Deutsche Bank AG – Hauptversammlung 2016

Karl-Walter Freitag

Köln

Anträge zur Hauptversammlung der Deutsche Bank AG am 19. Mai 2016.

1.

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 3 – Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015

Ich beantrage: „Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes wird bis zu der Hauptversammlung vertagt, bis sowohl der Sonderprüfungsbericht gemäß Vergleichsvereinbarung der Gesellschaft mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. als auch ggf. die Sonderprüfungsberichte gemäß den Ergänzungsanträgen (Tagesordnungspunkte 11 bis 14) vorliegen.“

Begründung:

In Ansehung der diversen internen Prüfungen sowohl des Aufsichtsrates als auch von Sonderprüfungen hinsichtlich möglicher Pflichtverstöße ehemaliger und gegenwärtiger Mitglieder des Vorstands kann nicht ernsthaft eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die erfolgte Geschäftsführung als auch im Hinblick auf das fortdauernde Vertrauen in die zukünftige Amtsausübung, weil Entlastungen nur auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage erfolgen können.

2.

Gegenantrag A zu Tagesordnungspunkt 4 – Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

Ich beantrage: „Die Entlastung der ehemaligen und gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrates wird bis zu der Hauptversammlung vertagt, der sowohl der Sonderprüfungsbericht gemäß Vergleichsvereinbarung der Gesellschaft mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz als auch ggf. die Sonderprüfungsberichte gemäß den Ergänzungsanträgen (Tagesordnungspunkte 11 bis 14) und nachfolgendem Gegenantrag 3 vorliegen.“

Begründung:

In Ansehung der diversen internen und Sonderprüfungen hinsichtlich möglicher Pflichtverstöße ehemaliger und gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats kann nicht ernsthaft eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die erfolgte Überwachungstätigkeit als auch im Hinblick auf das fortdauernde Vertrauen in die zukünftige Amtsausübung, weil Entlastungen nur auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage erfolgen können.

3.

Gegenantrag B zu TOP 4 – Entlastung des Aufsichtsrates

Ich beantrage: „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des Haftungsvergleichs gemäß Tagesordnungspunkt 10 sowie einer Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.

Der Sonderprüfer soll prüfen, ob gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates bei der Geschäftsführung ihre rechtlichen Pflichten dadurch verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben, dass sie

1.

einen Haftungsvergleich mit dem Schädiger, Herrn Dr. Breuer, zu Bedingungen verhandelt und abgeschlossen haben, die weder die Verantwortung von Herrn Dr. Breuer noch den der Gesellschaft entstandenen immensen Schaden noch die erhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit von Dr. Breuer in pflichtgemäßer Weise berücksichtigten und dadurch pflichtwidrig eine gerichtliche Geltendmachung eines pflichtgemäß bemessenen Schadensersatzes behindert haben;

2.

die pflichtgemäße Prüfung und Verfolgung von Gesetzes- und Pflichtverletzungen gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats dadurch obstruiert oder jedenfalls erschwert haben, dass sie vertrauliche Interna des Aufsichtsrates, insbesondere Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die rechtliche Aufarbeitung von möglichen Gesetzes- und Pflichtverletzungen, in die Öffentlichkeit haben gelangen lassen und/oder sie dort öffentlich kommentiert haben.

Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer
Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Markus Morfeld
c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rankestraße 21,
10789 Berlin,

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will,

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Wolfgang Russ
c/o Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Wolfgang Russ das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Marian Ellerich
c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB
Schifferstr. 210, 47059 Duisburg

zu bestellen.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017 den Aktionären der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob sie bei der Arbeit und Amtsausübung behindert wurden.“

Begründung:

Der Bank sind durch das unverantwortliche, leichtfertige und höchst dümmliche Geplapper des Herrn Dr. Breuer über einen Kunden der Bank vor laufenden Kameras Schäden entstanden, die einschließlich Kosten die Größenordnung von 1 Mrd. Euro übersteigen dürften. Gleichwohl verhandelte der Aufsichtsrat einen Haftungsvergleich mit Herrn Dr. Breuer, der lediglich drei Promille des von ihm angerichteten Schadens ausmacht und der zudem in keinem Verhältnis zu der finanziellen Leistungsfähigkeit von Herrn Dr. Breuer stehen dürfte, was insgesamt eine Pflichtwidrigkeit indiziert.

Am Sonntag, dem 24. April 2016, veröffentlichte die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (und daraufhin auch das Handelsblatt am 25. April 2016) einen ausführlichen Artikel, in dem – offenbar mit dem Ziel der pflichtwidrigen Obstruktion bankinterner Aufklärungsprozesse gegenüber gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat – Aufsichtsratsinterna an die Öffentlichkeit gespielt wurden sowie Mitglieder des Aufsichtsrates zu aufsichtsratsinternen Meinungsverschiedenheiten Stellung genommen haben. Auch dies deutet auf ein pflichtwidriges Verhalten mindestens einzelner Aufsichtsratsmitglieder hin.

4.

Wahlvorschlag zu TOP 5 – Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016, Zwischenabschlüsse

Ich beantrage, als Abschlussprüfer die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart, zu wählen.

Begründung:

Der bisherige Abschlussprüfer KPMG prüfte und prüft die Gesellschaft seit vielen Jahren, insbesondere auch vor und nach der Finanzkrise. Spätestens nach den Beanstandungen der Risikodarstellung der Gesellschaft durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungswesen Ende 2015, den wiederholten Beanstandungen der Rechnungslegung der Gesellschaft durch die Federal Reserve of New York und der Unterlassungsanordnung der US-Börsenaufsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft anerkannten Überbewertung von Derivatepositionen in Milliardenhöhe besteht diesseits kein Vertrauen mehr darauf, dass durch die KPMG eine ordnungsgemäße Prüfung der Gesellschaft, insbesondere ihrer Vermögensposition und Rückstellungsbildung, erfolgt.

5.

Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG, Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. b) Aktionärsrechterichtlinie zum ergänzten Tagesordnungspunkt 13 (Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers bezüglich des Komplexes „Deutsche Postbank AG“)

Ich beantrage, unter teilweiser Abänderung des Wortlautes, über den Tagesordnungspunkt 13 mit nachfolgendem Wortlaut abzustimmen:

„Beratung und Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien an der Deutsche Postbank AG (einschließlich des öffentlichen Angebots vom 7. Oktober 2010), dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 30. März 2012 und/oder im Rahmen des am 30. Dezember 2015 vollzogenen Squeeze-out (insgesamt „Postbank-Erwerbsvorgang“) sowie in der gerichtlichen Aufarbeitung des Postbank-Erwerbsvorgangs vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden insbesondere dadurch zugefügt haben, dass sie den Kapitalmarkt und die mit dem Erwerbsvorgang der Postbank befassten Gerichte fortgesetzt, wissentlich und willentlich, und ggf. gemeinsam mit den Organen der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG, über einen bereits am 12. September 2008 erfolgten Kontrollerwerb an der Deutsche Postbank AG getäuscht und damit die Gesellschaft unübersehbaren Milliardenrisiken im Hinblick auf Nachbesserungs-, Schadensersatz- und europarechtliche Beihilfeansprüche sowie neuerlicher strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesetzt haben.

Zu prüfen sind in diesem Rahmen insbesondere die folgenden Themen- und Fragenkomplexe:

a)

Haben ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft am 12. September 2008 sowie im Rahmen der Kapitalerhöhung der Gesellschaft am 22. September 2008 den Kapitalmarkt (sowie danach fortgesetzt während des gesamten Postbank-Erwerbsvorgangs, einschließlich anhängiger Gerichtsverfahren) über einen erfolgten Kontrollerwerb an der Deutsche Postbank AG, insbesondere ein „acting-in-concert“ zwischen Gesellschaft und der Deutsche Post AG (und eine daraus resultierenden Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebotes) im Hinblick auf die Deutsche Postbank AG, getäuscht und die Gesellschaft damit pflichtwidrig unüberschaubaren aktuell bestehenden Haftungsansprüchen ausgesetzt?

b)

Ist es in den gerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Postbank-Erwerbsvorgangs seitens der Gesellschaft zu unrichtigem Sachvortrag bzw. einem unrichtigen Bestreiten entscheidungserheblicher Sachverhalte im Hinblick auf das Nichtbestehen einer stimmverhaltensbindenden Vereinbarung, dem Abschlussdatum und Inhalt des Kooperationsrahmenvertrages, dem Dividendenverzicht, dem Einfluss auf die unternehmerische Ausrichtung der Deutsche Postbank AG ab 2008 und/oder die Ausübung des Genehmigten Kapitals II durch die Deutsche Postbank AG bzw. deren Vorabsprache durch Gesellschaft und der Deutsche Post AG gekommen und haben ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Gesellschaft die Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft vorsätzlich zu diesem Vortrag angewiesen oder diesen Vortrag bis zum heutigen Tage wider besseren Wissens, leichtfertig oder fahrlässig geduldet?

c)

War der Bilanzansatz der Gesellschaft für die Beteiligung an der Deutsche Postbank AG seit 2009 (und damit auch das Eigenkapital der Gesellschaft) um mehrere Milliarden Euro überhöht, insbesondere weil beispielsweise umfangreiche Leerverkäufe der Postbank-Aktien durch die Gesellschaft ab 12. September 2008 erfolgten, deren Erträge aber nicht vom Beteiligungsansatz in Abzug gebracht wurden?

d)

Haben ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutsche Bank AG die Gesellschaft pflichtwidrig Schadensersatzansprüchen der Deutsche Postbank AG in mindestens dreistelliger Millionenhöhe ausgesetzt, weil die Gesellschaft die Deutsche Postbank AG ab 2008 und noch lange vor Bestehen eines Beherrschungsvertrages dazu zwang, ihr Know-how und die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter ohne hinreichende Gegenleistung zur Erneuerung des veralteten Kernbankensystems der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und Kosten des sogenannten „Magellan-Projektes“ zu tragen, ohne dass bei der Deutsche Postbank AG ein Bedarf für die Erneuerung des gerade erst neu eingeführten Kernbankensystems bestand?

e)

Haben ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Gesellschaft die Gesellschaft pflichtwidrig Schadensersatzansprüchen der Deutsche Postbank AG sowie ihrer Aktionäre ausgesetzt, indem sie bei der Deutsche Postbank AG einen Antrag nach § 327a AktG gestellt haben, dessen Beschlussfassung durchsetzten und eine Freigabe der Handelsregistereintragung veranlassten, obwohl sie wussten oder wissen mussten, dass die Aktionärsrechte der Gesellschaft nicht bestanden und/oder dass es zu einer zeitnahen Aufhebung des Beherrschungsvertrages bzw. Veräußerung/Börsengang nicht kommen würde?

f)

Haben ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutsche Bank AG die Gesellschaft pflichtwidrig Schadensersatzansprüchen der Deutsche Postbank AG und ihrer Aktionäre ausgesetzt, indem sie den Vorstand der Deutsche Postbank AG pflichtwidrig veranlassten, trotz ausdrücklicher Hinweise bzw. Nachfragen von Aktionären in der Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG vom 28. August 2015 das Stimmrecht der Gesellschaft wahrheitswidrig zu bejahen?

g)

Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang auch die folgenden Themen- und Fragenkomplexe im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen und möglicherweise entstandene und entstehende Schäden der Gesellschaft:

Ob die Deutsche Bank vor dem jeweiligen Erwerb der Aktien an der Deutsche Postbank AG eine ordnungsgemäße Legal-, Financial und Commercial Due Diligence durchgeführt und dadurch die prekäre Kapitalposition der Deutsche Postbank AG im August/September 2008 und ihren Kapitalerhöhungsbedarf erkannt hat oder hätte erkennen müssen,

ob der Erwerb der Aktien der Deutsche Postbank AG durch die Deutsche Bank ausschließlich operativ motiviert war oder ob (a) der Erwerb der Postbank-Aktien im September maßgeblich zur Verschleierung der eigenen Kapitalproblematik der Deutsche Bank AG in Ansehung der drohenden AIG-Insolvenz erfolgte und/oder (b) Interessen Dritter (insbesondere der Deutsche Post AG/KfW im Hinblick auf eine drohende Beteiligungsabschreibung) durch die Übernahme wahrgenommen wurden und falls ja, ob die Deutsche Bank eine angemessene Gegenleistung hierfür erhalten hat,

ob dem jeweiligen Erwerb von Aktien der Deutsche Postbank AG durch die Deutsche Bank interne oder externe Bewertungen der Deutsche Postbank AG zugrunde lagen und ob diesen Bewertungen ein vollständiges Informations- und Datenmaterial zugrunde lag,

ob die Gründe und Risiken, die zu den Abschreibungen auf den Wert der Deutsche Postbank AG-Aktien geführt haben, den damaligen und/oder aktuellen Vorstandsmitgliedern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern der Deutschen Bank bei Abschluss der Ursprungsvereinbarung bereits bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ob es vor dem Hintergrund der Kapitalsituation der Deutsche Postbank AG im September 2008 (ggf. auch wegen Anordnungen der Bankenaufsicht) nicht bereits offensichtlich war, dass es bei der Deutsche Postbank AG noch 2008 zu einer Kapitalerhöhung kommen musste, weil die Deutsche Postbank AG in jedem Fall eine Kapitalerhöhung brauchte, um ihre Banklizenz zu sichern,

ob die ehemaligen und aktuellen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutschen Bank das Für und Wider des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Deutsche Postbank AG vom 30. März 2012 auf Basis einer vollständigen Informationsgrundlage sorgfältig abgewogen haben und diese den aktienrechtlichen Anforderungen genügte und

ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutschen Bank das Für und Wider des beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG auf Basis einer vollständigen Informationsgrundlage abgewogen, die Aktionäre bei Vorbereitung und Durchführung des Squeeze-out vollständig und richtig informiert haben und die an die Aktionäre im Rahmen des Spruchverfahrens zu zahlende Abfindung betriebswirtschaftlich aus Sicht der Deutschen Bank angemessen ist.

Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer
Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Markus Morfeld
c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rankestraße 21,
10789 Berlin

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Wolfgang Russ
c/o Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30,
70174 Stuttgart

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Wolfgang Russ das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Marian Ellerich
c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB
Schifferstr. 210,
47059 Duisburg

zu bestellen.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob sie bei der Arbeit behindert wurden.“

Begründung:

Ich begrüße die Tagesordnungsergänzung durch die Mitaktionärin, Frau Lampatz, ausdrücklich. Zwischenzeitlich haben jedoch die Einvernahme des Zeugen Dr. Frank Appel vor dem Oberlandesgericht Köln, die daraus folgende Anordnung der Vorlage von Klauseln aus der Ursprungs- und Ergänzungsvereinbarung durch das Oberlandesgericht sowie der Vortrag der Deutsche Postbank AG im Anfechtungsverfahren Squeeze-out einen neuen Sachstand und eine deutlich gesteigerte Gefährdungslage für die Gesellschaft erbracht. Es besteht diesseits nunmehr der dringende Verdacht im Sinne des § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG, dass es in Ansehung von Ziffern 9.1 Ursprungs-/10.1 Änderungsvereinbarung, Ziffern 5.1, 6.2(a) der vorgelegten Pfandverträge und der vorgelegten Depotbestätigung, des Abschlusszeitpunkts und Inhalts des Kooperationsrahmenvertrages (vgl. Der Spiegel, Heft 38/2008, S. 88) sowie der Umstände der Kapitalerhöhung bei der Deutsche Postbank AG im 4. Quartal 2008 im Rahmen des Postbank-Erwerbs sowie den dazu anhängigen Gerichtsverfahren seitens der Gesellschaft, ihrer Organe und ihrer Prozessbevollmächtigten zu Unredlichkeiten und groben Verletzungen des Gesetzes gekommen ist. Zur Abbildung dieser erhöhten Gefährdungslage für die Gesellschaft und zur Erleichterung der Prüfung ist der Ergänzungsantrag der Mitaktionärin Frau Lampatz im Umfang der vorstehenden Konkretisierungen zu präzisieren.

6.

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit dem ehemaligen Vorstand Dr. Breuer)

Ich beantrage, der Vergleichsvereinbarung nicht zuzustimmen.

Begründung:

Die Vergleichsvereinbarung mit dem Plapperbanker Dr. Breuer ist, soweit sie seine persönliche Inanspruchnahme im Rahmen eines Haftungsvergleichs betrifft, eine offene Provokation der Aktionäre und kommt der Gewährung von Täterschutz durch die Bank sehr nahe: Die Deutsche Bank kann nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass Dr. Breuer durch seine gespreizte Wichtigtuerei vor eingeschalteten Mikrofonen einen Milliardenschaden bei der Bank angerichtet hat.

Ausgerechnet Breuer, der Hauptversammlungen als „zehn Stunden Müll“ qualifiziert hatte, will sich nunmehr mit Hilfe dieses Gremiums einen schlanken Fuß machen. Nach allem, was man über ihn lesen und hören kann, ist bekannt, dass 2010 sein Vermögen auf 200 Mio. € taxiert wurde; von Grundstücksübertragungen auf die Ehefrau ist die Rede. Er dürfte zudem mit einer stattlichen Rente der Deutschen Bank ausgestattet sein und hat sich im Ausland steuerfreundlich eingerichtet. Vor diesem Hintergrund stehen 3 Millionen Euro in keiner mit Anstand vertretbaren Relation zu dem Milliarden-Schaden, den Dr. Breuer der Bank zugefügt hat, aber auch in keinem Verhältnis zu seiner persönlichen Vermögens- und Einkommenssituation.

Auf Anfrage wollte der heutige Vorstand der Deutschen Bank weder Auskunft darüber geben, welche geldwerten Leistungen Dr. Breuer seit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand von der Bank erhalten hat. Auch Auskünfte über seine monatlichen Pensionsleistungen und sonstige Leistungen (Büro, Fahrer, Personal etc.) verweigert die Bank trotz Nachfrage mit der bemerkenswerten wörtlichen Einlassung, „dass wir außerhalb der Hauptversammlung grundsätzlich keine Fragen einzelner Aktionäre beantworten“. Der Wahrheitsgehalt dieser Auskunft des Hauses Deutsche Bank darf einmal mehr bezweifelt werden.

Nicht frei von Funktionsdefiziten im Gedankengang ist die abseitige Begründung der Deutschen Bank, dass „eine gerichtliche Inanspruchnahme von Herrn Dr. Breuer und eine anschließende Zwangsvollstreckung für ihn voraussichtlich mit einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz verbunden“ sei. Natürlich muss Dr. Breuer mithaften – er hat ja auch lange und kräftig mitverdient. Im übrigen gibt es für eine derartige Sozialfürsorge gegenüber Dr. Breuer auch aus Gründen der Rechtshygiene keine Veranlassung: Jeder einfache Bürger, der einen Schaden verursacht, muss von Gesetzes wegen selbstverständlich für diesen Schaden einstehen – und zwar auch dann, wenn dies für den Schädiger mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz einhergeht. Für pflichtwidrig handelnde Bankvorstände kann nichts anderes gelten, die Hauptversammlung ist kein Wohltätigkeitsbasar für Versager in Vorstandsetagen.

Vollkommen abseitig ist auch die Behauptung, wonach sich „eine potentiell ruinöse Inanspruchnahme von Herrn Dr. Breuer durch die Gesellschaft negativ auf ihre Attraktivität für andere Führungskräfte sowie deren Motivation auswirken“ könnte. Anders gewendet: Unternehmensführung soll umso besser sein, je geringer die Haftung im Schadensfall ausfällt. Diese auffällige argumentative Untiefe der Deutschen Bank braucht nicht näher ausgelotet zu werden, weil sie für jedermann erkennbar ist. Es bleibt dabei: Ein Haftungsvergleich mag sinnvoll sein – aber nicht zu derart albernen Konditionen. Allein die Kosten der Anspruchsprüfung gegen Dr. Breuer, des Haftungsverfolgs und der Verhandlungen dürften für die Deutsche Bank den Almosenbetrag weit übersteigen, den sie nun von Dr. Breuer im Vergleichswege realisieren will.

 

Karl-Walter Freitag
Vogelsanger Str. 104
50823 Köln
Telefax: 0221-424244

TAGS:
Comments are closed.