DEAG Deutsche Entertainment AG – Ordentliche Hauptversammlung

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Berlin

WKN: A3E5DA /​ ISIN: DE000A3E5DA0

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023

Am

Dienstag, den 4. Juli 2023, um 11:00 Uhr MESZ

findet in den Räumlichkeiten des

Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin,

die

ordentliche Hauptversammlung
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

statt.

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein.

 

 

*Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

 

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022

Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

eingesehen werden und werden ferner in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert.

Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden und soweit die prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung (Ermächtigung virtuelle Hauptversammlungen)

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S.1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand für maximal fünf Jahre dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden. Während der fünfjährigen Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll.

Der Vorstand wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand auch die angemessene Wahrung der Beteiligungsrechte der Aktionäre in seine Entscheidung einbeziehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird folgender Abs. 5 neu eingefügt:

„(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieses Abs. 5 in das Handelsregister der Gesellschaft.“

Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung unverändert. Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​corporate-governance/​satzung/​

abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung (virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen)

Grundsätzlich sollen Mitglieder des Aufsichtsrats physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll durch eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3)

Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Hauptversammlung (Versammlungsleiter), ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats (bzw. sofern der Aufsichtsratsvorsitzende betroffen ist, in Abstimmung mit dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden) die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat, das Aufsichtsratsmitglied aufgrund rechtlicher Einschränkungen, eines Aufenthalts im Ausland, oder eines notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung unverändert. Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​corporate-governance/​satzung/​

abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsregelung in § 4 Abs. 3 zu Eintragungen im Aktienregister zur Anpassung an ein neues Gesetz

Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 Aktiengesetz über die Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung von Namensaktien in das Aktienregister, die zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) (Bundesgesetzblatt I Nr. 50 2019, S. 2637 ff.) geändert worden war, wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG) (Bundesgesetzblatt I Nr. 53 2021, S. 3436 ff.) erneut geändert. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft, der sich am Wortlaut des § 67 Abs. 1 Aktiengesetz orientiert, soll mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nur noch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verwiesen wird, statt diese im Einzelnen wiederzugeben. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Satzung sollen unverändert bleiben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Aktionäre und Aktionärinnen haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“ […]

Im Übrigen bleibt § 4 der Satzung unverändert. Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​corporate-governance/​satzung/​

abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag mit der mytic myticket AG, Berlin

Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft beabsichtigt, mit der mytic myticket AG, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 170897 B mit Wirkung zum 1. Januar 2023 einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Der Gewinnabführungsvertrag mit der mytic myticket AG soll den folgenden Wortlaut haben:

GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

Zwischen

(1)

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, mit Geschäftsanschrift unter Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 69474 B,

(„Organträgerin“),

und

(2)

mytic myticket AG, mit Geschäftsanschrift unter Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 170897 B,

(„Organgesellschaft“)
(die Organträgerin und Organgesellschaft jeweils einzeln auch „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“)

wird der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

PRÄAMBEL

Die Organgesellschaft ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Organträgerin, welche unmittelbar 100 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Organgesellschaft hält. Die Parteien beabsichtigen den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1 GEWINNABFÜHRUNG
(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer unter entsprechender Beachtung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung, ihren ganzen jährlichen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.

(2)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

§ 2 VERLUSTÜBERNAHME
(1)

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht, soweit nicht nach Abs. 1 abweichend vorgesehen, jeweils mit dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

§ 3 AUFSTELLUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
(1)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

(2)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

(3)

Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

§ 4 BILDUNG UND AUFLÖSUNG VON RÜCKLAGEN
(1)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 S. 2 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(2)

Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.

§ 5 FÄLLIGKEIT UND VERZINSUNG
(1)

Der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 dieses Vertrages wird zum Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig.

(2)

Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 1 dieses Vertrages wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(3)

Die Organträgerin kann eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit nach Gesetz und Satzung eine Vorabdividende gezahlt werden könnte.

(4)

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinnes nach § 1 dieses Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 dieses Vertrages sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages) zu verzinsen.

§ 6 WIRKSAMWERDEN UND DAUER, KÜNDIGUNG
(1)

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Hauptversammlung der Organgesellschaft.

(2)

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

(3)

Der Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von fünf (5) Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Wirksamkeit, abgeschlossen. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer von fünf Zeitjahren mit einer Frist von sechs Monaten von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Sofern das Ende der Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

wenn die Organträgerin nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen (Aktien) an der Organgesellschaft verfügt;

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;

oder irgendein anderer Grund, der unter Beachtung der jeweils gültigen Fassung des KStG zum Wegfall der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft führt.

(5)

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(6)

Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG in der jeweils gültigen Fassung Sicherheit zu leisten, sofern diese dies verlangen.

§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Hauptversammlung der Organgesellschaft.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

[Unterschriftenzeile(n) der Parteien]“

Die Gesellschaft ist alleinige Aktionärin der mytic myticket AG. Der Gewinnabführungsvertrag muss daher weder eine Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Aktionäre vorsehen.

Der Gewinnabführungsvertrag wird zur Herstellung einer (körperschafts-)steuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Der Vorstand der Gesellschaft und der Vorstand der mytic myticket AG haben einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird.

Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich und wird während der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft und der mytic myticket AG, letztere als gewinnabführende Gesellschaft, wird zugestimmt.

9.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung aus drei Mitgliedern. Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit sowie des höheren zeitlichen Arbeitsaufwands soll der Aufsichtsrat auf vier Mitglieder vergrößert werden und auf diese Weise die Aufsichtsratsarbeit künftig durch ein weiteres qualifiziertes Mitglied optimiert werden. Die Gesellschaft sucht derzeit nach geeigneten Kandidaten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1) […]. Er besteht aus vier Mitgliedern.“

II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 21.588.573,00 und ist eingeteilt in 21.588.573 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 21.588.573 Stimmrechte.

Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 21.587.958 Stück.

III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

1.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 27. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

DEAG Deutsche Entertainment AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft anmelden und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung muss in Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Aktionäre und Aktionärinnen, die erst nach dem Beginn des 13. Juni 2023, 00:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen.

Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung können Aktionäre und Aktionärinnen nicht an der Versammlung teilnehmen und keine Aktionärsrechte, insbesondere nicht das Stimmrecht, ausüben. Auch die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft oder Dritte erfordern die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

2.

Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden.

Die Anmeldung muss spätestens am 27. Juni 2023 bis 24:00 Uhr bei der nachstehend genannten Anmeldestelle

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugehen („Anmeldestelle“).

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 27. Juni 2023 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung am 4. Juli 2023 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 27. Juni 2023.

Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 27. Juni 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister Eingetragenen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

3.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

a)

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll – der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte befindliche Vollmachtsformular genutzt werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

heruntergeladen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

DEAG Deutsche Entertainment AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis bis spätestens 3. Juli 2023, 24:00 Uhr, an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen oder Personen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation oder Person bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

b)

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zum Herunterladen bereitgestellt und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt.

Das Verlangen ist zu richten an:

DEAG DEUTSCHE ENTERTAINMENT AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen bis spätestens 3. Juli 2023, 24:00 Uhr, an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Ausübung der Stimmrechte nach eigenem Ermessen ist ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche Weisungen werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen; dies gilt auch für in der Hauptversammlung gestellte Anträge von Aktionären (z. B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

4.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00, dies entspricht 500.000 Aktien, erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens 24 Tage vor der Versammlung (der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen) und damit am 9. Juni 2023, 24:00 Uhr, schriftlich unter der Adresse

DEAG Deutsche Entertainment AG
– Vorstand –
Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an:
hauptversammlung@deag.ag

eingehen.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/​sind und dass er/​sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/​halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

veröffentlicht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 19. Juni 2023, 24:00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 19. Juni 2023, 24:00 Uhr, eingeht.

DEAG Deutsche Entertainment AG
Potsdamer Straße 58, 10785 Berlin

oder per E-Mail an:
hauptversammlung@deag.de

Rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden im Internet unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag (und dessen etwaige Begründung) beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die genannte Adresse zu richten.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zur Verfügung.

5.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Weitere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

IV. Datenschutzinformationen für Aktionäre der DEAG

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären und Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. DEAG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter:

https:/​/​www.deag.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

 

Berlin, im Mai 2023

DEAG Deutsche Entertainment AG

Der Vorstand

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