Deutsche Bank Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

– ISIN DE 0005140008 –

Bekanntmachung

 

Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 19. Mai 2016, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 31. März 2016) hat Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Krauß, TRICON Rechtsanwälte Steuerberater, München, in Vollmacht für Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um vier weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:

11. Sonderprüfung Jahresabschlüsse:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie Haftungsverhältnissen (sog. Eventualverbindlichkeiten) in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Deutsche Bank AG für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 betreffend die Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen und/oder behördlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Geschäftsvorfällen ihre rechtlichen Pflichten verletzt haben, weil die Rückstellungen sowie die Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten mit einem zu niedrigen Wert angesetzt wurden, als nach den Bestimmungen der § 249 Abs. 1 HGB, § 251 HGB sowie § 253 HGB für den Jahresabschluss zulässig, und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.

Namentlich ist in Bezug auf die nachfolgenden Geschäftsvorfälle

Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Libor

Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Euribor

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Hypothekenkrediten

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung und dem Verkauf von Hypothekenkrediten, von durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS), im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und sonstigen Kreditderivaten

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Oppenheim-Esch-Fonds

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Kirch-Verfahren

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Devisenhandels, insbesondere durch den Einsatz von spezieller Software auf der hauseigenen Handelsplattform „Autobahn“

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen in Russland

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen politische Sanktionen, insbesondere gegen die Russland-Sanktionen, welche die USA und die EU in der Ukraine-Krise verhängt haben

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem sog. CO2-Skandal

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Marktindexes für sogenannte Swap-Geschäfte (Isdafix)

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Edelmetallhandels

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, z.B. der Ansprüche des US-Bundesstaates Virginia wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act

zu prüfen, ob die in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2011, zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013, zum 31. Dezember 2014 und/oder zum 31. Dezember 2015 gebildeten Rückstellungen und Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten das erforderliche vorgegebene Maß unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Aufstellung des jeweiligen Jahresabschlusses bekannten und in den Medien genannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken unterschreiten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob

angemessene Ansatzkriterien und Bewertungsgrundlagen auf Rückstellungen, Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angewendet wurden,

die Bewertung von Rückstellungen sowie Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf die vorgenannten Geschäftsvorfälle dem Betrag entspricht, um die Verpflichtungen am Bilanzstichtag zu erfüllen und

ausreichende Informationen im Anhang der Abschlüsse offen gelegt wurden, um es den Adressaten zu ermöglichen, deren Art, Zusammensetzung, Charakter, Veränderungen, zeitlichen Anfall, Höhe sowie Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme zu verstehen.

Soweit die Anzahl der Fälle in einem der vorgenannten bekannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken das vertretbare Maß der Prüfung übersteigt, kann sich die Sonderprüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen beschränken. Dabei soll sich der Umfang der Prüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen bis zu einer Abdeckung in Höhe von 80 % der für alle Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken zurückgestellten Beträge beschränken.

Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Marian Ellerich
c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB
Schifferstr. 210,
47059 Duisburg

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Marian Ellerich das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Markus Morfeld
c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rankestraße 21,
10789 Berlin

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Wolfgang Russ
c/o Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30,
70174 Stuttgart

zu bestellen.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Begründung:

1. Jahresabschluss

Mit Rückstellungen sollen zukünftige Ausgaben, deren Entstehung bereits ausgelöst worden ist, bilanziell vorgezogen und in dem Geschäftsjahr berücksichtigt werden, in dem die jeweilige Ursache gesetzt worden ist. Sie sind Ausfluss des Vorsichtsprinzips als elementarem Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Die Höhe der Rückstellung hat der bestmöglichen Schätzung des Betrags zu entsprechen, der notwendig wäre, um die Verpflichtung am Bilanzstichtag zu begleichen. Bei der Bestimmung sind die Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe, das Bestehen oder die Entstehung der Verpflichtung zu berücksichtigen. Unter Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten werden verschiedene Formen von Verpflichtungen mit subsidiärem Charakter, die noch nicht als Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen ausgewiesen werden dürfen, verstanden. Diese sind gleichfalls mit einem nachvollziehbaren zu schätzenden Betrag anzusetzen, der die mögliche künftige Inanspruchnahme in vollem Umfang zeigt.

Gemäß § 249 Abs. 1 HGB sind im Jahresabschluss Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Die Bewertung von Rückstellungen hat nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen. Die Rückstellungsbildung muss den tatsächlichen (objektiven) wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Die vernünftige kaufmännische Beurteilung schließt den Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) mit ein. Nach § 285 Nr. 12 HGB sind sonstige Rückstellungen insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung und Höhe, wesentliche Veränderungen, Art, Charakter sowie zeitlichen Anfall zu erläutern und entsprechend nach § 285 Nr. 27 HGB für Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.

Der Jahresabschluss einer Gesellschaft kann seinen gesetzlichen Zweck, der Informationsfunktion der Abschlussadressaten als auch insbesondere der Ermittlung des unbedenklich ausschüttungsfähigen Gewinnes nur dann erfüllen, wenn die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Zahlen gewährleistet ist. Zu prüfen ist, ob die handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses im Hinblick auf die Rückstellungen sowie Haftungsverhältnisse für bestehende Prozessrisiken und/oder behördlichen Auflagen und Strafzahlungen eingehalten worden sind. Trifft dies nicht zu, fehlt die Basis für die Erreichung der Jahresabschlusszwecke. Folge inhaltlicher Verstöße ist die mögliche Nichtigkeit des Jahresabschlusses wegen Überbewertung gemäß § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG und damit zusammenhängend ein schwerer finanzieller Schaden der Deutschen Bank.

Der Begriff der Überbewertung ist definiert in § 256 Abs. 5 S. 2 AktG. Überbewertet sind danach Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag als nach §§ 253 bis 256 HGB zulässig ist, angesetzt sind. Entsprechend liegt eine Überbewertung vor, soweit gesetzlich gebotene Rückstellungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen worden sind. Dem Vollständigkeitsgebot aus § 246 Abs. 1 HGB folgend, müssen sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden ausgewiesen werden. § 248 HGB regelt dazu Bilanzierungsverbote, § 249 HGB Ansatzpflichten und Ansatzverbote für Rückstellungen, § 250 HGB für Rechnungsabgrenzungsposten. § 251 HGB regelt schließlich die Behandlung nicht als Verbindlichkeiten zu bilanzierender Haftungsverhältnisse. Auch die Ansatzvorschriften dienen überwiegend dem Gläubigerschutz, da sie regeln, inwieweit Vermögensgegenstände aktiviert bzw. Schulden passiviert werden müssen, dürfen oder nicht bilanziell erfasst werden dürfen. Durch diese Vorschriften wird damit wesentlich das Bild des Jahresabschlusses geprägt. Folglich sind Regelungen über den Ansatz von Vermögens- oder Schuldposten als Unterfall der Bewertungsvorschriften zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Ansatzvorschriften führt damit zur Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 5 AktG. Nach a.A. führt ein solcher Verstoß als Inhaltsfehler zur Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl. zusammenfassend Hüffer in: MünchKomm AktG, 3. Aufl. 2011, § 256 Rn. 58f; BGH NJW 1983, 42; LG Stuttgart AG 1994, 473, 474).

2. Rechtsstreitigkeiten und behördliche Strafverfahren

In der Nichtberücksichtigung bzw. der Unterdotierung der Rückstellungen oder Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten für Prozessrisiken liegt ein wesentlicher Ansatz- bzw. Bewertungsfehler, weil durch die unterlassenen Rückstellungen bzw. Angabe der Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten eine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einhergeht.

Die Risiken aus und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten (USA-Verfahren etc.) und/oder den verschiedenen behördlichen Ermittlungsverfahren (Libor, Euribor, CO2-Zertifikate, CumEx-Verfahren etc.) belaufen sich nach Presseinformationen auf – bis zu – EUR 20 Mrd. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit in Bezug auf diese Verfahren ist nicht offen gelegt, aber nach allem was man lesen und hören kann, überwiegend wahrscheinlich. Die Deutsche Bank hat damit womöglich entgegen anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze keine ausreichenden Rückstellungen und/oder Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten als Risikovorsorge vorgesehen. So hat der CFO Marcus Schenck erst kürzlich anlässlich der Bilanzpressekonferenz am 28. Januar 2016 sinngemäß folgende Aussage getätigt:

Rückstellungen werden nur in dem Umfang gebildet, als die Kapitalquote der Deutschen Bank dies erlaubt.

Die Bedeutung der Rückstellungen für die Deutsche Bank hat der Vorstandsvorsitzende Cryan im Rahmen der Bilanzpressekonferenz am 28. Januar 2016 sinngemäß wie folgt betont:

Die Rückstellung in Höhe von EUR 1,2 Milliarden, die im vierten Quartal gebildet wurde, betraf keine neuen Sachverhalte, die sich erst im vierten Quartal ergeben hätten. Sie ist im Wesentlichen auf eine Neubewertung bestehender Rückstellungen zurückzuführen.

Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Bank neue Informationen hatte, insbesondere in Bezug auf die US Mortgages und ein neues Gesetz des Department of Justice.

Zudem sind in ein oder zwei Fällen aus Eventualverbindlichkeiten, die deshalb um EUR 2,2 Milliarden gesunken sind, Rückstellungen gebildet worden. Nach Rücksprache mit ihren Rechtsanwälten hat die Deutsche Bank beschlossen, Vergleichsmöglichkeiten zu sondieren. Deshalb sind nach den Rechnungslegungsvorschriften nunmehr Rückstellungen auszuweisen und eine Betrachtung als Eventualverbindlichkeiten ist nicht mehr möglich.

Herr Cryan hat hierzu ausgeführt: Es gibt einfach Fälle, wo es im Interesse der Bank ist, das jetzt einfach vom Tisch zu bekommen, weil man auch nicht weiß, wie die Gerichte reagieren. Und dann ist es richtig für die Bank, zu versuchen, sich zu vergleichen und wenn ein Vergleich die richtige Option wird – unserer Vorstellung nach – und wir auch einen Betrag im Hinterkopf haben, dann ist das als Rückstellung auszuweisen.

Vor dem Hintergrund der nach der Auffassung der Organe der Deutschen Bank offensichtlich beliebig erscheinenden Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen in Abgrenzung zum Ausweis von Haftungsverhältnissen/Eventualverbindlichkeiten aber auch des Ansatzes von Haftungsverhältnissen/Eventualverbindlichkeiten ist die Überprüfung der Rückstellungsbildung als auch des Ansatzes von Haftungsverhältnissen/Eventualverbindlichkeitender letzten Jahre durch einen objektiven Sonderprüfer dringend geboten.

Die über Jahre vorgenommene unzureichende Berücksichtigung der bestehenden Risiken bei der Bemessung der Rückstellungen bzw. Eventualverbindlichkeiten ergibt sich auch aus den Angaben der Deutschen Bank im Rahmen der Hauptversammlung 2013. So hat sie – mehrfach – auf Fragen zu den Gesamtrisiken ausgeführt:

Krause: Wir erfassen nicht die Summe aller bezifferten Klageforderungen aus den Gründen, die wir heute schon ausgeführt haben. Auch da wiederhole ich mich und kann es auch noch mal wiederholen: Wir erfassen diese Zahl nicht, weil sie keine aussagekräftige Information über die Risiken der Bank gibt.

Wie soll eine ordnungsgemäße Rückstellungsbildung vorgenommen werden, ohne dass hierbei als Ausgangspunkt auf die konkrete Höhe der geltend gemachten „bezifferten“ Forderungen abgestellt wird. Allein durch diesen dogmatischen Fehler im Ausgangspunkt wird belegt, dass die Rückstellungsbildung der Deutschen Bank für Gerichtsverfahren und behördliche Ermittlungsverfahren nicht dem ordnungsgemäßen Standard entspricht. Entsprechendes gilt für den Ansatz und die Bemessung von Eventualverbindlichkeiten.

Nach den Angaben der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. zum Jahres- und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 bestanden gegenüber der Deutschen Bank Rückkaufsforderungen von Hypothekenkrediten zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 4,8 Milliarden US-Dollar, für welche die Deutsche Bank Rückstellungen lediglich in Höhe von 813 Millionen US-Dollar bilanziert hatte. Nach eigenen Angaben wurden in den Jahren 2011 bis 2013 keine solchen Haftungsansprüche bilanziert, obwohl die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht worden waren. Insgesamt hat die Deutsche Bank bis zum 31. Dezember 2014 Rückkäufe für Kredite mit einem ursprünglichen Kreditbetrag in Höhe von 5,3 Milliarden US-Dollar getätigt, Vereinbarungen über einen Verzicht erzielt oder Ansprüche auf andere Weise beigelegt, wodurch die Deutsche Bank nach eigenen Angaben von möglichen Ansprüchen, die aus den Kreditverkäufen resultieren könnten, in Höhe von ca. 72,9 Milliarden US-Dollar freigestellt wurde. Die gebildeten Rückstellungen in Höhe von 813 Millionen US-Dollar reichten hierfür ersichtlich nicht aus. Weitere Rückkaufsforderungen von Hypothekenkrediten in Bezug auf die verkauften Hypothekenkredite sind überwiegend wahrscheinlich.

In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von straf- und aufsichtsbehördlichen Ermittlungen gegen die Deutsche Bank geführt mit der Folge von exorbitanten Zahlungsverpflichtungen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Deutsche Bank die bestehenden Risiken stets in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht in den Jahres- und/oder Konzernabschlüssen der Jahre 2011 bis 2015 abgebildet hat. Die Sonderprüfung ist erforderlich, um die verschiedenen Themenkomplexe im Interesse der Deutschen Bank und der Aktionäre aufzuklären und weitere Vermögensschäden ggf. abzuwenden.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutschen Bank soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der Deutschen Bank auf der Internetseite der Deutschen Bank zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht soll der Sonderprüfer erklären, ob die von ihm erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihm anforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob er bei der Arbeit behindert wurde.

12. Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Vorstands und/oder Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit behördlichen Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und/oder 2015 ihre rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Geschäftsvorfällen verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.

Namentlich ist in Bezug auf die nachfolgenden Geschäftsvorfälle

Manipulation des Zinssatzes Libor

Manipulation des Zinssatzes Euribor

Rückkauf von Hypothekenkrediten

Ausreichung, Erwerb, Verbriefung und Verkauf von Hypothekenkrediten, von durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS), im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und sonstigen Kreditderivaten

Oppenheim-Esch-Fonds

sog. Kirch-Verfahren

Manipulation des Devisenhandels, insbesondere durch den Einsatz von spezieller Software auf der hauseigenen Handelsplattform „Autobahn“

Geldwäschevorwürfe in Russland

Verstöße gegen politische Sanktionen, insbesondere gegen die Russland-Sanktionen, welche die USA und die EU in der Ukraine-Krise verhängt haben

CO2-Skandal

Manipulation des Marktindexes für sogenannte Swap-Geschäfte (Isdafix)

Manipulation des Edelmetallhandels

Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, z.B. der Ansprüche des US-Bundesstaates Virginia wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act

zu prüfen,

ob von Behörden verhängte Strafen deshalb höher ausfielen, weil aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bank AG die Ermittlungen behinderten, in die Irre führten und/oder nicht ausreichend mit den Behörden kooperierten;

ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates ihren Kontrollpflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind;

ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates eine Arbeitsorganisation und ein Arbeitsumfeld schafften oder nicht beseitigten, dass es den handelnden Personen erlaubte, u.a. Referenzzinssätze zu manipulieren;

seit wann die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates wussten oder wissen mussten, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns, insbesondere im Zusammenhang mit der Manipulation u.a. von Referenzzinssätze bestand;

welche Maßnahmen die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates unternommen haben, um interne und externe Hinweise auf eine der Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns, insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Manipulation u.a. von Referenzzinssätze zu überprüfen;

welches Reporting und Risikomanagementsystem eingerichtet war und wie sichergestellt war, dass diese beachtet wurden, um eine Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns, insbesondere im Zusammenhang mit der Manipulation u.a. von Referenzzinssätzen zu verhindern; und

ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrates dafür verantwortlich sind, dass bei internen Untersuchungen von Verletzungen wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns, insbesondere im Zusammenhang mit der Manipulation u.a. von Referenzzinssätzen, nicht sämtliche Erkenntnisquellen benutzt wurden.

Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Wolfgang Russ
c/o Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30,
70174 Stuttgart

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Wolfgang Russ das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Markus Morfeld
c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rankestraße 21,
10789 Berlin

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Marian Ellerich
c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB
Schifferstr. 210,
47059 Duisburg

zu bestellen.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen anforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob sie bei der Arbeit behindert wurden.

Begründung:

Die Deutsche Bank und deren Organmitglieder waren in den Jahre 2011 bis 2015 Gegenstand zahlreicher straf- und aufsichtsrechtlicher Ermittlungen.

Die Deutsche Bank musste in den Jahren 2011 bis 2015 erhebliche Strafzahlungen, insbesondere an die Financial Conduct Authority (FCA), an die United States Securities and Exchange Commission (SEC), an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und/oder im Zuge staatsanwaltlicher Ermittlungen leisten.

So hat die FCA ihre Strafe gegen die Deutsche Bank wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung um GBP 100,8 Mio. auf insgesamt GBP 226,8 Mio. erhöht. Als Grundlage diente ihr Regel 11 ihrer Vorschriften. Diese mahnt einen „offenen und kooperativen Umgang mit dem Regulator“ an. Auf der Jahrespressekonferenz der Deutschen Bank am 28. Januar 2016 hat Herr Cryan im Zusammenhang mit der Final Notice mit der FCA bestätigt, dass eine der dort genannten Personen im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt. Aus diesem Grund hat der Vorstand nach Presseveröffentlichung angeblich auch eine interne Untersuchung der Vorgänge angestoßen. Auch die US-Behörden haben ihre Libor-Strafen gegen die Deutsche Bank wegen mangelnder Kooperation durch die Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns erhöht. An die USA musste die Bank insgesamt USD 2,5 Milliarden Dollar zahlen.

Die Überprüfung des Verhaltens der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Behinderung von behördlichen Untersuchungen, die in den letzten Jahren zu einer signifikanten Erhöhung der Strafzahlungen geführt haben, ist deshalb zwingend erforderlich. Nach eigenen Angaben soll insbesondere die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Paul Achleitner „intern“ untersucht werden. Vergleichbare „interne“ Untersuchungen der letzten Jahre haben aber zu keinen Ergebnissen geführt und wurden den Aktionären auch nicht transparent gemacht.

Das Verhalten der Verwaltung der Deutschen Bank erweckt den Eindruck, dass Gewinne um jeden Preis erzielt werden sollten. Die Rechnung hierfür zahlen die Aktionäre.

Ferner war die Deutsche Bank in diesen Jahren in zahlreichen Zivilklagen Beklagte. So hat die Deutsche Bank seit 2012 rd. EUR 12,7 Mrd. für Rechtstreitigkeiten bzw. deren Erledigung ausgeben müssen.

Zu den weiteren Einzelheiten der zu prüfenden Geschäftsvorfälle verweisen wir auf die Begründung zu Tagesordnungspunkt „Sonderprüfung Jahresabschlüsse“.

13. Sonderprüfung Deutsche Postbank AG:
Beratung und Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob die Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien an der Deutsche Postbank AG, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 30. März 2012 und/oder im Rahmen des am 30. Dezember 2015 vollzogenen Squeeze-out ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.

Zu prüfen sind im Einzelnen die folgenden Geschäftsvorfälle sowie Themen- und Fragenkomplexe:

Ob die Deutsche Bank vor dem jeweiligen Erwerb der Aktien an der Deutsche Postbank AG eine ordnungsgemäße Legal-, Financial und Commercial Due Diligence durchgeführt hat,

ob der Erwerb der Deutsche Postbank AG-Aktien durch die Deutsche Bank ausschließlich wirtschaftlich motiviert war oder ob Interessen Dritter durch die Übernahme wahrgenommen wurden und falls ja, ob die Deutsche Bank eine angemessene Gegenleistung hierfür erhalten hat,

ob dem jeweiligen Erwerb von Deutsche Postbank AG-Aktien durch die Deutsche Bank interne oder externe Bewertungen der Deutsche Postbank AG zugrunde lagen und ob diesen Bewertungen ein vollständiges Informations- und Datenmaterial zugrunde lag,

ob die Gründe und Risiken, die zu den Abschreibungen auf den Wert der Deutsche Postbank AG-Aktien geführt haben, den damaligen und/oder aktuellen Vorstandsmitgliedern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern der Deutschen Bank bei Abschluss der Ursprungsvereinbarung bereits bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ob es vor dem Hintergrund der Kapitalsituation der Deutsche Postbank AG im September 2008 (ggf. auch wegen Anordnungen der Bankenaufsicht) nicht bereits offensichtlich war, dass es bei der Deutsche Postbank AG noch 2008 zu einer Kapitalerhöhung kommen musste, weil die Deutsche Postbank AG in jedem Fall eine Kapitalerhöhung brauchte, um ihre Banklizenz zu sichern,

ob die Deutsche Post AG und die Deutsche Bank die Transaktion der Übernahme der Deutsche Postbank AG-Aktien absichtlich so gestaltet haben, um einen Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank zum Zeitpunkt der Ursprungsvereinbarung, Put-Option, Call-Option oder Zwangsumtauschanleihe zu verschleiern und/oder ein öffentliches Pflichtangebot der Deutschen Bank zu diesem Zeitpunkten zu „verhindern“, um der Deutschen Bank zu ermöglichen, zu einem ihr genehmen Zeitpunkt ein freiwilliges Übernahmeangebot gegenüber den Postbank-Aktionären abzugeben, um hierdurch die Kontrolle über die Postbank zu erlangen,

ob die ehemaligen und aktuellen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutschen Bank das Für und Wider des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Deutsche Postbank AG vom 30. März 2012 auf Basis einer vollständigen Informationsgrundlage abgewogen haben und dieser den aktienrechtlichen Anforderungen genügte und

ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutschen Bank das Für und Wider des beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG auf Basis einer vollständigen Informationsgrundlage abgewogen, die Aktionäre bei Vorbereitung und Durchführung des Squeez-out vollständig und richtig informiert haben und die an die Aktionäre im Rahmen des Spruchverfahrens zu zahlende Abfindung betriebswirtschaftlich aus Sicht der Deutschen Bank angemessen ist.

Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer

Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Markus Morfeld
c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rankestraße 21,
10789 Berlin

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Wolfgang Russ
c/o Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30,
70174 Stuttgart

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Wolfgang Russ das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Marian Ellerich
c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB
Schifferstr. 210,
47059 Duisburg

zu bestellen.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen anforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob sie bei der Arbeit behindert wurden.

Begründung:

Die Deutsche Bank hat über mehrere Transaktionsschritte, namentlich

Ursprungsvereinbarung vom 12. September 2008 („Ursprungsvereinbarung“),

Kapitalerhöhung bei der Postbank im November 2008,

Postponement- and Clarification Agreement vom 22. Dezember 2008,

Verpfändungsverträge vom 30. Dezember 2008,

Zahlung eines Betrags in Höhe von 3,1 Mrd. EUR am 02. Januar 2009,

Änderungsvereinbarung vom 14. Januar 2009 mit der daraus folgenden Transaktionsstruktur mit Aktientausch, Zwangsumtauschanleihe und Put/Call-Optionen,

Verpfändungsverträge vom 25. Februar 2009

freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot vom 07. Oktober 2010 sowie

einen am 30. Dezember 2015 vollzogenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG-Aktionäre

100 % der Deutsche Postbank AG erworben.

Die Deutsche Bank hat auf die von ihr erworbenen Deutsche Postbank AG-Aktien Abschreibungen in erheblicher Höhe vorgenommen und weitere Abschreibungen in erheblichem Umfang drohen.

1. Transaktionsstruktur Erwerb der Deutsche Postbank AG

Die Deutsche Bank hatte mit Präsentation vom 12. September 2008 folgenden Inhalt der Ursprungsvereinbarung veröffentlicht.

Mit Vertrag vom 12. September 2008 hatte sich die Deutsche Bank zur Übernahme von 29,75% der Anteile an der Deutsche Postbank AG für einen Gesamtkaufpreis von EUR 2,79 Mrd. (EUR 57,25/Postbank-Aktie) verpflichtet.

Dieser Anteil an der Postbank konnte sich durch eine Call Option der Deutschen Bank um 18% auf 47,75% (Kaufpreis: EUR 1,62 Mrd. = EUR 55/Postbank-Aktie) oder durch eine Put Option der Deutsche Post AG um 20,25% + 1 Aktie auf maximal 50% + 1 Aktie (Kaufpreis: EUR 1,42 Mrd. = EUR 42,80/Postbank-Aktie) erhöhen. Die Optionen waren zu unterschiedlichen Zeiten und zu unterschiedlichen Ausübungspreisen ausübbar.

Für den Fall einer Kapitalerhöhung der Deutsche Postbank AG hatten sich die Deutsche Bank und die Deutsche Post AG darauf verständigt, diese Kapitalerhöhung unmittelbar und mindestens prozentual zu ihren gehaltenen Beteiligungen zu zeichnen (Beklagte: 29,75%; Post: 20,25% + 1 Aktie).

Die Call-/Put-Optionen der Deutschen Bank /Deutsche Post AG waren auch für den Fall einer künftigen Kapitalerhöhung bei der Deutsche Postbank AG abgesichert. Der Ausübungspreis sollte jeweils angepasst werden auf einer volumengewichteten Basis durch Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Ausübungspreises (Call-Option: 55,00 EUR/Aktie; Put-Option: 42,80 EUR/Aktie) im Verhältnis zum Bezugspreis für die neuen Aktien.

Nach dem veröffentlichten Inhalt der Vereinbarung sollte die Deutsche Bank also in einem ersten Schritt lediglich 29,25 % der Deutsche Postbank AG-Aktien zu einem Kaufpreis von insgesamt 2,79 Milliarden EUR erwerben.

Der damalige Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank, Dr. Josef M. Ackermann erklärte zu dieser Transaktion: „Die Deutsche Bank hat sich zu attraktiven Konditionen an einer der führenden Privatkundenbanken in Deutschland beteiligt. Dies ist eine gute Finanzinvestition, stärkt unser eigenes Privatkundengeschäft und schafft Wert für unsere Aktionäre. Gleichzeitig eröffnet uns die Option, die Beteiligung an der Postbank in der Zukunft aufzustocken, zusätzliche langfristige Wachstumsmöglichkeiten.“

Bereits sechs Wochen nach Vertragsunterzeichnung war die Deutsche Postbank AG zur Sicherung ihrer Finanzausstattung gezwungen, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Nach der Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Postbank AG vom 27. Oktober 2008 hatte diese im dritten Quartal 2008 ein negatives Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von 449 Mio. EUR erwirtschaftet. Die Kernkapitalquote nach Basel II sank im Zeitraum vom 30. Juni 2008 von 6,3 % zum 30. September 2008 auf 5,5 %. Zur Stärkung der Kapitalbasis hatte deshalb der Vorstand der Deutsche Postbank AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, noch im vierten Quartal 2008 eine Kapitalerhöhung durchzuführen und hierbei das von der Hauptversammlung 2006 beschlossene genehmigte Kapital mit Bezugsrecht in Höhe von 54,8 Mio. Aktien voll auszuschöpfen. Der Bezugspreis für die Emission wurde auf EUR 18,25 festgelegt. Gleichzeitig gab die Postbank bekannt, dass sich ihre Mehrheitsaktionärin, die Deutsche Post AG, unbedingt und unwiderruflich verpflichtet hatte,

den gemäß ihrer Beteiligung in Höhe von 50 % + 1 Aktie auf sie entfallenden Anteil dieser Emission zum Bezugspreis von EUR 18,25 zu zeichnen sowie

sämtliche Aktien aus der Kapitalerhöhung, die nicht anderweitig platziert werden können, ebenfalls zum Bezugspreis aufzunehmen.

Dies führte dazu, dass die Deutsche Post AG die zwischen dem 13. und dem 24. November 2008 durchgeführte Kapitalerhöhung nahezu vollständig zeichnen musste und auf diesem Wege 54.471.431 weitere Deutsche Postbank AG-Aktien (= 99,3% der Kapitalerhöhung) erwarb.

Damit hatte die Deutsche Post AG ihre Beteiligung an der Deutsche Postbank AG von 50% + 1 Aktie im Zuge der Kapitalerhöhung wesentlich erhöht auf ca. 62,35% der Deutsche Postbank AG-Anteile. Dies war erforderlich, um den von der Deutsche Postbank AG dringend benötigten Liquiditätszufluss sicherzustellen.

Die Deutsche Bank hat den Aktionären der Deutsche Postbank AG am 07. Oktober 2010 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von Aktien der Deutsche Postbank AG veröffentlicht („Übernahmeangebot“). Das Übernahmeangebot war an alle Aktionäre der Deutsche Postbank AG gerichtet und bezieht sich auf den Erwerb sämtlicher Deutsche Postbank AG-Aktien zu einem Erwerbspreis von EUR 25,00 je Postbank-Aktie. Dieser Erwerbspreis entspricht nach einer Veröffentlichung der Deutschen Bank vom 21. September 2010 der Feststellung des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Deutsche Postbank AG-Aktie während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Übernahmeentscheidung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese hat für den Stichtag 11. September 2010 den 3-Monats-Durchschnittskurs mit 25,00 EUR je Deutsche Postbank AG-Aktie berechnet.

2. Abschreibungen auf die Deutsche Postbank AG-Beteiligung

Die Deutsche Postbank AG, die derzeit noch mit knapp EUR 4,5 Milliarden in den Büchern der Deutschen Bank stehen soll, soll nach Pressemitteilungen, die sich auf mit der Bank vertrauten Personen berufen, weiter auf EUR 2,8 Milliarden abgeschrieben werden.

3. Klagen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Deutsche Postbank AG

Die Deutsche Bank wird von mehreren (ehemaligen) Aktionären der Deutsche Postbank AG, die das Übernahmeangebot angenommen haben auf einen höheren Erwerbspreis je Aktie verklagt bzw. in Anspruch genommen mit der Begründung, die Deutsche Bank habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Ursprungsvereinbarung, Put-Option, Call-Option oder Zwangsumtauschanleihe) Kontrolle i.S. des WpÜG über die Deutsche Postbank AG erworben. Die Höhe der Inanspruchnahme ist nicht veröffentlicht, dürfte sich aber zwischen EUR 50 Mio. und EUR 100 Mio. bewegen.

4. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Die DB Finanz-Holding GmbH – eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank – und die Deutsche Postbank AG haben am 30. März 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG hat am 5. Juni 2012 dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt. Eine Zustimmung der Hauptversammlung der Deutschen Bank wurde hingegen nicht eingeholt.

5. Squeeze-out bei der Deutsche Postbank AG

Am 27. April 2015 hat die Deutsche Bank die Deutsche Postbank AG gebeten, einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a ff. AktG vorzubereiten. Am 07. Juli 2015 hat die Deutsche Bank ihr Squeeze-out-Verlangen gegenüber der Deutsche Postbank AG, einschließlich der Höhe der Barabfindung, die auf EUR 35,05 je Postbank-Aktie festgelegt wurde, konkretisiert. Nach Abschluss des Freigabeverfahrens am Oberlandesgericht Köln wurde der Squeeze-out am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister eingetragen. Bei der Abwicklung am 30. Dezember 2015 erwarb die Deutsche Bank AG die restlichen 3,2 % der Deutsche Postbank AG-Aktien für insgesamt EUR 245 Mio. und hält jetzt direkt und indirekt 100 % der Deutsche Postbank AG-Aktien.

6. Zusammenfassung

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass eine Überprüfung des Verhaltens der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Erwerb und der (avisierten) Trennung der Deutsche Postbank AG erforderlich ist, die der Deutschen Bank ebenfalls erhebliche Rechtsrisiken und Verluste durch Abschreibungen eingebracht haben, obwohl Vorstand und Aufsichtsrat stets gebetsmühlenartig betont haben, dass die Deutsche Postbank AG (in den Jahren 2008 bis 2012) besonders günstig erworben wurde. Gleichzeitig sollen der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Deutsche Postbank AG im Jahr 2012 und der im Jahr 2015 beschlossene und vollzogene Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Deutsche Postbank AG untersucht werden.

14. Sonderprüfung Konzernabschlüsse:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie Haftungsverhältnissen (sog. Eventualverbindlichkeiten) in den jeweiligen Konzernabschlüssen der Deutsche Bank AG für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 betreffend die Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen und/oder behördliche Prüfungen im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Geschäftsvorfällen ihre rechtlichen Pflichten verletzt haben, weil die Rückstellungen sowie die Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten mit einem zu niedrigen Wert angesetzt wurden, als nach den Bestimmungen des IAS 37 der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS für den Konzernabschluss zulässig, und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.

Namentlich ist in Bezug auf die nachfolgenden Geschäftsvorfälle

Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Libor

Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Euribor

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Hypothekenkrediten

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung und dem Verkauf von Hypothekenkrediten, von durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS), im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und sonstigen Kreditderivaten

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Oppenheim-Esch-Fonds

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Kirch-Verfahren

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Devisenhandels, insbesondere durch den Einsatz von spezieller Software auf der hauseigenen Handelsplattform „Autobahn“

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen in Russland

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen politische Sanktionen, insbesondere gegen die Russland-Sanktionen, welche die USA und die EU in der Ukraine-Krise verhängt haben

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem sog. CO2-Skandal

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Marktindexes für sogenannte Swap-Geschäfte (Isdafix)

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Edelmetallhandels

Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, z.B. der Ansprüche des US-Bundesstaates Virginia wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act

zu prüfen, ob die in Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2011, zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013, zum 31. Dezember 2014 und/oder zum 31. Dezember 2015 gebildeten Rückstellungen und Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten das erforderliche vorgegebene Maß unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Aufstellung des jeweiligen Konzernabschlusses bekannten und in den Medien genannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken unterschreiten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob

angemessene Ansatzkriterien auf Rückstellungen, Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angewendet wurden,

die Bewertung von Rückstellungen sowie Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf die vorgenannten Themenbereiche dem Betrag entspricht, um die Verpflichtungen am Bilanzstichtag zu erfüllen,

ausreichende Informationen im Konzernanhang der Abschlüsse offen gelegt wurden, um das Ausmaß von nicht unwahrscheinlichen Mittelabflüssen aus Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen und/oder behördliche Prüfungen und der Einfluss dieser Rechtsrisiken auf die Ertrags- und Vermögenslage einschließlich der hiermit verbundenen Unsicherheiten und herangezogenen Bewertungsgrundlagen (IAS 1.125 i.V.m. IAS 1.129 sowie IAS 37.85f) hinreichend zu verdeutlichen. Weiterhin, ob es den Adressaten ermöglicht wird, zu den Rückstellungen, deren Art, Höhe, Entwicklung, zeitlicher Anfall, Unsicherheiten und Annahmen sowie Erstattungen (Rückgriffsrechte) zu verstehen (IAS 37.85f.) und

ausreichende Informationen im Konzernanhang der Abschlüsse angegeben worden sind, für welche Rechtsrisiken wegen nicht verlässlicher Schätzung keine Rückstellungen angesetzt wurden (IAS 37.26) und für welche Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen und/oder behördliche Prüfungen, Eventualverbindlichkeiten quantifiziert oder nur verbal erläutert worden sind (IAS 37.86) sowie, ob die Voraussetzungen des IAS 37.92 für einen Verzicht auf die von IAS 37.85f. geforderten Angaben, vorliegen und entsprechend im Konzernanhang begründet worden sind.

Soweit die Anzahl der Fälle in einem der vorgenannten bekannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken das vertretbare Maß der Prüfung übersteigt, kann sich die Sonderprüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen beschränken. Dabei soll sich der Umfang der Prüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen bis zu einer Abdeckung in Höhe von 80 % der für alle Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken zurückgestellten Beträge beschränken.

Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Marian Ellerich
c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB
Schifferstr. 210,
47059 Duisburg

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Marian Ellerich das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Markus Morfeld
c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rankestraße 21,
10789 Berlin

ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:

Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Wolfgang Russ
c/o Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30,
70174 Stuttgart

zu bestellen.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Begründung:

1. Konzernabschluss

Auf Konzernebene sind nach IAS 37 Rückstellungen für den potenziellen Eintritt von Verlusten zu bilden, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Ereignis in der Vergangenheit entsteht, die wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führt und verlässlich geschätzt werden kann. Dies betrifft Rückstellungen insbesondere für Risiken in Bezug auf aufsichtsrechtliche Verfahren und Rechtsstreitigkeiten. Wenn ein Mittelabfluss nicht wahrscheinlich ist, dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. In diesem Fall müssen aber für mögliche Verpflichtungen, deren Eintritt nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, sogenannte Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen werden. Auch hier ist der mögliche Verlust zu schätzen, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze davon ausgehen, dass bis auf äußerst seltene Fälle eine verlässliche Schätzung möglich ist. In die Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme geht eine Vielzahl von Faktoren ein, zu denen der Stand des Verfahrens, die Erfahrung des Konzerns und bekannte Erfahrungen Dritter in vergleichbaren Fällen, wie zum Beispiel Vergleiche anderer Banken und Aufsichtsbehörden sowie Gutachten und Einschätzungen von Rechtsberatern und anderer Fachleute, gehören.

Weiterhin sind nach IAS 37 umfangreiche Angaben und Beschreibungen z.B. zu Art, zeitlichen Anfall, Unsicherheiten, Annahmen sowie Erstattungen zu machen (IAS 37.85f). Zudem sind bei mit der Schätzung des zukünftigen Mittelabflusses verbundene Unsicherheiten sowie die für die Schätzung herangezogenen Bewertungsgrundlagen nach IAS 1.125 i.V.m. IAS 1.129 sowie IAS 37.85f im Konzernanhang anzugeben. In äußerst sehr seltenen Fällen kann auf gewisse Angaben verzichtet werden, sofern die Offenlegung solcher Informationen den Ausgang des Verfahrens stark beeinflussen würde und dies im Konzernanhang begründet wird (IAS 37.92).

Der Konzernabschluss hat unmittelbare Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Ferner hat und hatte der Konzernabschluss unmittelbare Auswirkungen auf die an die Mitglieder des Vorstands und an die Mitarbeiter der Deutschen Bank zu zahlende Vergütung. So erhalten Mitglieder des Vorstands seit dem 01. Januar 2013 beispielsweise eine variable Vergütung, die aus zwei Komponenten besteht, dem Annual Performance Award und dem Long-Term Performance Award. 60 % des Annual Performance Award-Betrags hängen von konzernübergreifenden Zielen/Messgrößen ab.

2. Rechtsstreitigkeiten und behördliche Strafverfahren

In der Nichtberücksichtigung bzw. der Unterdotierung der Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten für Prozessrisiken liegt ein wesentlicher Ansatz- bzw. Bewertungsfehler, weil durch die unterlassenen Rückstellungen bzw. Angabe der Eventualverbindlichkeiten eine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einhergeht. Die Risiken aus und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten (USA-Verfahren etc.) und/oder den verschiedenen behördlichen Ermittlungsverfahren (Libor, Euribor, CO2-Zertifikate, CumEx-Verfahren etc.) belaufen sich nach Presseinformationen auf – bis zu – 20 Mrd. Euro. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit in Bezug auf diese Verfahren ist nicht offen gelegt, aber nach allem was man lesen und hören kann, überwiegend wahrscheinlich. Die Deutsche Bank hat damit womöglich entgegen anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze keine ausreichenden Rückstellungen und/oder Eventualverbindlichkeiten als Risikovorsorge vorgesehen. So hat der CFO Marcus Schenck erst kürzlich anlässlich der Bilanzpressekonferenz am 28. Januar 2016 sinngemäß folgende Aussage getätigt:

Rückstellungen werden nur in dem Umfang gebildet, als die Kapitalquote der Deutschen Bank dies erlaubt.

Die Bedeutung der Rückstellungen für die Deutsche Bank hat der Vorstandsvorsitzende Cryan im Rahmen der Bilanzpressekonferenz am 28. Januar 2016 sinngemäß wie folgt betont:

Die Rückstellung in Höhe von EUR 1,2 Milliarden, die im vierten Quartal gebildet wurde, betraf keine neuen Sachverhalte, die sich erst im vierten Quartal ergeben hätten. Sie ist im Wesentlichen auf eine Neubewertung bestehender Rückstellungen zurückzuführen.

Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Bank neue Informationen hatte, insbesondere in Bezug auf die US Mortgages und ein neues Gesetz des Department of Justice.

Zudem sind in ein oder zwei Fällen aus Eventualverbindlichkeiten, die deshalb um EUR 2,2 Milliarden gesunken sind, Rückstellungen gebildet worden. Nach Rücksprache mit ihren Rechtsanwälten hat die Deutsche Bank beschlossen, Vergleichsmöglichkeiten zu sondieren. Deshalb sind nach den Rechnungslegungsvorschriften nunmehr Rückstellungen auszuweisen und eine Betrachtung als Eventualverbindlichkeiten ist nicht mehr möglich.

Herr Cryan hat hierzu ausgeführt: „Es gibt einfach Fälle, wo es im Interesse der Bank ist, das jetzt einfach vom Tisch zu bekommen, weil man auch nicht weiß, wie die Gerichte reagieren. Und dann ist es richtig für die Bank, zu versuchen, sich zu vergleichen und wenn ein Vergleich die richtige Option wird – unserer Vorstellung nach – und wir auch einen Betrag im Hinterkopf haben, dann ist das als Rückstellung auszuweisen.“

Vor dem Hintergrund der nach der Auffassung der Organe der Deutschen Bank offensichtlich beliebig erscheinenden Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen in Abgrenzung zum Ausweis von Eventualverbindlichkeiten ist die Überprüfung der Rückstellungsbildung der letzten Jahre durch einen objektiven Sonderprüfer dringend geboten. Die damit über Jahre vorgenommene unzureichende Berücksichtigung der bestehenden Risiken bei der Bemessung der Rückstellungen bzw. Eventualverbindlichkeiten ergibt sich auch aus den Angaben der Deutschen Bank im Rahmen der Hauptversammlung 2013. So hat Sie – mehrfach – auf Fragen zu den Gesamtrisiken ausgeführt:

Krause: Wir erfassen nicht die Summe alle bezifferten Klageforderungen aus den Gründen, die wir heute schon ausgeführt haben. Auch da wiederhole ich mich und kann es auch noch mal wiederholen: Wir erfassen diese Zahl nicht, weil sie keine aussagekräftige Information über die Risiken der Bank gibt.

Wie soll eine ordnungsgemäße Rückstellungsbildung vorgenommen werden, ohne dass hierbei als Ausgangspunkt auf die konkrete Höhe der geltend gemachten „bezifferten“ Forderungen abgestellt wird. Allein durch diesen dogmatischen Fehler im Ausgangspunkt wird belegt, dass die Rückstellungsbildung der Deutschen Bank für Gerichtsverfahren und behördliche Ermittlungsverfahren nicht dem ordnungsgemäßen Standard entspricht. Entsprechendes gilt für den Ansatz und die Bemessung von Eventualverbindlichkeiten.

Nach den Angaben der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. zum Jahres- und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 bestanden gegenüber der Deutschen Bank Rückkaufsforderungen von Hypothekenkrediten zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 4,8 Milliarden US-Dollar, für welche die Deutsche Bank Rückstellungen lediglich in Höhe von 813 Millionen US-Dollar bilanziert hatte. Nach eigenen Angaben wurden in den Jahren 2011 bis 2013 keine solchen Haftungsansprüche bilanziert, obwohl die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht worden waren. Insgesamt hat die Deutsche Bank bis zum 31. Dezember 2014 Rückkäufe für Kredite mit einem ursprünglichen Kreditbetrag in Höhe von 5,3 Milliarden US-Dollar getätigt, Vereinbarungen über einen Verzicht erzielt oder Ansprüche auf andere Weise beigelegt, wodurch die Deutsche Bank nach eigenen Angaben von möglichen Ansprüchen, die aus den Kreditverkäufen resultieren könnten, in Höhe von ca. 72,9 Milliarden US-Dollar freigestellt wurde. Die gebildeten Rückstellungen in Höhe von 813 Millionen US-Dollar reichten hierfür ersichtlich nicht aus. Weitere Rückkaufsforderungen von Hypothekenkrediten in Bezug auf die verkauften Hypothekenkredite sind überwiegend wahrscheinlich. In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von straf- und aufsichtsbehördlichen Ermittlungen gegen die Deutsche Bank geführt mit der Folge von exorbitanten Zahlungsverpflichtungen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Deutsche Bank die bestehenden Risiken stets in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht in den Jahres- und/oder Konzernabschlüssen der Jahre 2011 bis 2015 abgebildet hat. Die Sonderprüfung ist erforderlich, um die verschiedenen Themenkomplexe im Interesse der Deutschen Bank und der Aktionäre aufzuklären und weitere Vermögensschäden ggf. abzuwenden.

Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht soll der Sonderprüfer erklären, ob die von ihm erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihm anforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob er bei der Arbeit behindert wurde.

 

Frankfurt am Main, im April 2016

Der Vorstand

Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

– ISIN DE 0005140008 –

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, dem 19. Mai 2016, 10.00 Uhr,

in der Festhalle, Messe Frankfurt,
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
Die in den vorangehenden Geschäftsjahren gesondert erwähnten Berichte nach § 289 Absatz 4 bzw. § 315 Absatz 4 HGB sind als Teil des Lageberichts bzw. des Konzernlageberichts ohnehin Gegenstand der Vorlagen und bedürfen keiner gesonderten Erwähnung mehr.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von 165.256.667,68 Euro auf neue Rechnung vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016, Zwischenabschlüsse

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:

Die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.

Die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w Absatz 5, 37y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2016 und der Konzernzwischenabschlüsse (§ 340i Absatz 4 HGB, § 37w Absatz 7 WpHG) bestellt, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2017 aufgestellt werden.

6.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. April 2021 eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie der etwa aufgrund vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien über die Börse beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder andere dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienliche Vermögenswerte zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung solcher eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und verbundener Unternehmen begründet wurden.

Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, solche eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

d) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 21. Mai 2015 erteilte und bis zum 30. April 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

7.

Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

In Ergänzung zu der unter Punkt 6 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Unter der in Punkt 6 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 30. April 2021 erfolgt.

Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu Punkt 6 dieser Tagesordnung festgesetzten Regeln.

Auch aus bestehenden Derivaten, die während des Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen weiterhin eigene Aktien erworben werden.

8.

Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Absatz 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Zuletzt hat die Hauptversammlung der Deutsche Bank AG am 23. Mai 2013 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Absatz 4 AktG gebilligt. Während im Jahr 2014 aufgrund der durch die Hauptversammlung beschlossenen Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütung im wesentlichen nur Anpassungen in den Volumina der einzelnen Vergütungskomponenten erfolgten, ohne dass das System der Vergütung strukturellen Änderungen unterworfen gewesen wäre, hat der Aufsichtsrat im Oktober 2015 mit Wirkung für die Zeit ab 1. Januar 2016 auch Strukturänderungen im System der Vorstandsvergütung beschlossen. Die Änderungen des Vergütungssystems folgen dabei insbesondere der Neuordnung der Führungsstruktur der Bank, wonach nunmehr die Unternehmensbereiche (Front Offices) wieder stärker direkt im Vorstand vertreten sind. Die unternehmensbereichsspezifischen Anforderungen und Zielsetzungen sollen in entsprechender Form auch in der Zusammensetzung und Gewichtung der variablen Vergütungskomponenten reflektiert werden. Dies gibt Anlass, das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorzulegen.
Im Vergütungsbericht, der Teil der Vorlagen zu Punkt 1 der diesjährigen Tagesordnung ist, werden die Grundlagen für die Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2015 eingehend beschrieben. Das neue, seit dem 1. Januar 2016 zur Anwendung kommende Vergütungssystem ist dort ebenfalls dargestellt. Ferner wird eine zusätzliche Unterlage bereitgestellt, die weitergehende Details zu den Volumina der einzelnen Vergütungskomponenten (zum Beispiel die Ziel-, Minimal- und Maximalwerte) enthält. Diese Unterlagen sind im Internet unter www.db.com/hauptversammlung zugänglich, werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt und werden auch bei der Hauptversammlung ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

9.

Wahl zum Aufsichtsrat

Mit Wirkung zum 13. Oktober 2015 wurde Herr Richard Meddings gerichtlich für den mit Ablauf des 30. Juni 2015 ausgeschiedenen Herrn John Cryan zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG bestellt. Seine Amtszeit endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 19. Mai 2016. Ferner endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 19. Mai 2016 turnusmäßig die Bestellungsperiode von Frau Garrett-Cox als Mitglied des Aufsichtsrats, sodass zwei Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang hat weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt mit mindestens sechs Frauen und mindestens sechs Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu mehr als 30 % Frauen an, aktuell gehören ihm sieben Frauen an, er besteht also zu 35 % aus Frauen. Seit 2013 besteht auch die Seite der Anteilseignervertreter zu 30 % aus Frauen. Das Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt, es wäre auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt.

Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Frau Katherine Garrett-Cox, Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Brechin, Angus, Großbritannien und

b)

Herrn Richard Meddings, Non-executive Board Member/Berufsaufsichtsrat, Sandhurst, Großbritannien

gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.

Frau Garrett-Cox ist mit Ausnahme ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien.

Herr Meddings ist mit Ausnahme seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist allerdings Mitglied in vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien wie folgt:

HM Treasury Board

Legal & General Group plc

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Deutsche Bank AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche Bank AG oder einem wesentlich an der Deutsche Bank AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Beide Kandidaten sind weit von der vom Aufsichtsrat definierten Regelaltersgrenze entfernt, sie gehören dem Aufsichtsrat seit knapp 5 Jahren beziehungsweise ca. einem halben Jahr an und würden somit auch bei Ende der vorgesehenen Laufzeit der Bestellung deutlich unterhalb der vom Aufsichtsrat für die Zugehörigkeitsdauer gesetzten Regelgrenze liegen. Schließlich ist – auch nach der Erfahrung aus ihrer bisherigen Tätigkeit im Aufsichtsrat – zuverlässig davon auszugehen, dass die Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit dem ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Breuer und zu einer Vergleichsvereinbarung mit den D&O Versicherern unter Beteiligung von Herrn Dr. Breuer sowie einer ergänzenden Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich

Die Deutsche Bank AG hat am 10./11. März 2016 mit ihrem ehemaligen Vorstandssprecher Herrn Dr. Rolf-E. Breuer, der von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Interview, das Herr Dr. Breuer am 3. Februar 2002 dem Fernsehsender Bloomberg-TV gegeben hat und das unter anderem die Kreditwürdigkeit der von Herrn Dr. Leo Kirch geführten Unternehmensgruppe zum Gegenstand hatte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, eine Vergleichsvereinbarung („Haftungsvergleich“) geschlossen. Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut dieses Haftungsvergleichs wiedergegeben:

„Haftungsvergleich

zwischen

der Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,
vertreten durch den Aufsichtsrat,

„Gesellschaft“

und

Herrn Dr. Rolf-E. Breuer,

„Dr. Breuer“

– Gesellschaft und Dr. Breuer gemeinsam die „Parteien“

Präambel

(1)

Am 3. Februar 2002 gab Herr Dr. Breuer in seiner damaligen Eigenschaft als Vorstandssprecher der Gesellschaft am Rande des Weltwirtschaftsforums in New York dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview, das unter anderem die Kreditwürdigkeit der von Herrn Dr. Leo Kirch geführten Unternehmensgruppe („Kirch-Gruppe“) zum Gegenstand hatte („Bloomberg-Interview“). Am 7. Mai 2002 erhob Herr Dr. Leo Kirch daraufhin Klage vor dem LG München I gegen die Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer auf die Feststellung, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer für alle ihm und seinen Zedentinnen, d.h. der Taurus Holding GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH, entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus dem Bloomberg-Interview einzustehen verpflichtet seien. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 (Az. XI ZR 384/03) stellte der Bundesgerichtshof rechtskräftig fest, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer als Gesamtschuldner gegenüber Herrn Dr. Kirch aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH dem Grunde nach verpflichtet seien, die dieser entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus dem Bloomberg-Interview zu ersetzen. Auf der Grundlage dieses Urteils erhob Herr Dr. Kirch am 22. Mai 2007 aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH Leistungsklage zum LG München I, mit der er (soweit konkret beziffert) Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 1,3 Mrd. zzgl. Zinsen von der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer verlangte. Die Klage wurde in erster Instanz durch Urteil des LG München I (Az. 33 O 9550/07) vom 22. Februar 2011 vollumfänglich abgewiesen. Nach dem Tod von Herrn Dr. Kirch am 14. Juli 2011 wurde das Verfahren von der darpar Einhundertundachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH als dessen Rechtsnachfolgerin vor dem OLG München (Az. 19 U 924/11) fortgeführt.

(2)

Am 31. Dezember 2005 erhob die KGL Pool GmbH, an die zuvor 17 Gesellschaften der Kirch-Gruppe ihre (potenziellen) Schadensersatzansprüche abgetreten hatten, eine kombinierte Auskunfts- und Feststellungsklage vor dem LG München I. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 erweiterte und bezifferte die KGL Pool GmbH ihre Klage und verlangte nunmehr Zahlung von ca. EUR 2,0 Mrd. Schadensersatz zzgl. Zinsen von der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer als Gesamtschuldner. Nachdem das LG München I die Klage der KGL Pool GmbH am 31. März 2009 abgewiesen hatte, wurde das Verfahren vor dem OLG München (Az. 5 U 2472/09) fortgeführt. Das OLG München verurteilte die Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer mit Teilgrund- und Teilendurteil vom 14. Dezember 2012 gesamtschuldnerisch dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens, der der Kirch Media GmbH & Co. KGaA aus der Veräußerung von 70 Mio. Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG zum Preis von EUR 7,50 pro Aktie entstanden sein sollte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der weiteren zur Kirch-Gruppe gehörenden Gesellschaften entstanden sei oder künftig entstehen werde. Die Revision zum BGH ließ das OLG München nicht zu. Dagegen wandten sich die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. März 2013 (Az. VI ZR 111/13).

(3)

Am 20. Februar 2014 schloss die Gesellschaft ohne Beteiligung von Herrn Dr. Breuer mit der darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und der KGL Pool GmbH einen umfassenden Vergleich, der unter anderem eine Zahlung der Gesellschaft an die darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH in Höhe von EUR 775 Mio. zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 24. März 2011 sowie zzgl. einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 40 Mio. vorsah („Kirch-Vergleich“). Der Kirch-Vergleich sieht weiterhin vor, dass die Gesellschaft sowie die darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH keine weiteren Ansprüche, bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund aus oder im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview gegeneinander oder gegen ehemalige oder amtierende Organmitglieder, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. gegen Frau Ruth Kirch, Dr. Bernd Kuhn oder Dr. Oliver Krauß geltend machen und in diesem Zusammenhang auch keine Restitutionsklagen oder sonstigen Rechtsbehelfe erheben; dies umfasst auch alle Handlungen, die in Antrag II. der Klage der KGL vom 31. Dezember 2005 in der letzten Fassung genannt sind. Die darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH stehen nach dem Kirch-Vergleich dafür ein, dass Frau Ruth Kirch, Herr Dr. Bernd Kuhn und Herr Dr. Oliver Krauß in dem vorbeschriebenen Umfang ebenfalls keine Ansprüche geltend machen. Die Gesellschaft steht nach dem Kirch-Vergleich dafür ein, dass Herr Dr. Breuer keine entsprechenden Ansprüche geltend machen wird und verpflichtet sich, andere ehemalige oder amtierende Organmitglieder, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter nicht zu unterstützen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen (die vorstehenden Pflichten werden nachfolgend zusammen als „Stillhaltepflichten aus dem Kirch-Vergleich“ bezeichnet).

(4)

Den nach dem Kirch-Vergleich geschuldeten Gesamtbetrag in Höhe von EUR 927.852.739,72 abzüglich Steuern zahlte die Gesellschaft am 20. Februar 2014 an die darpar Einhundertundachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH. Im Gegenzug nahmen die Gesellschaften der Kirch-Gruppe ihre Klagen zurück. Die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer stimmten den Klagerücknahmen zu.

(5)

Mit Schreiben vom 19. September 2014 nahm die Gesellschaft Herrn Dr. Breuer auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstanden ist. Zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Herr Dr. Breuer seine Pflichten als Vorstandssprecher der Gesellschaft durch das Bloomberg Interview verletzt hat und ob dadurch ein ersatzfähiger Schaden verursacht wurde, für den Herr Dr. Breuer einzustehen hat. Die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer haben intensive Gespräche zur Beilegung der Auseinandersetzung und zur Regulierung des entstandenen Schadens geführt.

(6)

Die Gesellschaft hat für das Jahr 2002 mit verschiedenen Versicherern D&O-Versicherungsverträge abgeschlossen („D&O-Versicherungsprogramm 2002“), nach deren Bedingungen Herr Dr. Breuer zu den versicherten Personen gehört. Das D&O-Versicherungsprogramm 2002 besteht aus einem Grundvertrag und mehreren Exzedentenverträgen. Zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Versicherer zur Regulierung des entstandenen Schadens verpflichtet sind. Die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer haben auch mit den Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 intensive Gespräche zur Beilegung der Auseinandersetzung und zur Regulierung des entstandenen Schadens geführt. Dabei wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die Versicherer des D&O-Versicherungsprogramms 2002 im Rahmen einer mit der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer abzuschließenden Vergleichsvereinbarung („Deckungsvergleich“) einen Gesamtregulierungsbetrag von EUR 100,26 Mio. (abzüglich eines von der Gesellschaft zu tragenden Selbstbehalts in Höhe von insgesamt EUR 10,1825 Mio.) an die Gesellschaft zahlen sollen. Es ist vorgesehen, dass die D&O-Versicherer diesem Haftungsvergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer in dem Deckungsvergleich zustimmen.

(7)

Um eine Verjährung möglicher Regressansprüche gegen Herrn Dr. Breuer während der Prozesse und der nach Abschluss des Kirch-Vergleichs aufgenommenen Vergleichsgespräche mit den D&O-Versicherern und Herrn Dr. Breuer zu verhindern, wurde zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer eine Prozessvereinbarung vom 22. März/2. April 2006 geschlossen, in der Herr Dr. Breuer befristet auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Regressansprüche der Gesellschaft verzichtet hat. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch einen unter dem Datum dieses Haftungsvergleichs geschlossenen fünften Nachtrag zur Prozessvereinbarung vom 22. März/2. April 2006. Er endet (i) mit Ablauf des 30. Juni 2017, wenn die aufschiebende Bedingung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Haftungsvergleichs nicht bis zum 31. Dezember 2016 eingetreten ist, (ii) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft zu diesem Haftungsvergleich rechtskräftig für nichtig erklärt und/oder seine Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist oder, (iii) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs aus anderen Gründen eingetreten ist, dies von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder des Deckungsvergleichs schriftlich geltend gemacht wurde und der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft von den der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit zugrunde liegenden Umständen sowie von dem Umstand informiert wurde, dass die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder des Deckungsvergleichs schriftlich geltend gemacht wurde (die Prozessvereinbarung nebst sämtlichen Nachträgen gemeinsam werden nachfolgend als der „Verjährungsverzicht von Herrn Dr. Breuer“ bezeichnet).

(8)

Die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer wollen eine Fortsetzung der Auseinandersetzung über die Folgen des Bloomberg-Interviews im beiderseitigen Interesse vermeiden und diese durch eine abschließende Regelung beilegen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Leistung Dr. Breuer

(1)

Herr Dr. Breuer verpflichtet sich ohne Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht aus oder im Zusammenhang mit einer Haftung aus dem Bloomberg-Interview gegenüber der Gesellschaft zu einer Leistung an die Gesellschaft in Höhe von EUR 3.200.000,00 (in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Euro und null Cent) („Persönlicher Eigenbeitrag“). Der Persönliche Eigenbeitrag wird zusätzlich zu den Leistungen der D&O-Versicherer nach dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 nach dem Deckungsvergleich geschuldet. Soweit die D&O-Versicherer des D&O-Versicherungsprogramms 2002 Herrn Dr. Breuer von den nach Auffassung der Gesellschaft bestehenden Haftpflichtansprüchen freistellen, ist dies abschließend im Deckungsvergleich geregelt.

(2)

Die Gesellschaft wird Herrn Dr. Breuer schriftlich mitteilen, ob innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft zu diesem Haftungsvergleich und/oder dem Deckungsvergleich eingereicht worden sind. Ist eine solche Klage nicht eingereicht worden, ist der Persönliche Eigenbeitrag von Herrn Dr. Breuer eine Woche nach der Mitteilung der Gesellschaft gemäß Satz 1 fällig. Wird innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist eine Klage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft eingereicht, ist der Persönliche Eigenbeitrag von Herrn Dr. Breuer spätestens eine Woche fällig, nachdem die Gesellschaft Herrn Dr. Breuer schriftlich von der rechtskräftigen Abweisung der Klage informiert hat, sofern Herr Dr. Breuer spätestens eine Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1 Sicherheit für den Persönlichen Eigenbeitrag in Form einer unbefristeten, unbedingten Bankbürgschaft auf erstes Anfordern der B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA geleistet hat, in der die Einreden der Hinterlegung, Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und der Vorausklage ausgeschlossen sind. Leistet Herr Dr. Breuer der Gesellschaft innerhalb der vorgenannten Frist keine Sicherheit gemäß vorstehendem Satz 3, bleibt es bei der Fälligkeit des Persönlichen Eigenbeitrags eine Woche nach der Mitteilung der Gesellschaft gemäß Satz 1; Herr Dr. Breuer ist dann nicht mehr berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß vorstehendem Satz 3 zu erbringen.

(3)

Herr Dr. Breuer verzichtet hiermit auf sämtliche etwaigen Ansprüche (insbesondere auf die Erstattung von Zahlungen, Auslagen, Kosten oder Schäden) gegen die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview. Die Gesellschaft nimmt diesen Verzicht an. Sofern die Gesellschaft bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung solche Ansprüche erfüllt, das heißt insbesondere Zahlungen, Auslagen, Kosten oder Schäden getragen oder erstattet hat, trifft Herrn Dr. Breuer – vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz 4 – keine Rückzahlungspflicht. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass etwaig noch bestehende Ansprüche von Herrn Dr. Breuer gegen die bestehende Strafrechtsschutzversicherung (Vertrag R 9112801300 der GSM Gesellschaft für Straf- und Manager-Rechtsschutz mbH) bis zur Ausschöpfung der Versicherungssumme vorbehaltlich etwaig bestehender Rückzahlungspflichten von Herrn Dr. Breuer nach dieser Police von diesem Verzicht unberührt bleiben.

(4)

Herr Dr. Breuer verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, den von der Gesellschaft übernommenen Stillhaltepflichten aus dem Kirch-Vergleich zu entsprechen.

§ 2
Abgeltung und Freistellung

(1)

Mit der vollständigen Leistung des Persönlichen Eigenbeitrags sind – mit Ausnahme der Regelung im nachfolgenden Satz 2 – sämtliche bekannten oder unbekannten Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer unmittelbar und mittelbar aus oder im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten, insbesondere sämtliche im Schreiben vom 19. September 2014 geltend gemachten Ansprüche. In Höhe der von der Gesellschaft beim OSD Office of the Special Deputy Receiver (Mrs. Lauren Smolucha, 222 Merchandise Mart Plaza, Suite 2 960, Chicago, Illinois 60654-1309, USA) als Liquidator der Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. angemeldeten Forderung von € 10.982.549,60 bleibt der Haftungsanspruch zum Zwecke der Durchsetzung der Deckungsansprüche aus dem mit der Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. geschlossenen Exzedentenvertrag (Cover Note ref. FV027351a007, Versicherungssumme € 204.516.752,48 (DM 400 Mio.) xs. € 255.645.940,60 (DM 500 Mio.), 5,37 % von 100 %) vom 12. November 2001 aufrechterhalten. Herr Dr. Breuer tritt hiermit seine Deckungsansprüche aus dem vorgenannten Exzedentenvertrag mit der Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Die von Herrn Dr. Breuer persönlich zu erbringende Leistung bleibt auch in diesem Fall wirtschaftlich insgesamt auf den Persönlichen Eigenbeitrag nach § 1 Abs. 1 beschränkt. Sollte Herr Dr. Breuer im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme der Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. in Anspruch genommen werden, stellt die Gesellschaft ihn von angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr einer solchen Inanspruchnahme frei, soweit diese nicht unter die nach § 2 des Deckungsvergleichs zu bildende Rückstellung fallen.

(2)

Die Gesellschaft stellt Herrn Dr. Breuer von sämtlichen Ansprüchen frei, die von der darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH, der KGL Pool GmbH, Frau Ruth Kirch, Herrn Dr. Bernd Kuhn oder Herrn Dr. Oliver Krauß entgegen der Stillhaltepflichten aus dem Kirch-Vergleich gegen ihn geltend gemacht werden sollten. Diese Freistellung schließt die Freistellung von angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche ein, soweit diese nicht unter die nach § 2 des Deckungsvergleichs zu bildende Rückstellung fallen.

(3)

Die Gesellschaft stellt Herrn Dr. Breuer ferner von Regressansprüchen frei, die von Dritten gegen Herrn Dr. Breuer geltend gemacht werden sollten, nachdem diese Dritten von der darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH, der KGL Pool GmbH, Frau Ruth Kirch, Herrn Dr. Bernd Kuhn oder Herrn Dr. Oliver Krauß entgegen der Stillhaltepflichten aus dem Kirch-Vergleich in Anspruch genommen wurden. Diese Freistellung schließt die Freistellung von angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche ein, soweit diese nicht unter die nach § 2 des Deckungsvergleichs zu bildende Rückstellung fallen.

(4)

Herr Dr. Breuer wird der Gesellschaft jede durch Absatz 2 und Absatz 3 erfasste Inanspruchnahme durch Dritte sowie jede Ankündigung einer Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich anzeigen. Herr Dr. Breuer verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Gesellschaft keinen Verzicht, Vergleich oder eine sonstige bindende Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme einzugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen von Herrn Dr. Breuer unter Wahrung seiner Interessen alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu erledigen. Herr Dr. Breuer wird die Gesellschaft bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen und im Zusammenhang mit der Abwehr oder Erledigung der Ansprüche nach ihren Weisungen handeln.

(5)

Die Ansprüche von Herrn Dr. Breuer nach Absatz 2 und Absatz 3 verjähren spätestens mit dem Eintritt der Verjährung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH auf Einhaltung der Stillhaltepflichten aus dem Kirch-Vergleich.

§ 3
Wirksamwerden

(1)

Diese Vereinbarung wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2016 die Zustimmung zu diesem Haftungsvergleich sowie zu dem Deckungsvergleich beschließt, ohne dass eine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, dagegen Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Absatz 4 Satz 3 AktG).

(2)

Für den Fall, dass der Deckungsvergleich nicht mit Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2016 wirksam zustande kommt oder die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs zwischen der Gesellschaft und zumindest einem der daran beteiligten Versicherer rechtskräftig festgestellt wird oder einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dem Deckungsvergleich zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft rechtskräftig stattgegeben wird, entfällt rückwirkend auch die Wirksamkeit dieses Haftungsvergleichs mit Ausnahme dieses Absatzes 2 und § 4 Absatz 1. Die gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 bis 3 empfangenen Leistungen sind innerhalb von zwei Wochen ab rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs zurückzuerstatten. Eine Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind insoweit ausgeschlossen.

§ 4
Schlussbestimmungen

(1)

Es bestehen keine Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich. Der Verjährungsverzicht von Herrn Dr. Breuer stellt keine Nebenabrede zu diesem Haftungsvergleich dar. Seine Wirksamkeit ist unabhängig von der Wirksamkeit dieses Haftungsvergleichs.

(2)

Änderungen und Ergänzungen dieses Haftungsvergleichs bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss von § 127 Absatz 2 BGB. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(3)

Dieser Haftungsvergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort aller aufgrund dieses Haftungsvergleichs zu erbringenden Leistungen ist Frankfurt am Main.

(4)

Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung eine Lücke herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

Frankfurt am Main, 11.3.2016 Frankfurt, 10.3.2016
(gez. Dr. Breuer) (gez. Dr. Achleitner)“

Die Wirksamkeit des Haftungsvergleichs setzt nach § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz voraus, dass die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die weiteren aufschiebenden Bedingungen für die Wirksamkeit des Haftungsvergleichs sind dessen Wortlaut und dem zusammenfassenden Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu diesem Tagesordnungspunkt 10 zu entnehmen.

Die Deutsche Bank AG hat außerdem am 17./18./21./22. März 2016 als Versicherungsnehmerin einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter (D&O-Versicherung) mit den Versicherern des Grundvertrages und der insgesamt neun sogenannten „Exzedentenverträge“ sowie Herrn Dr. Breuer eine Vergleichsvereinbarung über die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen für das Versicherungsjahr 2002 („Deckungsvergleich“) geschlossen. Nachfolgend ist der vollständige deutsche Wortlaut dieses Deckungsvergleichs wiedergegeben:

DECKUNGSVERGLEICH

zwischen

1.

Zurich Insurance plc (Niederlassung für Deutschland), vormals Zürich Versicherung AG (Niederlassung für Deutschland), Solmsstraße 27–37, 60486 Frankfurt am Main, Deutschland,

Zurich
2.

Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München, Deutschland,

Allianz
3.

CHUBB Insurance Company of Europe SE, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf, Deutschland,

Chubb
4.

AXA Corporate Solutions Deutschland, Colonia-Allee 10, 51067 Köln, Deutschland,

AXA
5.

AIG Europe Ltd., Direktion für Deutschland, Speicherstr. 55, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland,

AIG
6.

CNA Insurance Company Ltd., 20 Fenchurch Street London EC3M 3BY, UK,

CNA
7.

Underwriting members des XL Syndikats No. 861 und des XL Syndikats No. 1209, Lloyd’s, One Lime Street, London, EC3M 7HA, UK,

XL Syndikate
8.

Underwriting members der Lloyd’s Syndikate 702, 1239 und 1400, mit Sitz in 20 Fenchurch Street, London, EC3M 3AZ, UK, vertreten durch die Markel Syndicate Management Limited

Markel
9.

MSI Corporate Capital Ltd. als einziges Mitglied des Lloyd’s Syndikats 3210, One Lime Street, London, EC3M 7HA, UK,

Mitsui
10.

Travelers Casualty and Surety Company of Europe Limited (vormals: Gulf Insurance Company UK Ltd.), Exchequer Court, 33 St. Mary Axe, London, EC3A 8AG, UK,

Gulf
11.

HCC Global Financial Products S.L., Unipersonal, vormals MAG GLOBAL GROUP S.L., Unipersonal, Torre Diagonal Mar, Josep Pla 2, Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien,

HCC
12.

Hartford Fire Insurance Company, One Hartford Plaza, Hartford, CT 06155, USA,

Hartford
13.

American International Reinsurance Company Ltd., als Rechtsnachfolger der Starr Excess Liability Insurance International Ltd., 27 Richmond Road, American International Building, Pembroke HM 08, Bermuda,

AIRCO
14.

XL Insurance Company SE, als Rechtsnachfolger der XL Europe Ltd., XL House, 70 Gracechurch Street, London, EC3V 0XL, UK,

XL
15.

Liberty Mutual Insurance Europe Limited, handelnd als Liberty Specialty Markets, 20 Fenchurch Street, London, EC3M 3AW, UK,

Liberty

alle Vorstehenden gemeinsam „die Versicherer“ und jeweils einzeln „der Versicherer

Und

16.

Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland,

DB
17.

Dr. Rolf-Ernst Breuer

Dr. Breuer

die Versicherer, DB und Dr. Breuer gemeinsam „die Parteien“ und jeweils einzeln „die Partei

PRÄAMBEL:

(1)

Die DB hat mit den Versicherern die nachfolgenden D&O-Versicherungsverträge abgeschlossen („D&O-Programm 2002„). Das D&O-Programm 2002 besteht aus einer Grundversicherung und neun Exzedentenversicherungen. Die Versicherungssumme des D&O-Programms 2002 beläuft sich insgesamt auf einen Betrag von € 500 Mio., wobei der fünfte und zum Teil der siebte Exzedentenlayer im Selbstbehalt der DB stehen und Deckungslücken aufgrund der Währungsumstellung von DM auf € existieren. Im Einzelnen wurden folgende Versicherungsverträge geschlossen:

a)

Grundvertrag, Policennummer 890.100.090.002
Versicherungssumme € 25 Mio.
Führender Versicherer Zurich (50 %), Mitversicherer Allianz (50 %)
Versicherter Zeitraum:
1. Januar 2002 bis 1. Januar 2003
(„Grundvertrag„)

b)

Erster Exzedentenvertrag, Policennummer 890.100.090.100
Versicherungssumme
€ 25 Mio. xs. € 25 Mio.
Führender Versicherer Zurich (50 %), Mitversicherer Allianz (50 %)
Versicherter Zeitraum:
1. Januar 2002 bis 1. Januar 2003
(„Erster Exzedentenvertrag„)

c)

Zweiter Exzedentenvertrag, Policennummer 7023-1236
Versicherungssumme € 25.564.594,06 (DM 50 Mio.) xs. € 51.129.188,12 (DM 100 Mio.)
Versicherer Chubb
Versicherter Zeitraum:
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
(„Zweiter Exzedentenvertrag„)

d)

Dritter Exzedentenvertrag, Policennummer XDE 000 3203 LI 02 A
Versicherungssumme € 25.564 Mio. xs. € 76.693 Mio.
Versicherer AXA
Versicherter Zeitraum:
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
(„Dritter Exzedentenvertrag„)

e)

Vierter Exzedentenvertrag, Policennummer IHV 90/493/9900899/001
Versicherungssumme
€ 25 Mio. xs. € 100 Mio.
Versicherer Allianz
Versicherter Zeitraum:
1. Januar 2002 bis 1. Januar 2003
(„Vierter Exzedentenvertrag„)

f)

Fünfter Exzedentenvertrag
Versicherungssumme € 25 Mio. xs € 125 Mio.
Selbstbehalt der DB
(„Fünfter Exzedentenvertrag„)

g)

Sechster Exzedentenvertrag, Policennummer Y 55 151 2371
Versicherungssumme € 51.129.188,12 (DM 100 Mio.) xs. € 153.387.564,36 (DM 300 Mio.)
Versicherer AIG
Versicherter Zeitraum:
1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002
(„Sechster Exzedentenvertrag„)

h)

Siebter Exzedentenvertrag, Policennummer 7042-8688
Versicherungssumme € 51.129.188,12 (DM 100 Mio.) xs. € 204.516.752,48 (DM 400 Mio.)
Führender Versicherer Chubb (50 %), Mitversicherer CNA (15 %), Selbstbehalt DB (35 %)
Versicherter Zeitraum:
1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002
(„Siebter Exzedentenvertrag„)

i)

Achter Exzedentenvertrag, Policennummern FV027350a007, FV027351a007, FV027352a007, FV027353a007
Versicherungssumme € 204.516.752,48 (DM 400 Mio.) xs. € 255.645.940,60 (DM 500 Mio.) XL Insurance Company SE (12,5 %), XL Syndicate No. 1209 (7,58 %), XL Syndicate No. 861 (4,27 %), Gulf (13,43 %), Markel (13,43 %, bestehend aus Syndikat 702 (7,9 %), Syndikat 9131 (1,58 %), Syndikat 1400 (3,95 %)), Mitsui (7,9 %), HCC (7,9 %), Hartford (13,43 %), AIRCO (13,75 %), Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. (5,37 %), CNA (0,44 %)
Versicherter Zeitraum:
1. Oktober 2001 bis 1. Oktober 2002
(„Achter Exzedentenvertrag„)

j)

Neunter Exzedentenvertrag, Policennummer FV027750a007
Versicherungssumme € 51.129.188,12 (DM 100 Mio.) xs. € 460.162.693,08 (DM 900 Mio.)
Versicherer Liberty
Versicherter Zeitraum:
1. Oktober 2001 bis 1. Oktober 2002
(„Neunter Exzedentenvertrag„)

Der Versicherungsschutz bestimmt sich nach den Versicherungsbedingungen des Grundvertrags für das D&O-Programm 2002 und nach Maßgabe der mit den jeweiligen Exzedentenversicherern geschlossenen Exzedentenverträge. Die Lumbermens Mutual Casualty Company i.L., die am Achten Exzedentenvertrag beteiligt ist, befindet sich in Liquidation; der zuständige Liquidator (OSD Office of the Special Deputy Receiver, 222 Merchandise Mart Plaza, Suite 2 960, Chciago, Illinois 60654-1309, USA) hat einen Beitritt zu diesem Deckungsvergleich zum Zeitpunkt von dessen Abschluss abgelehnt, weshalb der vorliegende Vergleich unabhängig vom weiteren Schicksal des Deckungsanspruchs gegen die Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. abgeschlossen wird.

(2)

Am 3. Februar 2002 gab der damalige Vorstandssprecher der DB, Herr Dr. Rolf-Ernst Breuer, am Rande des Weltwirtschaftsforums in New York dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview, das unter anderem die Kreditwürdigkeit der von Herrn Dr. Leo Kirch geführten Unternehmensgruppe („Kirch-Gruppe„) zum Gegenstand hatte („Bloomberg-Interview„). Am 7. Mai 2002 erhob Herr Dr. Leo Kirch daraufhin Klage vor dem LG München I gegen die DB und Herrn Dr. Breuer auf die Feststellung, dass die DB und Herr Dr. Breuer für alle ihm und seinen Zedentinnen, d.h. der Taurus Holding GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH, entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus dem Bloomberg-Interview einzustehen verpflichtet seien. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 (Az. XI ZR 384/03) stellte der Bundesgerichtshof rechtskräftig fest, dass die DB und Herr Dr. Breuer als Gesamtschuldner gegenüber Herrn Dr. Kirch aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH dem Grunde nach verpflichtet seien, die dieser entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus dem Bloomberg-Interview zu ersetzen. Auf der Grundlage dieses Urteils erhob Herr Dr. Kirch am 22. Mai 2007 aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH Leistungsklage zum LG München I, mit der er (soweit konkret beziffert) Schadensersatz in Höhe von ca. € 1,3 Mrd. zzgl. Zinsen von der DB und Herrn Dr. Breuer verlangte. Die Klage wurde in erster Instanz durch Urteil des LG München I (Az. 33 O 9550/07) vom 22. Februar 2011 vollumfänglich abgewiesen. Nach dem Tod von Herrn Dr. Kirch am 14. Juli 2011 wurde das Verfahren von der darpar Einhundertundachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH als dessen Rechtsnachfolgerin vor dem OLG München (Az. 19 U 924/11) fortgeführt.

(3)

Am 31. Dezember 2005 erhob die KGL Pool GmbH, an die zuvor 17 Gesellschaften der Kirch-Gruppe ihre (potentiellen) Schadensersatzansprüche abgetreten hatten, eine kombinierte Auskunfts- und Feststellungsklage vor dem LG München I. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 erweiterte und bezifferte die KGL Pool GmbH ihre Klage und verlangte nunmehr Zahlung von ca. € 2 Mrd. Schadensersatz zzgl. Zinsen von DB und Herrn Dr. Breuer als Gesamtschuldner. Nachdem das LG München I die Klage der KGL Pool GmbH am 31. März 2009 abgewiesen hatte, wurde das Verfahren vor dem OLG München (Az. 5 U 2472/09) fortgeführt. Das OLG München verurteilte die DB und Herrn Dr. Breuer mit Teilgrund- und Teilendurteil vom 14. Dezember 2012 gesamtschuldnerisch dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens, der der Kirch Media GmbH & Co. KGaA aus der Veräußerung von 70 Mio. Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG zum Preis von € 7,50 pro Aktie entstanden sein sollte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die DB und Herr Dr. Breuer gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der weiteren zur Kirch-Gruppe gehörenden Gesellschaften entstanden sei oder künftig entstehen werde. Die Revision zum BGH ließ das OLG München nicht zu. Dagegen wandten sich die DB und Herr Dr. Breuer mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. März 2013 (Az. VI ZR 111/13).

(4)

Am 20. Februar 2014 schloss die DB ohne Beteiligung von Herrn Dr. Breuer mit der darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und der KGL Pool GmbH einen umfassenden Vergleich, der unter anderem eine Zahlung der DB an die darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH in Höhe von € 775 Mio. zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 24. März 2011 sowie zzgl. einer Kostenpauschale in Höhe von € 40 Mio. vorsah. Den Gesamtbetrag in Höhe von € 927.852.739,72 abzüglich Steuern zahlte die DB am 20. Februar 2014 an die darpar Einhundertachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH und die KGL Pool GmbH. Im Gegenzug nahmen die Gesellschaften der Kirch-Gruppe ihre Klagen zurück.

(5)

Mit Schreiben vom 19. September 2014 nahm die DB Herrn Dr. Breuer auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstanden ist. Zwischen der DB, Herrn Dr. Breuer und den Versicherern bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Herr Dr. Breuer seine Pflichten als Vorstandssprecher der DB durch das Bloomberg-Interview verletzt hat und für den Schaden der DB einzustehen hat. Darüber hinaus bestehen zwischen der DB, Herrn Dr. Breuer und den Versicherern divergierende Auffassungen zur Berechtigung der geltend gemachten Deckungsansprüche. Die DB, Herr Dr. Breuer und die Versicherer haben sowohl hinsichtlich der Haftungs- als auch hinsichtlich der Deckungsfragen intensive Gespräche zur Beilegung der Auseinandersetzung und zur Regulierung des der DB entstandenen Schadens geführt.

(6)

Zurich und Allianz haben aus dem Grundvertrag bislang Kosten in Höhe von € 9.443.355,88 für die Verteidigung von Herrn Dr. Breuer gegen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview übernommen.

(7)

Die DB und Herr Dr. Breuer haben einen Haftungsvergleich geschlossen („Haftungsvergleich„), der von der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung der DB im Jahr 2016 abhängig und an die Wirksamkeit der vorliegenden Vergleichsvereinbarung geknüpft ist. Bestandteil dieses Haftungsvergleichs ist die Abgeltung sämtlicher Haftungsansprüche der DB gegen Herrn Dr. Breuer aus dem Bloomberg-Interview, mit Ausnahme des im Haftungsvergleich vereinbarten persönlichen Eigenbeitrags von Herrn Dr. Breuer zur Kompensation des Schadens der DB.

(8)

Die Parteien beabsichtigen, ohne Präjudiz, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte zu Haftung und Deckung auch zu den Deckungsansprüchen aus dem D&O-Programm 2002, die aus der Inanspruchnahme von Herrn Dr. Breuer aufgrund des Bloomberg-Interviews resultieren könnten, mit dieser Vergleichsvereinbarung eine abschließende Regelung zu treffen („Deckungsvergleich„).

DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien, was folgt:

§ 1
Leistungen der Versicherer

(1)

Die Versicherer verpflichten sich, zur Regulierung des in der Präambel dargestellten Schadensfalls aus dem D&O-Programm 2002 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von € 100,26 Mio. („Gesamtregulierungsbetrag„) abzüglich der gemäß nachstehenden Abs. 5, 6 von der DB zu tragenden Selbstbehalte sowie der bereits geleisteten und noch zu leistenden Abwehrkosten gemäß nachstehendem Abs. 2 lit. a) an die DB auf das Konto:

IBAN DExx50070010000xxxxxxxx
BIC DEUTDEFFXXX

bei der DB zu zahlen. Die Versicherer erteilen hiermit ihre Zustimmung zum Haftungsvergleich.

(2)

Die Versicherer tragen gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grund- bzw. an den Exzedentenverträgen des D&O-Programms 2002 (vgl. Abs. 1 der Präambel) als Einzelschuldner folgende Anteile am Gesamtregulierungsbetrag gemäß vorstehendem Abs. 1:

a)

die am Grundvertrag und am Ersten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer als Einzelschuldner insgesamt einen Betrag in Höhe von € 22,73 Mio., wovon € 13,18 Mio. auf den Grundvertrag und € 9,55 Mio. auf den Ersten Exzedentenvertrag entfallen, wie folgt:

a.

Zurich € 11,365 Mio., wovon € 6,59 Mio. auf den Grundvertrag und € 4,775 Mio. auf den Ersten Exzedentenvertrag entfallen,

b.

Allianz € 11,365 Mio., wovon € 6,59 Mio. auf den Grundvertrag und € 4,775 Mio. auf den Ersten Exzedentenvertrag entfallen,

abzüglich der aus dem Grundvertrag bereits an Herrn Dr. Breuer als vorläufig gewährte Abwehrdeckung geleisteten (vgl. Abs. 6 der Präambel) oder bis zur Wirksamkeit des Deckungsvergleichs noch zu leistenden Zahlungen, auf deren Rückforderung die am Grundvertrag beteiligten Versicherer verzichten;

von dem Betrag, der nach Abzug der Abwehrkosten gemäß vorstehendem Absatz verbleibt, wird eine Rückstellung für etwaige künftige Leistungen aus dem D&O-Programm 2002 in Höhe von € 10 Mio. („Rückstellung„) auf einem von der Zurich bei der DB zu eröffnenden und zu verwaltenden Konto gebildet. Die Verwendung und Abrechnung der Rückstellung richtet sich nach Maßgabe von § 2 dieses Deckungsvergleichs;

Zurich und Allianz überweisen den für die Rückstellung geschuldeten Betrag von jeweils € 5 Mio. direkt auf das von der Zurich gemäß vorstehendem Absatz zu eröffnende und verwaltende Konto. Den verbleibenden, jeweils auf sie entfallenden Anteil am Gesamtregulierungsbetrag überweisen Zurich und Allianz auf das von der DB gem. § 1 Abs. 1 zu benennende Konto.

b)

die am Zweiten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer € 9,09 Mio.,

c)

die am Dritten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer € 8,64 Mio.,

d)

die am Vierten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer € 7,73 Mio.,

e)

die am Sechsten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer € 12,5 Mio.,

f)

die am Siebten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer als Einzelschuldner – gemäß ihren jeweiligen aus Abs. 1 lit. h) der Präambel ersichtlichen Anteilen – € 8,75 Mio. abzüglich des von der DB zu tragenden Selbstbehalts von € 3,0625 Mio. (vgl. nachfolgend Abs. 5),

g)

die am Achten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer als Einzelschuldner – gemäß ihren jeweiligen aus Abs. 1 lit. i) der Präambel ersichtlichen Anteilen – € 20,45 Mio.,

h)

die am Neunten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer € 3,25 Mio.,

(im Folgenden jeweils „Regulierungsbetrag„). Die auf die einzelnen Versicherer entfallenden Anteile am Gesamtregulierungsbetrag sind in Anlage 1 zu diesem Deckungsvergleich aufgeführt.

(3)

Die Beträge gemäß § 1 Abs. 2 werden einen Monat nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der DB in 2016 fällig.

(4)

Jeder Versicherer ist berechtigt, den ihn gemäß § 1 Abs. 2 betreffenden Teilbetrag des Regulierungsbetrags vor Fälligkeit zu leisten.

(5)

Aufgrund der vereinbarten Selbstbehalte und Deckungslücken aufgrund der Währungsumstellung (vgl. Abs. 1 der Präambel) trägt die DB vom Gesamtregulierungsbetrag einen Anteil von € 7,12 Mio. als Selbstbehalt im Fünften Exzedentenvertrag und einen Anteil von € 3,0625 Mio. als Selbstbehalt im Siebten Exzedentenvertrag, d.h. insgesamt € 10,1825 Mio.

(6)

Wenn und soweit die gegen die Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. bestehenden deckungsrechtlichen Ansprüche, die von der DB in Höhe von € 10.982.549,60 beim OSD Office of the Special Deputy Receiver (Mrs. Lauren Smolucha, 222 Merchandise Mart Plaza, Suite 2 960, Chicago, Illinois 60654-1309, USA) als Liquidator der Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. angemeldet wurden, aufgrund der Liquidation der Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. (z.B. wegen Masseunzulänglichkeit oder anderer Umstände, die ihre Ursache im Liquidationsverfahren haben) oder aus anderen Gründen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden, trägt die DB auch den im Achten Exzedentenvertrag auf die Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. entfallenden Anteil am Gesamtregulierungsbetrag von € 1.098.165 als Selbstbehalt. Der Selbstbehalt der DB beträgt in diesem Fall insgesamt bis zu € 11.280.665. Die gegenüber Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. bestehenden deckungsrechtlichen Ansprüche bleiben gemäß § 3 Abs. 1 dieses Deckungsvergleichs in voller Höhe unberührt.

§ 2
Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen

(1)

Aus der gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) zu bildenden Rückstellung wird Versicherungsschutz nur nach Maßgabe der in Abs. 1 der Präambel genannten Versicherungsbedingungen (d.h. nach den darin bestimmten Rechten und Pflichten der Parteien, inklusive möglicher Rückforderungsansprüche der Versicherer, z.B. bei etwaiger rechtskräftiger Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung; etwaige Rückzahlungen erfolgen auf das von der Zurich verwaltete Konto gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) und werden nach Maßgabe des nachfolgenden Abs. 3 ausgekehrt) und der Regelungen dieses § 2 gewährt. Der Versicherungsschutz umfasst hiernach nur die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr etwaiger unbegründeter und die Befriedigung etwaiger begründeter Ansprüche (einschließlich etwaiger sonstiger Kostenerstattungsansprüche gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Grundvertrags), die im Zusammenhang mit dem in der Präambel beschriebenen Sachverhalt gegen aktuelle, ehemalige oder zukünftige Organmitglieder der DB einschließlich Herrn Dr. Breuer geltend gemacht werden könnten. Etwaige Abwehrkosten von Herrn Dr. Breuer im Zusammenhang mit seiner möglichen Inanspruchnahme aufgrund der Verfolgung von Ansprüchen der DB gegenüber Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. werden auf die Rückstellung angerechnet.

(2)

Die Zurich verwaltet die Rückstellung als führender Grundversicherer des D&O-Programms 2002. Sie ist zur Regulierung von Ansprüchen nach Abs. 1 berechtigt, wenn die Ansprüche aus ihrer Sicht begründet sind oder im Streitfall eine gütliche Einigung oder eine andere günstige Lösung erreicht werden kann.

(3)

Die Abrechnung der Rückstellung durch die Zurich erfolgt zum 31. Dezember 2018. Sollten zum 31. Dezember 2018 unter Abs. 1 fallende Ansprüche gerichtlich geltend gemacht worden sein, erfolgt die Abrechnung durch die Zurich erst dann, wenn über die Ansprüche rechtskräftig entschieden wurde. Der bis zu diesem Zeitpunkt nicht verbrauchte Rückstellungsbetrag wird der DB innerhalb von vier Wochen auf das in § 1 Abs. 1 angegebene Konto ausgezahlt.

(4)

Die für die Führung des von der Zurich zu verwaltenden Kontos anfallenden Gebühren werden von der DB getragen und können mit der Rückstellung verrechnet werden. Etwaig anfallende Zinsen gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten der DB.

(5)

Die am Zweiten bis Neunten Exzedentenvertrag beteiligten Versicherer übernehmen keine Verpflichtungen nach diesem § 2.

§ 3
Erschöpfung des D&O-Programms 2002

(1)

Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Regulierungsbeträge der Versicherer gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) bis h) dieses Deckungsvergleichs gelten – mit Ausnahme der Beteiligung von Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. im Achten Exzedentenlayer – die Versicherungssummen aller zum D&O-Programm 2002 gehörenden Versicherungsverträge als in voller Höhe erschöpft und alle Deckungsansprüche als erledigt, die unter den zum D&O-Programm 2002 gehörenden Versicherungsverträgen geltend gemacht worden sind, hätten geltend gemacht werden können oder in Zukunft noch geltend gemacht werden könnten. Die Erschöpfung tritt zugunsten der Versicherer, die ihre jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) bis h) dieses Deckungsvergleichs in vollem Umfang erbracht haben, unabhängig davon ein, ob andere Versicherer ihre Regulierungsbeträge ebenfalls erbracht haben. Ansprüche auf künftige Leistungen oder auf Rückforderung erbrachter Leistungen können nur noch nach Maßgabe dieses Deckungsvergleichs geltend gemacht werden. Herr Dr. Breuer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis mit dieser Regelung. Herrn Dr. Breuer ist bekannt, dass die Versicherer für den von ihm nach dem Haftungsvergleich zu leistenden persönlichen Eigenbeitrag keine Deckung gewähren, und erklärt sich damit einverstanden, dass die DB bezogen auf diesen persönlichen Eigenbeitrag im vorliegenden Deckungsvergleich auf Deckungsansprüche verzichtet.

(2)

Sofern ein oder mehrere Versicherer durch eine versicherte Person, eine versicherte Gesellschaft oder einen Dritten aus den in Abs. 1 der Präambel genannten Versicherungsverträgen in Anspruch genommen wird/werden, verpflichtet sich die DB, soweit dies rechtlich zulässig ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr der Deckungsansprüche zu tragen und die Versicherer von etwaigen rechtskräftig festgestellten Deckungsansprüchen, endgültigen und vollstreckbaren Schiedssprüchen sowie von etwaigen Aufwendungen zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines nicht rechtskräftigen Urteils freizustellen. Dazu informieren die Versicherer die DB unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche. Die Versicherer sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr der Ansprüche erforderlich sind. Sie dürfen ungeachtet des vorliegenden Deckungsvergleichs sämtliche Deckungseinwendungen erheben und Gestaltungsrechte ausüben. DB und die in Anspruch genommenen Versicherer entscheiden einvernehmlich über den zur Abwehr der Ansprüche zu mandatierenden Anwalt.

(3)

Der vorstehende Abs. 2 gilt nicht, soweit die Ansprüche sich auf die nach § 1 Abs. 2 lit.a) zu bildende und nach § 2 zu verwaltende Rückstellung beschränken.

(4)

Die Versicherer verzichten auf die Durchsetzung von etwaigen Ersatzansprüchen von Herrn Dr. Breuer gegen Dritte oder gegen eine der Parteien dieses Deckungsvergleichs, die gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. / § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. auf die Versicherer übergegangen sind oder künftig übergehen. Jeder Dritte ist berechtigt, diesen Verzicht gegenüber den Versicherern einzuwenden.

§ 4
Wirksamwerden

(1)

Dieser Deckungsvergleich wird wirksam, wenn

a)

alle Parteien unterzeichnet haben und

b)

die ordentliche Hauptversammlung der DB in 2016 die Zustimmung zum Haftungsvergleich sowie zu diesem Deckungsvergleich beschließt, ohne dass eine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen zehn Prozent des Grundkapitals der DB erreichen, dagegen Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).

Die DB wird die Versicherer umgehend über den Eintritt der vorgenannten aufschiebenden Bedingungen lit. a) und b) informieren und deren Eintritt nachweisen.

(2)

Zur Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht erforderlich, dass alle Parteien auf einer einheitlichen Urkunde unterzeichnen. Es genügt vielmehr, dass jede Partei ein unterzeichnetes Exemplar dieses Deckungsvergleichs an alle anderen Parteien per Fax oder E-Mail übermittelt. Ferner wird jede Partei für jede der anderen Parteien sowie sich selbst je eine handschriftlich unterzeichnete Unterschriftenseite des Deckungsvergleichs innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Deckungsvergleichs an Frau Dr. xxxxxxxx, ARQIS Rechtsanwälte, Hammer Str. 19, 40219 Düsseldorf, Deutschland, senden. Jede Partei ermächtigt Frau Dr. xxxxxxxx hiermit, die Unterschriftenseiten zu jeweils einem gegengezeichneten Original des Deckungsvergleichs für jede der Parteien zusammenzustellen und an jede Partei jeweils ein Original zu übersenden.

(3)

Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs bleibt zunächst unberührt, d.h. die Zahlungen nach § 1 Abs. 2 werden bei Eintritt der Fälligkeit (§ 1 Abs. 3) geleistet, wenn

a)

gegen die zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Abs. 1 lit. b) eine Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG und/oder eine Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG erhoben wird und/oder

b)

die Nichtigkeit und/oder Anfechtbarkeit des Haftungsvergleichs von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder einem Dritten anderweitig geltend gemacht wird.

(4)

Wenn die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt wird oder einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dem Haftungsvergleich zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der DB rechtskräftig stattgegeben wird, entfällt rückwirkend auch die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs mit Ausnahme dieses Absatzes 4. Die gemäß § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 S. 2 empfangenen Leistungen sind innerhalb von zwei Wochen ab rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs oder dem rechtskräftigen stattgebenden Urteil in einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dem Haftungsvergleich zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss an den jeweiligen Versicherer zurückzuerstatten und vom Tage ihrer Leistung bis zur Rückerstattung mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

(5)

Sollte dieser Deckungsvergleich zwischen der DB und einem oder mehreren Versicherern nichtig oder unwirksam sein, gilt die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit auch zwischen allen anderen Vertragsparteien. § 4 Abs. 4 Satz 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt und gilt sinngemäß.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1)

Es bestehen keine Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleich abgesehen von der zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung. Änderungen und Ergänzungen dieses Deckungsvergleichs bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss von § 127 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2)

Dieser Deckungsvergleich unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort aller aufgrund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen ist Frankfurt am Main, Deutschland.

(3)

Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über seine Gültigkeit ergeben, gilt die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung.

(4)

Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung eine Lücke herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

(5)

Die Parteien verpflichten sich, diesen Deckungsvergleich bis zum 28. März 2016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung gesetzlich oder gegenüber Aufsichtsbehörden verpflichtet oder die Offenlegung dient der Durchführung dieses Vertrags oder erfolgt im üblichen Geschäftsgang der Versicherer gegenüber Rückversicherern und Prüfern. Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen zwischen der Zurich und der DB abgegeben.

(6)

Die deutsche Fassung dieses Deckungsvergleichs ist rechtlich allein maßgeblich.“

 

(Unterschriften)

 

Anlage 1:

Layer Anteil Versicherer % Exposure
Grundvertrag 13.180.000 Zurich 50% 6.590.000
Allianz 50% 6.590.000
Erster Exzedentenvertrag 9.550.000 Zurich 50% 4.775.000
Allianz 50% 4.775.000
Zweiter Exzedentenvertrag 9.090.000 Chubb 100% 9.090.000
Dritter Exzedentenvertrag 8.640.000 AXA 100% 8.640.000
Vierter Exzedentenvertrag 7.730.000 Allianz 100% 7.730.000
Fünfter Exzedentenvertrag 7.120.000 Selbstbehalt 100% 7.120.000
Sechster Exzedentenvertrag 12.500.000 AIG 100% 12.500.000
Siebter Exzedentenvertrag 8.750.000 Chubb 50% 4.375.000
CNA 15% 1.312.500
Selbstbehalt 35% 3.062.500
Achter Exzedentenvertrag 20.450.000 XL Syndikate 11,85% 2.423.325
XL 12,50% 2.556.250
Gulf 13,43% 2.746.435
Markel 13,43% 2.746.435
Mitsui 7,90% 1.615.550
HCC 7,90% 1.615.550
Hartford 13,43% 2.746.435
AIRCO 13,75% 2.811.875
Lumbermens 5,37% 1.098.165
CNA 0,44% 89.980
Neunter Exzedentenvertrag 3.250.000 Liberty 100% 3.250.000
Total 100.260.000 100.260.000

 

Der Haftungsvergleich und der Deckungsvergleich sind wechselseitig in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig mit der Folge, dass eine Unwirksamkeit und/oder Nichtigkeit des Haftungsvergleichs zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Deckungsvergleichs führt und umgekehrt.

Auch die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs setzt voraus, dass die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erheben.

Ergänzend zum Deckungsvergleich wurde zwischen den Parteien des Deckungsvergleichs am 17./18./19./21./22./23. März 2016 noch eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Der vollständige Wortlaut der Schiedsvereinbarung lautet wie folgt:

„SCHIEDSVEREINBARUNG

(Parteien wie im Deckungsvergleich)

PRÄAMBEL:

Die DB hat mit Schreiben vom 19. September 2014 gegen Herrn Dr. Breuer Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Interview geltend gemacht, das Herr Dr. Breuer am 3. Februar 2002 dem Fernsehsender Bloomberg TV gegeben hat. Nach intensiven Verhandlungen haben die DB, Herr Dr. Breuer und die Versicherer einen Deckungsvergleich geschlossen, um ihre Auseinandersetzung über das Bestehen deckungsrechtlicher Ansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm der DB für die Versicherungsperiode 2002 hinsichtlich der vorgenannten Schadensersatzansprüche beizulegen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Deckungsvergleich oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.“

 

(Unterschriften)

Die Schiedsvereinbarung wird wegen ihres engen Zusammenhangs zum Deckungsvergleich, auf den sie sich bezieht, vorsorglich ebenfalls der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt.

Nähere Erläuterungen zu dem Haftungsvergleich und dem Deckungsvergleich mit Schiedsvereinbarung finden sich in dem gemeinsamen Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu diesem Tagesordnungspunkt 10.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

Dem Haftungsvergleich zwischen der Deutsche Bank AG und Herrn Dr. Breuer vom 10./11. März 2016 sowie dem Deckungsvergleich zwischen der Deutsche Bank AG, den Versicherern des Grundvertrages und der insgesamt neun „Exzedentenverträge“ der D&O-Versicherung und Herrn Dr. Breuer vom 17./18./21./22. März 2016 sowie der ergänzenden Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich vom 17./18./19./21./22./23. März 2016 wird zugestimmt.

Berichte und Hinweise

Zu TOP 6 und 7:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG

In Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 7 der Tagesordnung wird die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Derivaten geregelt. Der Einsatz von Put- oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsbestandteilen, die nach den für Banken geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Bank haben, über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt werden und verfallbar ausgestattet sein müssen, soll aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen. Solche länger laufenden Optionen wird die Deutsche Bank AG unter dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im Volumen von nicht mehr als 2 % des Grundkapitals erwerben.

In Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der – die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden – Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienlichen Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung.

Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte teilweise auszuschließen. Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in solchen Situationen die Wahl zwischen diesen beiden Gestaltungsvarianten.

Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen begründet wurden. Für diese Zwecke verfügt die Gesellschaft zum Teil über genehmigte und bedingte Kapitalien beziehungsweise schafft solche gegebenenfalls zusammen mit der entsprechenden Ermächtigung neu. Zum Teil wird auch bei Einräumung der Optionsrechte die Möglichkeit eines Barausgleichs vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Ähnlich liegt es in den Fällen, in denen Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft beziehungsweise verbundener Unternehmen als Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder
-pflichten auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann außerdem durch die Verwendung erworbener eigener Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung erworbener Aktien bedarf es eines entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.

Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, gegen Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit die größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist angesichts der besonderen Eigenkapitalanforderungen für Banken von hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser Möglichkeit auch für eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung auch bei wenig aufnahmebereiten Märkten. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, Aktien nur in dem Umfang und nur bis zu der dort festgelegten Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verkauft werden können. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben wurden. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf nicht mehr als 5 % beschränken.

Zu TOP 10:

Gemeinsamer Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu Tagesordnungspunkt 10

Mit den unter Punkt 10 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarungen verfolgt die Deutsche Bank AG („Gesellschaft“) das Ziel, die mehr als zehn Jahre andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem mittlerweile verstorbenen Herrn Dr. Leo Kirch und der von ihm geführten Unternehmensgruppe („Kirch-Gruppe“) einerseits und der Gesellschaft und ihrem ehemaligen Vorstandssprecher, Herrn Dr. Rolf-E. Breuer, andererseits sowie deren Aufarbeitung weitgehend abzuschließen. Nachdem die Gesellschaft am 20. Februar 2014 ohne Beteiligung von Herrn Dr. Breuer mit der darpar Einhundertundachtunddreißigste Vermögensverwaltungs GmbH („darpar“) als Rechtsnachfolgerin von Herrn Dr. Kirch und der KGL Pool GmbH („KGL Pool“) einen umfassenden Vergleich („Kirch-Vergleich“) geschlossen hatte, der die rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Kirch-Gruppe beendete, soll nunmehr auch im Hinblick auf die Verantwortlichkeit von Herrn Dr. Breuer und gegen ihn bestehende Regressansprüche der Gesellschaft sowie die Einstandspflicht der D&O-Versicherer eine Vergleichslösung herbeigeführt werden.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einladung zur diesjährigen Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen ist das beim Landgericht München I anhängige Strafverfahren (5 KLs 401 Js 160239/11), in dem Herr Dr. Breuer wegen versuchten Prozessbetrugs angeklagt ist. Dieses Verfahren richtet sich auch gegen andere frühere Organmitglieder und ein amtierendes Organmitglied der Gesellschaft, wobei zwei der ehemaligen Organmitglieder zusätzlich wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt sind. Daneben sind zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einladung zur diesjährigen Hauptversammlung weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I im Zusammenhang mit dem Kirch-Komplex anhängig, von denen sich ein Ermittlungsverfahren auch gegen Herrn Dr. Breuer richtet. Der Ausgang der strafrechtlichen Verfahren ist nicht ausschlaggebend für das von Aufsichtsrat und Vorstand vorgeschlagene Vergleichskonzept, das die zivilrechtliche Haftung von Herrn Dr. Breuer gegenüber der Gesellschaft zum Gegenstand hat.

Das vorgeschlagene Vergleichskonzept besteht zum einen aus einem Haftungsvergleich der Gesellschaft mit Herrn Dr. Breuer und zum anderen aus einem Deckungsvergleich zwischen der Gesellschaft, den D&O-Versicherern und Herrn Dr. Breuer nebst einer ergänzenden Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich.

1. Hintergrund

a. Das Bloomberg-Interview

Am 3. Februar 2002 gab Herr Dr. Breuer in seiner damaligen Eigenschaft als Vorstandssprecher der Gesellschaft am Rande des Weltwirtschaftsforums in New York dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview, das unter anderem die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe zum Gegenstand hatte („Bloomberg-Interview“). In der Folgezeit wurden in Bezug auf verschiedene Gesellschaften der Kirch-Gruppe Insolvenzverfahren eröffnet, was letztlich zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Kirch-Gruppe führte. Herr Dr. Kirch erhob daraufhin den Vorwurf, der Zusammenbruch der Kirch-Gruppe sei durch das Bloomberg-Interview mitverursacht worden und behauptete, dass ihm und verschiedenen Gesellschaften der Kirch-Gruppe infolgedessen Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer in einer Gesamthöhe von mehreren Milliarden Euro zustünden.

b. Die Kirch-Verfahren

Am 7. Mai 2002 erhob Herr Dr. Kirch Klage vor dem Landgericht München I gegen die Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer auf die Feststellung, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer für alle ihm und seinen Zedentinnen, d.h. der Taurus Holding GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH („Print“), entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus dem Bloomberg-Interview einzustehen verpflichtet seien. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 (Az. XI ZR 384/03) stellte der Bundesgerichtshof rechtskräftig fest, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer als Gesamtschuldner gegenüber Herrn Dr. Kirch aus abgetretenem Recht der Print dem Grunde nach verpflichtet seien, die dieser entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus dem Bloomberg-Interview zu ersetzen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Auf der Grundlage dieses Urteils erhob Herr Dr. Kirch am 22. Mai 2007 aus abgetretenem Recht der Print Leistungsklage zum Landgericht München I, mit der er (soweit konkret beziffert) Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 1,3 Mrd. zuzüglich Zinsen von der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer verlangte. Die Klage wurde in erster Instanz durch Urteil des Landgerichts München I (Az. 33 O 9550/07) vom 22. Februar 2011 vollumfänglich abgewiesen. Nach dem Tod von Herrn Dr. Kirch am 14. Juli 2011 wurde das Verfahren von der darpar als dessen Rechtsnachfolgerin vor dem Oberlandesgericht München (Az. 19 U 924/11) fortgeführt. Zu einer Entscheidung über die Klage kam es indes nicht, weil sich die Gesellschaft mit der darpar im Februar 2014 außergerichtlich einigte (vgl. dazu unter Ziff. 1.c.).

Im Rahmen einer weiteren Klage bündelte die Kirch-Gruppe ihre (potenziellen) Schadensersatzansprüche in einer Zweckgesellschaft, der KGL Pool. An diese Gesellschaft traten 17 Gesellschaften der Kirch-Gruppe ihre (potenziellen) Schadensersatzansprüche ab. Am 31. Dezember 2005 erhob die KGL Pool eine kombinierte Auskunfts- und Feststellungsklage vor dem Landgericht München I. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 erweiterte und bezifferte die KGL Pool ihre Klage und verlangte nunmehr Zahlung von ca. EUR 2,0 Mrd. Schadensersatz zuzüglich Zinsen von der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer. Nachdem das Landgericht München I die Klage der KGL Pool am 31. März 2009 abgewiesen hatte, wurde das Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. 5 U 2472/09) fortgeführt. Das Oberlandesgericht München verurteilte die Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer mit Teilgrund- und Teilendurteil vom 14. Dezember 2012 gesamtschuldnerisch dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens, der der Kirch Media GmbH & Co. KGaA aus der Veräußerung von 70 Mio. Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG zum Preis von EUR 7,50 pro Aktie entstanden sein sollte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der weiteren zur Kirch-Gruppe gehörenden Gesellschaften entstanden sei oder künftig entstehen werde. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht München nicht zu. Dagegen wandten sich die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. März 2013 (Az. VI ZR 111/13). Das Betragsverfahren blieb weiter beim Oberlandesgericht München anhängig. Zu einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sowie im Betragsverfahren kam es indes nicht, weil sich die Gesellschaft mit der KGL Pool im Februar 2014 außergerichtlich einigte (vgl. dazu unter Ziff. 1.c.).

c. Der Kirch-Vergleich

Am 20. Februar 2014 schloss die Gesellschaft ohne Beteiligung von Herrn Dr. Breuer mit der darpar und der KGL Pool einen umfassenden Vergleich – den Kirch-Vergleich –, der unter anderem eine Zahlung der Gesellschaft an die darpar und die KGL Pool in Höhe von zusammen EUR 775 Mio. zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 24. März 2011 sowie zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 40 Mio. vorsieht. Der Kirch-Vergleich sieht weiterhin vor, dass die Gesellschaft sowie die darpar und die KGL Pool keine weiteren Ansprüche, bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund aus oder im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview gegeneinander oder gegen ehemalige oder amtierende Organmitglieder, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. gegen Frau Ruth Kirch, Herrn Dr. Bernd Kuhn oder Herrn Dr. Oliver Krauß geltend machen und in diesem Zusammenhang auch keine Restitutionsklagen oder sonstigen Rechtsbehelfe erheben. Die darpar und die KGL Pool stehen nach dem Kirch-Vergleich dafür ein, dass Frau Ruth Kirch, Herr Dr. Bernd Kuhn und Herr Dr. Oliver Krauß in dem vorbeschriebenen Umfang ebenfalls keine Ansprüche geltend machen. Die Gesellschaft steht nach dem Kirch-Vergleich dafür ein, dass Herr Dr. Breuer keine entsprechenden Ansprüche geltend machen wird und verpflichtet sich, andere ehemalige oder amtierende Organmitglieder, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter nicht zu unterstützen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Für die weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts des Kirch-Vergleichs wird auf den im Bundesanzeiger veröffentlichten Wortlaut verwiesen (Bekanntmachung der Gesellschaft gemäß § 248a AktG vom 24. Februar 2014, Bereich Gesellschaftsbekanntmachungen).

Aufgrund des Kirch-Vergleichs zahlte die Gesellschaft einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 927.852.739,72. Diese Summe abzüglich Steuern wurde am 20. Februar 2014 an die darpar und die KGL Pool ausgezahlt. Im Gegenzug nahmen die darpar (Az. 19 U 924/11) und die KGL Pool (Az. 5 U 2472/09; Az. VI ZR 111/13) ihre Klagen zurück. Die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer stimmten den Klagerücknahmen zu. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Kirch-Gruppe gegen Herrn Dr. Breuer gingen durch den Kirch-Vergleich auf die Gesellschaft über (§ 426 Absatz 2 Satz 1 BGB). Darüber hinaus verpflichteten sich die Parteien des Kirch-Vergleichs, auf die kurzfristige Beendigung sämtlicher anderer zwischen der Gesellschaft und der Kirch-Seite zum damaligen Zeitpunkt noch anhängiger Rechtsstreitigkeiten und sonstiger rechtlicher Auseinandersetzungen hinzuwirken. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wurden insbesondere die von der Kirch-Seite gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zurückgenommen.

d. Schaden

Der der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview sowie den sich daran anschließenden Gerichtsverfahren und rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Kirch-Gruppe entstandene bezifferbare Vermögensschaden beläuft sich auf eine Größenordnung von rund EUR 1 Mrd. Er umfasst neben der Vergleichssumme aus dem Kirch-Vergleich unter anderem die der Gesellschaft entstandenen Anwalts- und Beratungskosten. Die für die gemeinsame Verteidigung von Herrn Dr. Breuer und der Gesellschaft entstandenen Anwaltskosten in den von der Kirch-Seite angestrengten Prozessen betrugen rund EUR 19 Mio. Davon wurden der Gesellschaft rund EUR 9 Mio. von D&O-Versicherern ersetzt. Dies entspricht knapp der Hälfte der insoweit angefallenen Kosten und damit dem auf Herrn Dr. Breuer entfallenden Anteil. Die der Gesellschaft insgesamt im Zusammenhang mit dem Kirch-Komplex entstandenen Anwalts- und Beratungskosten belaufen sich auf eine Größenordnung von rund EUR 43 Mio. Darin enthalten sind auch von der Gesellschaft übernommene Anwaltskosten von Herrn Dr. Breuer in Höhe von rund EUR 630.000,00, die nicht von D&O-Versicherern oder anderen Versicherern erstattet wurden.

2. Haftungsvergleich und Deckungsvergleich

a. Inanspruchnahme von Herrn Dr. Breuer durch die Gesellschaft

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft aufgrund dieser Vorgänge Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Breuer zustehen. Die Prüfung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Breuer voraussichtlich gegeben sind. Herr Dr. Breuer hat durch das Bloomberg-Interview seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft nach § 93 Absatz 1 Satz 1 AktG verletzt. Die Pflichtverletzung ergibt sich aus der ihn als Vorstandssprecher treffenden Legalitätspflicht, die ihm Rechtsverletzungen jedweder Art, insbesondere auch im Verhältnis zu Kunden der Gesellschaft untersagt. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Pflichtverletzung im Verhältnis zur Print in seinem Urteil vom 24. Januar 2006 (Az. XI ZR 384/03) rechtskräftig festgestellt. Der Gesellschaft ist durch das Bloomberg-Interview auch ein Schaden entstanden (vgl. dazu Ziff. 1.d.). Der Aufsichtsrat war daher verpflichtet, die Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn Dr. Breuer geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 nahm die Gesellschaft Herrn Dr. Breuer auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstanden ist. Die von der Gesellschaft in dem Anspruchsschreiben geltend gemachten Schadensersatzansprüche umfassen sowohl die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche aus Organhaftung nach § 93 Absatz 2 AktG als auch die Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB), insbesondere die durch den Kirch-Vergleich auf die Gesellschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche der Kirch-Gruppe gegen Herrn Dr. Breuer. Herr Dr. Breuer hat diese Ansprüche zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass er weder seine Pflichten als Vorstandssprecher verletzt noch dadurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht habe. Zudem bestritt er, dass der Kirch-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen ihn zugestanden hätten.

b. D&O-Versicherungsprogramm 2002

Im Rahmen einer D&O-Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, bei Inanspruchnahme einer versicherten Person auf Schadensersatz die Kosten der Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche zu übernehmen und die versicherte Person von berechtigten Ansprüchen freizustellen, also die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Rahmen der Versicherungssumme zu erfüllen. Als zum Zeitpunkt des Bloomberg-Interviews amtierendes und heute ehemaliges Vorstandsmitglied zählt Herr Dr. Breuer zu den versicherten Personen eines von der Gesellschaft für das Jahr 2002 abgeschlossenen D&O-Versicherungsprogramms („D&O-Versicherungsprogramm 2002“), das aus einer Grundversicherung und neun weiteren sog. Exzedenten besteht und auf einer Vielzahl von Versicherungsverträgen beruht. Auf jeder der insgesamt zehn Ebenen des D&O-Versicherungsprogramms 2002 ist eine bestimmte Versicherungssumme vorgesehen, wobei die Exzedenten auf der Versicherungssumme der ihnen jeweils vorangehenden Ebene aufbauen und diese aufstocken (vgl. die nachfolgende Aufstellung). Zusammen bilden die Grundversicherung und die Exzedenten die Gesamtversicherungssumme des D&O-Versicherungsprogramms 2002, die grundsätzlich EUR 500 Mio. beträgt. Abzüge ergeben sich zum einen daraus, dass die für den 5. und teilweise für den 7. Exzedenten vorgesehenen Versicherungsverträge nicht geschlossen werden konnten und die dafür avisierten Versicherungssummen daher nicht bereitgestellt wurden. Aus diesen Exzedenten kann die Gesellschaft also keine Leistungen bzw. nur Leistungen in einem reduzierten Umfang verlangen; sie muss Belastungen, die von diesen Exzedenten abgesichert werden sollten, daher ganz oder teilweise selbst tragen (sog. Selbstbehalt). Zum anderen sind die Versicherungssummen in einigen Exzedenten noch in DM ausgewiesen, was aufgrund der Währungsumstellung von DM zu EUR im Jahr 2002 zu weiteren Deckungslücken führte. Bei Berücksichtigung dieser Abzugsposten beträgt die Versicherungssumme faktisch ca. EUR 450 Mio.

Im Einzelnen sind folgende Versicherer mit folgenden Versicherungssummen am D&O-Versicherungsprogramm 2002 beteiligt:

Grundversicherung: Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (50 %), Allianz Global Corporate & Specialty SE (50 %), versicherter Zeitraum: 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2003, Versicherungssumme: EUR 25 Mio.

1. Exzedent: Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (50 %), Allianz Global Corporate & Specialty SE (50 %), versicherter Zeitraum: 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2003; Versicherungssumme: EUR 25 Mio. oberhalb von EUR 25 Mio.

2. Exzedent: CHUBB Insurance Company of Europe SE, versicherter Zeitraum: 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002; Versicherungssumme: EUR 25.564.594,06 (DM 50 Mio.) oberhalb von EUR 51.129.188,12 (DM 100 Mio.).

3. Exzedent: AXA Corporate Solutions Deutschland, versicherter Zeitraum: 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002; Versicherungssumme: EUR 25.564 Mio. oberhalb von EUR 76.693 Mio.

4. Exzedent: Allianz Global Corporate & Specialty SE, versicherter Zeitraum: 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2003; Versicherungssumme: EUR 25 Mio. oberhalb von EUR 100 Mio.

5. Exzedent: Selbstbehalt der Gesellschaft, Versicherungssumme: EUR 25 Mio. oberhalb von EUR 125 Mio.

6. Exzedent: AIG Europe Ltd., versicherter Zeitraum: 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002; Versicherungssumme: EUR 51.129.188,12 (DM 100 Mio.) oberhalb von EUR 153.387.564,36 (DM 300 Mio.).

7. Exzedent: CHUBB Insurance Company of Europe SE (50 %), CNA Insurance Company Ltd. (15 %), Selbstbehalt der Gesellschaft (35 %), versicherter Zeitraum: 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002; Versicherungssumme: EUR 51.129.188,12 (DM 100 Mio.) oberhalb von EUR 204.516.752,48 (DM 400 Mio.).

8. Exzedent: Diverse Versicherer des anglo-amerikanischen Markts, beteiligt sind: Certain Underwriters at Lloyd’s London / Travelers Casualty and Surety Company of Europe Limited / HCC Global Financial Products S.L. Unipersonal / Hartford Fire Insurance Company / CNA Insurance Company Ltd. / Lumbermens Mutual Casualty Company (in Liquidation) / American International Reinsurance Company Ltd. / XL Insurance Company SE, versicherter Zeitraum: 1. Oktober 2001 bis 1. Oktober 2002; Versicherungssumme: EUR 204.516.752,48 (DM 400 Mio.) oberhalb von EUR 255.645.940,60 (DM 500 Mio.).

9. Exzedent: Liberty Mutual Insurance Europe Limited, versicherter Zeitraum: 1. Oktober 2001 bis 1. Oktober 2002; Versicherungssumme EUR 51.129.188,12 (DM 100 Mio.) oberhalb von EUR 460.162.693,08 (DM 900 Mio.).

Einige der ursprünglichen Vertragspartner der Gesellschaft im Rahmen des D&O-Versicherungsprogramms 2002 sind mittlerweile durch die in der vorstehenden Liste genannten Rechtsnachfolger ersetzt.

c. Vergleichsvereinbarungen mit Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern

Die Gesellschaft hat mit Herrn Dr. Breuer und den Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 intensive Gespräche zur Beilegung der Auseinandersetzung und zur Regulierung des entstandenen Schadens geführt. Die Gespräche haben dazu geführt, dass die Gesellschaft und Herr Dr. Breuer am 10./11. März 2016 eine Vergleichsvereinbarung („Haftungsvergleich“) abgeschlossen haben, die unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung steht und der Hauptversammlung am 19. Mai 2016 unter Punkt 10 der Tagesordnung zur Zustimmung vorgelegt wird. Auch mit den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 wurde unter Beteiligung von Herrn Dr. Breuer im März 2016 eine Vergleichsvereinbarung („Deckungsvergleich“) abgeschlossen, die ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung steht und der Hauptversammlung am 19. Mai 2016 unter Punkt 10 der Tagesordnung zur Zustimmung vorgelegt wird. Ergänzend zum Deckungsvergleich wurde für alle potentiellen Streitigkeiten aus dem Deckungsvergleich oder für Streitigkeiten über dessen Gültigkeit eine Schiedsvereinbarung getroffen. Diese ergänzende Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich wird vorsorglich ebenfalls der Hauptversammlung am 19. Mai 2016 zur Zustimmung vorgelegt.

Um eine Verjährung möglicher Regressansprüche gegen Herrn Dr. Breuer während der laufenden Prozesse und der nach Abschluss des Kirch-Vergleichs aufgenommenen Vergleichsgespräche mit den D&O-Versicherern und Herrn Dr. Breuer zu verhindern, wurde zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer eine Prozessvereinbarung geschlossen, in der Herr Dr. Breuer befristet auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Regressansprüche der Gesellschaft verzichtet hat. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch einen am 10./11. März 2016 geschlossenen Fünften Nachtrag zur Prozessvereinbarung. Der Verjährungsverzicht endet (i) mit Ablauf des 30. Juni 2017, wenn die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft nicht bis zum 31. Dezember 2016 die Zustimmung zum Haftungsvergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer sowie zum Deckungsvergleich zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 beschließt, ohne dass eine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, dagegen Widerspruch zur Niederschrift erhebt oder (ii) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft zu dem Haftungsvergleich rechtskräftig für nichtig erklärt und/oder seine Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist, oder (iii) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs aus anderen Gründen eingetreten ist, dies von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder Deckungsvergleichs schriftlich geltend gemacht wurde und der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft von den der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit zugrunde liegenden Umständen und von dem Umstand informiert wurde, dass die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder des Deckungsvergleichs schriftlich geltend gemacht wurde.

Die Gesellschaft hat darüber hinaus auch von den D&O-Versicherern während der laufenden Prozesse und der nach Abschluss des Kirch-Vergleichs aufgenommenen Vergleichsgespräche Erklärungen über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der deckungsrechtlichen Ansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 eingeholt. Parallel zu den Verhandlungen über den Deckungsvergleich haben die am Deckungsvergleich beteiligten D&O-Versicherer im Februar und März 2016 ihre Verjährungsverzichtserklärungen weiter verlängert. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich der deckungsrechtlichen Ansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 endet danach (i) mit Ablauf des 30. Juni 2017, wenn die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft nicht bis zum 31. Dezember 2016 die Zustimmung zum Haftungsvergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer sowie zum Deckungsvergleich zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 beschließt, ohne dass eine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, dagegen Widerspruch zur Niederschrift erhebt oder (ii) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Haftungsvergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer und/oder zum Deckungsvergleich zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms 2002 rechtskräftig für nichtig erklärt und/oder seine Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist, oder (iii) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs und/oder des Deckungsvergleichs aus anderen Gründen eingetreten ist, dies von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder Deckungsvergleichs schriftlich geltend gemacht wurde und der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft von den der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit zugrunde liegenden Umständen und von dem Umstand informiert wurde, dass die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit von einer der Parteien des Haftungsvergleichs oder des Deckungsvergleichs schriftlich geltend gemacht wurde. Darüber hinaus bleibt die maßgebliche Verjährungsregelung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 12 VVG a.F.) unberührt, d.h. eine Verjährung kann überhaupt erst bei einer endgültigen Deckungsablehnung eintreten.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen der Hauptversammlungsvorlage

Gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

Dieses Erfordernis gilt zunächst für den Haftungsvergleich. Die Dreijahresfrist seit der Entstehung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer ist abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Anspruchsentstehung, die mit dem Zeitpunkt der ersten Schadensentstehung eintritt. Dieser Zeitpunkt liegt mehr als drei Jahre zurück, da spätestens mit dem Entstehen von Beratungs- und Rechtsverteidigungskosten im Zusammenhang mit den Kirch-Prozessen die ersten Schäden bei der Gesellschaft eingetreten sind. Daher kann die Hauptversammlung nunmehr über den Abschluss des Haftungsvergleichs abstimmen.

Das Erfordernis der Mitwirkung der Hauptversammlung betrifft nicht nur den Haftungsvergleich, sondern auch den Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Haftungsvergleich nur dann wirksam wird, wenn auch der Deckungsvergleich wirksam wird und umgekehrt. Beide Vergleiche bilden damit eine Einheit (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 4.b.). Aufgrund des engen Zusammenhangs zum Deckungsvergleich, für den die ergänzende Schiedsvereinbarung gilt, wird vorsorglich auch die Schiedsvereinbarung der Hauptversammlung im Rahmen des vorgeschlagenen Vergleichskonzepts zur Zustimmung vorgelegt.

4. Haftungsvergleich

Der Inhalt des Haftungsvergleichs wird im Wortlaut in der Einladung zur Hauptversammlung unter Punkt 10 der Tagesordnung wiedergegeben.

a. Wesentlicher Inhalt des Haftungsvergleichs

In dem Haftungsvergleich verpflichtet sich Herr Dr. Breuer u.a. zur Zahlung eines persönlichen Eigenbeitrags zur Schadensregulierung in Höhe von EUR 3,2 Mio. Der persönliche Eigenbeitrag wird zusätzlich zu den Leistungen der D&O-Versicherer nach dem Deckungsvergleich geschuldet; die Gesellschaft erhält somit als Kompensation für den ihr im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstandenen Schaden die Leistungen der D&O-Versicherer nach dem Deckungsvergleich und den Eigenbeitrag von Herrn Dr. Breuer aus dem Haftungsvergleich.

Der in dem Haftungsvergleich vorgesehene Eigenbeitrag von Herrn Dr. Breuer in Höhe von EUR 3,2 Mio. ist das Ergebnis von Verhandlungen der Gesellschaft mit Herrn Dr. Breuer. Bei dem von Herrn Dr. Breuer geforderten Eigenbeitrag hat sich der Aufsichtsrat am Doppelten des heute geltenden aktienrechtlichen Pflichtselbstbehalts für Vorstandsmitglieder bei Abschluss einer D&O-Versicherung orientiert. § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG sieht vor, dass ein Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren ist, wenn die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abschließt. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die feste jährliche Vergütung von Herrn Dr. Breuer im Jahr vor seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Gesellschaft im Mai 2002 abgestellt. Das jährliche feste Grundgehalt von Herrn Dr. Breuer betrug bis zum 31. Dezember 2001 EUR 1 Mio. und ab dem 1. Januar 2002 EUR 1,15 Mio.

Die Vorschrift des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG findet zwar auf die Bemessung des Eigenbeitrags im Rahmen eines Haftungsvergleichs keine unmittelbare Anwendung. Auch wurde sie erst einige Jahre nach der Pflichtverletzung von Herrn Dr. Breuer durch das Bloomberg-Interview eingeführt. Sie bietet nach Überzeugung des Aufsichtsrats aufgrund der darin enthaltenen gesetzgeberischen Wertung aber einen sinnvollen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Eigenbeitrags. Darin kommt zum Ausdruck, welcher Betrag nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einerseits eine effektive verhaltenssteuernde Sanktion bewirkt, andererseits aber das Vorstandsmitglied nicht unangemessen belastet. Da der der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstandene Schaden sowohl den Betrag, der von den D&O-Versicherern im Rahmen des Deckungsvergleichs zur Schadensregulierung geleistet wird, als auch die maximale Deckungssumme des D&O-Versicherungsprogramms 2002 übersteigt, erschien es dem Aufsichtsrat nicht angemessen, den Eigenbeitrag auf den Betrag des gesetzlichen Pflichtselbstbehalts nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG zu beschränken. Er hat vielmehr auf das Doppelte des heute gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrages als Orientierungsgröße abgestellt. Der Betrag wurde schließlich gerundet, da es weder verbindliche gesetzliche Vorgaben für die Bestimmung eines solchen, von einem Vorstandsmitglied im Rahmen eines Vergleichs über Organhaftungsansprüche nach § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG zu erbringenden Eigenbeitrages noch eine verbindliche Formel für seine Berechnung gibt.

Herr Dr. Breuer verzichtet zudem auf sämtliche etwaigen Ansprüche gegen die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche von Herrn Dr. Breuer gegen die Gesellschaft. Die Gesellschaft wird Herrn Dr. Breuer keine Kosten im Zusammenhang mit laufenden oder künftigen Strafverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Kirch-Komplex ersetzen. Soweit die Gesellschaft solche Ansprüche erfüllt hat, trifft Herrn Dr. Breuer keine Rückzahlungspflicht. Dies betrifft auch Anwaltskosten von Herrn Dr. Breuer, die von der Gesellschaft getragen wurden und nicht von Versicherern erstattet wurden (vgl. unter Ziff. 1.d.).

Unberührt bleiben etwaige Ansprüche von Herrn Dr. Breuer gegen die auch zu seinen Gunsten bestehende Strafrechtsschutzversicherung, die von der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Diese Ansprüche richten sich nicht gegen die Gesellschaft und werden daher von dem wechselseitigen Anspruchsverzicht nicht erfasst. Die Strafrechtsschutzversicherung deckt bis zur Ausschöpfung der Versicherungssumme die Kosten der Beratung und Verteidigung von Herrn Dr. Breuer in dem gegen ihn derzeit anhängigen Strafverfahren (5 Kls 401 Js 160239/11) vor dem Landgericht München I im Zusammenhang mit den Kirch-Prozessen. Unter bestimmten, in dem Versicherungsvertrag festgelegten Umständen hat Herr Dr. Breuer die von dem Versicherer erstatteten Leistungen wieder zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflichten bleiben von dem Haftungsvergleich ebenfalls unberührt.

Mit der vollständigen Leistung des persönlichen Eigenbeitrags werden sämtliche bekannten oder unbekannten Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer unmittelbar und mittelbar aus oder im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview abgegolten. Aufrechterhalten wird der Haftungsanspruch lediglich insoweit, wie dies zum Zwecke der Durchsetzung der Deckungsansprüche gegen den in Liquidation befindlichen D&O-Versicherer Lumbermens Mutual Casualty Company i.L. („Lumbermens“), der nicht an dem Deckungsvergleich beteiligt ist, erforderlich ist. Herr Dr. Breuer tritt insoweit die ihm aus dem Versicherungsprogramm 2002 zustehenden Deckungsansprüche gegen die Lumbermens an die Gesellschaft ab (vgl. dazu unter Ziff. 5.b.).

Sollten von der Kirch-Seite oder von Seiten Dritter, die ihrerseits von der Kirch-Seite in Anspruch genommen werden, entgegen den im Kirch-Vergleich mit der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen noch Ansprüche gegen Herrn Dr. Breuer im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview erhoben werden, stellt die Gesellschaft Herrn Dr. Breuer von diesen Ansprüchen frei. Zudem ersetzt sie Herrn Dr. Breuer die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Abwehrkosten, soweit solche Kosten nicht unter die nach dem Deckungsvergleich zu bildende Rückstellung fallen (vgl. dazu unter Ziff. 5.c.).

b. Verknüpfung von Haftungsvergleich und Deckungsvergleich

Der Haftungsvergleich wird nur wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmt und keine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen, dagegen Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Damit wird den bereits oben (vgl. unter Ziff. 3.) dargestellten Anforderungen von § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG Rechnung getragen. Zudem ist die Wirksamkeit des Haftungsvergleichs über eine auflösende Bedingung auch mit der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs verknüpft. Kommt der Deckungsvergleich nicht wirksam mit Zustimmung der Hauptversammlung zustande oder wird die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs zwischen der Gesellschaft und zumindest einem der daran beteiligten D&O-Versicherer rechtskräftig festgestellt oder einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung stattgegeben, entfällt rückwirkend auch die Wirksamkeit des Haftungsvergleichs. Haftungsvergleich und Deckungsvergleich „stehen und fallen“ gemeinsam miteinander; eine etwaige Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des einen Vertrages führt auch zur Unwirksamkeit des jeweils anderen Vertrages. Grund dafür ist, dass Haftungsvergleich und Deckungsvergleich im Rahmen des vorgeschlagenen Vergleichskonzepts ein „Gesamtpaket“ bilden, das nur insgesamt wirksam oder unwirksam sein soll.

Die Notwendigkeit einer solchen Verbindung ergibt sich auch daraus, dass Inhaber der Deckungsansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 Herr Dr. Breuer als versicherte Person ist und die D&O-Versicherer nur dann von ihren Verpflichtungen aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 frei werden, wenn sämtliche Haftpflichtansprüche abgegolten werden, für die Versicherungsschutz unter dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 bestehen könnte. Daher waren die D&O-Versicherer zum Abschluss des Deckungsvergleichs nur bereit, wenn im Rahmen des Haftungsvergleichs die Ansprüche gegen Herrn Dr. Breuer aus und im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview umfassend abgegolten werden. Umgekehrt war Herr Dr. Breuer nur dann bereit, auf seine Deckungsansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 zu verzichten, wenn gleichzeitig ein Haftungsvergleich mit ihm geschlossen wird, in dem die gegen ihn bestehenden Haftungsansprüche der Gesellschaft umfassend abgegolten werden.

c. Gründe für den Haftungsvergleich

Auch wenn eine Bezifferung der der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer zustehenden Schadensersatzansprüche mit gewissen rechtlichen Unsicherheiten verbunden ist, geht der Aufsichtsrat aufgrund von ihm eingeholter rechtsgutachterlicher Stellungnahmen davon aus, dass der Gesellschaft voraussichtlich Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Breuer wegen des Bloomberg-Interviews jedenfalls in einer Höhe zustehen, bei der davon auszugehen ist, dass sie dessen persönliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher Leistungen der D&O-Versicherer. Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsrat der Überzeugung, dass der Abschluss des Haftungsvergleichs mit Herrn Dr. Breuer einer gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche vorzuziehen ist.

Eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dafür voraussichtlich eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wäre, im Rahmen derer viele der bislang ungeklärten Fragen der Kirch-Prozesse wieder aufgeworfen werden müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr Dr. Breuer sowohl das Vorliegen einer Pflichtverletzung als auch die Ursächlichkeit des Bloomberg-Interviews für die Insolvenz der Kirch-Gruppe bestreitet. Ein streitiges Verfahren wäre für die Gesellschaft vor diesem Hintergrund voraussichtlich mit signifikanten Prozessrisiken, hohen Kosten und einem erheblichen Reputationsschaden verbunden. Zudem würden durch einen Haftungsprozess für einen beträchtlichen Zeitraum personelle und finanzielle Ressourcen der Gesellschaft gebunden, die anderweitig sinnvoller eingesetzt werden könnten.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Herrn Dr. Breuer bestünde insbesondere die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der zur Schadensregulierung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte aufgezehrt würde. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf das Privatvermögen von Herrn Dr. Breuer, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Leistungen der D&O-Versicherer. Die von ihnen für die Abwehr der von der Gesellschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüche eingesetzten Mittel stünden nicht mehr für die Schadensregulierung zur Verfügung. Es bestünde somit ein erhebliches Risiko, dass die im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche von Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern zu erlangenden Beträge hinter denjenigen Leistungen zurückblieben, die im Vergleichswege aufgrund des vorgeschlagenen Haftungsvergleichs und Deckungsvergleichs für die Gesellschaft zu erzielen sind. Dies gilt vor dem Hintergrund der bestehenden deckungsrechtlichen Risiken aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 vor allem auch im Hinblick auf die Leistungen der D&O-Versicherer nach dem Deckungsvergleich (vgl. dazu unter Ziff. 5.c.).

Es wäre ferner damit zu rechnen, dass ein Haftungsprozess zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer von einem erheblichen Medieninteresse begleitet würde und die seit weit mehr als zehn Jahren andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Kirch-Komplex auf unabsehbare Zeit in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit sowie von Kunden und Mitarbeitern der Gesellschaft wachgehalten würde. Dadurch würden das Ansehen und die Reputation der Gesellschaft weiter beschädigt.

Schließlich wären eine erfolgreiche gerichtliche Inanspruchnahme von Herrn Dr. Breuer und eine anschließende Zwangsvollstreckung für ihn voraussichtlich mit einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz verbunden. Dies hielte der Aufsichtsrat auch unter Berücksichtigung der Verdienste von Herrn Dr. Breuer für die Gesellschaft für unangemessen. Dabei hat der Aufsichtsrat in Rechnung gestellt, dass Herr Dr. Breuer sich während der mehr als zehn Jahre andauernden Kirch-Verfahren stets loyal gegenüber der Gesellschaft verhalten hat, obwohl ihm keine Zusagen im Hinblick auf eine etwaige spätere Inanspruchnahme auf Schadensersatz gemacht werden konnten. Zudem geht der Aufsichtsrat davon aus, dass Herr Dr. Breuer seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft weder vorsätzlich verletzt hat noch der Gesellschaft durch das Bloomberg-Interview einen Schaden zufügen wollte. Auch vor diesem Hintergrund könnte sich eine potentiell ruinöse Inanspruchnahme von Herrn Dr. Breuer durch die Gesellschaft negativ auf ihre Attraktivität für andere Führungskräfte sowie auf deren Motivation auswirken.

Der Aufsichtsrat hält es indessen auch mit Blick auf die Höhe des der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstandenen Schadens für geboten, dass Herr Dr. Breuer sich mit einem substanziellen Betrag aus seinem Privatvermögen an der Schadensregulierung beteiligt. Ein gänzlicher Verzicht oder eine Reduzierung auf einen bloß symbolischen Betrag würde der verhaltenssteuernden Wirkung der Organhaftung nicht gerecht werden, weil dadurch der Eindruck entstehen könnte, die Gesellschaft nehme pflichtwidriges Verhalten ihrer Organe sanktionslos hin. Auch aus diesem Grund bildet der vom Aufsichtsrat gewählte Anknüpfungspunkt des heute gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtselbstbehalts der D&O-Versicherung nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG eine sinnvolle Orientierung für die Bemessung des Eigenbeitrags von Herrn Dr. Breuer.

5. Deckungsvergleich

Der Inhalt des Deckungsvergleichs wird im Wortlaut in der Einladung zur Hauptversammlung unter Punkt 10 der Tagesordnung wiedergegeben.

a. Verhandlungen mit den D&O-Versicherern

Die D&O-Versicherer haben ihre Einstandspflicht für den aus dem Bloomberg-Interview resultierenden Schaden der Gesellschaft bestritten. Sie haben zum einen geltend gemacht, dass Herr Dr. Breuer keine zu einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft führende Verletzung seiner Pflichten als Vorstandsmitglied der Gesellschaft begangen habe, und zum anderen eine Reihe deckungsrechtlicher Einwendungen für den Fall einer solchen Schadensersatzhaftung von Herrn Dr. Breuer vorgebracht. Dabei haben sie sich im Wesentlichen auf die in den Versicherungsbedingungen geregelten Ausschlusstatbestände für den Versicherungsschutz berufen: Sofern Herr Dr. Breuer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sei, sei nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 14. Dezember 2012 eine den Versicherungsschutz ausschließende wissentliche Pflichtverletzung naheliegend. Darüber hinaus seien nach den Versicherungsbedingungen Haftpflichtansprüche, die auf Initiative der Gesellschaft oder auf deren Veranlassung erhoben werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; dies treffe auf sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer zu, insbesondere auch auf solche aus Organhaftung nach § 93 Absatz 2 AktG.

Nach intensiven Verhandlungen mit den D&O-Versicherern und Herrn Dr. Breuer hat die Gesellschaft im März 2016 einen Deckungsvergleich mit Herrn Dr. Breuer und allen D&O-Versicherern mit Ausnahme der in Liquidation befindlichen Lumbermens (vgl. dazu nachfolgend unter Ziff. 5.b.) geschlossen.

b. Lumbermens Mutual Casualty Company i.L.

Lumbermens, ein am 8. Exzedenten beteiligter Versicherer, hat im Jahr 2013 Insolvenz angemeldet und befindet sich seither in einem besonderen Liquidationsverfahren, das für insolvente Versicherer nach den Vorschriften des maßgeblichen US-amerikanischen Rechts zur Anwendung kommt. Zur Wahrung der deckungsrechtlichen Ansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 gegen Lumbermens hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 beim zuständigen Liquidator der Lumbermens, dem Office of the Special Deputy Receiver (222 Merchandise Mart Plaza, Suite 2 960, Chicago, Illinois 60654-1309, USA; „OSD“), eine Forderung über EUR 10.982.549,60 angemeldet. Das OSD hat die Forderung der Gesellschaft bislang jedoch aufgrund der Verpflichtung zur Bewertung vorrangiger Forderungen anderer Gläubiger der Lumbermens noch nicht geprüft. Es hat im Februar 2016 nach Anfragen der Gesellschaft erklärt, es lehne einen Beitritt zum Deckungsvergleich zum Zeitpunkt von dessen Abschluss ab. Das Liquidationsverfahren kann gegebenenfalls noch mehrere Jahre andauern.

Für den Haftungs- und den Deckungsvergleich hat dies folgende Auswirkungen:

Anders als die deckungsrechtlichen Ansprüche gegen alle übrigen D&O-Versicherer des D&O-Versicherungsprogramms 2002 werden die deckungsrechtlichen Ansprüche gegen Lumbermens im Deckungsvergleich nicht abgegolten, sondern bleiben aufrechterhalten. Die auf Lumbermens entfallende Beteiligungsquote am Gesamtregulierungsbetrag des Deckungsvergleichs von EUR 100,26 Mio. ist von der Gesellschaft vorläufig als Selbstbehalt zu tragen. Die Gesellschaft kann die Ansprüche gegen Lumbermens in voller Höhe weiter verfolgen. Ob und in welcher Höhe der auf Lumbermens entfallende Anteil in Höhe von EUR 1.098.165,00 am Gesamtregulierungsbetrag endgültig von der Gesellschaft zu tragen ist, entscheidet sich damit in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, ob die Gesellschaft eine Zahlung seitens des OSD erhält.

Im Haftungsvergleich wird der Haftungsanspruch gegen Herrn Dr. Breuer lediglich insoweit aufrechterhalten, wie dies zum Zwecke der Verfolgung der deckungsrechtlichen Ansprüche gegen Lumbermens erforderlich ist (vgl. dazu oben unter Ziff. 4.a.). Herr Dr. Breuer tritt im Haftungsvergleich die ihm aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 zustehenden deckungsrechtlichen Ansprüche gegen Lumbermens an die Gesellschaft ab. Auch im Falle einer Geltendmachung dieser Ansprüche bleibt die von Herrn Dr. Breuer persönlich zu erbringende Leistung auf den persönlichen Eigenbeitrag von EUR 3,2 Mio. begrenzt. Die Gesellschaft erstattet Herrn Dr. Breuer zudem nach dem Haftungsvergleich Abwehrkosten, die ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung der deckungsrechtlichen Ansprüche gegen Lumbermens durch die Gesellschaft entstehen könnten, soweit solche Kosten nicht unter die nach dem Deckungsvergleich zu bildende Rückstellung fallen (vgl. dazu nachfolgend unter Ziff. 5.c.).

c. Wesentlicher Inhalt des Deckungsvergleichs

Der im März 2016 zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern geschlossene Deckungsvergleich sieht einen Gesamtregulierungsbetrag von EUR 100,26 Mio. zur Regulierung der Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview und der Herrn Dr. Breuer gegen die D&O-Versicherer zustehenden Deckungsansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 vor. Der Gesamtregulierungsbetrag setzt sich aus Einzelbeträgen zusammen, die gemäß der verhandelten Beteiligungsquoten (vgl. dazu Anlage 1 zum Deckungsvergleich) auf die Grundversicherung und die jeweiligen Exzedenten entfallen. Er umfasst neben den von den D&O-Versicherern aufgrund des Deckungsvergleichs noch zu leistenden Zahlungen auch verschiedene Beträge, die bereits aus der Grundversicherung des D&O-Versicherungsprogramms 2002 gezahlt wurden oder die von der Gesellschaft zu tragen sind. Im Einzelnen gliedert sich der Gesamtregulierungsbetrag wie folgt auf:

Sofern die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft für 2016 dem Haftungs- und dem Deckungsvergleich zustimmt, wird 30 Tage nach Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung ein Betrag von EUR 69.535.979,12 zur Zahlung an die Gesellschaft fällig.

Aus der Grundversicherung des D&O-Versicherungsprogramms 2002 bereits gezahlt wurden die Kosten für die Verteidigung von Herrn Dr. Breuer gegen die Ansprüche der Kirch-Gruppe und im Anschluss an den Kirch-Vergleich gegen die Ansprüche der Gesellschaft. Auch diese Leistungen werden auf den Gesamtregulierungsbetrag angerechnet. Die entsprechenden Kosten betrugen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs zusammen EUR 9.443.355,88 und können sich noch geringfügig weiter erhöhen. In diesem Fall reduziert sich der vorstehend dargestellte, 30 Tage nach Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung an die Gesellschaft zu zahlende Betrag entsprechend.

Darüber hinaus ist im Deckungsvergleich vorsorglich eine Rückstellung von EUR 10 Mio. für etwaige weitere Versicherungsfälle vorgesehen, die unter das D&O-Versicherungsprogramm 2002 fallen könnten. Diese Rückstellung wird durch Zahlung der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland und der Allianz Global Corporate & Specialty SE in Höhe von jeweils EUR 5 Mio. auf einem Konto der Gesellschaft gebildet und von der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland verwaltet. Die Kosten und Gebühren für die Verwaltung dieses Kontos trägt die Gesellschaft. Sofern diese Rückstellung nicht in Anspruch genommen wird, wird der zurückgestellte Betrag von EUR 10 Mio. am 31. Dezember 2018 an die Gesellschaft ausgekehrt. Anderenfalls wird der Restbetrag an die Gesellschaft ausgezahlt, der von der Rückstellung nach Abzug der Kosten für etwaige weitere Versicherungsfälle, die unter das D&O-Versicherungsprogramm 2002 fallen, noch verbleibt.

Die auf den 5. und teilweise auf den 7. Exzedenten entfallenden Anteile am Gesamtregulierungsbetrag von EUR 100,26 Mio. werden als Selbstbehalte von der Gesellschaft getragen (vgl. dazu unter Ziff. 2.b.). Sie betragen EUR 7,12 Mio. als Selbstbehalt im 5. Exzedenten und EUR 3,0625 Mio. als Selbstbehalt im nicht versicherten Teil des 7. Exzedenten (= 35 %), d.h. insgesamt EUR 10,1825 Mio. Insoweit erhält die Gesellschaft keine Leistungen von D&O-Versicherern aus dem Deckungsvergleich.

Der im 8. Exzedenten auf Lumbermens entfallende Anteil von EUR 1.098.165,00 am Gesamtregulierungsbetrag von EUR 100,26 Mio. wird vorläufig, d.h. bis zu einer möglichen Leistung des OSD im Liquidationsverfahren (vgl. unter Ziff. 5.b.), als Selbstbehalt von der Gesellschaft getragen. Insoweit erhält die Gesellschaft nur Leistungen, wenn sich Deckungsansprüche gegen die Lumbermens im Liquidationsverfahren realisieren lassen.

Mit vollständiger Zahlung der im Deckungsvergleich vorgesehenen Regulierungsbeträge seitens der D&O-Versicherer gelten die Versicherungssummen aller zum D&O-Versicherungsprogramm 2002 zählender Versicherungsverträge mit Ausnahme der Beteiligung von Lumbermens im 8. Exzedenten als ausgeschöpft und sämtliche deckungsrechtlichen Ansprüche unter dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 als erledigt. Versicherungsschutz für etwaige weitere Versicherungsfälle, die dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 zuzuordnen sind, besteht nur noch im Rahmen der im Vergleich gebildeten Rückstellung in Höhe von EUR 10 Mio., die vorsorglich großzügig bemessen wurde. Für den Fall, dass ein oder mehrere D&O-Versicherer in Zukunft gleichwohl aus den Versicherungsverträgen des D&O-Versicherungsprogramms 2002 in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich die Gesellschaft im Deckungsvergleich, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Abwehr der Deckungsansprüche zu tragen und die D&O-Versicherer von etwaigen rechtskräftig festgestellten Deckungsansprüchen, endgültigen und vollstreckbaren Schiedssprüchen sowie von etwaigen Aufwendungen zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines nicht rechtskräftigen Urteils freizustellen.

d. Gründe für den Deckungsvergleich

Aufsichtsrat und Vorstand sind der Überzeugung, dass der Abschluss des Deckungsvergleichs im Interesse der Gesellschaft liegt, da im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit den D&O-Versicherern erhebliche Prozessrisiken bestehen und die Gesellschaft mit signifikanten Kosten und einem Rechtsstreit von langer Dauer und ungewissem Ausgang belastet würde. Sie gehen daher nach Abwägung aller Chancen und Risiken einer prozessualen Auseinandersetzung davon aus, dass der Abschluss des Deckungsvergleichs auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die für die Gesellschaft vorzugswürdige Lösung darstellt.

Zur deckungsrechtlichen Situation sowie den Erfolgsaussichten und prozessualen Risiken einer streitigen Auseinandersetzung mit den D&O-Versicherern haben Aufsichtsrat und Vorstand jeweils unabhängig voneinander externen Rechtsrat eingeholt. Die prozessualen Risiken ergeben sich daraus, dass eine Durchsetzung der deckungsrechtlichen Ansprüche eine Reihe entscheidungsrelevanter deckungsrechtlicher Fragen aufwerfen würde, zu denen bislang keine Rechtsprechung existiert. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die etwaige Anwendbarkeit von Ausschlusstatbeständen für den Versicherungsschutz, die in den Versicherungsbedingungen enthalten sind. Es besteht damit ein nicht unerhebliches Risiko, dass die (Schieds-)Gerichte im Streitfall Ansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm 2002 insgesamt verneinen oder zumindest nicht in Höhe der im Deckungsvergleich vereinbarten Vergleichsbeträge zusprechen würden. Hinsichtlich der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlusstatbestände ist insbesondere ungewiss, ob der Haftungsanspruch der Gesellschaft aus § 93 Absatz 2 AktG gegen Herrn Dr. Breuer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss soll nach den Versicherungsbedingungen zwar nicht greifen, wenn der Anspruch auf Weisung unabhängiger Anteilseigner, d.h. der Hauptversammlung, geltend gemacht wird; ob diese Regelung im vorliegenden Fall anwendbar ist, erscheint allerdings ebenfalls unsicher.

Hinzu kommen verfahrenstechnische Risiken, die sich aus den Schiedsklauseln der Versicherungsverträge ergeben. So sind die deckungsrechtlichen Ansprüche zwar im Grundsatz in einem Schiedsverfahren nach deutschem Zivilprozessrecht zu erheben. Die Ansprüche gegen die D&O-Versicherer des 8. und 9. Exzedenten wären allerdings gegebenenfalls teilweise in Schiedsverfahren nach anderen Regelungswerken (Bermuda International Conciliation and Arbitration Act 1993, Recht des US-Staats New York sowie Arbitration Act 1996 (of England)) und in anderen Gerichtsständen (London) oder vor ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schon die Durchsetzung der deckungsrechtlichen Ansprüche kann damit aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten und der unterschiedlichen Rechtssysteme einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch nehmen. Sollte zuvor eine Durchsetzung des Haftpflichtanspruchs gegen Herrn Dr. Breuer in einem ordentlichen Gerichtsverfahren erforderlich sein, ist sogar mit einer weiteren Verlängerung der Prozessdauer zu rechnen.

Eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in einem vorgeschalteten Haftungsprozess gegen Herrn Dr. Breuer und einem anschließenden Deckungsprozess gegen die D&O-Versicherer würde darüber hinaus voraussichtlich zu einem weiteren Reputationsverlust der Gesellschaft führen (vgl. unter Ziff. 4.c.).

6. Schiedsvereinbarung

Die Gesellschaft hat mit Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Mögliche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern geschlossenen Deckungsvergleich oder über seine Gültigkeit ergeben, werden danach nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Die Schiedsvereinbarung war aus zivilprozessualen Gründen als separate Vereinbarung zu treffen und von der Gesellschaft, Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern separat zu unterzeichnen. Die Schiedsvereinbarung bezieht sich nicht auf mögliche Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Breuer aus dem Haftungsvergleich. Der Inhalt der Schiedsvereinbarung wird im Wortlaut in der Einladung zur Hauptversammlung unter Punkt 10 der Tagesordnung wiedergegeben.

7. Zusammenfassende Empfehlung

Aufsichtsrat und Vorstand sind der Überzeugung, dass die vorgeschlagene vergleichsweise Regelung der Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Breuer und die D&O-Versicherer im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview durch den Haftungsvergleich und den Deckungsvergleich einer gerichtlichen Durchsetzung vorzuziehen ist. Im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wäre mit jahrelangen Rechtsstreitigkeiten zu rechnen, die insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche gegen die D&O-Versicherer mit erheblichen Risiken verbunden wären. Der Kirch-Komplex und die damit verbundenen Gerichtsverfahren, die die Reputation der Gesellschaft in der Öffentlichkeit bereits erheblich beschädigt haben, würden auf unabsehbare Zeit in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit sowie von Kunden und Mitarbeitern der Gesellschaft wachgehalten. Zudem wäre eine gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn Dr. Breuer nicht nur auf Seiten der Gesellschaft mit erheblichen Kosten und Belastungen verbunden, sondern würde voraussichtlich auch einen erheblichen Teil der zur Schadensregulierung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte in Form von Versicherungsleistungen sowie des Privatvermögens von Herrn Dr. Breuer aufzehren. Daher wäre selbst im Falle eines Prozesserfolges für die Gesellschaft unsicher, in welcher Höhe Ersatzleistungen von Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern tatsächlich erlangt werden könnten. Es bestünde somit ein erhebliches Risiko, dass die insoweit zu erzielenden Beträge hinter denjenigen Leistungen zurückbleiben, die im Vergleichswege aufgrund des vorgeschlagenen Haftungsvergleichs und Deckungsvergleichs für die Gesellschaft zu erzielen sind. Im Ergebnis überwiegt nach Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand somit das Interesse der Gesellschaft, bei Herrn Dr. Breuer und den D&O-Versicherern Regress für den der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Bloomberg-Interview entstandenen Schaden durch den Abschluss der unter Punkt 10 der Tagesordnung vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarungen zu nehmen, anstatt einen solchen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu suchen. Damit ist für die Gesellschaft insbesondere auch der Vorteil verbunden, dass die rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Kirch-Komplex weitgehend abgeschlossen wären. Schließlich erscheint es – im Lichte der Verdienste, die sich Herr Dr. Breuer in seiner langjährigen Tätigkeit für die Gesellschaft erworben hat – nicht angemessen, im Rahmen einer streitigen Anspruchsverfolgung dessen wirtschaftliche Existenz vollständig oder weitgehend zu vernichten.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung deshalb vor, dem Haftungsvergleich und dem Deckungsvergleich sowie der ergänzenden Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich zuzustimmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 3.530.939.215,36 Euro und ist in 1.379.273.131 auf den Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Aktien (Stückaktien) eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 12.180.792 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 13. Mai 2016 auf elektronischem Weg über den im Anschreiben an die eingetragenen Aktionäre genannten passwortgeschützten Internetzugang der Gesellschaft (www.db.com/hauptversammlung) oder in Textform am Sitz der Gesellschaft in Frankfurt am Main oder bei folgender Adresse zugehen:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Aktionärsservice
Postfach 14 60
61365 Friedrichsdorf
E-Mail: deutschebank.hv@rsgmbh.com

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 13. Mai 2016 (sogenanntes Technical Record Date) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 13. Mai 2016. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 13. Mai 2016 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gemäß § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Vollmachten können bis zum 19. Mai 2016, 12.00 Uhr, auch elektronisch über den passwortgeschützten Internetzugang (www.db.com/hauptversammlung) erteilt und widerrufen werden.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: deutschebank.hv@rsgmbh.com

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, an ihnen gemäß § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Institute oder Unternehmen, an Aktionärsvereinigungen oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen gegebenenfalls diese Empfänger eigene Formerfordernisse fest.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, die das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen ausüben werden. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann schriftlich an folgende Adresse erfolgen:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Aktionärsservice
Postfach 14 60
61365 Friedrichsdorf

Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an die als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2016, 12.00 Uhr, elektronisch über den passwortgeschützten Internetzugang (www.db.com/hauptversammlung) zu erteilen.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das Internet ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Eintrittskarten und Stimmkarten werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären und Bevollmächtigten erteilt.

Stimmabgabe mittels Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können wie in den Vorjahren die Stimmabgabe – ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen – mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich.

Die Stimmabgabe mittels Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss vor Ablauf der Anmeldefrist, also spätestens am 13. Mai 2016, bei der Gesellschaft eingehen. Bitte verwenden Sie für die schriftliche Briefwahl möglichst das personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen mit der Einladung zugesandt wird, zur Rücksendung an folgende Adresse:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Aktionärsservice
Postfach 14 60
61365 Friedrichsdorf
E-Mail: deutschebank.hv@rsgmbh.com

Darüber hinaus können Sie auch die Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung durchführen, insoweit gilt ebenfalls die vorstehend genannte Frist.

Nach dem 13. Mai 2016 können Sie Ihre Stimme nicht mehr mittels Briefwahl abgeben. Dies gilt auch, wenn Sie zuvor eine Eintrittskarte angefordert haben, einen Dritten oder den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt haben.

Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl ist nach dem 13. Mai 2016 nur über den passwortgeschützten Internetzugang und nur für diejenigen Briefwähler möglich, die die Briefwahl über den passwortgeschützten Internetzugang vorgenommen haben. Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der Hauptversammlung um 12.00 Uhr. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung unter Widerruf der Briefwahl bleibt unberührt.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gemäß § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.

Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung

Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung, können unter folgender Adresse angefordert werden:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Aktionärsservice
Postfach 14 60
61365 Friedrichsdorf
E-Mail: deutschebank.hv@rsgmbh.com
Telefax: 069 2222 34283

Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter www.db.com/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden ferner in der Hauptversammlung zugänglich sein und – soweit erforderlich – näher erläutert werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, 18. April 2016, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Vorstand
60262 Frankfurt am Main

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 19. Februar 2016) Inhaber der Aktien ist/sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Investor Relations
60262 Frankfurt am Main
E-Mail: db.ir@db.com
Telefax: 069 910 38591

Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Spätestens am Mittwoch, 4. Mai 2016, der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite

www.db.com/hauptversammlung

einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Absatz 4 Aktiengesetz sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vergleiche § 131 Absatz 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Deutsche Bank-Konzerns und der in den Konzernabschluss der Deutschen Bank AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festzulegen (vergleiche § 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung).

Weiter gehende Erläuterungen

Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.db.com/hauptversammlung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.db.com/hauptversammlung zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

 

Frankfurt am Main, im März 2016

Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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