degewo Aktiengesellschaft: Hinweis auf bevorstehende Abspaltungen zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG

degewo Aktiengesellschaft

Berlin

Hinweis auf bevorstehende Abspaltungen zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG

I.
Es wird darauf hingewiesen, dass die degewo City Wohnungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg – HRB 111102 B) als übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens durch Abspaltung zur Aufnahme nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1; 125; 138 ff, 141 ff, 62 UmwG auf die degewo Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, (AG Charlottenburg – HRB 1217 B) als übernehmende Gesellschaft übertragen soll.

Die beteiligten Rechtsträger haben am 11.12.2020 (Urkunde des Notars Siegfried Glutsch mit Amtssitz in Berlin vom 11.12.2020, Urkundenrolle Nr. 346/​2020) einen entsprechenden Abspaltungsvertrag geschlossen.

Da sich sämtliche Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, ist die Erstellung eines Spaltungsberichts und eine Prüfung nicht erforderlich (§§ 127 S. 2, 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG). Eine Prüfung wurde auch nicht gemäß § 48 UmwG verlangt.

Da sich 100% des Stammkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Zustimmungsbeschluss der degewo Aktiengesellschaft und gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ein Zustimmungsbeschluss der degewo City Wohnungsgesellschaft mbH nicht erforderlich.

Der alleinige Aktionär der degewo Aktiengesellschaft wird auf sein Recht nach §§ 125 S. 1, 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Danach ist bei der degewo Aktiengesellschaft eine Hauptversammlung durchzuführen, in der über die Zustimmung zur vorgenannten Verschmelzung beschlossen wird, wenn Aktionäre der übernehmenden Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird.

II.
Es wird darauf hingewiesen, dass die degewo Köpenicker Wohnungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg – HRB 42979 B) als übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens durch Abspaltung zur Aufnahme nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1; 125; 138 ff, 141 ff, 62 UmwG auf die degewo Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, (AG Charlottenburg – HRB 1217 B) als übernehmende Gesellschaft übertragen soll.

Die beteiligten Rechtsträger haben am 11.12.2020 (Urkunde des Notars Siegfried Glutsch mit Amtssitz in Berlin vom 11.122020, Urkundenrolle Nr. 345/​2020) einen entsprechenden Abspaltungsvertrag geschlossen.

Da sich sämtliche Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, ist die Erstellung eines Spaltungsberichts und eine Prüfung nicht erforderlich (§§ 127 S. 2, 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG). Eine Prüfung wurde auch nicht gemäß § 48 UmwG verlangt.

Da sich 100% des Stammkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Zustimmungsbeschluss der degewo Aktiengesellschaft und gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ein Zustimmungsbeschluss der degewo Köpenicker Wohnungsgesellschaft mbH nicht erforderlich.

Der alleinige Aktionär der degewo Aktiengesellschaft wird auf sein Recht nach §§ 125 S. 1, 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Danach ist bei der degewo Aktiengesellschaft eine Hauptversammlung durchzuführen, in der über die Zustimmung zur vorgenannten Verschmelzung beschlossen wird, wenn Aktionäre der übernehmenden Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird.

 

Berlin, 14.12.2020

degewo Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Berlin

– Der Vorstand –

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