DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT

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DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG 28.02.2020

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die DB Privat- und Firmenkundenbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 47141, als übertragende Gesellschaft auf die Deutsche Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 30000, als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen.

Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft ist die alleinige Aktionärin der DB Privat- und Firmenkundenbank AG. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft nicht erforderlich.

Aktionäre der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Bank Aktiengesellschaft erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG. Auf dieses Recht werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen, § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es zusammen mit einem Nachweis des Aktienbesitzes bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft eingeht. Das Verlangen ist zu richten an: Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Vorstand, 60262 Frankfurt am Main, oder per E-Mail an folgende Adresse: db.ir@db.com.

Ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen die folgenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main aus und werden jedem Aktionär der Deutsche Bank Aktiengesellschaft auf Verlangen unverzüglich und kostenlos in Abschrift zugesandt:

1. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages,

2. die sonstigen gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen (ein Verschmelzungsbericht und ein Verschmelzungsprüfungsbericht wurden nicht erstellt, und eine Verschmelzungsprüfung wurde nicht durchgeführt, da sie gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, 9 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und 12 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UmwG bei der vorliegenden Konzernverschmelzung nicht erforderlich sind).

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages ist zum Handelsregister der Deutsche Bank Aktiengesellschaft eingereicht worden.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2020

Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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