Deutsche Binnenreederei Aktiengesellschaft: Ergänzung zur Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutsche Binnenreederei Aktiengesellschaft
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Ergänzung zur Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung 19.06.2019

Deutsche Binnenreederei Aktiengesellschaft

Berlin

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 73234

Ergänzung zur Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der
Deutsche Binnenreederei AG am 26. Juli 2019

Auf Verlangen der Minderheitsaktionärin Carl Robert Eckelmann GmbH hat der Vorstand der Deutsche Binnenreederei AG bereits einen Gegenantrag zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zur ordentlichen, ursprünglich auf den 21.03.2019 eingeladenen Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die auf den 21. März 2019 eingeladene ordentliche Hauptversammlung wurde zwischenzeitlich auf den 26. Juli 2019 vertagt. Den vorgenannten von der Minderheitsaktionärin Carl Robert Eckelmann GmbH gestellten Gegenantrag zu den Tagesordnungspunkten 5 (Entlastung Vorstand) und 6 (Entlastung Aufsichtsrat) machen wir hiermit gleichfalls für die ordentliche Hauptversammlung am 26. Juli 2019 wie folgt bekannt:

„Hauptversammlung der Deutsche Binnenreederei AG am 21. März 2019

Als Gegenantrag zu den Tagesordnungspunkten 5 (Entlastung Vorstand) und 6 (Entlastung Aufsichtsrat) stellt die Carl Robert Eckelmann GmbH als Aktionärin die Beschlussfassung über den folgenden

Sonderprüfungsantrag

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG für Vorgänge bei der Geschäftsführung

Die Hauptversammlung der Deutsche Binnenreederei AG (DBR) bestellt Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Jahn, Milanring 11, 14558 Nuthetal, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit dem Sonderprüfer ist der Vorstand der Gesellschaft, hilfsweise der Vorsitzende des Aufsichtsrats ermächtigt und verpflichtet. Das Honorar ist monatlich und im Voraus zu zahlen.

Falls der von der gewählten Hauptversammlung bestellte Sonderprüfer sein Amt nicht antritt bzw. antreten kann oder während der Sonderprüfung niederlegt, bestimmt der Präsident des Kammergerichts und im Falle seiner Verhinderung die Präsidentin des Landgerichts einen anderen Sonderprüfer nach Anhörung des beantragenden Aktionärs.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht bzw. das Handelsgesetzbuch oder den weiteren, hier relevanten Rechtsrahmen. Dabei geht es um Maßnahmen der Geschäftsführung aus dem Geschäftsjahr 2017, den im Jahr 2017 noch nicht verjährten Geschäftsjahren sowie den nachfolgenden, laufenden Geschäftsjahren.

1. Ausgangspunkt der Sonderprüfung

Nach Auswertung der Berichterstattung der DBR ist davon auszugehen, dass in den Jahren nach 2007 eine Verschmelzung vollzogen wurde, für die es keine gesellschaftsrechtliche Beschlussgrundlage gab. Für die weiteren Einzelheiten wird zunächst verwiesen auf:

Darstellung der Deutsche Binnenreederei AG bei Wikipedia
https://dc.wikipedia.org/wiki/Deutsche Binnenreederei

Pressemitteilung der Deutsche Binnenreederei AG vom 26. April 2007 „Deutsche Binnenreederei AG und ODRATRANS S.A. von Finanzinvestor zusammengeführt“
https: www.openpr.de/news/132330/DEUTSCHE-BINNENREEDEREI-AG-und-ODRATRANS-S-A-von-Finanzinvestor-zusammengefuehrt.html

Pressemitteilung der Odra Rhein Lloyd GmbH vom 1. November 2007 „Odratrans und Deutsche Binnenreederei bündeln internationales Massengutgeschäft
https://www.openpr.de/news/168309/Odratrans-und-Deutsche-Binnenreederei-buendeln-internationales-Massengutgeschaeft.html

Das Aktien- und Umwandlungsrecht verlangt, dass die Minderheitsaktionäre in einer solchen Situation auf der Grundlage einer Ertragswertberechnung eine Abfindung — und im Falle eines Unternehmensvertrages zusätzlich einen Ausgleich — erhalten. Dazu ist es hier aber nicht gekommen.

2. Relevanter Zeitraum und Verschmelzung

Die Verjährung von Ansprüchen wie zum Beispiel aus §§ 93, 116, 177, 309 AktG kann nach 5 Jahren eintreten.

Daher geht es in dieser Sonderprüfung zunächst um die Frage, welche Ansprüche gegenwärtig noch unverjährt sind.

Als nächstes ist dann zu prüfen, welche Ansprüche im Geschäftsjahr 2017 unverjährt waren. Soweit kein Regress geltend gemacht wurde, geht es dann auch um die Haftung der für den unterlassenen Regress Verantwortlichen.

Diese Ansprüche richten sich gegen Vorstand und Aufsichtsrat sowie gegen den in § 117 AktG genannten Personenkreises und den Abschlussprüfer bzw. weiterer Berater.

Diese Schäden können aber erst nach umfassenden Feststellungen zum schädigenden Ereignis nach Grund und Höhe ermittelt werden.

Daher ist der Umfang der vollzogenen Verschmelzung zwischen der Deutsche Binnenreederei AG mit dem Hauptaktionär ODRATRANS S.A. bzw. OT Logistics S.A. bzw. etwaigen Beteiligungsgesellschaften zu ermitteln. Dazu gehören auch die relevanten Wertverhältnisse, erbrachte Gegenleistungen, verlagerte Geschäftschancen, die gesamtschuldnerische Haftung für andere Unternehmen sowie etwaige interne Abrechnungspreise und weitere Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen des Hauptaktionärs.

Zudem stellt sich die Frage, ob neben der Verlagerung des Rechnungswesens in das „Shared Service-Center“ der OTL-Gruppe auch noch weitere interne Abteilungen verschmolzen wurden.

3. Arbeiten am Jahresabschluss

Die Deutsche Binnenreederei AG hat der Aktionärin Carl Robert Eckelmann GmbH auf das Verlangen, zeitnah eine Hauptversammlung für das Jahr 2017 einzuberufen, im Schreiben vom 15. November 2018 geantwortet:

„Die Hauptversammlung wurde aus objektiven Gründen noch nicht einberufen, da das Testat des DBR-Abschlusses noch nicht vorliegt. Der beauftragte Wirtschaftsprüfer muss die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der DBR und ihrem Hauptaktionär OT Logistics SA umfassend berücksichtigen. Dazu ist es notwendig, auch die Situation in der OTL zu berücksichtigen, die vor dem Abschluss der Verhandlungen über die Refinanzierung steht.“

Da es sich bei der Deutsche Binnenreederei AG um ein eigenständiges, auch nicht durch einen Unternehmensvertrag verbundenes Unternehmen handelt, stellt sich die Frage nach der Art und Weise der bilanziellen Verbindungen zwischen den beiden Gesellschaften. Das gilt auch für alle weiteren bilanziellen Vorgänge, die im Geschäftsjahr noch nicht von der Verjährung erfasst waren. Dazu können beispielhaft auch die folgenden weiteren Vorgänge gehören:

Die vorliegenden Jahresabschlüsse zeigen vergleichsweise hohe Forderungen, auch gegen verbundene Unternehmen und eine Patronatserklärung der OTL für die DBR aus dem Jahr 2014. Hier stellt sich auch die Frage nach einem Drittvergleich.

Das Testat des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2016 erstreckt sich entgegen § 313 Abs. 1 AktG nicht auch auf den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen. Zudem zeigt der Nachtragsbericht, dass Teile des Rechnungswesens in das „Shared Service-Center“ der OTL-Gruppe verlagert werden sollen. Das führt zu der Frage, inwieweit die Verschmelzung auch die Betriebsorganisation umfasst.

4. Prüfungsziele

Diese und ähnlich gelagerte Vorgänge der Geschäftsführung sind unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:

Ermittlung und Bewertung aller bilanziellen, vertraglichen und tatsächlichen Vorgänge, die im Hinblick auf die Situation der OIL Group zu einem verzögerten „Testat des Wirtschaftsprüfers“ geführt haben.

Umfang und Reichweite der Verschmelzung bzw. anderer konzernrechtlich relevanter Vorgänge, die eine Ersatzpflicht zugunsten der Deutsche Binnenreederei AG auslösen können.

Verlagerung von Geschäftschancen;

Überprüfung der Planungsrechnungen auf die Modifizierungen bzw. Änderungen im Interesse der OT Logistics S.A. und ihren mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen oder sonst nahe stehenden Personen;

Rückgewähr von Einlagen oder Gewährung von Sondervorteilen an Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar der OT Logistics S.A. bzw. den Aktionären der OT Logistics S.A. zuzurechnen sind. Dazu gehört auch die Haftung für Darlehen zugunsten dieser Unternehmen und die Stellung von Sicherheiten.

Mögliche Formen der Einflussnahme im Sinne des § 117 AktG;

Arbeitsweise der von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer sowie weiterer Berater, die sich mittelbar oder unmittelbar mit dem Zusammengehen bzw. der Zusammenarbeit zwischen den zuvor genannten Gesellschaften bzw. den Aktionären der OT Logistics S.A. befasst haben.

Verletzung von Pflichten der Anstellungsverträge oder organschaftlichen Bestellung als Vorstand und Aufsichtsrat, besonders des aktienrechtlichen Wettbewerbsverbots aus § 88 AktG. Ein besonderer Schwerpunkt ist bei den Personen mit Doppelmandaten, also bei der Deutsche Binnenreederei AG und der OT Logistics S.A. zu bilden.

Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand;

Einhaltung der Vorgaben der Satzung sowie des Aktienrechts und anderer Gesetze einschließlich des Strafgesetzbuches.

Diese Aufstellung von möglichen Prüfungszielen versteht sich als eine beispielhafte Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Der Sonderprüfer kann seine Tätigkeiten auf ähnlich gelagerte Vorgänge erweitern, wenn er während seiner Prüfung Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen und Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft oder Ersatzansprüche zum Vorteil der Gesellschaft findet.

In den zusammenfassenden Ergebnissen sind die Ansprüche gesondert auszuweisen, die nach § 309 AktG auch von den Aktionären zu Gunsten der Gesellschaft gerichtlich durchgesetzt werden können. Außerdem ist nach Haftungsschuldnern (Vorstand, Aufsichtsrat, Personenkreis nach § 117 AktG, Abschlussprüfer, sonstige Berater) zu trennen.“

 

Berlin, im Juni 2019

Deutsche Binnenreederei AG

Der Vorstand

 

Vorstand:
Piotr Smierzchala
Adam Knobeldorf

Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Günter Fett

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