Deutsche Börse Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main – Dividendenbekanntmachung (WKN 581005 / ISIN DE0005810055 – EUR 3,60 je dividendenberechtigter Stückaktie)

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

– WKN 581005 /​ ISIN DE0005810055 –

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG – Dividendenbekanntmachung

 

Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft vom 16. Mai 2023 hat beschlossen, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 700.000.000,00 einen Betrag in Höhe von EUR 661.459.662,00, d.h. EUR 3,60 je dividendenberechtigter Stückaktie, zur Ausschüttung an die Aktionäre zu verwenden und einen Betrag in Höhe von EUR 38.540.338,00 in „andere Gewinnrücklagen“ einzustellen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ergibt sich aus der auf der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Mai 2023 bekanntgegebenen und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten angepassten Fassung des Beschlussvorschlags zum Tagesordnungspunkt 2 der Einberufung.

Die Dividende wird ab dem 19. Mai 2023 durch die Clearstream Banking Aktiengesellschaft über die Depotbanken ausbezahlt. Zentralzahlstelle ist die Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Bei in Deutschland verwahrten Aktien erfolgt die Gutschrift der Dividende grundsätzlich netto nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das depotführende Kreditinstitut. Den Steuereinbehalt nimmt das depotführende deutsche Kreditinstitut vor. Werden die Aktien bei einem Kreditinstitut oder einem Zwischenverwahrer außerhalb Deutschlands verwahrt, erfolgt der Einbehalt von Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) durch das letzte inländische Kreditinstitut, in der Regel durch die Clearstream Banking Aktiengesellschaft.

Bei inländischen Aktionären wird die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen, wenn sie ihrem depotführenden deutschen Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrem depotführenden deutschen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Für private Kapitalerträge inländischer Aktionäre gilt die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug als abgegolten. Die Dividende kann zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuerlast führt.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig an das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern zu richten.

 

Frankfurt am Main, im Mai 2023

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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