Deutsche Börse Aktiengesellschaft – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 20.05.2020

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

– WKN 581005 / ISIN DE0005810055 –

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG – Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Börse AG vom 19. Mai 2020 hat beschlossen, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 560.000.000,00 einen Betrag in Höhe von EUR 531.944.013,00, d.h. EUR 2,90 je dividendenberechtigter Stückaktie, zur Ausschüttung an die Aktionäre zu verwenden und einen Betrag in Höhe von EUR 28.055.987,00 in „andere Gewinnrücklagen“ einzustellen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ergibt sich aus der im Bundesanzeiger vom 14. April 2020 veröffentlichten Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Börse AG.

Die Dividende wird ab dem 22. Mai 2020 durch die Clearstream Banking Aktiengesellschaft über die Depotbanken ausbezahlt. Zentralzahlstelle ist die Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Bei in Deutschland verwahrten Aktien erfolgt die Gutschrift der Dividende grundsätzlich netto nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das depotführende Kreditinstitut. Den Steuereinbehalt nimmt das depotführende deutsche Kreditinstitut vor. Werden die Aktien bei einem Kreditinstitut oder einem Zwischenverwahrer außerhalb Deutschlands verwahrt, erfolgt der Einbehalt von Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) durch das letzte inländische Kreditinstitut, in der Regel durch die Clearstream Banking Aktiengesellschaft.

Bei inländischen Aktionären wird die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen, wenn sie ihrem depotführenden deutschen Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrem depotführenden deutschen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Für private Kapitalerträge inländischer Aktionäre gilt die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug als abgegolten. Die Dividende kann zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig an das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern zu richten.

 

Frankfurt am Main, im Mai 2020

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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