Deutsche Binnenreederei AG – außerordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutsche Binnenreederei Aktiengesellschaft
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 04.11.2019

Deutsche Binnenreederei Aktiengesellschaft

Berlin

Einladung und Tagesordnungspunkte
zur außerordentlichen Hauptversammlung am 11. Dezember 2019

Hiermit laden wir alle Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, 11. Dezember 2019, 12.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Raum 507 A + B,
Revaler Straße 100 (5. Etage), 10245 Berlin,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.
Tagesordnung

1.

Begrüßung

2.

Bericht des Vorstandes zum Stand der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018

3.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019

Warth & Klein Grant Thornton AG, Cicerostraße 2, 10709 Berlin

zu wählen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers

Die Minderheitsaktionärin Carl Robert Eckelmann GmbH hat verlangt, folgenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und entsprechend bekannt zu machen:

„Sonderprüfungsantrag

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG für Vorgänge bei der Geschäftsführung

Die Hauptversammlung der Deutsche Binnenreederei AG (DBR) bestellt Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Jahn, Milanring 1l, 14558 Nuthetal, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen bzw. Zugang zu den entsprechenden Datenbeständen zu verschaffen. Zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit dem Sonderprüfer ist der Vorstand der Gesellschaft, hilfsweise der Vorsitzende des Aufsichtsrats ermächtigt und verpflichtet. Das Honorar ist monatlich und im Voraus zu zahlen. Bei einem Stundensatz von EUR 250 wird mit der Bestellung ein Vorschuss in der Höhe von EUR 50.000 fällig, der monatlich abzurechnen ist.

Falls der von der gewählten Hauptversammlung bestellte Sonderprüfer sein Amt nicht antritt bzw. antreten kann oder während der Sonderprüfung niederlegt, bestimmt der Präsident des Kammergerichts und im Falle seiner Verhinderung die Präsidentin des Landgerichts einen anderen Sonderprüfer nach Anhörung des beantragenden Aktionärs.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht bzw. das Handelsgesetzbuch oder dem weiteren, hier relevanten Rechtsrahmen. Dabei geht es um Maßnahmen der Geschäftsführung aus dem Geschäftsjahr 2018, den im Jahr 2018 noch nicht verjährten Geschäftsjahren sowie den nachfolgenden, laufenden Geschäftsjahren. Dabei ist auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2018 – Il ZR 152/17 (Verjährungskarussell) zu beachten.

I. Verletzung von Aktien- und Umwandlungsrecht („Verschmelzung“)

1. Ausgangspunkt der Sonderprüfung

Nach Auswertung der Berichterstattung der DBR ist davon auszugehen, dass in den Jahren nach 2007 eine Verschmelzung vollzogen wurde, für die es keine gesellschaftsrechtliche Beschlussgrundlage gab. Für die weiteren Einzelheiten wird zunächst verwiesen auf:

Darstellung der Deutsche Binnenreederei AG bei Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche Binnenreederei

Pressemitteilung der Deutsche Binnenreederei AG vom 26. April 2007 „Deutsche Binnenreederei AG und ODRATRANS S.A. von Finanzinvestor zusammengeführt“ https://www.openpr.de/news/132330/DEUTSCHE-BlNNENREEDEREl-AG-und-ODRATRANS-S-A-von-Finanzinvestor-zusammengefuehrt.html

Pressemitteilung der Odra Rhein Lloyd GmbH vom 1. November 2007 „Odratrans und Deutsche Binnenreederei bündeln internationales Massengutgeschäft“ https://www.openpr.de/news/168309/Odratrans-und-Deutsche-Binnenreederei-buendeln-internationales-Massengutgeschaeft.html

Das Aktien- und Umwandlungsrecht verlangt, dass die Minderheitsaktionäre in einer solchen Situation auf der Grundlage einer Ertragswertberechnung eine Abfindung – und im Falle eines Unternehmensvertrages zusätzlich einen Ausgleich – erhalten. Dazu ist es hier aber nicht gekommen.

2. Relevanter Zeitraum und Verschmelzung

Die Verjährung von Ansprüchen wie zum Beispiel aus §§ 93, 1 16, 177, 309 AktG kann nach 5 Jahren eintreten.

Daher geht es in dieser Sonderprüfung zunächst um die Frage, welche Ansprüche gegenwärtig noch unverjährt sind.

Als nächstes ist dann zu prüfen, welche Ansprüche im Geschäftsjahr 2017 unverjährt waren. Soweit kein Regress geltend gemacht wurde, geht es dann auch um die Haftung der für den unterlassenen Regress Verantwortlichen.

Diese Ansprüche richten sich gegen Vorstand und Aufsichtsrat sowie gegen den in § 117 AktG genannten Personenkreises und den Abschlussprüfer bzw. weiterer Berater.

Diese Schäden können aber erst nach umfassenden Feststellungen zum schädigenden Ereignis nach Grund und Höhe ermittelt werden.

Daher ist der Umfang der vollzogenen Verschmelzung zwischen der Deutsche Binnenreederei AG mit dem Hauptaktionär ODRATRANS S.A. bzw. OT Logistics S.A. bzw. etwaigen Beteiligungsgesellschaften zu ermitteln. Dazu gehören auch die relevanten Wertverhältnisse, erbrachte Gegenleistungen, verlagerte Geschäftschancen, die gesamtschuldnerische Haftung für andere Unternehmen sowie etwaige interne Abrechnungspreise und weitere Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen des Hauptaktionärs.

Zudem stellt sich die Frage, ob neben der Verlagerung des Rechnungswesens in das „Shared Service-Center“ der OTL-Gruppe auch noch weitere interne Abteilungen verschmolzen wurden.

II. Einbeziehung in die Refinanzierungsvereinbarung

Die Deutsche Binnenreederei AG hat der Aktionärin Carl Robert Eckelmann GmbH auf das Verlangen, zeitnah eine Hauptversammlung für das Jahr 2017 einzuberufen, im Schreiben vom 15. November 2018 geantwortet:

„Die Hauptversammlung wurde aus objektiven Gründen noch nicht einberufen, da das Testat des DBR-Abschlusses noch nicht vorliegt. Der beauftragte Wirtschaftsprüfer muss die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der DBR und ihrem Hauptaktionär OT Logistics SA umfassend berücksichtigen. Dazu ist es notwendig, auch die Situation in der OTL zu berücksichtigen, die vor dem Abschluss der Verhandlungen über die Refinanzierung steht.“

Da es sich bei der Deutsche Binnenreederei AG um ein eigenständiges, auch nicht durch einen Unternehmensvertrag verbundenes Unternehmen handelt, stellt sich die Frage nach der Art und Weise der bilanziellen Verbindungen zwischen den beiden Gesellschaften. Das gilt auch für alle weiteren bilanziellen Vorgänge, die im Geschäftsjahr noch nicht von der Verjährung erfasst waren. Dazu können beispielhaft auch die folgenden weiteren Vorgänge gehören:

Die vorliegenden Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre bis 2017 zeigen vergleichsweise hohe Forderungen, auch gegen verbundene Unternehmen und eine Patronatserklärung der OTL für die DBR aus dem Jahr 2014. Hier stellt sich auch die Frage nach einem Drittvergleich.

Das Testat des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2016 erstreckt sich entgegen § 313 Abs. I AktG nicht auch auf den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen. Zudem zeigt der Nachtragsbericht, dass Teile des Rechnungswesens in das „Shared Service-Center“ der OTL-Gruppe verlagert werden sollen. Das führt zu der Frage, inwieweit die Verschmelzung auch die Betriebsorganisation umfasst.

Die Deutsche Binnenreederei AG hat der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 zunächst mehrfach nicht testierte Jahresabschlüsse als Informationsgrundlage bzw. zur Beschlussfassung vorgelegt.

Im Verlauf der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 war zu erfahren, dass der Hauptaktionär OT Logistics S.A. zum Jahreswechsel 2018/2019 komplexe Finanzierungsverhandlungen mit den Banken zu führen hatte. Dabei hatte er noch im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016 noch eine Dividende in der Höhe von 7 Zloty ausgezahlt. Das führt zu der Frage, warum sich die wirtschaftliche Lage des Hauptaktionärs so schnell verschlechtern konnte, dass es Ende 2018 / Anfang 2019 zu komplexen Refinanzierungsverhandlungen mit den Banken kommen musste.

Daher hat der Sonderprüfer die Einbeziehung der Deutsche Binnenreederei AG in die Finanzierungsvereinbarungen der OT Logistics S.A. umfassend zu prüfen. Das gilt nicht nur für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018, sondern auch die vorangegangen fünf Jahre bzw. soweit gegenüber den Organen bzw. Verantwortlichen nach § 117 AktG und anderen Haftungsschuldnern noch keine Verjährung eingetreten. Dabei ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei Ersatzansprüchen zu beachten.

Bei der Prüfung geht es auch um die §§ 57, 62 AktG sowie mögliche Straftatbestände, zu denen gesonderte Feststellungen zu treffen sind.

III. Personelle und organisatorische Verflechtungen

Im Verlauf der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 war zu erfahren, dass die OT Logistics S.A, in voller Höhe die Bezüge für das Vorstandsmitglied Piotr Smierzchala trägt.

Der Sonderprüfer hat der Frage nachzugehen,

ob diese Zahlungen rechtskonform sind,

auf diese Art und Weise Weisungen des Hauptaktionärs OT Logistics S.A. bzw. sonstige Vorgaben zur Geschäftspolitik durchsetzt wurden,

Informationen über den gesetzlichen Rahmen hinaus an den Hauptaktionär übermittelt wurden und

ob es andere, vergleichbare oder ähnliche personelle Verflechtungen gegeben hat bzw. noch gibt.

Darüber hinaus hat der Sonderprüfer zu prüfen, ob es weitere aktien- und konzernrechtlich unzulässige organisatorische Verflechtungen gegeben hat bzw. noch gibt.

IV. Leistungsaustausch / Geschäftschancen

Der Sonderprüfer hat umfassend zu prüfen, ob der Leistungsaustausch einem Drittvergleich standhält und ob Geschäftschancen rechtwidrig verlagert wurden. Auch diese Prüfung hat sich über den Entlastungszeitraum bzw. das Geschäftsjahr 2018 hinaus auf die Jahre zu erstrecken, in denen noch keine Verjährung eingetreten ist.

V. Anlagevermögen

Der Sonderprüfer hat für den Entlastungszeitraum bzw. das Geschäftsjahr 2018 und für die noch nicht verjährten Jahre die Entwicklung des Anlagevermögens ebenfalls unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Aktien-, Umwandlungs-, Konzern- und Strafrecht) zu prüfen. Das gilt vor allem im Hinblick

auf Angemessenheit der Preise bei mögliche Veräußerungen bzw. Erwerbe an bzw. von der OT Logistics S.A.,

mögliche Sale and Lease back Geschäfte,

Vermietungen oder sonstige Überlassungen an die OT Logistics S.A. bzw. deren Konzernunternehmen,

sowie mögliche Belastungen mit Rechten Dritte, die zum Beispiel auf eine Nutzung oder Sicherung von Geldforderungen gerichtet sind.

VI. Prüfung des Datenbestands

Die Deutsche Binnenreederei AG hat eine Hauptversammlung für das Jahr 2017 mehrfach einberufen und wieder abgesagt:

Datum Veröffentlichung Datum Hauptversammlung Datum Vertagung
1 15. Feb 19 21. Mrz 19 18. Mrz 19
2 19. Mrz 19 26. Apr 19 18. Apr 19
3 25. Apr 19 18. Jun 19 17. Jun 19
4 19. Jun 19 26. Jul 19 Hat stattgefunden

Erstmals für die am 26. Juli 2019 konnte die Deutsche Binnenreederei AG einen testierten Jahresabschluss vorlegen. Das führt zu der Frage, ob im Verlauf des Jahres 2019 der Datenbestand für das Geschäftsjahr 2017 geändert wurde.

Der Sonderprüfer wird damit beauftragt, den für den diese Sonderprüfung relevanten digitalen und nicht digitalen Datenbestand zu prüfen, ob es zu wie auch immer gearteten Veränderungen gekommen ist. Dazu erhält er einen unmittelbaren und direkten Zugang zu allen digitalen nicht digitalen Daten. Für seine Tätigkeiten — insbesondere bei den nicht digitalen Daten — kann er geeignete Hilfspersonen auf Kosten der Deutsche Binnenreederei AG hinzuziehen. Etwaige externen Dienstleister wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, digitale oder nicht digitale „Datenlager“ werden insoweit von ihren Verschwiegenheitspflichten entbunden und angewiesen, den Anforderungen des Sonderprüfers umfassend zu entsprechen.

VII. Prüfungsziele

Diese und ähnlich gelagerte Vorgänge der Geschäftsführung sind unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:

Ermittlung und Bewertung aller bilanziellen, vertraglichen und tatsächlichen Vorgänge, die im Hinblick auf die Situation der OTL Group zu einem verzögerten „Testat des Wirtschaftsprüfers“ geführt haben.

Umfang und Reichweite der Verschmelzung bzw. anderer konzernrechtlich relevanter Vorgänge, die eine Ersatzpflicht zugunsten der Deutsche Binnenreederei AG auslösen können.

Verlagerung von Geschäftschancen;

Überprüfung der Planungsrechnungen auf die Modifizierungen bzw. Änderungen im Interesse der OT Logistics S.A. und ihren mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen oder sonst nahe stehenden Personen;

Rückgewähr von Einlagen oder Gewährung von Sondervorteilen an Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar der OT Logistics S.A. bzw. den Aktionären der OT Logistics S.A. zuzurechnen sind. Dazu gehört auch die Haftung für Darlehen zugunsten dieser Unternehmen und die Stellung von Sicherheiten.

Mögliche Formen der Einflussnahme im Sinne des §§ 117 AktG;

Arbeitsweise der von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer sowie weiterer Berater, die sich mittelbar oder unmittelbar mit dem Zusammengehen bzw. der Zusammenarbeit zwischen den zuvor genannten Gesellschaften bzw. den Aktionären der OT Logistics S.A. befasst haben.

Verletzung von Pflichten der Anstellungsverträge oder organschaftlichen Bestellung als Vorstand und Aufsichtsrat, besonders des aktienrechtlichen Wettbewerbsverbots aus § 88 AktG. Ein besonderer Schwerpunkt ist bei den Personen mit Doppelmandaten, also bei der Deutsche Binnenreederei AG und der OT Logistics S.A. zu bilden.

Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand;

Einhaltung der Vorgaben der Satzung sowie des Aktienrechts und anderer Gesetze einschließlich des Strafgesetzbuches.

Diese Aufstellung von möglichen Prüfungszielen versteht sich als eine beispielhafte Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Der Sonderprüfer kann seine Tätigkeiten auf ähnlich gelagerte Vorgänge erweitern, wenn er während seiner Prüfung Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen und Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft oder Ersatzansprüche zum Vorteil der Gesellschaft findet.

In den zusammenfassenden Ergebnissen sind die Ansprüche gesondert auszuweisen, die nach § 309 AktG auch von den Aktionären zu Gunsten der Gesellschaft gerichtlich durchgesetzt werden können. Außerdem ist nach Haftungsschuldnern (Vorstand, Aufsichtsrat, Personenkreis nach § 117 AktG, Abschlussprüfer, sonstige Berater) zu trennen.“

II.
Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten 3 Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten – auch durch eine Vereinigung von Aktionären – ausüben lassen. Für die Vollmachtserteilung an Bevollmächtigte ist die Schriftform erforderlich und ausreichend.

III.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:

Deutsche Binnenreederei AG
Revaler Str. 100, 10245 Berlin
Fax: +49 (0) 30 29376-201
E-Mail: dbr@binnenreederei.de

Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. Dezember 2019 einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat. Die gleiche Frist gilt für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG. Rechtzeitig unter der genannten Adresse eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden im Internet im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Berlin, im Oktober 2019

Deutsche Binnenreederei AG

Der Vorstand

Vorstand:
Piotr Smierzchala
Adam Knobeldorf

Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Günter Fett

Sitz der Gesellschaft: Berlin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 73234

 

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