhöhung grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
zu. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten Fällen dieses Bezugsrecht auszuschließen. Der hierzu vom Vorstand erstattete
Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge,
die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll es ermöglicht werden, im Hinblick
auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen.
Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden für die Gesellschaft verwertet.

2. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage
zu den genannten Zwecken soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von
Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen
Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen gegen die
Gesellschaft oder gegen Konzerngesellschaften als Gegenleistung anbieten zu können.
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung soll der Gesellschaft
einen größeren Spielraum bei der Finanzierung eines Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
oder Vermögensgegenständen ermöglichen. Diese Form der Akquisitionsfinanzierung wird
im internationalen Wettbewerb und mit fortschreitender Globalisierung der Wirtschaft
häufig gefordert und verwendet, zumal in Zeiten erschwerter Fremdkapitalbeschaffung.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum
eröffnen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
oder Vermögensgegenständen, einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft
oder gegen Konzerngesellschaften, flexibel und rasch ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung
durch Beschlussfassung der Hauptversammlung wird bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten
in der Regel kurzfristig nicht möglich sein. Dem trägt die vorgeschlagene Schaffung
des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen zum Erwerb
von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen
oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen, einschließlich
von Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen Konzerngesellschaften, Rechnung.
Bei der Ausgabe von Aktien ohne Bezugsrechtsausschluss kommt es bei Ausübung des Bezugsrechts
nicht zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es dagegen zwar
zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb
von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen
oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen, einschließlich
von Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen Konzerngesellschaften, gegen Gewährung
von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Ob von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht werden soll, wird jeweils im Einzelfall geprüft werden. Konkrete
Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen
derzeit nicht. Der Vorstand wird das Genehmigte Kapital 2022/​I, wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit
konkretisiert, nur ausnutzen, und der Aufsichtsrat nur dann seine Zustimmung erteilen,
wenn ein derartiger Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

3. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann
zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts versetzt die Verwaltung in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der Verwaltung wird es so ermöglicht,
kurzfristig und nahe am Börsenpreis neue Eigenmittel zu beschaffen und damit die Eigenkapitalbasis
zu stärken. Ferner kann auch ein durch die kurzfristige Ausnutzung von Marktchancen
entstehender Kapitalbedarf rasch und flexibel gedeckt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Derartige Barkapitalerhöhungen sind
zudem auf 10 % des Grundkapitals gedeckelt, was dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem
Schutz vor zu starker Verwässerung ihrer Beteiligungen Rechnung trägt. Auf diese 10
%-Grenze nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden.

4. Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und
künftig zu begebenden Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt
in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht,
dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre
anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit
so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw.
eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft –
im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises
– einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden
Aktien erzielen kann.

5. Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den
Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere
unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei
Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage
vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den
Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien
zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung
eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle
des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt
und angemessen.

Im Einzelfall kann es vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten
und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist
von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb
auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter
Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum
Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des
Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung
der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung
der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen
Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge
durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss
als gerechtfertigt und angemessen.

6. Zusammenfassung

Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss
in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt
werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der
Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand
wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 186 Abs.
4 S. 2 AktG über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird ab
dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

zugänglich gemacht.

III. Ergänzende Angaben und Hinweise

1. Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters,
von Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie
der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der DEAG Deutsche
Entertainment Aktiengesellschaft statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Durchführung der
ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie
bei den Rechten der Aktionäre. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre wird mittels
eines internetgestützten Online-Portals (HV-Portal) die Hauptversammlung vollständig
in Bild und Ton live übertragen und die Möglichkeit geboten, ihr Stimmrecht auszuüben,
Vollmachten zu erteilen, Fragen einzureichen und Widerspruch zu Protokoll zu erklären.

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

2. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung: Online HV-Portal

Unter der Internetadresse

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

unterhält die Gesellschaft ein HV-Portal. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung am 23.06.2022 verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen,
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Das HV-Portal und die Bild-
und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme im
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme). Um das HV-Portal
nutzen zu können, müssen sich Aktionäre mit den ihnen übersandten Zugangsdaten einloggen.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte erscheinen dann in
Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihren Zugangsdaten.

3. Voraussetzung für die elektronische Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur elektronischen
Zuschaltung über das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet
haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 16.06.2022, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG in der gemäß §
26j Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) anwendbaren Fassung
als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Anzahl
der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf
des 16. Juni 2022 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung
am 23. Juni 2022 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“).
Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 16. Juni 2022. Der Umschreibestopp bedeutet
keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 16. Juni 2022 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte
und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesem Fall
bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem
im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (elektronisch)

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, können ihre Stimmen durch Briefwahl im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben. Vor und auch während der Hauptversammlung steht ihnen für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl das unter der Internetadresse

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen,
dass hierfür die Nutzung der mit dem Einladungsschreiben übermittelten Login-Daten
erforderlich ist. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist bis zum Beginn
der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Über das HV-Portal können ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige
zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Weitere
Hinweise zur Briefwahl sind in dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung enthalten.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden die
per E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt, soweit nicht am Tag der Hauptversammlung
eine Stimmabgabe im HV-Portal erfolgt.

Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung
zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Wird bei der Briefwahl zu
einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so
wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.

Andere Kommunikationswege für die Briefwahl stehen nicht zur Verfügung, insbesondere
keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut
oder ein sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs
sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und seine Eintragung im Aktienregister
am Tag der Hauptversammlung wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär (z.
B. ein Kreditinstitut oder ein sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut)
noch eine Aktionärsvereinigung oder dieser gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person, Institut, Unternehmen oder Vereinigung zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.

Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, Institut, Unternehmen oder
Vereinigung erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten
daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, Institut, Unternehmen oder Vereinigung mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält.
Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein Formular
für die Erteilung einer Vollmacht wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

zum Download bereitgehalten.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten (z. B. eine Kopie der Vollmacht)
sind bis Mittwoch, den 22. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform und sind per Post oder auf elektronischem
Weg (per E-Mail) an folgende Adresse zu richten:

DEAG Deutsche Entertainment AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erübrigt sich
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz
zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung
können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des HV-Portals bis zum Beginn der
Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Auch Bevollmächtigte können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen,
sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts wie unter Ziffer IV.4 dieser Hauptversammlungseinladung
beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre
selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Möglichkeit zur Ausübung
der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Zuschaltung
über das HV-Portal erfordert, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die Zugangsdaten
zum HV-Portal erhält. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts
finden Ziffer IV.7 bzw. Ziffer IV.8 dieser Hauptversammlungseinladung für Bevollmächtigte
von Aktionären gleichermaßen Anwendung.

Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

6. Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären wieder an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach
eigenem Ermessen ausüben. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen
Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen
können. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand
der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen,
Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
wird der Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
das unter der Internetadresse

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

erreichbare HV-Portal zur Verfügung. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des
HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung
übersandt. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das HV-Portal können Sie auch während der
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht
und Weisung ändern oder widerrufen.

Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

heruntergeladen und unter der Anmeldeadresse angefordert werden.

Bitte denken Sie in jedem Fall zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis
zum 16. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ. Wenn Sie ein Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses unter Angabe
ihrer Aktionärsnummer ausschließlich an die nachfolgende Adresse oder E-Mail-Adresse
zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 22. Juni 2022, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen:

Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

7. Fragerecht der Aktionäre

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist das Auskunftsrecht der Aktionäre im Sinne
des § 131 AktG im Falle einer virtuellen Hauptversammlung eingeschränkt.

Nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre lediglich
ein Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen. Es ist zu beachten,
dass nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre Fragen einreichen
können. Etwaige Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.
h. bis Dienstag, den 21.06.2022, 24:00 Uhr MESZ, über das unter der Internetadresse

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Nach Ablauf der genannten Frist können
keine Fragen mehr eingereicht werden. Aus technischen Gründen kann der Umfang der
einzelnen Frage unter Umständen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt sein, die
Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend
genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der
virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Über die Art und Weise der Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz – abweichend von § 131 AktG – nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
kann die Verwaltung Fragen zusammenfassen und gemeinsam beantworten.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch
der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung
von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt
(soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage
ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches
gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten
auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem
Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der
Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.

8. Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder über die Erteilung von Vollmachten
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch
gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notar zu erklären.

Entsprechende Erklärungen können – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung
der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche „Einlegung eines Widerspruchs“ vorgesehen. Die Erklärung ist über
das internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende
möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das
internetgestützte HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.

IV. Rechte der Aktionäre

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG; Ausschluss
des Antragsrechts während der Hauptversammlung

Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts
über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung, ohne elektronische Teilnahme
der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich
ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.

Aktionäre können aber Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite
der Gesellschaft übermitteln. Dementsprechend können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG)
und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Herrn Benedikt Alder
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
E-Mail: hauptversammlung@deag.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt werden. Gegenanträge
können begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens zum Ablauf des
08.06.2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich
§ 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung allen Aktionären im Internet unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

unverzüglich zugänglich gemacht werden. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht werden. Die Gesellschaft
braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag
nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz
2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein
Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn
der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist. Dies gilt auch für Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund
von zulässigen und rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung
gesetzt worden sind.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz
2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und muss der Gesellschaft bis spätestens
zum Ablauf des 29.05.2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes Verlangen
ist an folgende Adresse zu richten:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Vorstand
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin

Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die
Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122
Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

V. Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie
Anträge und Vorschläge von Aktionären sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden.

VI. Datenschutzinformationen

Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten durch die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
(„Unternehmen“), und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung,
zustehenden Rechte.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die
Herkunft dieser Daten:

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften,
insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Aktien des Unternehmens sind Namensaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten
nicht durch die depotführende Bank übermittelt wurden, erheben wir diese anlässlich
Ihrer Eintragung im Aktienregister, Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung oder zur
Stimmabgabe per Briefwahl und/​oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den personenbezogenen
Daten zählen Ihr Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien sowie ggf. Name und Anschrift eines bevollmächtigten Aktionärsvertreters.

Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken.
Diese Zwecke sind insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und die Abwicklung
der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 c) DS-GVO. Daneben verarbeiten
wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir beispielsweise bei der
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter
die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten und
drei Jahre lang zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Abs. 3 Satz 5 AktG). Außerdem
verarbeiten wir Ihre entsprechenden personenbezogenen Daten, wenn Sie (gemäß § 1 Abs.
2 COVID-19-Gesetz i. V. m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen virtuellen
Hauptversammlung) über das HV-Portal Ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgeben, vor
der Hauptversammlung Fragen einreichen oder in der Hauptversammlung Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Wenn Sie einen Dritten zur Stimmabgabe bevollmächtigen,
verarbeiten wir auch Name und Adresse des Bevollmächtigten. Als Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.
V. m. Artikel 6 Abs. 1 c) DS-GVO. Darüber hinaus verwenden wir Ihre Daten nur, soweit
Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (etwa zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel)
oder die Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft dient (insbesondere
zur Erstellung von Statistiken, z. B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung,
Anzahl der Transaktionen und Übersicht der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 Abs.
1 a) und f) DS-GVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht
genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
vorab darüber informieren.

Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen Daten:

Wir bedienen uns der professionellen Dienstleistungen sogenannter Auftragsverarbeiter.
Dies sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere
Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. Da
sich die Auswahl unserer Auftragsverarbeiter regelmäßig ändern kann, geben wir Ihnen
nachfolgend eine Übersicht der Kategorien der potentiellen Empfänger. Sollten Sie
die vollständige Auflistung unserer Auftragsverarbeiter zum Zeitpunkt der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten wünschen, können Sie unseren Datenschutzbeauftragten
unter den unten angegebenen Kontaktdaten kontaktieren.

 

Externe Dienstleister:

Zur Abwicklung der Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister
(etwa HV-Dienstleister und IT-Dienstleister). Unsere externen Dienstleister verarbeiten
Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen
und sind in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 3 DS-GVO an das geltende Datenschutzrecht
vertraglich gebunden.

Weitere Empfänger:

Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln,
wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. beim Überschreiten
gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).

Speicherfristen:

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr
erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit
aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir
Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u. a. aus dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu zehn Jahre.

Ihre Rechte als Betroffener:

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.
Daneben können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder Löschung
Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner haben Sie
unter bestimmten Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen
oder zu verlangen, dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte
Partei übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte
wenden Sie sich bitte an die o. g. Adresse.

Verwendung von Cookies:

Wenn sie das HV-Portal nutzen, verarbeiten wir über unseren IT-Dienstleister folgende
Daten, die zu keinem Zeitpunkt mit anderen gespeicherten Kunden- oder Profildaten
zusammengeführt werden: Wir speichern bei jedem Besuch unserer Webseiten temporär
die IP-Adresse Ihres Internetzugriffs sowie die Seiten, die Sie aufrufen, beziehungsweise
in den Apps gegebenenfalls die Gerätenummer, damit grundlegende Services wie Berechtigungszuordnungen
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Informationen werden in verschlüsselter Form in einer geschützten Datenbank abgelegt.
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Schließen des Browsers gelöscht wird). Wir verwenden ausschließlich Cookies, die für
die Funktionen einer Website zwingend erforderlich sind:

 

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des Browsers gelöscht;

„cookieaccepted“, Cookie zur Speicherung der Zustimmung zur Cookie-Leisten-Funktion
und damit ein Verbergen dieser in der Ansicht, wird nach 10 Tagen gelöscht.

Datenschutzbeauftragter und Beschwerderecht:

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgender Anschrift:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Herrn Hendrik Schisler
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin

Sie haben das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer Daten
durch das Unternehmen zu beschweren. Die am Sitz des Unternehmens zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

VII. Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung
der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher
oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, welche
Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Mit diesen
Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal einloggen.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen
erhalten die Aktionäre im Internet unter

https:/​/​www.deag.de/​navi-bottom/​investors/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

VIII. Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild-
und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung
der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem
heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann
daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente
Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für
Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich
solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

 

Berlin, im Mai 2022

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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