degewo Aktiengesellschaft: Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG

degewo Aktiengesellschaft

Berlin

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG

Es wird darauf hingewiesen, dass die degewo-Hausbau GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 69884 B, als übertragende Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme nach §§ 2 ff. UmwG i. V. m. §§ 46 ff. sowie i. V. m. §§ 60 ff. UmwG auf die degewo Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 1217 B als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden soll.

Die beteiligten Rechtsträger haben am 30. Oktober 2020 (Urkunde des Notars Siegfried Glutsch mit Amtssitz in Berlin vom 30.Oktober 2020, Urkundenrolle Nr. 286/2020) einen entsprechenden Verschmelzungsvertrag geschlossen.

Die Erstellung eines Verschmelzungsberichts, eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages und die Erstellung eines Prüfungsberichts sind nicht erforderlich, da die übernehmende Gesellschaft sämtliche Anteile der übertragenden Gesellschaft innehat (§§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG). Eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages wurde auch nicht gemäß § 48 UmwG verlangt.

Da sich 100 % des Stammkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Zustimmungsbeschluss der degewo Aktiengesellschaft und gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ein Zustimmungsbeschluss der degewo Grundstücksgesellschaft Alexanderstraße GmbH nicht erforderlich.

Der alleinige Aktionär der degewo Aktiengesellschaft wurde auf sein Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Danach ist bei der degewo Aktiengesellschaft eine Hauptversammlung durchzuführen, in der über die Zustimmung zur vorgenannten Verschmelzung beschlossen wird, wenn Aktionäre der übernehmenden Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Der alleinige Aktionär der degewo Aktiengesellschaft hat die Einberufung einer Hauptversammlung nicht verlangt.

 

Berlin, den 02.11.2020

degewo Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Berlin

– Der Vorstand –

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