Degussa Bank AG: Bekanntmachunggemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 UmwG

DEGUSSA BANK AG

Frankfurt am Main

BEKANNTMACHUNG GEMÄSS § 62 ABS. 4 SATZ 3 i. V. M. ABS. 3 UMWG

Gemäß § 62 Abs. 4 S. 3 in Verbindung mit Abs. 3 S. 2 Hs. 1 UmwG wird hiermit bekanntgemacht, dass die Verschmelzung der INDEGO GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 116799, als übertragender Gesellschaft und placons GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 120123, als übertragender Gesellschaft mit der Degussa Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100840, als übernehmender Gesellschaft erfolgen soll.

Zu diesem Zweck wird [voraussichtlich] am 22. Dezember 2021 ein Verschmelzungsvertrag zwischen der INDEGO GmbH und der Degussa Bank AG und zwischen der placons GmbH und der Degussa Bank AG in notariell beurkundeter Form abgeschlossen.

Dadurch übertragen die INDEGO GmbH bzw. die placons GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäߧ§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Degussa Bank AG. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Dezember 2021 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung zwischen der INDEGO GmbH und der Degussa Bank AG liegt die Bilanz der INDEGO GmbH zum 30. November 2021 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzung zwischen der placons GmbH und der Degussa Bank AG liegt die Bilanz der placons GmbH zum 30. November 2021 als Schlussbilanz zugrunde.

Auf die Auslegung der Unterlagen in den Geschäftsräumen der Degussa Bank AG, Theodor- Heuss-Allee 74, 60486 Frankfurt an Main, wurde verzichtet.

Der Verschmelzungsvertrag wird gemäߧ 62 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 3 UmwG zum Handelsregister der Degussa Bank AG eingereicht, wobei wir darauf hinweisen, dass sämtliche Aktionäre der Degussa Bank AG aufgefordert werden, auf die Einreichung und die Einhaltung der Frist zur Einreichung durch notariell zu beurkundende Erklärung zu verzichten. Gemäߧ 62 Abs. 4 S. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der INDEGO GmbH bzw. der placons GmbH nicht erforderlich, da die Degussa Bank AG vor der notariellen Beurkundung der Verschmelzungsverträge sämtliche Geschäftsanteile an der INDEGO GmbH bzw. der placons GmbH erwerben wird und sich damit bei Abschluss der Verschmelzungsverträge das gesamte Stammkapital der INDEGO GmbH bzw. der placons GmbH vollständig in der Hand der Degussa Bank AG befinden wird.

Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3, 60 UmwG). Es ist vorgesehen, dass alle Anteilsinhaber der Degussa Bank AG, der INDEGO GmbH und der placons GmbH auf die Auslegung und Erstellung einer Zwischenbilanz nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG verzichten(§§ 63 Abs. 2 S. 5 UmwG, 8 Abs. 3 UmwG).

 

Degussa Bank AG

Der Vorstand

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