DEFAMA Deutsche Fachmarkt AG – Hauptversammlung 2016

DEFAMA Deutsche Fachmarkt AG

Berlin

ISIN DE000A13SUL5
WKN A13SUL

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie herzlich einladen, findet statt am

Samstag, den 4. Juni 2016
um 11.00 Uhr
im Ratskeller Reinickendorf, Eichborndamm 215–239, 13437 Berlin.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEFAMA Deutsche Fachmarkt AG für das Geschäftsjahr 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von 272.778,49 Euro wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende von 0,10 Euro auf jede für das Geschäftsjahr 2015 mit Gewinnbeteiligungsrecht ausgestattete Stückaktie mit einem rechnerischen Wert von 1,00 Euro auf das Grundkapital von 2.225.000,00 Euro

222.500,00 Euro

b) Einstellung in die Gewinnrücklage 0,00 Euro
c) Vortrag auf neue Rechnung 50.278,49 Euro
3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von insgesamt 13.500,– Euro (zuzüglich einer auf die Aufsichtsratsvergütung etwa entfallenden Umsatzsteuer) zu beschließen. Die Aufteilung der Vergütung regelt der Aufsichtsrat intern.

6.

Beschlussfassung über die Umstellung von Namens- auf Inhaberaktien sowie die entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bisherigen Namensaktien der Gesellschaft auf Inhaberaktien umzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 3 Abs. 2 bis 5 der Satzung wie folgt zu ändern:

„(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch für junge Aktien aus zukünftigen Kapitalerhöhungen, sofern der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung enthält.

(3) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden, der Zwischenscheine sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.

(4) Die Verbriefung mehrerer Aktien in einer Globalurkunde ist zulässig.

(5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Die über die Inhaberaktien ausgestellte Sammelurkunde wird bei einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AktG zugelassenen Stelle hinterlegt.“

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016/I) sowie die entsprechende Satzungsänderung

Das bisherige genehmigte Kapital gemäß § 3a der Satzung (Genehmigtes Kapital 2014/I) wurde – eine Handelsregistereintragung der laufenden Kapitalerhöhung vorausgesetzt – zwischenzeitlich vollständig ausgenutzt. Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in der Lage sind, ein umfassendes genehmigtes Kapital zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen zu können und dabei sowohl auf Bar- als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können, soll ein weiteres Genehmigtes Kapital 2016/I geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016/I zu schaffen und dementsprechend § 3a der Satzung anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a.

Der Vorstand wird bis zum 31.05.2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu 1.600.000,– Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen.

b.

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

(b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder Betriebsteil bilden, oder zum Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern, insbesondere Forderungen gegenüber der Gesellschaft erfolgt; und/oder

(c)

sofern die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Wertpapierbörse gehandelt werden: wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits gehandelten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister nicht übersteigt; und/oder

(d)

wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

c.

Satzungsänderung

㤠3a Genehmigtes Kapital

(1) Der Vorstand ist bis zum 31.05.2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu 1.600.000,– Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.

(2) Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

(b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder Betriebsteil bilden, oder zum Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern, insbesondere Forderungen gegenüber der Gesellschaft erfolgt; und/oder

(c)

sofern die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Wertpapierbörse gehandelt werden: wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits gehandelten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister nicht übersteigt; und/oder

(d)

wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen.“

Der Vorstand hat einen Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstellt, der den Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung übermittelt wird.

8.

Beschluss über eine Änderung von § 7 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Regelung zur Frist der Einberufung der Hauptversammlung in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung den gesetzlichen Vorgaben anzugleichen sowie Vorgaben zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in die Satzung aufzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 7 Abs. 6), bekanntgemacht werden. Dabei wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen des Weiteren vor, § 7 der Satzung um einen Absatz 6 wie folgt zu ergänzen:

„Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird durch einen vom depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz am Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung nachgewiesen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis erfolgen schriftlich oder in Textform (§ 126 b) BGB) in deutscher oder englischer Sprache und müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises nicht mitgerechnet.“

 

Berlin, April 2016

DEFAMA Deutsche Fachmarkt AG

Der Vorstand

 

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7: „Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016/I) sowie die entsprechende Satzungsänderung“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016/I zu schaffen. Derzeit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.525.000,00. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft auf bis zu EUR 3.225.000,00 zu erhöhen. Es wird erwartet, dass diese Kapitalerhöhung vor der ordentlichen Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen wird und das Genehmigte Kapital 2014/I damit vollständig ausgenutzt ist. Der unter TOP 7 vorgeschlagene Beschluss sieht ein neues Genehmigtes Kapital 2016/I in Höhe von 50 % des im Zeitpunkt dieser Hauptversammlung voraussichtlich eingetragenen Grundkapitals vor.

Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung den nachfolgenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht auszuschließen:

Durch die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2016/I soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission.

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder Betriebsteil bilden, oder zum Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern, insbesondere Forderungen gegenüber der Gesellschaft, ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

Das Bezugsrecht soll – sofern die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Wertpapierbörse gehandelt werden – ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein Abschlag von 3 % bis maximal 5 % des aktuellen Börsenkurses wird in der Regel nicht als wesentliche Unterschreitung anzusehen sein. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären, so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.

Sofern sich entsprechende Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand jeweils in der Hauptversammlung berichten, die auf die Ausnutzung folgt.

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