Deutsche Biotech Innovativ AG – Bezugsangebot

– Nicht zur Verteilung, Veröffentlichung oder Weiterleitung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und Australien –

Deutsche Biotech Innovativ AG

Hennigsdorf

– WKN: A0Z25L, ISIN: DE000A0Z25L1-

Bezugsangebot

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Deutsche Biotech Innovativ AG (im Folgenden auch „DBI AG“ oder „Gesellschaft“) vom 23. Juli 2015 ist das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlage um bis zu EUR 596.400,00 durch Ausgabe von bis zu 596.400 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2015 zum Ausgabebetrag von mindestens EUR 1,00 je auszugebender Aktie erhöht worden (im Folgenden „Neue Aktien“).

Die bis zu Stück 596.400 Neuen Aktien werden wie folgt angeboten:

einem öffentlichen Angebot in der Bundesrepublik Deutschland in Form eines Bezugsangebots an die Aktionäre mit einem Bezugsverhältnis von drei zu zwei so dass drei alte Aktien zum Bezug von zwei Neuen Aktien berechtigen („Bezugsangebot“).

einem öffentlichen Angebot in der Bundesrepublik Deutschland („Öffentliches Angebot”) über die jeweiligen Depotbanken bzw. über die Zeichnungsfunktionalität der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf, („Schnigge”) auf der Internetseite www.zeichnungsplattform.de („Schnigge Zeichnungsfunktionalität”),

einer Privatplatzierung an ausgewählte Anleger in der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten anderen Ländern außerhalb der Vereinigten Staaten, Kanadas, Australiens und Japans („Privatplatzierung“).

Bezugsangebot:

Im Rahmen des Bezugsangebots werden die Neuen Aktien den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten. Der Vorstand hat am 23. September 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 25. September 2015 beschlossen, den Bezugspreis, zu dem die Aktien den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug angeboten werden, auf EUR 33,50 je Aktie festzulegen.

Das mittelbare Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die Small & Mid Cap Investmentbank AG mit Sitz in München („SMC“) zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zum Ausgabebetrag in Höhe von EUR 1,00 je Aktie zugelassen wird mit der Verpflichtung, sie den Aktionären im Verhältnis drei zu zwei bezogen auf die bezugsberechtigten Aktien – d.h. drei alte Aktien berechtigen zum Bezug von zwei Neuen Aktien – zum Bezugspreis von EUR 33,50 für die Dauer von mindestens zwei Wochen zum Bezug anzubieten. Der über den Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie erzielte Mehrerlös – abzüglich der Provisionen und Kosten – ist von der SMC an die Gesellschaft abzuführen.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen, soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.

Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien werden im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in Deutschland zum Bezug angeboten und darüber hinaus im Wege einer Privatplatzierung ausgewählten Anlegern angeboten.

Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit

vom 14. Oktober 2015 (0:00 Uhr MESZ) bis zum 28. Oktober 2015 (24:00 Uhr MEZ) (jeweils einschließlich)

über ihre Depotbank bei der für die SMC als Abwicklungsstelle („Abwicklungsstelle“) tätig werdende biw Bank für Investments und Wertpapiere AG („biw Bank“), während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben.

Die Depotbanken werden gebeten, die Bezugsanmeldungen der Aktionäre gesammelt spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist bei der Abwicklungsstelle aufzugeben und den Bezugspreis von EUR 33,50 je Neuer Aktie ebenfalls bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist auf das in den technischen Richtlinien zu dem Bezugsangebot für die Depotbanken genannte bei der biw Bank für die Kapitalerhöhung geführte Konto einzuzahlen.

Für den Bezug wird die übliche Bankprovision berechnet. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei der vorgenannten Stelle. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht.

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an DBI AG-Aktien der WKN: A0Z25L, ISIN: DE000A0Z25L1 nach Börsenschluss am 13. Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte (WKN: A1610P, ISIN: DE000A1610P0) von den Aktienbeständen im Umfang des bestehenden Bezugsrechts abgetrennt und den Aktionären über deren jeweilige Depotbank automatisch durch die Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt eingebucht.

Entsprechend dem Bezugsverhältnis von drei zu zwei können auf jeweils drei alte Stückaktien der DBI AG zwei Neue Aktien bezogen werden.

Als Bezugsrechtsnachweis gelten die Bezugsrechte. Diese sind spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist am 28. Oktober 2015 (24:00 Uhr MEZ) auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto 1155 der biw Bank zu übertragen. Bezugserklärungen können nur berücksichtigt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem für die Kapitalerhöhung benannten Konto gutgeschrieben ist.

Öffentliches Angebot:

Nicht von den Aktionären innerhalb der Bezugsfrist bezogene Neue Aktien werden im Rahmen des Öffentlichen Angebots angeboten. Anleger, die im Rahmen des Öffentlichen Angebots Zeichnungsangebote abgeben wollen, können diese über ihre jeweilige Depotbank oder über die Schnigge Zeichnungsfunktionalität abgeben. Hierzu müssen sich die Anleger bei Schnigge auf der Internetseite www.zeichnungsplattform.de registrieren und ihren Antrag auf Zeichnung der Neuen Aktien nach erfolgter Registrierung über die Zeichnungsfunktionalität einstellen.

Das öffentliche Angebot läuft voraussichtlich bis zum 11. November 2015 (24:00 Uhr MEZ) (einschließlich), vorbehaltlich vorzeitiger Schließung.

Privatplatzierung:

Schließlich können nicht von den Aktionären innerhalb der Bezugsfrist bezogene Neue Aktien ausgewählten Anlegern im Rahmen einer Privatplatzierung zum Bezugspreis zur Zeichnung in der Bundesrepublik Deutschland und in bestimmten weiteren Staaten außerhalb der Vereinigten Staaten, Kanadas, Australiens und Japans gemäß den geltenden Ausnahmebestimmungen für Privatplatzierungen angeboten werden.

Kein Bezugsrechtshandel im Rahmen des Bezugsangebots:

Ein Antrag auf Handel der Bezugsrechte an einer Wertpapierbörse wird weder von der DBI AG noch von der SMC gestellt. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Die Bezugsrechte sind jedoch nach den Bestimmungen des deutschen Rechts übertragbar. Allerdings werden weder die SMC noch die DBI AG den An- und/oder Verkauf von Bezugsrechten vermitteln. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos.

Verbindliches Angebot zum Mehrbezug weiterer Aktien im Rahmen des Bezugsangebots:

Jeder bezugsberechtigte Aktionär kann über den auf seinen Bestand an alten Aktien nach Maßgabe des Bezugsverhältnisses entfallenden Bezug hinaus ein verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer Neuer Aktien aus der Barkapitalerhöhung zum Bezugspreis von EUR 33,50 je Aktie über seine Depotbank abgeben (der „Mehrbezug“). Die maximale Gesamtzahl der von einem Aktionär durch einen Mehrbezug jeweils erwerbbaren Neuen Aktien errechnet sich aus den 596.400 Neuen Aktien abzüglich der auf den Bestand dieses Aktionärs entfallenden Bezugsaktien, die er aufgrund seines gesetzlichen Bezugsrechts beziehen darf. Verbindliche Angebote zum Erwerb weiterer Neuer Aktien aus der Barkapitalerhöhung können die Aktionäre der Gesellschaft innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank zusammen mit der Bezugsanmeldung abgeben. Für die Anmeldung des Mehrbezugs gelten dieselben Bedingungen wie für die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts. Ein Mehrbezugswunsch kann insbesondere nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist sowohl die diesbezügliche Mehrbezugsanmeldung von der Depotbank als auch der vollständige Bezugspreis für den Mehrbezug bei der Abwicklungsstelle eingegangen ist. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich.

Über die Zuteilung der im Rahmen des Mehrbezugs gezeichneten Neuen Aktien entscheidet die Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. es werden die bestehenden Aktionäre unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berücksichtigt. Ein Anspruch der Aktionäre auf einen Mehrbezug besteht nicht.

Falls die Zuteilung von Neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet; in diesem Fall haben die Aktionäre hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge keinen Anspruch auf Lieferung von Neuen Aktien oder Barausgleich.

Sollten Mehrbezugswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Mehrbezugs zu viel geleisteten Betrag spätestens mit der Lieferung der zugeteilten Neuen Aktien über die jeweilige Depotbank zurückerstattet.

Hinweis zur Verbriefung und Lieferung:

Die Neuen Aktien sind auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die Neuen Aktien werden in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG mit dem Sitz in Frankfurt, Geschäftsanschrift: Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, hinterlegt wird. Ein Anspruch auf Verbriefung des Anteils besteht satzungsgemäß nicht. Mit der Lieferung kann voraussichtlich Anfang Dezember 2015 gerechnet werden.

Wertpapierprospekt:

Im Hinblick auf das Bezugsangebot und das öffentliche Angebot ist am 8. Oktober 2015 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.dbi-ag.de) ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht worden. Exemplare des Wertpapierprospekts in Papierform werden bei der DBI AG, Neuendorfstraße 15 a, 16761 Hennigsdorf, während der üblichen Geschäftszeiten zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Risikohinweis:

Bezugsrechtsinhabern wird empfohlen, vor der Entscheidung über die Ausübung des Bezugsrechts den Wertpapierprospekt der Gesellschaft vom 6. Oktober 2015 aufmerksam zu lesen und insbesondere die im Abschnitt „Risikofaktoren“ des Wertpapierprospekts beschriebenen Risiken bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Den bezugsberechtigten Aktionären sowie den interessierten Anlegern wird ferner empfohlen, sich vor Abgabe ihrer Bezugserklärung bzw. vor Abgabe des Zeichnungsangebots für die Neuen Aktien über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu informieren und insbesondere die aktuellen Corporate News, Pressemitteilungen und Finanzberichte zu lesen und in ihre Entscheidung einzubeziehen.

Sollten vor Auslieferung der Neuen Aktien der jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, trägt allein der Leerverkäufer das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht durch rechtzeitige Lieferung von Aktien erfüllen zu können.

Die SMC und die biw Bank sind berechtigt, unter bestimmten Umständen von ihrer Vereinbarung mit der DBI AG bezüglich der Zeichnung der Neuen Aktien im Rahmen des Bezugsangebots zurückzutreten.

Zu diesen Umständen gehören neben dem Nichteintritt bestimmter aufschiebender Bedingungen für die Zeichnung der Neuen Aktien sowie der Nichteinhaltung bestimmter Garantien im Rahmen des Bezugsangebots unter anderem der Eintritt bzw. ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehender Eintritt einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft und/oder Rahmenbedingungen, die eine Änderung oder Anpassung des Vertrages aus Sicht der SMC erforderlich machen, ohne dass eine Einigung hierüber erfolgt, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Darüber hinaus hat jede der Parteien des Vertrages das Recht, aus wichtigem Grund von diesem Vertrag zurückzutreten und das Angebot abzubrechen.

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bzw. im Falle der Nichteintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, und damit jeweils vor Entstehung der Neuen Aktien, entfällt das Bezugsangebot und das Öffentliche Angebot. In diesen Fällen ist die SMC bzw. die biw Bank berechtigt, das Bezugsangebot rückabzuwickeln. Im Falle einer solchen Rückabwicklung werden die Bezugsanmeldungen von Aktionären rückabgewickelt und die zur Zahlung des Bezugspreises bereits entrichteten Beträge erstattet, soweit diese noch nicht im aktienrechtlich erforderlichen Umfang zum Zwecke der Durchführung der Kapitalerhöhung an die DBI AG überwiesen wurden. Die SMC tritt in Bezug auf solche etwaig bereits eingezahlten Beträge bereits jetzt ihren Anspruch gegen die DBI AG auf Rückzahlung der auf die Neuen Aktien geleisteten Einlage bzw. auf Lieferung der neu entstehenden Aktien jeweils anteilig an die das Bezugsangebot bzw. das Mehrbezugsangebot annehmenden Aktionäre an Erfüllung statt ab. Die Aktionäre nehmen diese Abtretung mit Annahme des Bezugsangebots an. Diese Rückforderungs- bzw. Abfindungsansprüche sind grundsätzlich ungesichert. Für die Aktionäre besteht in diesem Fall das Risiko, dass sie ihre Rückforderungs- bzw. Abfindungsansprüche nicht realisieren können. Anleger, die Bezugsrechte entgeltlich erworben haben, könnten bei nicht erfolgender Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister einen Verlust erleiden.

Verkaufsbeschränkungen:

Das Bezugsangebot sowie das Öffentliche Angebot werden ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Sie werden nach den maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots bzw. des Öffentlichen Angebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots bzw. des Öffentlichen Angebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot.

Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots bzw. des Öffentlichen Angebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot bzw. in dem öffentlichen Angebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots bzw. des Öffentlichen Angebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot bzw. das Öffentliche Angebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot bzw. in dem Öffentlichen Angebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots bzw. des Öffentlichen Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Annahme dieses Bezugsangebots bzw. des Öffentlichen Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Bezugsangebot bzw. das Öffentliche Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren.

Ein öffentliches Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada und Australien, findet nicht statt. Die Neuen Aktien sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Die Neuen Aktien dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika.

 

Hennigsdorf, im Oktober 2015

Deutsche Biotech Innovativ AG

Der Vorstand

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