Deutsche Balaton Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Heidelberg

Wertpapierkennnummer: 550820
ISIN: DE0005508204

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 30. August 2017

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 24. Juli 2017 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft am Mittwoch, den 30. August 2017, 14 Uhr, im Palais Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, einberufen.

Auf Verlangen der Aktionärin VV Beteiligungen Aktiengesellschaft wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2017 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

6.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien im Wege des vereinfachten Verfahrens und nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach §§ 222ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien nebst entsprechender Satzungsänderung

Die VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 11.640.424,00 Euro, eingeteilt in 11.640.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 24,00 Euro auf 11.640.400,00 Euro herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der Abrundung des Grundkapitals auf einen durch einhundert teilbaren Betrag, um eine weitere Kapitalherabsetzung gemäß nachfolgendem Buchstabe b) dieses Tagesordnungspunktes durchführen zu können. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von vierundzwanzig auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft bereits im Eigenbestand hält, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zwecke der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte. Der durch die Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag des Grundkapitals in Höhe von vierundzwanzig Euro wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt.

b)

Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung im Wege des vereinfachten Einziehungsverfahrens nach vorgenannt a) noch 11.640.400,00 Euro beträgt und eingeteilt in 11.640.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien ist, wird im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung um 11.523.996,00 Euro auf 116.404,00 Euro nach §§ 222ff. AktG herabgesetzt. Dabei werden jeweils 100 Stückaktien zu einer Stückaktie zusammengelegt. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 11.523.996,00 Euro dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklage.

Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 100 zu eins teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft oder von dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzinstitut mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung festzulegen.

§ 4 der Satzung wird mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt angepasst:

§ 4 Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 116.404,00 Euro (in Worten: einhundertsechzehn Tausend vierhundertvier Euro). Es ist eingeteilt in 116.404 Aktien (Stückaktien).“

Begründung

Das Kleinanlegerschutzgesetz bezweckt den Schutz von Privatpersonen. Es wurde zuletzt am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817) geändert. Privatpersonen dürfen demnach ohne Abgabe einer Selbstauskunft oder einer Vermögensauskunft bis zu 1.000 EUR bei einem Emittenten investieren.

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft investiert nach dem Prinzip des Chance-Risiko-Verhältnisses. Bei Chancen auf einen sehr hohen Vermögenszuwachs werden auch sehr hohe Risiken in Kauf genommen, z. B. bei Unternehmensneugründungen, bei Investitionen in sehr junge Gesellschaften, bei sehr antizyklischen Investitionen oder bei Investitionen in Hochrisikoländern, z.B. in Afrika, oder Hochrisikobranchen, wie z.B. Biotechnologie. Diese Risikopolitik wird von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft seit ihrer Gründung im Jahre 1991 verfolgt. Auch andere Gesellschaften wie z.B. Private-Equity-Fonds oder Venture-Capital-Fonds, aber auch Investmentfonds (z.B. Absolutissimo-Fonds) weisen Anlagen mit erhöhten Risikostufen auf und viele Private-Equity-Fonds haben u.a. aus Anlegerschutzgründen Mindestanlageschwellen im sechsstelligen Euro-Bereich. Der Absolutissimo-Fonds mit einer Wertsteigerung von über 40 % allein in diesem Jahr verlangt eine Mindestanlagesumme von 200.000 EUR !

Das Risikoprofil der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft ist mit solchen Anlagen durchaus vergleichbar.

In den letzten Jahren sind in der Hauptversammlung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Kleinstaktionäre – in der Regel mit 10 Aktien – aufgetreten, die eine solche Risikopolitik offensichtlich nicht mittragen können, sei es, weil sie wegen ihrer eigenen begrenzten Risikotragfähigkeit aufgrund ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse oder z.B. wegen eines extremen Unverständnisses in Bezug auf die Natur unternehmerischen Handelns, welches nicht die Risikovermeidung als oberste Maxime verfolgt, oder falschen Vorstellungen über die Business-Judgement-Rule als Anleger in einer Gesellschaft wie die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft nicht geeignet sind.

So hat in den letzten drei Hauptversammlungen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ein Kleinstaktionär, der im Hauptberuf Vorstand einer Gesellschaft ist, an der die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit rund 50% beteiligt ist, und der in der Gesellschaft, in der er Vorstand ist, einen Geldbestand von rund 20 Mio. EUR seit mehr als 7 Jahren als fast zinslose Einlage bei z.B. Sparkassen unterhält und der aufgrund unternehmerischer Passivität nur sehr mangelhafte Kapitalrenditen erzielt, mit maximal 10 Aktien jeweils einen Aktionärsvertreter vorgeschickt, der hunderte unsinniger Fragen gestellt hat. Um solche (Kleinst-)Aktionäre vor sich selbst und nicht in ihr Risikoprofil passende Investitionen zu schützen, ist eine Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 100:1, die zu einem Börsenkurs je Aktie von ca. 1.600,00 EUR führen dürfte und damit analog zur Kleinanlegerschutzgrenze über EUR 1.000,00 liegt, hilfreich.

Mit einem Börsenkurs von rund 1.600,00 EUR je Aktie würde sich die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft auch in bester Gesellschaft befinden. Die teuerste Aktie der Welt ist Berkshire Hathaway mit 260.000 USD je Aktie, Lindt & Sprüngli liegen bei ca. 63.000 CHF, Bank Edmond de Rothschild bei ca. 16.000 CHF, Sika bei 6.450 CHF, die SNB (Schweizerische Nationalbank) bei 1.930 CHF, Amazon bei ca. 1.006 USD, Alphabet bei 975 USD und priceline.com bei 1.950 USD je Aktie.

Übrigens entspricht bei einem nach Aktienzusammenlegung unverändert gebliebenen Genehmigten Kapital von 5.820.212 Aktien bei einem Kurs von EUR 1.600,00 je Aktie die Sacheinlageneinbringungskapazität (z.B. im Rahmen von Übernahmeangeboten für notierte Gesellschaften) einem Betrag von ca. 9,3 Mrd. EUR.

7.

Änderung der Satzung

Die VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor zu beschließen:

In die Satzung werden in § 5 neue Absätze 5 bis 7 eingefügt, die wie folgt lauten:

„(5)

Aktien können ohne Zustimmung des betroffenen Aktionärs eingezogen werden, wenn

a)

ein Gläubiger des betroffenen Aktionärs aus einem nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel eine Zwangsvollstreckung in die Aktien oder in Ansprüche des betroffenen Aktionärs gegen die Gesellschaft betreibt und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab ihrer Anordnung, wieder aufgehoben worden ist; oder

b)

über das Vermögen des betroffenen Aktionärs rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wurde; oder

c)

in der Person des betroffenen Aktionärs ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. analog § 140 iVm. § 133 Handelsgesetzbuch), der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigt.

(6)

Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Aktionär hat bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung über die Einziehung kein Stimmrecht. Vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über den Einziehungsbeschluss beim Aktionär ruht dessen Stimmrecht.

(7)

Im Falle einer Einziehung nach diesem § 5 hat der betroffene Aktionär Anspruch auf eine Einziehungsvergütung, die 100 % des Aktienpreises, somit des Verkehrswertes der eingezogenen Aktien entspricht. Die Einziehungsvergütung darf jedoch in keinem Fall denjenigen Anteil am Eigenkapital der Gesellschaft, der dem Anteil des ausscheidenden Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft entspricht, unterschreiten.“

Begründung:

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verfügt über rund 100 direkte und mittelbare Beteiligungen. Bei einer kleinen Zahl dieser Beteiligungen kommt es zu rechtswidrigen Handlungen durch Verwaltungsorgane, die eine Klageerhebung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erforderlich machen, um ihre berechtigten Interessen als Aktionär zu schützen. So hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft u.a. eine Klage gegen eine Gesellschaft erhoben, bei der nach einer Adhoc-Meldung dieser Gesellschaft vom 16. Juni 2016 Verwaltungsorgane, die der sogenannten „Reich-Gruppe“ zuzurechnen sind (mehr zur Reich-Gruppe und der Verurteilung von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich wegen Marktmanipulationen unter

http://www.swp.de/heidenheim/lokales/heidenheim/heidenheimer-unternehmer-im-reich-der-manipulationen-11817068.html)

fast alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft verschoben haben sollen. Gegen die Hyrican Informationssysteme AG wurde in Bezug auf zwei rechtswidrige, alle anderen Aktionäre außer Herrn Lehmen (Vorstand Hyrican) verwässernde Kapitalerhöhungen geklagt. Das OLG Thüringen hat in zweiter Instanz der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Recht gegeben und die Revision nicht zugelassen.

In der Regel liegt die Höhe der Beteiligung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft an solchen Gesellschaften zwischen 10 % und rund 50 %, teilweise sind in einzelne Gesellschaften Beträge von über 10 Mio. EUR investiert. Es ist nun mehrfach vorgekommen, dass sich die beschuldigten Gesellschaften, die beschuldigten Vorstände oder Gesellschaften in deren Umfeld ca. 10 Aktien der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft kaufen, auf deren Hauptversammlung oder bei einer Tochtergesellschaft auftreten und ein maximales Lästigkeitsverhalten entfalten, zum Beispiel durch das Stellen von hunderten (!) Fragen, die großteils völlig irrelevant sind und/oder weit zurückliegende Zeiträume betreffen, Auskunftsklagen oder Anfechtungsklagen erheben oder rufschädigende Artikel in Wochenmagazinen lancieren.

Bei einer unserer Tochtergesellschaften wurde ein Sonderprüfungsantrag gestellt, der mit nur 14 (!) Stimmen gegen 141.019 Stimmen befürwortet wurde. Die 14 Stimmen kamen ausschließlich von dieser nur auf Krawall ausgerichteten Aktionärsgruppe. Es wurde eine Anfechtungsklage eingereicht, um auf den Aktienbestand der Klägerin (10 Aktien) eine Ausschüttung von insgesamt (!!) einem einzigen Euro (1,00 EUR) zu erlangen. Hierfür werden Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von Tausenden von Euros erzeugt.

Diese „Racheaktionäre“, die aus niederen Beweggründen die Gesellschaft unter Druck setzen wollen, um bei ihrem rechtsmissbräuchlichen Handeln nach dem Motto: „Lass mich bei meinen Gesellschaften und meinem unrechtmäßigen Treiben in Ruhe, sonst lasse ich Dich auch nicht in Ruhe und das wird Dich viel Zeit kosten und Ärger verursachen!“, sich dann 10 Aktien kaufen und nur Krawall machen wollen, handeln sittenwidrig und rechtswidrig und verstoßen in gravierender Weise gegen die Treuepflichten eines Aktionärs gegenüber den anderen Aktionären und der Gesellschaft.

Dies sehen auch maßgebliche Kommentare zum AktG so:

„Letztlich ist auch dem Aktiengesetz eine Differenzierung nach persönlichen Qualifikationsmerkmalen nicht fremd, wie die Möglichkeit der Vinkulierung von Namensaktien in § 68 Abs. 2 zeigt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 lässt der BGH Verständnis für diese Möglichkeit erkennen. Schließlich scheint eine Einziehung wegen in der Person des Aktionärs liegender Gründe selbst bei einer kapitalistischen AG in gravierenden Ausnahmefällen nicht vollständig ausgeschlossen, etwa wenn der Aktionär durch sein persönliches Verhalten die Verfolgung des Satzungszweckes erschwert. In diesen Fällen muss lediglich die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Einziehung als Disziplinierungsmaßnahme der Mehrheit gegen die legitime Geltendmachung subjektiver Rechte durch die Minderheit eingesetzt wird.

Hinzukommen muss, dass durch die Persönlichkeit des Aktionärs die Zweckerreichung grundlegend gefährdet ist. Hier greifen die zu § 140 HGB entwickelten Maßstäbe. Als Beispiele werden im Schrifttum genannt: Einflussnahme auf die leitenden Gremien im Sinne eines das Wohl der Aktionärsgemeinschaft gefährdenden Verhaltens, das die AG der Gefahr der Auflösung aussetzt; strafbare Handlungen, Tätlichkeiten und Beschimpfungen; hierher gehört aber auch der Verrat zentraler Produktions- und Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten: Zwar kann der Aktionär auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, doch genügt dies nicht, um die Störung des Gesellschaftszwecks zu beseitigen, wenn Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Überhaupt dürfte jede systematische Blockade der Zusammenarbeit und wichtiger Entscheidungen aus willkürlichen Motiven einen Ausschlussgrund schaffen: Regelmäßig ist es in diesen Fällen müßig, gegen die Einzelmaßnahmen vorzugehen, weil klar ist, dass sich am Grundübel selbst nichts ändern wird. Der Ausschluss des Aktionärs ist – so formuliert Becker – ein Mittel, „den Konflikt dort zu lösen, wo er seinen Ursprung hat“.

 

Heidelberg, im August 2017

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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