Deutsche Börse Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

Einberufung

Ordentliche Hauptversammlung der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft am 18. Mai 2022
Frankfurt am Main

Ereignis: GMETDB2022RS581005

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 ein. Sie findet statt am Mittwoch,
18. Mai 2022, ab 10 Uhr MESZ als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die gesamte Hauptversammlung wird live
mit Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Folgenden im Anschluss an die Tagesordnung
enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen.

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und den Konzern zum 31. Dezember 2021, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a HGB

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum
31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 620.000.000,00 wie folgt
zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 3,20 je dividendenberechtigter Stückaktie,
d.h. insgesamt EUR 587.579.942,40 und

Einstellung eines Betrags in Höhe von EUR 32.420.057,60 in „andere Gewinnrücklagen“.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß §
71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung
kann sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Aktien ändern.
In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 3,20 je dividendenberechtigter
Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über
die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über eine Zuwahl zum Aufsichtsrat

Herr Karl-Heinz Flöther hat sein Amt als Anteilseignervertreter mit Wirkung zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2022 niedergelegt und scheidet daher
aus dem Aufsichtsrat aus. Es ist somit eine Zuwahl zum Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Deutsche Börse Aktiengesellschaft setzt sich gemäß § 7 Abs. 1
Satz 2, Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft aus 16 Mitgliedern – hiervon acht Anteilseigner- und acht Arbeitnehmervertreter
– zusammen.

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss dem Aufsichtsrat insgesamt ein Mindestanteil von
30 % Frauen und 30 % Männern angehören. Die Anteilseignervertreter haben beschlossen,
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG der Gesamterfüllung der Mindestanteile durch den Aufsichtsrat
zu widersprechen. Der Mindestanteil von 30 % Frauen und 30 % Männern ist dementsprechend
jeweils für die Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
getrennt zu berechnen. Dabei ist nach § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG auf volle Personenzahlen
mathematisch auf- bzw. abzurunden. Dem Aufsichtsrat der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
müssen damit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer auf der Anteilseignerseite
und ebenfalls mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer auf der Arbeitnehmerseite
angehören. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner – einschließlich
Herrn Flöther – zwei Frauen und sechs Männer an. Der gesetzliche Mindestanteil an
Frauen und Männern auf Seiten der Anteilseigner wird daher ungeachtet des bevorstehenden
Ausscheidens von Herrn Flöther und ungeachtet der vorliegend durchzuführenden Wahl
erfüllt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Shannon Anastasia Johnston, Executive Vice President und Chief Technology Officer
der Global Payments, Inc., Atlanta, USA

in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Herrn Flöther
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2023 beschließt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats
und berücksichtigt nach Empfehlung C.1 Deutscher Corporate Governance Kodex vom 16.
Dezember 2019 (DCGK) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele einschließlich der im Rahmen des Diversitätskonzepts umzusetzenden Ziele für
die Vielfalt der Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium.
Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin ist im Anschluss an die Tagesordnung
in dieser Einberufung enthalten.

Der Kandidatinnenvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze
von 70 Jahren.

Zu Empfehlung C.13 DCGK wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen
Frau Johnston und der Deutsche Börse Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Deutsche Börse Aktiengesellschaft und einem wesentlich an der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde. Die Anteilseignervertreter sehen Frau Johnston als unabhängig
im Sinne von Empfehlung C.6 DCGK an. Außerdem hat sich der Aufsichtsrat der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatin versichert.

6.

Beschlussfassung über ein neues genehmigtes Kapital IV mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
für Spitzenbeträge und Satzungsänderung

Die Gesellschaft verfügt über vier genehmigte Kapitalia in Höhe von bis zu insgesamt
EUR 63.000.000,00. Insgesamt belaufen sich damit die genehmigten Kapitalia auf bis
zu 33,16 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Das genehmigte Kapital IV in Höhe von
bis zu EUR 6.000.000,00 – dies entspricht einer Quote von bis zu 3,16 % des derzeitigen
Grundkapitals – wird am 16. Mai 2022 auslaufen. Um der Gesellschaft für die Zukunft
weiterhin Handlungsspielraum zu geben, einen entsprechenden Finanzierungsbedarf schnell
und flexibel decken zu können, soll das genehmigte Kapital IV in Höhe von bis zu EUR
19.000.000,00 – dies entspricht einer Quote von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals
– erneuert werden. Dabei soll den Aktionären – wie im Falle des auslaufenden genehmigten
Kapitals IV – ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Nur für Spitzenbeträge soll der Vorstand
der Gesellschaft die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. Mai 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar-
und/​oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 19.000.000,00 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital IV). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung
nur erfolgen, wenn auf die Summe dieser neuen Aktien rechnerisch nicht mehr als 10
% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung durch Eintragung
der Satzungsänderung im Handelsregister oder – falls der nachfolgende Wert geringer
ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entfällt. Sofern während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10
%-Grenze anzurechnen.

Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich
des Ausgabebetrags entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

b)

§ 4 Abs. 6 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft wird aufgehoben und wie
folgt neu eingefügt:

„(6)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. Mai 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar-
und/​oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 19.000.000,00 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital IV). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung
nur erfolgen, wenn auf die Summe dieser neuen Aktien rechnerisch nicht mehr als 10
% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung durch Eintragung
der Satzungsänderung im Handelsregister oder – falls der nachfolgende Wert geringer
ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entfällt. Sofern während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10
%-Grenze anzurechnen.

Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich
des Ausgabebetrags entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.“

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 6 der Satzung der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals
IV oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2021 einen Vergütungsbericht
gemäß § 162 AktG erstellt, in dem sie über die den Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung berichten.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist im Rahmen dieser Einberufung
im Abschnitt: „Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht 2021“ beigefügt
und steht im Internet unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

zur Verfügung.

§ 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 – wie mit der Einberufung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Mai 2022 bekannt gemacht – zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderung
betreffend die Gewährung von Sitzungsgeld

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 Abs. 6 bis 12 der Satzung der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft konkret festgelegt. Die Vergütung ist als feste
Jahresvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll nach § 113 Abs. 3 AktG der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Ausgestaltung der Vergütung soll bis auf
die Modalitäten der Gewährung des Sitzungsgelds beibehalten werden.

Das der Aufsichtsratsvergütung zugrundeliegende System ist in dieser Einberufung wiedergegeben
im Abschnitt: „Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder“.

Die Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft sieht derzeit in § 13 Abs. 11 vor,
dass die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse, in der sie persönlich als Mitglied oder Gast anwesend sind, ein Sitzungsgeld
in Höhe von EUR 1.000,00 erhalten. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder an
aufeinander folgenden Tagen (Sitzungsblock) stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur
einmal gewährt.

Künftig soll das Sitzungsgeld auch bei einer telefonischen oder virtuellen Teilnahme
(insbesondere über Videokonferenzsysteme) gewährt werden. Diese Änderung berücksichtigt
neben Nachhaltigkeitserwägungen durch verminderte Reisetätigkeit vor allem, dass Aufsichtsratsmitglieder
z.B. auf Grund von Reisebeschränkungen wie etwa im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie,
im Einzelfall an einer persönlichen Teilnahme gehindert sein können.

Im Übrigen soll das Sitzungsgeld künftig pro Sitzungstag und nicht mehr pro Sitzungsblock
gewährt werden. Dementsprechend soll das Sitzungsgeld weiterhin nur einmal gewährt
werden, auch wenn mehrere Sitzungen an einem Tag stattfinden. Allerdings soll bei
an den Folgetagen stattfindenden Sitzungen nach den gleichen Regeln ebenfalls ein
Sitzungsgeld gewährt werden. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Gewährung
des Sitzungsgelds in Abhängigkeit davon, ob Sitzungen an aufeinanderfolgenden Tagen
stattfinden, erscheint nicht geboten.

Betragsmäßig bleibt das Sitzungsgeld unverändert. Die Gesellschaft hat die aus den
Änderungen der Modalitäten zu erwartenden zusätzlichen Zahlungen an die Aufsichtsratsmitglieder
untersucht und die Aufsichtsratsvergütung diesbezüglich einem Marktvergleich unterzogen.
Auch danach erscheinen die Änderungen üblich und angemessen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 13 Abs. 6 bis 12 der Satzung der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung der Anpassung von § 13 Abs.
11 der Satzung gemäß nachstehendem lit. b) sowie das dieser Vergütung zugrundeliegende
System – wie mit der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2022
bekannt gemacht – werden bestätigt,

b)

§ 13 Abs. 11 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft wird geändert und lautet
nunmehr wie folgt:

„Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00.
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nach diesem
Absatz nur einmal gewährt.“

9.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2022, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, die

PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Frankfurt am Main

zu wählen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats unter diesem Tagesordnungspunkt 9 stützt sich auf
eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 sowie Angaben zu den Tagesordnungspunkten
7 und 8

Der Vorstand hat den folgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 erstellt. Der Bericht
steht ebenso wie der im Folgenden dargestellte Vergütungsbericht (Angaben zu Tagesordnungspunkt
7) und das nachfolgend zu Tagesordnungspunkt 8 dargestellte Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder im Internet unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

zur Verfügung. Der Bericht und die genannten Angaben werden wie folgt bekannt gemacht:

Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung soll ein genehmigtes Kapital
in Höhe von bis zu EUR 19.000.000,00 schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären
grundsätzlich ein – in der Regel mittelbares – Bezugsrecht zusteht. Der Beschlussvorschlag
sieht allerdings vor, dass der Vorstand bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals IV
ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
auszuschließen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass
im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags
würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung
der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.

Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung
nur erfolgen, wenn auf die Summe dieser neuen Aktien rechnerisch nicht mehr als 10
% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung durch Eintragung
der Satzungsänderung im Handelsregister oder – falls der nachfolgende Wert geringer
ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entfällt. Dadurch wird der
Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt. Die Aktionäre
werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden
Beteiligungen abgesichert. Durch eine Anrechnungsklausel ist sichergestellt, dass
die Grenze von 10 % des Grundkapitals auch nicht überschritten wird, indem (zusätzlich)
andere Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
ausgenutzt werden und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals IV bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals IV im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre ist. Der Vorstand
wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals IV berichten.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht 2021

Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 4
AktG vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 der Deutsche Börse Aktiengesellschaft zu billigen. Der Bericht hat den folgenden
Inhalt:

Vergütungsbericht der Deutsche Börse Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2021

 
I

Einleitung

Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze und die Ausgestaltung der Vorstands-
und Aufsichtsratsvergütung der Deutsche Börse AG und berichtet über die gewährte und
geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
2021. Der Bericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat in Einklang mit den Anforderungen
des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt und entspricht den Empfehlungen und Anregungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember
2019. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Erstellung des Vergütungsberichts die Leitlinien
des „Arbeitskreises für eine nachhaltige Vorstandsvergütung“, der sich aus Aufsichtsratsvorsitzenden
börsennotierter Unternehmen in Deutschland sowie Vertretende institutioneller Investoren,
Wissenschaftler*innen und Corporate-Governance-Expert*innen zusammensetzt, in ihrer aktuellen Fassung berücksichtigt.

Der Vergütungsbericht wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
über die Anforderungen des § 162 Absatz 3 AktG hinausgehend sowohl nach formellen
als auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft. Der Vergütungsbericht sowie der beigefügte
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts sind auf der Internetseite der Deutsche
Börse AG unter

https:/​/​deutsche-boerse.com/​dbg-de/​investor-relations/​corporate-governance/​verguetung

zu finden.

 
II

Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021

Der nachstehende Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021 erläutert den Kontext der getroffenen
Vergütungsentscheidungen und ermöglicht deren umfassende Einordnung.

Veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen in der Vergütungsberichterstattung

Infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) zum 1. Januar 2020 hat die Erstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021 erstmals auf Basis der neuen gesetzlichen Anforderungen des § 162 AktG zu erfolgen.
Bereits der Vergütungsbericht 2020 hatte diese neuen Anforderungen weitgehend berücksichtigt.
Aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen wurde der Vergütungsbericht
2021 erstmals von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt.

Für die Deutsche Börse AG sind Transparenz und eine nachvollziehbare und verständliche
Berichterstattung die wesentlichen Grundlagen für eine breite Akzeptanz der Vorstands-
und Aufsichtsratsvergütung durch alle Stakeholder. Bei der Erstellung des neuen Vergütungsberichts
folgt die Deutsche Börse AG daher nationalen und internationalen Best-Practice-Maßstäben,
um insbesondere die Erwartungen des Kapitalmarkts an eine hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit
zu erfüllen. Die Vergütungsberichterstattung der Deutsche Börse AG geht dabei deutlich
über die neuen gesetzlichen Anforderungen hinaus.

Der Vergütungsbericht 2021 wird der Hauptversammlung 2022 im Rahmen eines konsultativen
Votums zur Billigung nach § 120a Absatz 4 AktG vorgelegt.

Billigung des neuen Vergütungssystems durch die Hauptversammlung 2021

Das neu gefasste Vergütungssystem für den Vorstand wurde vom Aufsichtsrat am 16. Dezember
2020 verabschiedet und von der Hauptversammlung 2021 mit einer breiten Zustimmung
von 94,97 Prozent gebilligt. Im Vergleich zur Abstimmung über das vorherige Vergütungssystem
auf der Hauptversammlung 2020 wurde die Zustimmungsquote um 29,52 Prozentpunkte gesteigert.

Das neue Vergütungssystem gilt für alle Mitglieder des Vorstands seit dem 1. Januar
2021.

Der Neufassung vorausgegangen war eine Überprüfung des bisherigen Vergütungssystems
durch den Aufsichtsrat auf seine strategische Ausrichtung und notwendige Angleichung
an die aktuelle Wachstumsstrategie „Compass 2023“ der Gruppe Deutsche Börse. In diesem
Rahmen hat der Aufsichtsrat unter Beratung des Nominierungsausschusses eine weitgehende
Überarbeitung und Weiterentwicklung des Vergütungssystems vorgenommen und dieses umfassend
entlang der klaren Ausrichtung der Gruppe Deutsche Börse auf profitables organisches
und anorganisches Wachstum ausgerichtet. Dabei wurde im neuen Vergütungssystem vor
allem auch die gesteigerte Bedeutung von Zukäufen und Unternehmensbeteiligungen berücksichtigt.
Bei der Überarbeitung hat der Aufsichtsrat auch die im Rahmen des Say on Pay 2020
erfolgten Rückmeldungen von Investoren und entsprechende Empfehlungen einiger Stimmrechtsberatenden
berücksichtigt.

Die wesentlichen Änderungen im neuen Vergütungssystem des Vorstands im Vergleich zum
bisherigen Vergütungssystem, welches nur im Geschäftsjahr 2020 zur Anwendung kam,
lassen sich der folgenden Gegenüberstellung entnehmen:

Geschäftsentwicklung und Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021

Ein klarer Zusammenhang zwischen der Vergütung der Vorstandsmitglieder und deren Leistung
(Pay for Performance) ist für den Aufsichtsrat von entscheidender Bedeutung. Daher
besteht die Vorstandsvergütung zu einem hohen Anteil aus erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten.
Aufgrund dessen und der Berücksichtigung strategisch relevanter Kennzahlen als Leistungskriterien
ist die Höhe der Vorstandsvergütung eng an die Geschäftsentwicklung der Gruppe Deutsche
Börse geknüpft.

Trotz der fortlaufenden Herausforderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und starken
zyklischen Gegenwinds konnte die Gruppe Deutsche Börse die gesteckten Wachstumsziele
2021 erreichen.

Die Zielsetzung eines strukturellen Wachstums der Nettoerlöse von mindestens 5 Prozent
wurde im Geschäftsjahr 2021 erreicht. Insgesamt erhöhten sich die Nettoerlöse um 9
Prozent. Neben der Erhöhung der Nettoerlöse konnten auch das EBITDA um 9 Prozent und
das EPS um 12 Prozent gesteigert werden.

Dabei wurden – und dies trotz der erschwerten Bedingungen aufgrund der COVID-19 Pandemie
– die M&A-Ziele, welche im Rahmen von „Compass 2023“ vorgesehen sind, bisher sogar
leicht übertroffen. Maßgeblich hat hierzu der im Geschäftsjahr 2021 abgeschlossene
Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 81 Prozent an Institutional Shareholder Services
Inc. (ISS) beigetragen. Dieser Erwerb ermöglicht es der Gruppe Deutsche Börse als
einem weltweit führenden Marktinfrastrukturanbieter, sich in der fortgesetzten Transformation
der Kapitalmärkte hin zu nachhaltigerem Investieren zu positionieren. Die Gruppe Deutsche
Börse ist hierdurch bereits heute der weltweit drittgrößte Anbieter von ESG-Informationen.
Zusammen mit der bereits vor dem Geschäftsjahr 2021 getätigten Akquisition von Axioma
hat der abgeschlossene Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an ISS in 2021 dazu geführt,
dass die Position der Gruppe Deutsche Börse im schnell wachsenden Daten- und Analytikgeschäft
deutlich gestärkt wurde. Gleichzeitig ergänzt das Daten- und Researchgeschäft die
gesamte Wertschöpfungskette. Durch die vollständige Übernahme der Clearstream Fund
Centre AG von der UBS konnte zudem der Geschäftsbereich Investment Fund Services deutlich
erweitert und gestärkt werden. Über ihre Mehrheitsbeteiligung an der European Energy
Exchange AG (EEX) mit ihren Produkten und Dienstleistungen rund um den Handel von
Energie und energienahen Märkten wie CO2-Emissionsrechten ist die Gruppe Deutsche Börse auch in diesem zukunftsträchtigen
Markt gut positioniert. Insgesamt konnte die Gruppe Deutsche Börse ihre strategische
Position in zentralen Wachstumsmärkten nochmals beträchtlich stärken und ihre Aufstellung
für weiteres organisches Wachstum abermals verbessern. Gleichzeitig wurden durch Investitionen
in neue Anlageklassen wie digitale Vermögenswerte oder den Bereich Kryptowährungen
sowie die Erhöhung der Investitionen in neue Technologien die Grundlagen für die zukünftige
Wettbewerbsfähigkeit der Gruppe Deutsche Börse weiter gestärkt. Nicht zuletzt hat
die Gruppe Deutsche Börse ihr Beteiligungsportfolio weiter sehr aktiv gemanagt, und
zwar durch Verkäufe sowie den Abschluss weiterer Minderheitsbeteiligungen im Rahmen
der Corporate Venture Capital-Aktivitäten der Gruppe.

Durch die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie „Compass 2023“ konnten
zentrale finanzielle Kennzahlen, welche auch als Leistungskriterien in den erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten der Vorstandsvergütung implementiert sind, wiederholt gesteigert
werden.

Angesichts des erfolgreichen Wachstumskurses wird der Hauptversammlung 2022 daher
eine abermals angehobene Dividende in Höhe von 3,20 € für das Geschäftsjahr 2021 vorgeschlagen.
Der erfolgreiche Verlauf des Geschäftsjahres 2021, in welchem die ambitionierten Zielsetzungen
für die erneute Steigerung der Nettoerlöse und des EBITDA erreicht wurden, spiegelt
sich auch in der durchschnittlichen Zielerreichung von 140,88 Prozent im Rahmen des
Performance Bonus wider. Nettoerlöse und EBITDA stellen neben individuellen Zielen
die Leistungskriterien des Performance Bonus dar.

Die nachfolgende Grafik stellt die durchschnittliche Gesamtzielerreichung der Mitglieder
des Vorstands im Performance Bonus für das Geschäftsjahr 2021 dar:

Eine ausführliche Beschreibung der Leistungskriterien, Zielerreichungen und der hieraus
resultierenden Auszahlungsbeträge findet sich im Kapitel „Performance Bonus“.

Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 endete die im Geschäftsjahr 2017 zugeteilte Tranche
des Performance Share Plan (PSP-Tranche 2017). Die Gesamtzielerreichung der PSP-Tranche
2017 von 188,82 Prozent spiegelt das starke Wachstum der Gruppe Deutsche Börse über
die fünfjährige Performance-Periode wider. Dabei wurden sowohl im Leistungskriterium
„Wachstum des bereinigten Konzern-Jahresüberschusses“ als auch im Leistungskriterium
„Total Shareholder Return (TSR)-Performance“ die Zielvorgaben übertroffen. Die maximale
Zielerreichung im relativen TSR reflektiert nicht nur die starke absolute Performance
der Deutsche Börse-Aktie am Kapitalmarkt, sondern auch die überdurchschnittliche relative
Performance gegenüber der relevanten Vergleichsgruppe. Die Gesamtzielerreichung der
Mitglieder des Vorstands für die PSP-Tranche 2017 stellt sich wie folgt dar:

Eine ausführliche Beschreibung der Leistungskriterien, Zielerreichungen und der hieraus
resultierenden Auszahlungsbeträge findet sich im Abschnitt „Gesamtzielerreichung und
Auszahlung aus der PSP-Tranche 2017“.

Personelle Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Im Geschäftsjahr 2021 kam es im Vorstand zu keinen personellen Veränderungen. Der
Aufsichtsrat beschloss am 8. Dezember 2021, die Amtszeit von Gregor Pottmeyer um drei
Jahre ab dem 1. Oktober 2022 zu verlängern.

Die Hauptversammlung 2021 wählte Chong Lee Tan mit einer Zustimmung von 97,56 Prozent
in den Aufsichtsrat. Er folgt auf Amy Yok Tak Yip, die nicht mehr kandidierte.

Oliver Greie gehörte ab dem 19. Mai 2021 vorübergehend dem Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
an. Als Gewerkschaftsvertreter war er Nachfolger von Gerd Tausendfreund, der aufgrund
seines Eintritts in den Ruhestand aus dem Gremium ausgeschieden war.

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfolgte nach einer Unterbrechung
aufgrund der COVID-19-Pandemie am 15. und 16. November 2021. Folgende Arbeitnehmervertreter
wurden in das Gremium gewählt: Dr. Markus Beck, Dr. Anja Greenwood, Susann Just-Marx,
Achim Karle, Peter Sack und Daniel Vollstedt sowie als Gewerkschaftsvertreter Dr.
Nadine Absenger und Katrin Behrens.

 
III

Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

1 Grundsätze der Vorstandsvergütung

Die Vergütung des Vorstands dient als wichtiges Steuerungselement für die Ausrichtung
der Gruppe Deutsche Börse und trägt wesentlich zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Deutsche Börse AG bei. Dabei
werden durch die Wahl geeigneter Leistungskriterien in der erfolgsabhängigen Vergütung
Anreize gesetzt, das Unternehmen nachhaltig und langfristig erfolgreich zu steuern
und die Umsetzung der strategischen Zielsetzungen voranzutreiben.

Zur Förderung einer starken Aktienkultur und zur weiteren Angleichung der Interessen
von Vorstand und Aktionär*innen sind die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten dabei mehrheitlich aktienbasiert
ausgestaltet.

Die Vorstandsvergütung basiert auf dem Grundsatz, die Mitglieder des Vorstands entsprechend
ihrer Leistung und ihrem jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen
zu vergüten. Hierbei verfolgt der Aufsichtsrat durch ambitioniert gesetzte Leistungskriterien
einen konsequenten Pay for Performance-Gedanken. Zudem wird anhand der langfristigen
Ausrichtung des Vergütungssystems durch mehrheitlich mehrjährige Bemessungsgrundlagen
der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten ein Anreiz für das Eingehen unverhältnismäßiger
Risiken vermieden.

In der folgenden Übersicht sind die wesentlichen Leitlinien dargestellt, die der Aufsichtsrat
bei der Vorstandsvergütung anwendet:

1.1 Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat legt das System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder fest und
wird dabei von seinem Nominierungsausschuss beraten. Das vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat
überprüft, unterstützt durch seinen Nominierungsausschuss, das Vergütungssystem regelmäßig.
Bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens aber alle vier Jahre, legt der Aufsichtsrat
das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vor.

1.2 Angemessenheit der Vergütung des Vorstands

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat auf Grundlage des Vergütungssystems
festgelegt, wobei der Nominierungsausschuss die Entscheidung des Aufsichtsrats vorbereitet.
Der Aufsichtsrat sorgt dafür, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen eines Vorstandsmitglieds sowie zur wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft steht und die marktübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt. Hierzu stellt der Aufsichtsrat regelmäßig, in der Regel alle zwei Jahre,
einen horizontalen und einen vertikalen Vergleich mit entsprechenden Vergleichsgruppen
an.

Hierbei kann sich der Aufsichtsrat von externen, vom Vorstand und vom Unternehmen
unabhängigen Expert*innen beraten lassen. Der horizontale Vergleich erfolgt anhand von relevanten nationalen
und internationalen Vergleichsgruppen (Peer Groups). Dabei wählt der Aufsichtsrat
die Peer Groups auf Basis der aktienrechtlichen Kriterien Land, Größe und Branche
aus. Aufgrund des Kriteriums Land und unter Berücksichtigung ihrer vergleichbaren
Größe werden die DAX-Unternehmen als eine geeignete Peer Group für die Durchführung
eines horizontalen Vergleichs herangezogen. Um das Kriterium Branche abzubilden, wurden
zuletzt zudem europäische Finanzinstitute als Kunden und Wettbewerber der Gruppe Deutsche
Börse sowie zusätzlich internationale Börsenbetreiber als weitere Peer Groups herangezogen.

Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich) berücksichtigt
der Aufsichtsrat gemäß den Empfehlungen des DCGK auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie die zeitliche
Entwicklung der verschiedenen Gehaltsstufen. Der obere Führungskreis umfasst dabei
die beiden Leitungsebenen unterhalb des Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet das
Vergütungsverhältnis sowohl zu den Arbeitnehmern der Deutsche Börse AG als auch zu
den Arbeitnehmern der Gruppe Deutsche Börse insgesamt.

Die Ergebnisse der Überprüfung berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festlegung
der Zielvergütung der Vorstandsmitglieder und stellt auch auf diese Weise die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung sicher.

Die letztmalige Prüfung der Angemessenheit erfolgte im Geschäftsjahr 2021. Hierbei
wurde der Aufsichtsrat durch eine externe unabhängige Unternehmensberatung unterstützt
und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung bestätigt.

1.3 Zielvergütung

Jedem Vorstandsmitglied wird eine marktübliche Zielvergütung vertraglich zugesagt,
die sich vor allem nach seinen für die Tätigkeit relevanten Kenntnissen und Erfahrungen
richtet. Sie orientiert sich darüber hinaus an der Zielvergütung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Zielvergütungen der Mitglieder des Vorstands sind im Geschäftsjahr 2021 nicht
angepasst worden. Die Unterschiede in der Ziel-Gesamtvergütung resultieren aus der
Volatilität der Nebenleistungen und des bAV-Dienstzeitaufwands.

Zielvergütung (Teil 1)

 
Dr. Theodor Weimer

(Vorsitzender)

Dr. Christoph Böhm

(CIO/​COO)

2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in % in T€ in % in T€ in %
Grundvergütung 1.500,0 25,7 1.500,0 24,2 720,0 25,9 720,0 25,4
Nebenleistungen 60,5 1,0 61,4 1,0 28,5 1,0 55,3 1,9
Einjährige variable Vergütung 1.100,0 18,8 1.100,0 17,8 560,0 20,1 560,0 19,7
Performance Bonus (Baranteil) 1.100,0 1.100,0 560,0 560,0
Mehrjährige variable Vergütung 2.400,0 41,1 2.400,0 38,8 1.120,0 40,3 1.120,0 39,4
Performance Bonus (Restricted Stock) 1.100,0 1.100,0 560,0 560,0
Performance Shares Tranche 2020–2024 0 1.300,0 0 560,0
Performance Shares Tranche 2021–2025 1.300,0 0 560,0 0
bAV-Dienstzeitaufwand 782,4 13,4 1.126,8 18,2 351,8 12,7 386,7 13,6
Ziel-Gesamtvergütung 5.842,9 100,0 6.188,2 100,0 2.780,3 100,0 2.842,0 100,0

Zielvergütung (Teil 2)

 
Dr. Thomas Book

(verantwortlich für Trading & Clearing)

Heike Eckert

(verantwortlich für HR & Compliance, Arbeitsdirektorin;

seit 1. Juli 2020)

2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in % in T€ in % in T€ in %
Grundvergütung 650,0 23,8 650,0 23,7 650,0 25,3 325,0 24,4
Nebenleistungen 27,2 1,0 32,2 1,2 25,7 1,0 12,5 1,0
Einjährige variable Vergütung 516,7 18,9 516,7 18,8 516,7 20,1 258,3 19,4
Performance Bonus (Baranteil) 516,7 516,7 516,7 258,3
Mehrjährige variable Vergütung 1.033,4 37,9 1.033,4 37,6 1.033,4 40,2 516,6 38,8
Performance Bonus (Restricted Stock) 516,7 516,7 516,7 258,3
Performance Shares Tranche 2020–2024 0 516,7 0 258,3
Performance Shares Tranche 2021–2025 516,7 0 516,7 0
bAV-Dienstzeitaufwand 502,1 18,4 514,8 18,7 345,0 13,4 218,3 16,4
Ziel-Gesamtvergütung 2.729,4 100,0 2.747,1 100,0 2.570,8 100,0 1.330,7 100,0

Zielvergütung (Teil 3)

 
Dr. Stephan Leithner

(verantwortlich für Pre- & Post-Trading)

Gregor Pottmeyer

(Finanzvorstand)

2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in % in T€ in % in T€ in %
Grundvergütung 720,0 26,0 720,0 25,8 720,0 26,1 720,0 26,2
Nebenleistungen 22,3 0,8 17,3 0,6 35,8 1,3 35,2 1,3
Einjährige variable Vergütung 560,0 20,2 560,0 20,0 560,0 20,3 560,0 20,3
Performance Bonus (Baranteil) 560,0 560,0 560,0 560,0
Mehrjährige variable Vergütung 1.120,0 40,5 1.120,0 40,1 1.120,0 40,6 1.120,0 40,7
Performance Bonus (Restricted Stock) 560,0 560,0 560,0 560,0
Performance Shares Tranche 2020–2024 0 560,0 0 560,0
Performance Shares Tranche 2021–2025 560,0 0 560,0 0
bAV-Dienstzeitaufwand 346,4 12,5 378,3 13,5 319,8 11,7 317,3 11,5
Ziel-Gesamtvergütung 2.768,7 100,0 2.795,6 100,0 2.755,6 100,0 2.752,5 100,0

1.4 Einhaltung der Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung
für die Vorstandsmitglieder definiert, die die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr
zugesagten Vergütung begrenzt. Im Vergütungssystem 2021 beträgt die Maximalvergütung
für den Vorstandsvorsitzenden 12.000.000 € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
6.000.000 €. Die Maximalvergütung schließt sämtliche Auszahlungen der erfolgsunabhängigen
(Grundvergütung, Nebenleistungen, Alters- und Risikoabsicherung) und erfolgsabhängigen
(Performance Bonus, Performance Shares) Vergütungskomponenten ein, wobei im Falle
der Alters- und Risikoabsicherung auf den Dienstzeitaufwand abgestellt wird.

Über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 kann erst nach
Auszahlung der in 2021 zugesagten Tranche der Performance Shares berichtet werden.
Soweit die Auszahlung aus den Performance Shares zu einem Übersteigen der Maximalvergütung
führen würde, würde der Auszahlungsbetrag hieraus entsprechend gekürzt, um eine Einhaltung
der Maximalvergütung sicherzustellen.

Bereits vor dem Vergütungssystem 2021 bestand eine Maximalvergütung, die den jährlichen
Zufluss aus den Vergütungskomponenten begrenzt hat. Diese betrug 9.500.000 € für jedes
aktive Vorstandsmitglied und wurde stets eingehalten.

2 Überblick über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Bei der Ausgestaltung der Vergütungsstruktur strebt der Aufsichtsrat ein möglichst
einheitliches Gesamtgefüge der Vergütung innerhalb des Vorstands an. Das System der
Vergütung für die Vorstandsmitglieder besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Komponenten.

Die erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten bestehen aus der Grundvergütung, den
vertraglichen Nebenleistungen sowie Pensions- und Versorgungsbeiträgen. Die erfolgsabhängige
Komponente umfasst den Performance Bonus sowie die Performance Shares.

Zudem gelten Aktienhaltevorschriften (sog. Share Ownership Guidelines), welche die
Vorstandsmitglieder dazu verpflichten, für die Dauer ihrer Bestellung einen substanziellen
Betrag in Aktien der Deutsche Börse AG zu halten.

Zur Sicherstellung der Leistungsorientierung (Pay for Performance) der Vorstandsvergütung
setzt sich die Ziel-Direktvergütung (Grundvergütung, Zielbetrag des Performance Bonus
und Zielbetrag der Performance Shares) aus rund 70 Prozent erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen. Des Weiteren haben rund 70 Prozent dieser erfolgsabhängigen Vergütung eine
mehrjährige Bemessungsgrundlage und sind zudem aktienbasiert. Hierdurch wird gewährleistet,
dass die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet ist. Zudem wird sichergestellt, dass die erfolgsabhängige
Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil
aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt und die Interessen des Vorstands mit
denen der Aktionär*innen im Einklang stehen.

Der Anteil der Grundvergütung an der Ziel-Direktvergütung beträgt rund 30 Prozent.
Der Anteil des Performance Bonus, welcher nach dem jeweiligen Geschäftsjahr ausbezahlt
wird, beträgt rund 22,5 Prozent der Ziel-Direktvergütung. Der Anteil des Performance
Bonus, über den die Vorstandsmitglieder erst nach weiteren vier Geschäftsjahren verfügen
können (performanceabhängige Restricted Stock), beträgt ebenfalls rund 22,5 Prozent.
Der Anteil der Performance Shares macht rund 25 Prozent der Ziel-Direktvergütung aus.

3 Die Anwendung der Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 im Detail

3.1 Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten

3.1.1 Grundvergütung

Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein festes Grundgehalt, das monatlich in zwölf
gleichen Teilbeträgen ausbezahlt wird. Bei der Festsetzung der Höhe der Grundvergütung
orientiert sich der Aufsichtsrat an den für die Tätigkeit relevanten Kenntnissen und
Erfahrungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

3.1.2 Nebenleistungen

Den Mitgliedern des Vorstands werden Nebenleistungen vertraglich zugesagt. Diese umfassen
u. a. die Bereitstellung eines angemessenen Dienstwagens zur dienstlichen und privaten
Nutzung. Weiterhin erhalten die Vorstandsmitglieder steuerpflichtige Zuschüsse zur
privaten Rentenversicherung. Die Gesellschaft hat ferner in einem angemessenen Rahmen
Versicherungen für sie abgeschlossen. Hierzu gehörte im Geschäftsjahr 2021 eine Unfallversicherung.
Eine weitere Nebenleistung im Geschäftsjahr 2021 war die Nutzung von Poolfahrzeugen
oder Fahrdiensten.

Außer den aufgeführten Nebenleistungen wurden den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 keine weiteren Nebenleistungen gewährt.

Im Geschäftsjahr 2021 bestand zudem eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
für die Mitglieder des Vorstands.

3.1.3 Alters- und Risikoabsicherung

Als weitere erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems erhalten die Mitglieder
des Vorstands eine Absicherung sowohl für das Alter als auch im Falle von Invalidität
und Tod.

Die Mitglieder des Vorstands haben grundsätzlich mit Erreichen des 60. Lebensjahres
Anspruch auf ein Altersruhegeld, sofern das jeweilige Vorstandsmitglied zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr in Diensten der Deutsche Börse AG steht. Herr Dr. Thomas Book
hat davon abweichend mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf das Altersruhegeld.
Das dem Altersruhegeld zugrunde liegende ruhegeldfähige Einkommen wird vom Aufsichtsrat
überprüft und festgelegt. Die Vorstandsmitglieder erhalten grundsätzlich ein beitragsorientiertes
Ruhegeld (Defined Contribution). Eine Ausnahme hiervon gilt für Vorstandsmitglieder,
für die eine bestehende Altregelung aus vorherigen Mandaten innerhalb der Gruppe Deutsche
Börse fortgeführt werden soll. In diesem Fall können diese stattdessen ein leistungsorientiertes
Ruhegeld (Defined Benefit) erhalten. Diese Ausnahme betrifft lediglich Herrn Dr. Thomas
Book.

a. Beitragsorientiertes Ruhegeldsystem

Für Herrn Dr. Theodor Weimer, Herrn Dr. Christoph Böhm, Frau Heike Eckert, Herrn Dr.
Stephan Leithner und Herrn Gregor Pottmeyer gelten die Regelungen des beitragsorientierten
Ruhegeldsystems.

Im Rahmen des beitragsorientierten Ruhegeldsystems stellt die Gesellschaft den Mitgliedern
des Vorstands in jedem Kalenderjahr der Vorstandstätigkeit einen jährlichen Versorgungsbeitrag
in Form eines Kapitalbausteins zur Verfügung. Dieser Versorgungsbeitrag ergibt sich
aus der Anwendung eines individuellen Beitragsprozentsatzes auf das ruhegeldfähige
Einkommen. Das ruhegeldfähige Einkommen wird vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig
überprüft. Die so ermittelten jährlichen Kapitalbausteine werden mit 3 Prozent jährlich
verzinst. Die Versorgungsleistung wird grundsätzlich in Form einer monatlichen Rente
gezahlt. Die Zahlungen können nach Wahl des Vorstandsmitglieds aber auch in Form einer
einmaligen Kapitalleistung oder in Form von fünf Ratenzahlungen erfolgen. Die Unverfallbarkeit
der Anwartschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.

b. Leistungsorientiertes Ruhegeldsystem (Altzusage)

Im Rahmen des leistungsorientierten Ruhegeldsystems erhalten Berechtigte nach Erreichen
der vertraglich vereinbarten Altersgrenze einen bestimmten Versorgungssatz ihres individuellen
ruhegeldfähigen Einkommens als Altersruhegeld. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweilige
Vorstandsmitglied mindestens drei Jahre im Amt war und mindestens einmal wiederbestellt
wurde. Wie im beitragsorientierten Ruhegeldsystem wird das ruhegeldfähige Einkommen
vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Versorgungssatz hängt von
der Dauer der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds sowie der Anzahl der Wiederbestellungen
ab und beträgt maximal 50 Prozent. Die Auszahlungsmodalitäten sowie die Regelungen
zur Unverfallbarkeit entsprechen denjenigen des beitragsorientierten Ruhegeldsystems.

Es besteht Anspruch auf ein vorgezogenes Ruhegeld, sofern die Gesellschaft den Vorstandsvertrag
nicht verlängert – es sei denn, hierfür liegen Gründe vor, die das Vorstandsmitglied
zu verantworten hat oder die eine fristlose Kündigung des Vorstandsvertrages rechtfertigen
würden. Die Höhe des vorgezogenen Ruhegeldes ergibt sich wie beim Altersruhegeld aus
der Anwendung des erreichten Versorgungssatzes auf das jeweilige ruhegeldfähige Einkommen.
Vorstandsmitglieder, die über ein beitragsorientiertes Ruhegeld verfügen, erhalten
kein vorgezogenes Ruhegeld.

c. Leistungen im Fall von dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Tod

Ein wesentlicher Bestandteil der Ruhegeldzusagen betrifft die Risikoabsicherung der
Vorstandsmitglieder im Fall von dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Tod. Für den Fall,
dass ein Vorstandsmitglied dauerhaft arbeitsunfähig wird, hat die Gesellschaft das
Recht, dieses Vorstandsmitglied in den Ruhestand zu versetzen. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied länger als sechs Monate außer Stande ist, seiner
Tätigkeit nachzugehen, und eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit innerhalb
weiterer sechs Monate nicht zu erwarten ist. Vorstandsmitglieder, auf die das leistungsorientierte
Ruhegeldsystem zutrifft, erhalten in diesem Fall den Betrag, der sich aus der Anwendung
des erreichten Versorgungssatzes auf das jeweilige ruhegeldfähige Einkommen ergibt.
Vorstandsmitglieder mit einem beitragsorientierten Ruhegeldsystem erhalten das bei
Eintritt des Versorgungsfalls bereits erworbene Versorgungskapital, das sich um einen
Zurechnungsbetrag erhöht. Dieser Zurechnungsbetrag entspricht dem vollen jährlichen
Versorgungsbeitrag, der im Jahr des Ausscheidens fällig gewesen wäre, multipliziert
mit der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
und dem Erreichen des 60. Lebensjahres liegen. Für den Fall, dass das Vorstandsmitglied
stirbt, erhalten der verwitwete Ehepartner*in 60 Prozent und jedes versorgungsberechtigte Kind 10 Prozent (Vollwaisen: 25 Prozent)
des oben dargelegten Betrages, maximal jedoch 100 Prozent des Versorgungsbeitrags.

d. Übergangszahlungen

Die leistungsorientierten Ruhegeldvereinbarungen der Vorstandsmitglieder sehen für
den Fall von dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zusätzlich eine Übergangszahlung vor.
Die Höhe dieser Zahlung entspricht der Höhe des Zielbetrages der erfolgsabhängigen
Vergütung (Performance Bonus und Performance Shares) in dem Jahr, in dem der Versorgungsfall
eintritt. Sie wird in zwei Tranchen in den beiden Folgejahren ausbezahlt. Im Falle
des Todes eines Vorstandsmitglieds erhält dessen verwitwete*r Ehepartner*in 60 Prozent der Übergangszahlung.

Das ruhegeldfähige Einkommen und die Barwerte der bestehenden Pensionsverpflichtungen
zum 31. Dezember 2021 sind je Vorstandsmitglied konsolidiert in den folgenden Tabellen
dargestellt:

Pensionsanwartschaften (beitragsorientiertes Ruhegeldsystem)

 
IAS 19
Ruhegeld-

fähiges Einkommen

Beitragsprozentsatz Dienstzeitaufwand Barwert der

Pensionsverpflichtung

2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020
Vorstandsmitglied in T€ in T€ in % in % in T€ in T€ in T€ in T€
Dr. Theodor Weimer 1.200,0 1.200,0 50,0 50,0 782,4 1.126,8 2.729,7 2.026,2
Dr. Christoph Böhm 500,0 500,0 48,0 48,0 351,8 386,7 1.157,1 856,0
Heike Eckert 500,0 500,0 40,0 40,0 345,0 218,3 512,8 208,2
Dr. Stephan Leithner 500,0 500,0 48,0 48,0 346,4 378,3 1.273,0 976,2
Gregor Pottmeyer 500,0 500,0 48,0 48,0 319,8 317,3 4.630,7 4.610,9

Pensionsanwartschaften (leistungsorientiertes Ruhegeldsystem)

 
IAS 19
Ruhegeld-

fähiges Einkommen

Versorgungssatz Dienstzeitaufwand Barwert der

Pensionsverpflichtung

2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020
Vorstandsmitglied in T€ in T€ in % in % in T€ in T€ in T€ in T€
Dr. Thomas Book 500,0 500,0 50,0 50,0 502,1 514,8 6.969,3 7.354,1

3.2 Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten

Die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten stellen den überwiegenden Teil der Vergütung
der Vorstandsmitglieder dar. Die erfolgsabhängige Vergütung gliedert sich in einen
Performance Bonus sowie Performance-Aktien (Performance Shares). Zur Gewährleistung
einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Deutsche Börse AG sind die erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten überwiegend mehrjährig ausgestaltet. Zudem sind diese größtenteils
aktienbasiert, wodurch eine Angleichung der Interessen von Vorstand und Aktionär*innen erfolgt. Die erfolgsabhängige Vergütung errechnet sich im Wesentlichen auf Basis
einer langfristigen Performance-Entwicklung, indem verschiedene Leistungskriterien
über fünf Jahre (Performance Shares sowie performanceabhängige Restricted Stock: einjähriger
Leistungszeitraum zuzüglich vierjähriger Sperrfrist) gemessen werden. Der Baranteil
des Performance Bonus (jährliche Auszahlung) ist das einzige kurzfristige Element
der erfolgsabhängigen Vergütung. Die Leistungskriterien sind sowohl finanzieller als
auch nichtfinanzieller Natur. Zur konsequenten Verfolgung des Pay for Performance-Gedankens
werden die Leistungskriterien ambitioniert gesetzt. Um den Unternehmenserfolg ganzheitlich
zu berücksichtigen, werden unterschiedliche Leistungskriterien für den Performance
Bonus und die Performance Shares herangezogen.

Die vom Aufsichtsrat für die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten für das bevorstehende
Geschäftsjahr festgelegten Ziele und Vergleichsparameter können nach Maßgabe von Empfehlung
G.8 DCGK nachträglich nicht geändert werden.

Die Leistungskriterien und weitere wichtige Aspekte der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
adressieren die zentralen Säulen der Unternehmensstrategie „Compass 2023“. Die nachstehende
Grafik illustriert die enge Verknüpfung zwischen den Leistungskriterien bzw. wesentlichen
Aspekten der erfolgsabhängigen Vergütung und der Unternehmensstrategie.

Der Leistungsbezug der Vorstandsvergütung steht dabei als zentraler Gedanke der Vorstandsvergütung
der Deutsche Börse AG immer im Vordergrund. Die folgende Übersicht illustriert diesen
anhand von drei Performance-Szenarien am Beispiel eines ordentlichen Mitglieds des
Vorstands und verdeutlicht den Zusammenhang zwischen Zielerreichung und Höhe der Direktvergütung:

3.2.1. Performance Bonus

a. Grundlagen des Performance Bonus

Der Performance Bonus besteht zu gleichen Teilen aus einem Baranteil und einem aktienbasierten
Anteil (performanceabhängige Restricted Stock). Die Zielerreichung und die sich hieraus
ergebende Barauszahlung sowie der in Aktien zu investierende Betrag (performanceabhängige
Restricted Stock) bemessen sich zu jeweils einem Drittel an der Entwicklung der Nettoerlöse
und des EBITDA sowie dem Erreichen von individuellen Zielen.

Der Performance Bonus soll Anreize zur Umsetzung der operativen Ziele setzen, deren
Erreichung für die langfristige Entwicklung der Deutsche Börse AG von wesentlicher
Bedeutung ist. Daher umfassen die Leistungskriterien mit den Nettoerlösen und dem
EBITDA finanzielle Kennzahlen, die auch für die erfolgreiche Umsetzung der Wachstumsstrategie
„Compass 2023“ von zentraler Bedeutung sind und Anreize für ein profitables Wachstum
setzen. Die Berücksichtigung von individuellen Zielen ermöglicht eine Leistungsdifferenzierung
in Abhängigkeit von den operativen und strategischen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Gleichzeitig erlauben die individuellen Ziele eine Steuerung des Vorstands als Ganzes,
insbesondere im Hinblick auf die Erreichung zentraler strategischer Ziele, die zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie von wesentlicher Bedeutung sind.

Für jedes Jahr wird den Vorstandsmitgliedern ein Performance Bonus mit einem bestimmten
Zielbetrag in Aussicht gestellt und die Zielerreichung über ein Geschäftsjahr gemessen.
Insgesamt ist eine Gesamtzielerreichung zwischen 0 Prozent und 200 Prozent realisierbar.
Somit ist auch ein kompletter Ausfall des Performance Bonus möglich.

b. Leistungskriterien des Performance Bonus

Die Gesamtzielerreichung des Performance Bonus bemisst sich anhand der Leistungskriterien
Nettoerlöse, EBITDA sowie individueller Ziele. Je Leistungskriterium ist dabei eine
Zielerreichung zwischen 0 Prozent und 200 Prozent möglich.

Nettoerlöse

Grundlage sind die Nettoerlöse gemäß Konzernjahresabschluss („as reported“). Hierbei
handelt es sich um die Umsatzerlöse zuzüglich der Nettozinserträge aus dem Bankgeschäft
und der sonstigen betrieblichen Erträge abzüglich der volumenabhängigen Kosten. Durch
die Implementierung der Nettoerlöse als Leistungskriterium im Performance Bonus soll
das angestrebte Nettoerlöswachstum incentiviert werden. Dieses dient als Grundlage
für alle weiteren Aktivitäten der Deutsche Börse AG und als Basis für den langfristigen
und nachhaltigen Erfolg.

Zur Ermittlung der Zielerreichung im Leistungskriterium Nettoerlöse werden der Zielerreichungsgrad
für die Markterwartungskomponente und der Zielerreichungsgrad für die Wachstumskomponente
addiert.

Zielerreichung Markterwartungskomponente Nettoerlöse

Für die Berechnung der Zielerreichung in der Markterwartungskomponente Nettoerlöse
wird vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat ein Zielwert festgelegt.
Der vom Aufsichtsrat festzulegende Zielwert wird auf Grundlage des Konsensus des Kapitalmarktes
festgelegt. Hierdurch stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Zielsetzung im Einklang
mit der Erwartung der Investoren für das bevorstehende Geschäftsjahr steht. Für das
Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat einen Zielwert von 3.264,0 Mio. € festgelegt.

Aus der Festlegung des Zielwertes ergibt sich die Untergrenze, welche bei 85 Prozent
des Zielwertes und somit für das Geschäftsjahr 2021 bei 2.774,4 Mio. € liegt. Die
Obergrenze liegt bei 110 Prozent des Zielwertes und folglich bei 3.590,4 Mio. €.

Für die Berechnung der Zielerreichung in der Markterwartungskomponente werden die
Nettoerlöse „as reported“, welche im Geschäftsjahr 2021 3.509,5 Mio. € betrugen, um
nicht in der Zielsetzung berücksichtigte M&A-Transaktionen bereinigt. Hierdurch wird
eine kongruente Ausgestaltung von Zielsetzung und Zielerreichung sichergestellt. Im
Geschäftsjahr 2021 wurden die Nettoerlöse für die Berechnung der Zielerreichung aufgrund
der abgeschlossenen Übernahme von ISS, welche nicht im Zielwert berücksichtigt war,
um –223,9 Mio. € angepasst. Auf dieser Basis ergibt sich ein Ist-Wert von 3.285,6
Mio. €.

Ermittlung Ist-Wert Nettoerlöse

 
Nettoerlöse 2021

in Mio. €

„As reported“ 3.509,5
Bereinigungen –223,9
Ist-Wert 3.285,6

Hieraus ergibt sich eine Zielerreichung von 106,62 Prozent in der Markterwartungskomponente
Nettoerlöse.

Zielerreichung Nettoerlöse

 
Zielwert in Mio. € 3.264,0
Ist-Wert in Mio. € 3.285,6
Abweichung in % 0,66
Zielerreichung in % 106,62

 

Zielerreichung Wachstumskomponente Nettoerlöse

Durch die Wachstumskomponente wird eine Verknüpfung des absoluten Wachstumsfokus einerseits
mit den Investorenerwartungen andererseits erreicht. Hierdurch werden sowohl interne
als auch externe Wachstumserwartungen incentiviert, um den strategischen Wachstumsfokus
zusätzlich zu unterstützen. Für die Bestimmung der Wachstumskomponente ist die Kennzahl
Nettoerlöse „as reported“ und somit inklusive etwaiger M&A-Effekte maßgeblich.

Für die Ermittlung der Zielerreichung in der Wachstumskomponente Nettoerlöse wird
dazu die tatsächliche prozentuale Entwicklung der Nettoerlöse im Vergleich zu den
Nettoerlösen des vorangegangenen Geschäftsjahres mit drei multipliziert.

Während die Nettoerlöse im Geschäftsjahr 2020 3.213,8 Mio. € betrugen, wurden sie
im Geschäftsjahr 2021 auf 3.509,5 Mio. € und damit um 9,20 Prozent gesteigert. Hieraus
ergibt sich für das Geschäftsjahr 2021 in der Wachstumskomponente Nettoerlöse eine
Zielerreichung von 27,60 Prozent.

Durch die Addition der Zielerreichungen der Markterwartungs- und Wachstumskomponente
ergibt sich im Geschäftsjahr 2021 eine Gesamtzielerreichung in den Nettoerlösen von
134,22 Prozent.

Zielerreichung Nettoerlöse 2021

 
Wachstumskomponente
Markterwartungs-

komponente

Zielerreichung

in %

Nettoerlöse 2021

in Mio. €

Nettoerlöse 2020

in Mio. €

Entwicklung

in %

Zielerreichung

in %

Gesamtziel-

erreichung

Nettoerlöse

in %

Nettoerlöse 106,62 3.509,5 3.213,8 9,20 27,60 134,22

EBITDA

Grundlage ist das EBITDA gemäß Konzernjahresabschluss („as reported“). Hierbei handelt
es sich um das Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungs- und Wertminderungsaufwand.
Eine der wichtigsten Säulen der Unternehmensstrategie ist neben dem absoluten Wachstum
auch die Profitabilität dieses Wachstums. Um diese strategische Relevanz abzubilden,
ist das EBITDA als eine der zentralen Kennzahlen zur Steuerung der Deutsche Börse
AG sowie zur Umsetzung der Unternehmensstrategie als Leistungskriterium im Performance
Bonus implementiert.

Zur Ermittlung der Zielerreichung im Leistungskriterium EBITDA werden der Zielerreichungsgrad
für die Markterwartungskomponente und der Zielerreichungsgrad für die Wachstumskomponente
addiert.

Zielerreichung Markterwartungskomponente EBITDA

Für die Berechnung der Zielerreichung in der Markterwartungskomponente EBITDA wird
vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat ein Zielwert festgelegt.
Der Zielwert errechnet sich dabei durch die Multiplikation der EBITDA-Marge des Vorjahres
mit dem zuvor beschriebenen Zielwert des Leistungskriteriums Nettoerlöse des bevorstehenden
Geschäftsjahres. Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat einen Zielwert von
1.898,0 Mio. € festgelegt.

Aus der Festlegung des Zielwertes ergibt sich die Untergrenze, welche bei 85 Prozent
des Zielwertes und somit für das Geschäftsjahr 2021 bei 1.613,3 Mio. € liegt. Die
Obergrenze liegt bei 110 Prozent des Zielwertes und somit bei 2.087,8 Mio. € für das
Geschäftsjahr 2021.

Für die Berechnung der Zielerreichung für die Markterwartungskomponente wird das EBITDA
„as reported“, welches im Geschäftsjahr 2021 2.043,1 Mio. € betrug, erstens um die
finanziellen Auswirkungen etwaiger nicht budgetierter M&A-Transaktionen im Jahr der
rechtlich verbindlichen Vereinbarung der jeweiligen M&A-Transaktion sowie zweitens
ggf. um etwaige wesentliche, nicht oder nicht vollständig budgetierte und nicht vom
amtierenden Vorstand verursachte außerordentliche Einmaleffekte bereinigt. Im Geschäftsjahr
2021 wurde das EBITDA für die Berechnung der Zielerreichung aufgrund der abgeschlossenen
Übernahme von ISS, welche nicht im Zielwert berücksichtigt war, um –63,4 Mio. € angepasst.
Auf dieser Basis ergibt sich ein Ist-Wert von 1.979,7 Mio. €.

Ermittlung Ist-Wert EBITDA

 
EBITDA 2021

in Mio. €

„As reported“ 2.043,1
Bereinigungen –63,4
Ist-Wert 1.979,7

Hieraus ergibt sich eine Zielerreichung von 143,05 Prozent in der Markterwartungskomponente
EBITDA.

Zielerreichung EBITDA

 
Zielwert in Mio. € 1.898,0
Ist-Wert in Mio. € 1.979,7
Abweichung in % 4,3
Zielerreichung in % 143,05

 

Zielerreichung Wachstumskomponente EBITDA

Wie auch im Leistungskriterium Nettoerlöse wird durch die Wachstumskomponente EBITDA
sichergestellt, dass neben einer mit der Erwartung der Investoren kongruenten Zielsetzung
der absolute Wachstumsfokus beibehalten wird. Für die Ermittlung der Zielerreichung
in der Wachstumskomponente EBITDA wird die tatsächliche prozentuale Entwicklung des
EBITDA im Vergleich zum EBITDA des vorangegangenen Geschäftsjahres mit drei multipliziert.

Für die Bestimmung der Wachstumskomponente EBITDA kann das EBITDA „as reported“ lediglich
um etwaige wesentliche, nicht oder nicht vollständig budgetierte und nicht vom amtierenden
Vorstand verursachte außerordentliche Einmaleffekte bereinigt werden.

Während das EBITDA im Geschäftsjahr 2020 1.869,4 Mio. € betrug, wurde es im Geschäftsjahr
2021 auf 2.043,1 Mio. € und damit um 9,29 Prozent gesteigert. Hieraus ergibt sich
für das Geschäftsjahr 2021 in der Wachstumskomponente EBITDA eine Zielerreichung von
27,88 Prozent.

Durch die Addition der Zielerreichungen der Markterwartungs- und Wachstumskomponente
ergibt sich im Geschäftsjahr 2021 eine Gesamtzielerreichung im EBITDA von 170,92 Prozent.

Zielerreichung EBITDA 2021

 
Wachstumskomponente
Markterwartungs-

komponente

Zielerreichung

in %

EBITDA 2021

in Mio. €

EBITDA 2020

in Mio. €

Entwicklung

in %

Zielerreichung

in %

Gesamtziel-

erreichung

EBITDA

in %

EBITDA 143,05 2.043,1 1.869,4 9,29 27,88 170,92

Individuelle Ziele

Die individuellen Ziele werden für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr
(bzw. bei unterjähriger Bestellung in den Vorstand für das verbleibende Geschäftsjahr)
durch den Aufsichtsrat festgelegt. Individuelle Ziele können dabei auch für alle oder
mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam festgelegt werden. Bei der Festlegung der individuellen
Ziele gewährleistet der Aufsichtsrat, dass diese anspruchsvoll und klar messbar sind.
Um dies sicherzustellen, werden jeweils konkrete Kennzahlen oder Erwartungen für die
Zielerreichung vorgegeben. Um eine Verwässerung der Anreizwirkung zu vermeiden, ist
die Anzahl auf bis zu vier Ziele pro Vorstandsmitglied und Geschäftsjahr begrenzt.

Die Ziele leiten sich aus der Unternehmensstrategie ab und umfassen deren Umsetzung.
Dabei können neben strategischen Projekten und Initiativen auch operative Maßnahmen,
die mittelbar oder unmittelbar der Umsetzung der Unternehmensstrategie dienen, herangezogen
werden.

Die individuellen Ziele sollen zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zu einer
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Deutsche Börse AG beitragen. Dabei
können die Ziele sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Natur sein. Zudem
sind ESG-Ziele Teil des Katalogs möglicher individueller Ziele. Durch die Festlegung
der finanziellen und nichtfinanziellen Ziele und die Bewertung ihrer Erreichung stellt
der Aufsichtsrat sicher, dass die Umsetzung der Unternehmensstrategie vorangetrieben,
nachhaltig verfolgt und der Unternehmenserfolg der Gruppe Deutsche Börse ganzheitlich
berücksichtigt wird.

Zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 wurden für alle Mitglieder des Vorstands jeweils
vier individuelle Ziele festgelegt.

Im Einklang mit der Unternehmensstrategie „Compass 2023“ der Deutsche Börse AG, die
auch einen höheren Beitrag anorganischen Wachstums vorsieht, wurde für den Vorstandsvorsitzenden
Herrn Dr. Weimer, für den Finanzvorstand Herrn Pottmeyer sowie für die Geschäftsvorstände
Herrn Dr. Book und Herrn Dr. Leithner jeweils die Anbahnung und Umsetzung von M&A
eingeschlossen der Post-Merger-Integration als Ziel vereinbart. Für die Geschäftsvorstände
war dieses Ziel auf ihre Verantwortungsbereiche Trading & Clearing (Herr Dr. Book)
sowie Pre- und Post-Trading (Herr Dr. Leithner) beschränkt.

Weitere individuelle Ziele für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Weimer, die gemäß
einer quantitativen Beurteilung festgelegt wurden, betrafen die Akzeptanz und Qualität
der Umsetzung der Unternehmensstrategie „Compass 2023“ sowie die Reputation der Gruppe
Deutsche Börse.

Den ordentlichen Vorstandsmitgliedern waren die folgenden ressortspezifischen Ziele
vorgegeben worden.

Herrn Dr. Böhm, CIO und COO, wurde die Effektivität der IT-Organisation gemäß quantitativer
Betrachtung durch den Aufsichtsrat sowie die Erarbeitung einer neuen IT-Strategie,
abgestimmt auf die Unternehmensstrategie „Compass 2023“, als Ziel gesetzt.

Herrn Pottmeyer als Finanzvorstand oblag die Sicherstellung einer effektiven und effizienten
CFO-Organisation gemäß einer quantitativen Beurteilung durch den Aufsichtsrat.

Die Leistungen der Geschäftsvorstände Herrn Dr. Book und Herrn Dr. Leithner wurden
insbesondere anhand ihrer Geschäftsergebnisse gemessen. Diese wurden anhand der Erreichung
vorab festgelegter finanzieller Zielvorgaben beurteilt.

Für das Geschäftsjahr 2021 war für Frau Eckert als ein individuelles Ziel die Effektivität
der Compliance-Funktion gemäß einer quantitativen Beurteilung durch den Aufsichtsrat
und der HR-Arbeit vorgesehen. Als weiteres Ziel wurde ihr die Weiterentwicklung und
Umsetzung der HR-Strategie der Gruppe Deutsche Börse gesetzt.

Die Leistung aller ordentlichen Vorstandsmitglieder wurde hinsichtlich ihres Beitrags
zu einer ressortübergreifenden, effektiven Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation,
Agilität und gesamthaften Unternehmensergebnissen gemessen.

Die vom Vorstand kollektiv zu erfüllenden Ziele umfassten das Steuern der Geschäftsaktivitäten
im Hinblick auf die gruppenweit anwendbare Regulierung sowie laufende rechtliche Verfahren.
Die Geschäftsaktivitäten waren vom Vorstand so zu steuern, dass insbesondere die umfassenden
und vielfältigen regulatorischen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt und – sofern erforderlich
– Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Auch diese Leistung war durch den Aufsichtsrat
quantitativ zu beurteilen.

Der Nominierungsausschuss sowie der Aufsichtsrat befassten sich jeweils ausführlich
mit den individuellen Zielen. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf
Basis einer detaillierten Darlegung und Bewertung der von den Vorständen kollektiv
bzw. individuell erbrachten Leistungen.

c. Gesamtzielerreichung aus dem Performance Bonus für das Geschäftsjahr 2021 mit Auszahlung
in 2022

Der sich aus der Gesamtzielerreichung des Performance Bonus ergebende Betrag wird
hälftig in bar ausgezahlt sowie hälftig in Höhe des Netto-Auszahlungsbetrags in Restricted
Stock investiert. Die Barauszahlung erfolgt spätestens mit dem regulären Gehaltslauf
für den Kalendermonat, der auf die Billigung des Konzernjahresabschlusses folgt. Durch
die performanceabhängigen Restricted Stock werden eine Stärkung der langfristigen
Anreizwirkung des Performance Bonus und eine weitere Angleichung der Interessen von
Vorstand und Aktionär*innen erzielt. Die Restricted Stock werden – der Empfehlung G.10 DCGK folgend – mit
einer vierjährigen Sperrfrist unterlegt. Erst nach diesem Zeitraum von vier Jahren
kann das Vorstandsmitglied über diese frei verfügen.

Die folgende Tabelle fasst die Zielerreichungen sowie Auszahlungsbeträge pro Vorstandsmitglied
zusammen:

Zusammenfassung des Performance Bonus 2021

 
Zielbetrag in T€ Zielerreichung in % Auszahlungsbetrag in T€
Vorstandsmitglied Baranteil Restricted

Stock

Nettoerlöse EBITDA Individuelle

Ziele

Gesamt Bar Restricted

Stock

Dr. Theodor Weimer 1.100,0 1.100,0 134,22 170,92 145,0 150,05 1.650,6 1.650,6
Dr. Christoph Böhm 560,0 560,0 134,22 170,92 100,0 135,05 756,3 756,3
Dr. Thomas Book 516,7 516,7 134,22 170,92 110,0 138,38 715,0 715,0
Heike Eckert 516,7 516,7 134,22 170,92 110,0 138,38 715,0 715,0
Dr. Stephan Leithner 560,0 560,0 134,22 170,92 130,0 145,05 812,3 812,3
Gregor Pottmeyer 560,0 560,0 134,22 170,92 110,0 138,38 774,9 774,9

3.2.2 Performance Shares

Zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 wurde den Mitgliedern des Vorstands die Performance
Share Plan (PSP)-Tranche 2021 zugeteilt. Zudem endete mit Ablauf des Geschäftsjahres
2021 die Performance-Periode der PSP-Tranche 2017. Darüber hinaus wurden in den vergangenen
Geschäftsjahren weitere PSP-Tranchen zugeteilt, deren Performance-Perioden noch laufen.

Die folgende Übersicht zeigt die PSP-Tranchen mit Bezug zum Geschäftsjahr 2021 konsolidiert:

a. Grundlagen der PSP-Tranche 2021

Der Performance Share Plan unterstützt durch die Wahl der finanziellen Leistungskriterien
einerseits die Umsetzung der wachstumsorientierten Unternehmensstrategie. Andererseits
wird durch die Implementierung von ESG-Zielen in den PSP ein Fokus auf die nachhaltige
Entwicklung der Deutsche Börse AG gelegt. Gleichzeitig fördert die fünfjährige Performance-Periode
eine langfristige Entwicklung der Deutsche Börse AG in besonderem Maße.

Der PSP stellt jedem Vorstandsmitglied zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine
Anzahl von sog. Performance Shares in Aussicht. Die Anzahl dieser anfänglichen (virtuellen)
Performance Shares wird ermittelt, indem der Eurobetrag der jeweiligen individuellen
Zielvergütung durch den durchschnittlichen Xetra®-Schlusskurs der Deutsche Börse-Aktie
im letzten Kalendermonat vor Beginn der Performance-Periode dividiert wird.

Der relevante Zuteilungskurs für die PSP-Tranche 2021, welche zu Beginn des Geschäftsjahres
2021 zugeteilt wurde und mit Ablauf des Geschäftsjahres 2025 endet, betrug 138,22
€. Die individuellen Zielbeträge, der Zuteilungskurs, die Anzahl zugeteilter virtueller
Performance Shares sowie die maximal mögliche Anzahl von Performance Shares am Ende
der Performance-Periode lassen sich für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie folgt
zusammenfassen:

Zuteilung der PSP-Tranche 2021

 
Vorstandsmitglied Zielbetrag

in T€

Zuteilungskurs

in €

Anzahl zugeteilter

Performance Shares

Anzahl maximal

möglicher

Performance

Shares

(250% Zielerreichung)

Dr. Theodor Weimer 1.300,0 138,22 9.406 23.515
Dr. Christoph Böhm 560,0 138,22 4.052 10.130
Dr. Thomas Book 516,7 138,22 3.739 9.348
Heike Eckert 516,7 138,22 3.739 9.348
Dr. Stephan Leithner 560,0 138,22 4.052 10.130
Gregor Pottmeyer 560,0 138,22 4.052 10.130

Nach Ablauf der fünfjährigen Performance-Periode wird die Zielerreichung in Bezug
auf die Performance Shares ermittelt. Die Ermittlung der Gesamtzielerreichung in den
Performance Shares erfolgt anhand der Leistungskriterien relativer Total Shareholder
Return (TSR), Earnings per Share (EPS) und ESG-Ziele. Die finanziellen Leistungskriterien
erlauben jeweils eine Zielerreichung in der Bandbreite von 0 Prozent bis 250 Prozent,
während im Rahmen der ESG-Ziele eine Zielerreichung in der Bandbreite von 0 Prozent
bis 217,5 Prozent möglich ist. Die Zielerreichung in den Leistungskriterien relativer
TSR und EPS wird nach Ablauf der fünfjährigen Performance-Periode festgestellt. Hingegen
wird in den ESG-Zielen die Zielerreichung nach Ablauf jedes Geschäftsjahres verbindlich
festgestellt (sog. Lock-in). Die finale Ermittlung der Zielerreichung in den ESG-Zielen
erfolgt nach Ablauf der fünfjährigen Performance-Periode mit Hilfe einer Durchschnittsbildung
über die Zielerreichungen der jeweiligen Geschäftsjahre.

Die endgültige Anzahl der virtuellen Performance Shares ergibt sich aus dem Gesamtzielerreichungsgrad
der Leistungskriterien über die fünfjährige Performance-Periode multipliziert mit
der Anzahl der anfänglich zugeteilten Performance Shares. Die so ermittelte endgültige
Anzahl der Performance Shares wird mit dem durchschnittlichen Xetra®-Schlusskurs der Deutsche Börse-Aktie im letzten Kalendermonat vor Ende der Performance-Periode,
zuzüglich der während der Performance-Periode pro Aktie ausgezahlten Dividenden, multipliziert.
Somit wird zudem die Wertentwicklung der Deutsche Börse-Aktie über die fünfjährige
Performance-Periode berücksichtigt. Diese Multiplikation ergibt den Auszahlungsbetrag
für den Erwerb der Aktien. Der Auszahlungsbetrag aus den Performance Shares ist auf
400 Prozent des Zielbetrages begrenzt. Er wird spätestens mit dem regulären Gehaltslauf
für den Kalendermonat, der auf die Billigung des Konzernjahresabschlusses nach Ende
der jeweiligen Performance-Periode folgt, fällig.

Die Vorstandsmitglieder sind dazu verpflichtet, den gesamten Auszahlungsbetrag nach
Steuern in Aktien der Deutsche Börse AG zu investieren.

b. Leistungskriterien der PSP-Tranche 2021

Relativer Total Shareholder Return

Mit der Entwicklung der Aktienrendite (Total Shareholder Return, TSR) der Deutsche
Börse-Aktie im Vergleich zu den Unternehmen des branchenspezifischen Index STOXX®
Europe 600 Financials über die fünfjährige Performance-Periode wird ein externes,
auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium genutzt. Der relative TSR verstärkt
die Interessenkongruenz von Vorstand und Aktionär*innen und integriert zudem eine relative Erfolgsmessung in das Vergütungssystem. Somit
wird ein starker Anreiz zur langfristigen Outperformance der relevanten Vergleichsgruppe
geschaffen.

Die mögliche Zielerreichung für die endgültige Anzahl der Performance Shares aus diesem
mit 50 Prozent gewichteten Leistungskriterium reicht von 0 Prozent bis 250 Prozent.
Mit einer ambitionierten Festlegung der Zielerreichungskurve, die insbesondere den
Beginn einer Auszahlung erst ab Übertreffen des Medians vorsieht, betont der Aufsichtsrat
auch in Bezug auf den Total Shareholder Return den Pay for Performance-Gedanken der
Vorstandsvergütung in besonderem Maße.

Im Detail stellt sich die Zielerreichungskurve des relativen TSR wie folgt dar:

Die Zielerreichung für das Leistungskriterium relativer TSR wird nach Ablauf der Performance-Periode
der jeweiligen PSP-Tranche offengelegt.

Earnings per Share (EPS)

Als internes finanzielles Leistungskriterium wird die Kennzahl Earnings per Share
(EPS) genutzt. Grundlage für das Leistungskriterium ist das EPS gemäß Konzernjahresabschluss
(„as reported“). Das EPS stellt neben den Nettoerlösen und dem EBITDA die dritte zentrale
Kennzahl zur Messung der erfolgreichen Umsetzung der Wachstumsstrategie dar. Durch
die Implementierung des EPS als Leistungskriterium für die Performance Shares soll
auch in dieser Vergütungskomponente ein langfristiges profitables Wachstum incentiviert
und der Wachstumsfokus der Deutsche Börse AG abgebildet werden. Durch die Berücksichtigung
des EPS als Leistungskriterium für die Performance Shares wird somit auch gewährleistet,
dass nur langfristig erfolgreiche M&A belohnt werden, da sich etwaige Fehlinvestitionen
negativ im EPS niederschlagen würden.

Die Entwicklung des EPS wird mittels der jährlichen Wachstumsrate (Compound Annual
Growth Rate, CAGR) über die fünfjährige Performance-Periode gemessen.

Die mögliche Zielerreichung für die endgültige Anzahl der Performance Shares aus diesem
mit 25 Prozent gewichteten Leistungskriterium reicht von 0 Prozent bis 250 Prozent.
Als Zielwert hat der Aufsichtsrat eine EPS CAGR von 7,5 Prozent p. a. über die Performance-Periode
festgelegt. Die Obergrenze wurde auf 18,75 Prozent p. a., die Untergrenze auf 0 Prozent
p. a. gelegt.

Im Detail stellt sich die Zielerreichungskurve des EPS wie folgt dar:

Für die Berechnung der Zielerreichung wird das EPS „as reported“ um etwaige Abschreibungen
von immateriellen Vermögenswerten, sog. Price Purchase Allocations (PPA), sowie um
Transaktionskosten in Fällen von großen M&A-Transaktionen, die einen Wert von mehr
als 1 Mrd. € aufweisen, bereinigt. Die PPA-Korrektur trägt dem Geschäftsmodell der
Deutsche Börse AG und möglichen M&A-Zielen Rechnung, da diese typischerweise nur in
geringem Umfang materielle Vermögenswerte aufweisen. Durch die Bereinigung um die
Transaktionskosten soll der Vorstand – im Einklang mit der Wachstumsstrategie, welche
auf organisches und anorganisches Wachstum ausgelegt ist – im Falle größerer M&A-Transaktionen
nicht benachteiligt werden.

Die Zielerreichung für das Leistungskriterium EPS sowie etwaige Bereinigungen werden
nach Ablauf der Performance-Periode der jeweiligen PSP-Tranche offengelegt.

ESG-Ziele

Zur weitergehenden Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Gruppe Deutsche Börse
bilden ESG-Ziele das dritte Leistungskriterium für die Performance Shares. Hierdurch
unterstreicht die Deutsche Börse AG ihren Fokus auf eine ganzheitliche Wahrnehmung
ihrer unternehmerischen Verantwortung und stellt den nachhaltigen Unternehmenserfolg
sicher.

Die ESG-Ziele werden auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs mit den vier Kategorien
„Externe Sicht“, „Mitarbeitendenzufriedenheit“, „Ausbau des ESG-Geschäfts“ und „CO2-Neutralität“ festgelegt, um die verschiedenen ESG-Aspekte widerzuspiegeln und ganzheitlich
abzudecken.

Die Ziele in diesen vier Kategorien sind klar messbar und jeweils mit Zielerreichungskurven
hinterlegt. Zur Ermittlung der Gesamtzielerreichung aus dem Leistungskriterium ESG-Ziele
werden in einem ersten Schritt die Zielerreichungsgrade der vier Kategorien „Externe
Sicht“, „Mitarbeitendenzufriedenheit“, „Ausbau des ESG-Geschäfts“ und „CO2-Neutralität“ nach Ablauf jedes Geschäftsjahres ermittelt, gewichtet addiert und verbindlich
festgestellt. Nach Ablauf der fünfjährigen Performance-Periode wird in einem zweiten
Schritt die Gesamtzielerreichung der ESG-Ziele ermittelt, indem der Durchschnitt der
jährlich festgestellten Zielerreichungen der ESG-Ziele über die gesamte Performance-Periode
gebildet wird. Die Bandbreite der möglichen Gesamtzielerreichung für die endgültige
Anzahl der Performance Shares aus diesem mit 25 Prozent gewichteten Leistungskriterium
liegt zwischen 0 Prozent und 217,5 Prozent. Die jährlich festgestellte Zielerreichung
im Leistungskriterium ESG-Ziele sowie die Zielerreichungen in den einzelnen Kategorien
der ESG-Ziele werden nach Ablauf jeden Geschäftsjahres offengelegt.

Externe Sicht

In der Kategorie „Externe Sicht“ wird das Ziel verfolgt, gute Ergebnisse in drei führenden
unabhängigen ESG-Ratings zu erzielen. Die Zielerreichung richtet sich dabei nach dem
durchschnittlichen Rang (Perzentil) in drei führenden unabhängigen ESG-Ratings, die
vorab vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Für die PSP-Tranche 2021 hat der Aufsichtsrat
die ESG-Ratings von S&P, Sustainalytics und MSCI ausgewählt.

Die Bandbreite der möglichen Zielerreichung für die endgültige Anzahl der Performance
Shares aus diesem mit 6,25 Prozent gewichteten Leistungskriterium liegt zwischen 0
Prozent und 250 Prozent. Als Zielwert hat der Aufsichtsrat das 90. Perzentil (Zielperzentil)
ausgewählt sowie eine Ober- und Untergrenze festgesetzt. Die Obergrenze bildet das
99., die Untergrenze das 75. Perzentil.

Im Detail stellt sich die Zielerreichungskurve für die Kategorie „Externe Sicht“ wie
folgt dar:

Mitarbeitendenzufriedenheit

Die Deutsche Börse AG verfolgt im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie auch eine
nachhaltige Personalpolitik. Hierzu gehört insbesondere eine hohe Mitarbeitendenzufriedenheit.
Um dies zu unterstreichen, ist die Erzielung guter Ergebnisse in der jährlichen Mitarbeitendenbefragung
als weiteres ESG-Ziel integriert. Die Befragung erfolgt dabei durch einen unabhängigen
externen Anbieter.

Die Bandbreite der möglichen Zielerreichung für die endgültige Anzahl der Performance
Shares aus diesem mit 6,25 Prozent gewichteten Leistungskriterium beträgt zwischen
0 Prozent und 250 Prozent. Als Zielwert hat der Aufsichtsrat ein Ergebnis in der jährlichen
Mitarbeitendenbefragung von 71,5 Prozent Zustimmung festgelegt sowie eine Ober- und
Untergrenze festgesetzt. Die Obergrenze bildet ein Ergebnis von 84,5 Prozent Zustimmung,
die Untergrenze 55,5 Prozent Zustimmung.

Im Detail stellt sich die Zielerreichungskurve für die Kategorie „Mitarbeitendenzufriedenheit“
wie folgt dar:

Ausbau des ESG-Geschäfts

Ein wesentlicher Teil der Wachstumsstrategie der Deutsche Börse AG besteht darin,
das ESG-Geschäft auszubauen und in diesem Bereich weiter zu wachsen. Als drittes ESG-Ziel
dient daher das Wachstum der Nettoerlöse mit ESG-Produkten und ESG-Dienstleistungen
(detaillierte Ausführungen zu ESG-Produkten und ESG-Dienstleistungen lassen sich dem
Abschnitt „Definition unserer ESG-Nettoerlöse“ im zusammengefassten Lagebericht entnehmen).

Die Bandbreite der möglichen Zielerreichung für die endgültige Anzahl der Performance
Shares aus diesem mit 6,25 Prozent gewichteten Leistungskriterium beträgt zwischen
0 Prozent und 250 Prozent. Als Zielwert hat der Aufsichtsrat ein Wachstum der ESG-Nettoerlöse
von 10 Prozent p. a. festgelegt sowie eine Ober- und Untergrenze festgesetzt. Die
Obergrenze liegt bei 25 Prozent p. a., die Untergrenze bei 0 Prozent p. a.

Im Detail stellt sich die Zielerreichungskurve für die Kategorie „Ausbau des ESG-Geschäfts“
wie folgt dar:

CO2-Neutralität

Ein weiteres bedeutendes ESG-Ziel ist es, die CO2-Neutralität für die Gruppe Deutsche Börse zu erreichen und zu erhalten.

Die Bandbreite der möglichen Zielerreichung für die endgültige Anzahl der Performance
Shares aus diesem mit 6,25 Prozent gewichteten Leistungskriterium beträgt zwischen
0 Prozent und 120 Prozent. Wird die CO2-Neutralität erreicht, beträgt die Zielerreichung 100 Prozent. Wird sie nicht erreicht,
beträgt die Zielerreichung 0 Prozent.

Zur weiteren Incentivierung der Erreichung von CO2-Neutralität wird die Zielerreichung zusätzlich an eine Nebenbedingung geknüpft. Dazu
muss der CO2-Ausstoß gesenkt werden. Im Falle einer Senkung des CO2-Ausstoßes wird die Zielerreichung in der Kategorie CO2-Neutralität um 20 Prozent erhöht. Gelingt dies nicht, verringert sich die Zielerreichung
um 20 Prozent. Aufgrund des hohen Anteils an Gebäudeenergie erfolgt die Berechnung
pro Arbeitsplatz.

Im Detail stellt sich die Zielerreichungskurve für die Kategorie „CO2-Neutralität“ wie folgt dar:

Zielerreichung in den ESG-Zielen

Für das Geschäftsjahr 2021 wurde in den ESG-Zielen eine durchschnittliche Zielerreichung
von 174,82 Prozent erreicht und festgeschrieben.

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Zielerreichungen in den einzelnen
Kategorien der ESG-Ziele:

Zielerreichung in den ESG-Zielen

 
Zielerreichung in %
Geschäftsjahr Externe Sicht Mitarbeitenden- zufriedenheit Ausbau des ESG

Geschäfts

CO2-Neutralität Durchschnitt
PSP-Tranche 2021 2021 188,89 140,38 250,00 120,00 174,82
2022 Feststellung der Zielerreichung
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022
2023 Feststellung der Zielerreichung
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023
2024 Feststellung der Zielerreichung
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2024
2025 Feststellung der Zielerreichung
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2025

c. Gesamtzielerreichung und Auszahlung aus der PSP-Tranche 2017

Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 endete die fünfjährige Performance-Periode der
PSP-Tranche 2017. Die PSP-Tranche 2017 basierte auf dem Vergütungssystem, welches
mit Wirkung zum 1. Januar 2016 vom Aufsichtsrat beschlossen und von der Hauptversammlung
am 11. Mai 2016 mit einer Zustimmung von 84,19 Prozent gebilligt wurde (Vergütungssystem
2016). Die Zielerreichung aus der PSP-Tranche 2017 wurde auf Basis der gleichgewichteten
Leistungskriterien „Wachstum des bereinigten Konzern-Jahresüberschusses“ und „TSR-Performance“
gemessen.

Wachstum des bereinigten Konzern-Jahresüberschusses

Beim Wachstum des bereinigten Konzern-Jahresüberschusses handelt es sich um das Wachstum
des bereinigten Periodenüberschusses, der den Anteilseignern der Deutsche Börse AG
für das entsprechende Geschäftsjahr zuzuordnen ist. Der Aufsichtsrat bestimmt innerhalb
der Performance-Periode von fünf Jahren nach jedem Geschäftsjahr den Zielerreichungsgrad
für das Wachstum des bereinigten Konzern-Jahresüberschusses und legt ihn entsprechend
fest (jährlicher Lock-in). Der Zielerreichungsgrad am Ende der jeweiligen Performance-Periode
ist der Durchschnitt der über die fünf Jahre erreichten jährlichen Zielerreichungsgrade.
Die Zielerreichung kann zwischen 0 Prozent und 250 Prozent betragen.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde der bereinigte Konzern-Jahresüberschuss der Deutsche Börse
AG von 1.204,3 Mio. € im Vorjahr auf 1.302,6 Mio. € und somit um 8,16 Prozent gesteigert.
Vom unbereinigten Konzern-Jahresüberschuss (1.209,7 Mio. €) unterscheidet er sich
durch die Bereinigung von Sondereffekten, welche durch organisatorische Restrukturierungsmaßnahmen
und M&A-Aktivitäten entstanden. Zusätzlich wurden Kosten für Rechtsstreitigkeiten
bereinigt.

Die Steigerung von 8,16 Prozent entspricht einer Zielerreichung von 103,96 Prozent
für das Geschäftsjahr 2021.

Insgesamt wurde für das Leistungskriterium „Wachstum des bereinigten Konzern-Jahresüberschusses“
für die PSP-Tranche 2017 eine Zielerreichung von 142,64 Prozent festgestellt.

Die folgenden Übersichten stellen die einzelnen Zielerreichungen über die Performance-Periode
hinweg sowie die Zielerreichungskurve dar:

Zielerreichung Konzern-Jahresüberschuss

 
Geschäftsjahr Wachstum des Konzern-Jahresüberschusses

in %

Zielerreichung

in %

2017 9,38 111,25
2018 17,00 250,00
2019 10,26 139,40
2020 8,93 108,58
2021 8,16 103,96
Ø Zielerreichung 142,64

 

TSR-Performance

Die relative Total Shareholder Return (TSR)-Performance der Deutsche Börse-Aktie ergibt
sich aus der Positionierung (Ranking) der Deutsche Börse AG im Vergleich zu den im
STOXX® Europe 600 Financials-Index enthaltenen Unternehmen. Die Positionierung wird
auf Basis der TSR-Performance, die durch den Vergleich des TSR am Anfang und Ende
der Performance-Periode gemessen wird, ermittelt. Die mögliche Zielerreichung reicht
von 0 Prozent bis maximal 250 Prozent.

Für das Leistungskriterium „TSR-Performance“ wurde für die PSP-Tranche 2017 eine Zielerreichung
von 235,0 Prozent festgestellt.

Die folgenden Übersichten stellen die Zielerreichung in der TSR-Performance sowie
die Zielerreichungskurve dar:

Zielerreichung Relativer TSR

 
Ist-Perzentilsrang 79.
Zielerreichung in % 235,0

 

Auf Basis der Zielerreichungen in den beiden Leistungskriterien ergibt sich eine Gesamtzielerreichung
von 188,82 Prozent in der PSP-Tranche 2017.

Die nachfolgende Tabelle bietet einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen
Elemente der PSP-Tranche 2017:

PSP-Tranche 2017

 
Zum 31. Dezember amtierende Vorstandsmitglieder Zielbetrag

in T€

Zuteilungs-

kurs

in €

Anzahl

zugeteilter

Performance

Shares

Gesamtziel-

erreichung

in %

Finale Anzahl

Performance

Shares

Schluss- kurs1)



in €

Auszahlungs-

betrag

in €

Gregor Pottmeyer 560,0 75,03 7.464 188,82 14.094 141,35 2.181,0

1) Zuzüglich der während der Performance-Periode pro Aktie gezahlten Dividenden in Höhe
von 13,40 €

Die Auszahlung aus der PSP-Tranche 2017 erfolgt in drei gleichen Tranchen in den Jahren
2022 bis 2024. Der Auszahlungsbetrag muss nach Abzug von Steuern in Aktien der Deutsche
Börse AG investiert werden. Der Aktienerwerb erfolgt dabei gemäß dem dafür vorgesehenen
automatisierten und unter Punkt 4 beschriebenen Verfahren.

4 Share Ownership Guidelines

Für alle Vorstandsmitglieder bestehen Aktienhaltevorschriften (sog. Share Ownership
Guidelines), welche die Vorstandsmitglieder dazu verpflichten, für die Dauer ihrer
Bestellung einen substanziellen Betrag in Aktien der Deutsche Börse AG zu halten.

Die Share Ownership Guidelines sind ein wesentliches Element, um die Interessen des
Vorstands noch weiter an die der Aktionär*innen anzugleichen. Zudem wird die Vergütung des Vorstands hierdurch weiter auf den
strategisch angestrebten langfristigen Unternehmenserfolg der Deutsche Börse AG ausgerichtet.
Das Vergütungssystem verpflichtet den Vorstandsvorsitzenden 200 Prozent, die ordentlichen
Vorstandsmitglieder 100 Prozent ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung in Aktien der
Deutsche Börse AG zu halten. Abweichend hiervon beträgt aufgrund einer früheren vertraglichen
Vereinbarung die Verpflichtung für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder im Fall des
Vorstandsvorsitzenden 300 Prozent und im Fall der ordentlichen Mitglieder des Vorstands
200 Prozent der Brutto-Grundvergütung.

Zur Erfüllung der Share Ownership Guidelines werden neben Aktien aus dem Performance
Bonus und Aktien aus der Auszahlung der Performance Shares auch Aktien im Privatbesitz
berücksichtigt.

Die geforderten Aktienbestände müssen innerhalb von vier Jahren aufgebaut werden.

Der im Rahmen des Performance Bonus Plan sowie im Performance Share Plan festgelegte
Aktienerwerb sowie der Aktienerwerb aus privaten Mitteln wird für Mitglieder des Vorstands
durch einen von der Deutsche Börse AG bestimmten und vom Vorstandsmitglied beauftragten
Dienstleister abgewickelt, der die jeweiligen Investmentbeträge selbstständig, ohne
Einflussnahme durch das Vorstandsmitglied oder die Gesellschaft, für das Vorstandsmitglied
in Aktien der Deutsche Börse AG investiert. Der Aktienerwerb erfolgt im Zeitraum der
ersten vier Handelstage im Juni eines jeden Jahres, die unmittelbar aufeinander folgende
Kalendertage sind.

Die Aktienbestände von Herrn Pottmeyer und Herrn Dr. Weimer wurden zum 31. Dezember
2018 bzw. 31. Dezember 2020 bewertet. Hierbei wurde die Erfüllung der Share Ownership
Guidelines festgestellt. Für Herrn Dr. Böhm, Herrn Dr. Book sowie Herrn Dr. Leithner
fand die Bewertung ihrer Aktienstände zum 31. Dezember 2021 statt. Auch in diesen
Fällen wurde die Erfüllung der Share Ownership Guidelines festgestellt. Bis auf Frau
Eckert, deren Aufbauphase der Share Ownership Guidelines am 31. Dezember 2023 endet,
haben somit alle Vorstandsmitglieder die Share Ownership Guidelines erfüllt.

Share Ownership Guidelines

 
Erforderlich Status quo
Vorstandsmitglied Prozentsatz der

Grundvergütung

Betrag

in T€

Betrag

in T€

Prozentsatz der

Grundvergütung

Ende der

Aufbauphase

Dr. Theodor Weimer 300 4.500,0 5.759,6 384 31. Dezember 2020
Dr. Christoph Böhm 200 1.440,0 1.440,0 200 31. Dezember 2021
Dr. Thomas Book 200 1.300,0 1.408,9 217 31. Dezember 2021
Heike Eckert 200 1.300,0 433,3 67 31. Dezember 2023
Dr. Stephan Leithner 200 1.440,0 1.547,6 215 31. Dezember 2021
Gregor Pottmeyer 200 1.440,0 3.067,1 426 31. Dezember 2018

5 Rückforderung (Clawback) und Reduzierung (Malus) erfolgsabhängiger Vergütung

Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte
erfolgsabhängige Vergütungskomponenten zu reduzieren (Malus) oder bereits ausgezahlte
erfolgsabhängige Vergütungskomponenten zurückzufordern (Clawback).

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Mitglieds des Vorstands kann der Aufsichtsrat
dessen erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Performance Bonus und Performance Shares)
teilweise oder vollständig reduzieren (Compliance Malus).

Wurden erfolgsabhängige Vergütungskomponenten bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat
in diesen Fällen auch bereits ausgezahlte Beträge der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
teilweise oder vollständig zurückfordern (Compliance Clawback).

Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten auf
der Basis fehlerhafter Daten, z. B. eines fehlerhaften Konzernjahresabschlusses, kann
der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungskomponenten
zurückfordern (Performance Clawback).

Eine Rückforderung ist auf das bzw. die Kalenderjahre beschränkt, in dem bzw. denen
der Grund hierfür vorliegt. Der Rückforderungsanspruch kann vom Aufsichtsrat auch
nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Dienstvertrages
geltend gemacht werden. Mögliche Schadensersatzansprüche bleiben von der Geltendmachung
der Möglichkeit zur Rückforderung oder Reduzierung erfolgsabhängiger Vergütung unberührt.

Im Geschäftsjahr 2021 lagen keine Gründe für eine Anwendung der Malus- oder Clawback-Regelungen
vor, weshalb keine Rückforderung oder Reduzierung einer erfolgsabhängigen Vergütung
seitens des Aufsichtsrats erfolgte.

6 Angaben zu Leistungen im Falle des Ausscheidens

6.1 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit ohne wichtigen Grund

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund
dürfen etwaige an das Vorstandsmitglied geleistete Zahlungen nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstvertrages vergüten und gleichzeitig den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap). Maßgeblich für die Berechnung dieser Zahlung
ist die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch die voraussichtliche
Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres.

Die Auszahlung des Performance Bonus und der Performance Shares erfolgt zu den ursprünglich
vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht.
Eine Ausnahme hiervon gilt im Einklang mit der Empfehlung des DCGK in Fällen, in denen
der Dienstvertrag vorzeitig infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder anderweitig
krankheitsbedingt oder infolge des Todes des Vorstandsmitglieds endet. In diesen Fällen
erfolgt eine sofortige Auszahlung des Performance Bonus und der Performance Shares
in Höhe des jeweiligen Zielbetrags.

6.2 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus wichtigem Grund

Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aus einem vom Mitglied
des Vorstands zu vertretenden wichtigen Grund oder sollte ein Vorstandsmitglied sein
Mandat ohne wichtigen Grund oder ohne einvernehmliche Regelung vor Ablauf der Performance-Periode
niederlegen, verfallen Ansprüche auf den Performance Bonus sowie jegliche in Aussicht
gestellte Performance Shares.

6.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Für die Vorstandsmitglieder gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Danach ist
es dem jeweiligen Vorstandsmitglied vertraglich untersagt, für die Dauer von einem
Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu
sein oder eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird eine Karenzentschädigung in Höhe von 75 Prozent der zuletzt
bezogenen Grundvergütung und 75 Prozent des zuletzt bezogenen Performance Bonus gewährt.
Auf die Entschädigung werden Leistungen nach dem Pensionsvertrag sowie etwaige Abfindungszahlungen
angerechnet. Im Übrigen wird anderweitiger Verdienst zu 50 Prozent angerechnet, soweit
der anderweitige Verdienst zusammen mit der Karenzentschädigung die zuletzt bezogene
Vergütung überschreitet. Die Gesellschaft kann vor Beendigung des Dienstvertrags auf
das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.

7 Angaben zu Leistungen von Dritten

Für das Geschäftsjahr 2021 haben die Vorstandsmitglieder keine Leistungen von Dritten
für ihre Vorstandstätigkeit erhalten.

8 Angaben zur Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

8.1 Gewährte und geschuldete Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder

Die nachfolgenden Tabellen stellen die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährte
und geschuldete Vergütung inkl. der relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten
gemäß § 162 AktG dar. Die gewährte und geschuldete Vergütung umfasst dabei alle Vergütungskomponenten,
deren Leistungsmessungen abgeschlossen sind, für die alle aufschiebenden bzw. auflösenden
Bedingungen erfüllt bzw. weggefallen sind und die mit Ablauf des Geschäftsjahres erdient
sind. Hiervon ist unabhängig, ob die Auszahlung bereits im Geschäftsjahr 2021 erfolgt
ist oder erst zu Beginn des Geschäftsjahres 2022 erfolgt. Daher wird beispielsweise
im Rahmen der einjährigen variablen Vergütung der Performance Bonus (Baranteil) für
das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesen, auch wenn die Auszahlung erst zu Beginn des Geschäftsjahres
2022 erfolgt.

Bei der dargestellten Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 handelt es sich dabei um:

 

die im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Grundvergütung

die im Geschäftsjahr 2021 angefallenen Nebenleistungen

den für das Geschäftsjahr 2021 festgestellten Performance Bonus (Baranteil) 2021,
der im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlt wird

den für das Geschäftsjahr 2021 festgestellten Performance Bonus (Restricted Stock)
2021, der im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlt und investiert wird

die im Geschäftsjahr 2017 zugeteilte und mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 beendete
Tranche der Performance Shares, die zu jeweils einem Drittel im Geschäftsjahr 2022,
2023 und 2024 ausbezahlt wird

Ergänzend wird als Teil der Vorstandsvergütung der Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19
der Altersversorgungszusagen für das Geschäftsjahr 2021 in den Tabellen ausgewiesen.

Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG (Teil 1)

 
Dr. Theodor Weimer

(Vorsitzender)

Dr. Christoph Böhm

(CIO/​COO)

2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in % in T€ in % in T€ in %
Grundvergütung 1.500,0 30,8 1.500,0 31,3 720,0 31,9 720,0 35,3
Nebenleistungen 60,5 1,2 61,4 1,3 28,5 1,3 55,3 2,7
Einjährige variable Vergütung 1.650,6 34,0 1.619,8 33,7 756,3 33,4 631,2 31,0
Performance Bonus (Baranteil) 1.650,6 1.619,8 756,3 631,2
Mehrjährige variable Vergütung 1.650,6 34,0 1.619,8 33,7 756,3 33,4 631,2 31,0
Performance Bonus (Restricted Stock) 1.650,6 1.619,8 756,3 631,2
Performance Shares Tranche 2016–2020 0 0 0 0
Performance Shares Tranche 2017–2021 0 0 0 0
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 4.861,7 100,0 4.801,0 100,0 2.261,1 100,0 2.037,7 100,0
bAV-Dienstzeitaufwand 782,4 1.126,8 351,8 386,7
Gesamtvergütung (inkl. bAV-Dienstzeitaufwand) 5.644,1 5.927,8 2.612,9 2.424,4

Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG (Teil 2)

 
Dr. Thomas Book

(verantwortlich für Trading & Clearing)

Heike Eckert

(verantwortlich für HR & Compliance, Arbeitsdirektorin;

seit 1. Juli 2020)

2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in % in T€ in % in T€ in %
Grundvergütung 650,0 30,9 650,0 31,9 650,0 30,8 325,0 34,7
Nebenleistungen 27,2 1,3 32,2 1,5 25,7 1,2 12,5 1,3
Einjährige variable Vergütung 715,0 33,9 678,5 33,3 715,0 34,0 299,8 32,0
Performance Bonus (Baranteil) 715,0 678,5 715,0 299,8
Mehrjährige variable Vergütung 715,0 33,9 678,5 33,3 715,0 34,0 299,8 32,0
Performance Bonus (Restricted Stock) 715,0 678,5 715,0 299,8
Performance Shares Tranche 2016–2020 0 0 0 0
Performance Shares Tranche 2017–2021 0 0 0 0
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 2.107,2 100,0 2.039,2 100,0 2.105,7 100,0 937,1 100,0
bAV-Dienstzeitaufwand 502,1 514,8 345,0 218,3
Gesamtvergütung (inkl. bAV-Dienstzeitaufwand) 2.609,3 2.554,0 2.450,7 1.155,4

Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG (Teil 3)

 
Dr. Stephan Leithner

(verantwortlich für Pre- & Post-Trading)

Gregor Pottmeyer

(Finanzvorstand)

2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in % in T€ in % in T€ in %
Grundvergütung 720,0 30,4 720,0 32,6 720,0 16,0 720,0 16,0
Nebenleistungen 22,3 1,0 17,3 0,8 35,8 0,8 35,2 0,8
Einjährige variable Vergütung 812,3 34,3 735,4 33,3 774,9 17,3 735,4 16,3
Performance Bonus (Baranteil) 812,3 735,4 774,9 735,4
Mehrjährige variable Vergütung 812,3 34,3 735,4 33,3 2.955,9 65,9 3.010,1 66,9
Performance Bonus (Restricted Stock) 812,3 735,4 774,9 735,4
Performance Shares Tranche 2016–2020 0 0 0 2.274,71)
Performance Shares Tranche 2017–2021 0 0 2.181,02) 0
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 2.366,9 100,0 2.208,1 100,0 4.486,6 100,0 4.500,7 100,0
bAV-Dienstzeitaufwand 346,4 378,3 319,8 317,3
Gesamtvergütung (inkl. bAV-Dienstzeitaufwand) 2.713,3 2.586,4 4.806,4 4.818,0

1) Die Auszahlung des Betrags erfolgt in drei gleich großen Tranchen in den Geschäftsjahren
2021, 2022 und 2023.

2) Die Auszahlung des Betrags erfolgt in drei gleich großen Tranchen in den Geschäftsjahren
2022, 2023 und 2024.

8.2 Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder

Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 endete die Performance-Periode der PSP-Tranche
2017. Im Falle der ehemaligen Vorstandsmitglieder erfolgt die Auszahlung der PSP-Tranche
2017 nach Ablauf der Performance-Periode im Folgejahr als Einmalbetrag.

Die folgende Tabelle bietet einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen
Elemente der PSP-Tranche 2017:

PSP-Tranche 2017

 
Ehemalige Vorstandsmitglieder Zielbetrag

in T€

Zuteilungs- kurs

in €

Anzahl zugeteilter Performance Shares Gesamtziel- erreichung

in %

Finale Anzahl Performance Shares Schluss- kurs1)



in €

Auszahlungs- betrag

in T€

Carsten Kengeter 1.300,0 75,03 17.327 188,82 32.717 141,35 5.063,0
Andreas Preuß 701,4 75,03 9.348 188,82 17.651 141,35 2.731,5
Hauke Stars 516,7 75,03 6.887 188,82 13.004 141,35 2.012,4
Jeffrey Tessler 556,7 75,03 7.420 188,82 14.011 141,35 2.168,2

1) Zuzüglich der während der Performance-Periode pro Aktie gezahlten Dividenden in Höhe
von 13,40 €

Weiterführende Informationen zu den Leistungskriterien sowie den Zielerreichungen
der PSP-Tranche 2017 finden sich im Abschnitt „Gesamtzielerreichung und Auszahlung
aus der PSP-Tranche 2017“.

Zusätzlich sind Herrn Preuß Pensionsleistungen in Höhe von 437,8 T € gezahlt worden.
Somit setzt sich seine gewährte und geschuldete Vergütung zu 13,8 Prozent aus erfolgsunabhängigen
Vergütungskomponenten und zu 86,2 Prozent aus erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen.

Mit Ausnahme der PSP-Tranche 2017 wurde den weiteren oben aufgeführten ehemaligen
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung gewährt und geschuldet.
Daher setzt sich deren Vergütung zu 100 Prozent aus erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen.

Daneben haben im Geschäftsjahr 2021 weitere ehemalige Vorstandsmitglieder Pensionszahlungen
erhalten. An Herrn Frank Gerstenschläger, Mitglied des Vorstands bis 31. März 2013,
sind im Rahmen seiner Pensionszusage 211,8 T € gezahlt worden. An Herrn Michael Kuhn,
Mitglied des Vorstands bis 31. Dezember 2012, sind im Rahmen seiner Pensionszusage
3.465,0 T € gezahlt worden. Die Vergütung dieser Vorstandsmitglieder setzt sich somit
zu 100 Prozent aus erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten zusammen.

Ferner sind im Geschäftsjahr 2021 im Rahmen von Pensionszusagen an elf weitere vor
2012 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder 2.335,7 T € gezahlt worden.

 
IV.

Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021

 
1.

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats der Deutsche Börse AG wurde von der Hauptversammlung
2020 mit 99,25 Prozent beschlossen und ist seit dem 1. Mai 2020 in Kraft.

Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes
ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 S. 1 DCGK in seiner Fassung vom 16.
Dezember 2019. Die reine Festvergütung des Aufsichtsrats stärkt dessen Unabhängigkeit
und stellt einen Ausgleich zu der überwiegend variabel ausgestalteten und an der Wachstumsstrategie
der Gruppe Deutsche Börse ausgerichteten Vergütung des Vorstands dar. Sie trägt dadurch
zur Verwirklichung der Geschäftsstrategie bei und fördert die langfristige Entwicklung
der Gruppe Deutsche Börse.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung von 85 T € (bis
30. April 2020 70 T €). In Einklang mit Empfehlung G.17 DCGK in seiner Fassung vom
16. Dezember 2019 erhöht sich die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und
seinen Stellvertreter sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
Die Vergütung des Vorsitzenden liegt bei 220 T € (bis 30. April 2020 170 T €). Die
Vergütung für den stellvertretenden Vorsitzenden liegt bei 125 T € (bis 30. April
2020 105 T €). Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich für
jedes Amt in einem Ausschuss eine weitere feste jährliche Vergütung von 30 T €. Im
Falle eines Amtes im Prüfungsausschuss beträgt diese Vergütung 35 T €. Die Vergütung
von Ausschussvorsitzenden beträgt 40 T €, die des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
beträgt 75 T € (bis 30. April 2020 60 T €). Gehört ein Aufsichtsratsmitglied mehreren
Aufsichtsratsausschüssen an, so wird nur die Tätigkeit in maximal zwei Aufsichtsratsausschüssen
vergütet. Dabei wird die Vergütung für die Arbeit in den beiden Ausschüssen mit der
jeweils höchsten Vergütung gewährt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nur während eines Teils eines Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen
Monat ihrer Mitgliedschaft im entsprechenden Geschäftsjahr ein Zwölftel der festen
Jahresvergütung und ggf. der Vergütung ihrer Ausschusstätigkeit. Die Vergütung wird
jeweils als Einmalzahlung nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Sitzung des Aufsichtsrats oder
seiner Ausschüsse, in der sie persönlich als Mitglied oder Gast anwesend sind, ein
Sitzungsgeld in Höhe von 1 T €. Für mehrere Sitzungen, die an einem oder an aufeinander
folgenden Tagen stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.

Der Aufsichtsrat überprüft nach Vorbereitung durch den Nominierungsausschuss regelmäßig,
ob die Vergütung seiner Mitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben
und der Lage der Gesellschaft steht. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen
Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen
Experten beraten lassen. Angesichts des besonderen Charakters der Tätigkeit des Aufsichtsrats
wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung demgegenüber regelmäßig kein vertikaler
Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Deutsche Börse AG oder der Gruppe
Deutsche Börse vorgenommen.

Abhängig vom Ergebnis der Vergleichsbetrachtung und der Bewertung durch den Aufsichtsrat
kann dieser gemeinsam mit dem Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung
der Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen. Unabhängig davon beschließt die Hauptversammlung
gemäß § 113 Absatz 3 AktG spätestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats
einschließlich des zugrunde liegenden Vergütungssystems. Dabei ist auch ein die Vergütung
bestätigender Beschluss möglich.

 
2.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stellt sich wie
folgt dar:

Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 AktG

 
Festvergütung Ausschussvergütung Sitzungsgeld Gesamtvergütung
2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020
in T€ in % in T€ in T€ in % in T€ in T€ in % in T€ in T€ in T€
Martin Jetter (Vorsitzender)1) 220,0 70,5 170,0 80,0 25,6 80,0 12,0 3,9 9,0 312,0 259,0
Dr. Joachim Faber (ehemaliger Vorsitzender)2) 0,0 0,0 70,8 0,0 0,0 33,4 0,0 0,0 5,0 0,0 109,2
Prof. Dr. Nadine Absenger 85,0 71,1 80,0 34,6 28,9 35,0 0,0 0,0 5,0 119,6 120,0
Dr. Markus Beck (stellvertretender Vorsitzender)3) 88,3 53,4 80,0 62,1 37,5 65,0 15,0 9,10 11,0 165,4 156,0
Katrin Behrens4) 14,2 85,0 0,0 2,5 15,0 0,0 0,0 0,0 0,0 16,7 0,0
Karl-Heinz Flöther 85,0 66,9 80,0 40,0 31,5 51,3 2,0 1,6 5,0 127,0 136,3
Dr. Andreas Gottschling 85,0 51,5 42,5 75,0 45,5 37,5 5,0 3,0 2,0 165,0 82,0
Dr. Anja Greenwood4) 14,2 74,0 0,0 5,0 26,0 0,0 0,0 0,0 0,0 19,2 0,0
Oliver Greie5) 49,6 66,1 0,0 20,4 27,2 0,0 5,0 6,7 0,0 75,0 0,0
Susann Just-Marx 85,0 58,1 80,0 60,4 41,2 60,0 1,0 0,7 4,0 146,4 144,0
Achim Karle 85,0 55,4 80,0 60,4 39,4 60,0 8,0 5,2 7,0 153,4 147,0
Cornelis Johannes Nikolaas Kruijssen6) 77,9 55,3 80,0 55,0 39,0 60,0 8,0 5,7 7,0 140,9 147,0
Barbara Lambert 85,0 43,8 80,0 105,0 54,1 100,0 4,0 2,1 5,0 194,0 185,0
Prof. Dr. Joachim Nagel7) 0,0 0,0 37,5 0,0 0,0 37,5 0,0 0,0 4,0 0,0 79,0
Michael Rüdiger 85,0 54,5 56,7 65,0 41,7 43,3 6,0 3,8 5,0 156,0 105,0
Peter Sack4) 14,2 70,3 0,0 5,0 24,8 0,0 1,0 4,9 0,0 20,2 0,0
Dr. Carsten Schäfer6) 77,9 58,2 80,0 55,0 41,1 60,0 1,0 0,7 4,0 133,9 144,0
Charles G. T. Stonehill 85,0 57,4 80,0 60,0 40,6 50,0 3,0 2,0 2,0 148,0 132,0
Clara-Christina Streit 85,0 71,1 80,0 32,5 27,2 30,0 2,0 1,7 3,0 119,5 113,0
Jutta Stuhlfauth (ehemalige stellvertretende Vorsitzende)8) 114,6 60,9 118,3 59,6 31,7 65,0 14,0 7,4 12,0 188,2 195,3
Chong Lee Tan9) 56,7 71,1 0,0 20,0 25,1 0,0 3,0 3,8 0,0 79,7 0,0
Gerd Tausendfreund10) 35,4 70,9 80,0 12,5 25,1 30,0 2,0 4,0 6,0 49,9 116,0
Daniel Vollstedt4) 14,2 70,3 0,0 5,0 24,8 0,0 1,0 4,9 0,0 20,2 0,0
Amy Yip10) 35,4 58,6 80,0 25,0 41,4 60,0 0,0 0,0 0,0 60,4 140,0
Summe 1.577,6 60,4 1.455,8 940,0 36,0 958,0 93,0 3,6 96,0 2.610,6 2.509,8

1) Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 19. Mai 2020.

2) Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 19. Mai 2020.

3) Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 8. Dezember 2021.

4) Mitglied des Aufsichtsrats seit 17. November 2021.

5) Mitglied des Aufsichtsrats vom 19. Mai 2021 bis 17. November 2021.

6) Mitglied des Aufsichtsrats bis 17. November 2021.

7) Mitglied des Aufsichtsrats bis 30. Juni 2020.

8) Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats bis 17. November 2021.

9) Mitglied des Aufsichtsrats seit 19. Mai 2021.

10) Mitglied des Aufsichtsrats bis 19. Mai 2021.

 
V

Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder
und der übrigen Belegschaft sowie der Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Gemäß den Anforderungen des § 162 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 2 AktG stellt die folgende
Tabelle die Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder
und der übrigen Belegschaft sowie die Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.

Vergleichende Darstellung

 
2021

in T€

2020

in T€

Veränderung

in %

Vorstandsmitglieder
Dr. Theodor Weimer 4.861,7 4.801,0 1,3
Dr. Christoph Böhm 2.261,1 2.037,7 11,0
Dr. Thomas Book 2.107,2 2.039,2 3,3
Heike Eckert (seit 1. Juli 2020) 2.105,7 937,1 124,7
Dr. Stephan Leithner 2.366,9 2.208,1 7,2
Gregor Pottmeyer 4.486,61 4.500,72 –0,3
Durchschnitt3) 3.031,5 3.004,3 0,9
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Frank Gerstenschläger (bis 31. März 2013) 211,8 211,8 0
Carsten Kengeter (bis 31. Dezember 2017) 5.063,0 10.788,5 –53,1
Michael Kuhn (bis 31. Dezember 2012) 3.465,0 3.460,3 0,1
Andreas Preuß (bis 31. Oktober 2018) 3.169,3 3.286,6 –3,6
Hauke Stars (bis 30. Juni 2020) 2.012,4 3.021,0 –33,4
Jeffrey Tessler (bis 30. Juni 2018) 2.168,2 2.260,9 –4,1
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
Martin Jetter (Vorsitzender seit 19. Mai 2020) 312,0 259,0 20,5
Dr. Markus Beck (stellvertretender Vorsitzender seit 8. Dezember 2021) 165,4 156,0 6,0
Prof. Dr. Nadine Absenger 119,6 120,0 –0,3
Katrin Behrens (seit 17. November 2021) 16,7 0,0
Karl-Heinz Flöther 127,0 136,3 –6,8
Dr. Andreas Gottschling (seit 1. Juli 2020) 165,0 82,0 101,2
Dr. Anja Greenwood (seit 17. November 2021) 19,2 0,0
Susann Just-Marx 146,4 144,0 1,7
Achim Karle 153,4 147,0 4,4
Barbara Lambert 194,0 185,0 4,9
Michael Rüdiger (seit 19. Mai 2020) 156,0 105,0 48,6
Peter Sack (seit 17. November 2021) 20,2 0,0
Charles G. T. Stonehill 148,0 132,0 12,1
Clara-Christina Streit 119,5 113,0 5,8
Chong Lee Tan (seit 19. Mai 2021) 79,7 0,0
Daniel Vollstedt (seit 17. November 2021) 20,2 0,0
Durchschnitt4) 164,2 154,7 6,1
Arbeitnehmer
Gesamtbelegschaft 112,2 112,7 –0,4
Ertragsentwicklung
Nettoerlöse der Gruppe Deutsche Börse in Mio. € 3.509,5 3.213,8 9,2
EBITDA der Gruppe Deutsche Börse in Mio. € 2.043,1 1.869,4 9,3
Cash EPS der Gruppe Deutsche Börse in € 6,98 6,07 15,0
Jahresüberschuss der Deutsche Börse AG gemäß HGB in Mio. € 943,3 1.161,9 –18,8

1) Die Auszahlung der Performance Shares Tranche 2017 erfolgt in drei gleich großen
Tranchen in den Geschäftsjahren 2022, 2023 und 2024.

2) Die Auszahlung der Performance Shares Tranche 2016 erfolgt in drei gleich großen
Tranchen in den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023.

3) Durchschnittsbildung auf Vollzeitäquivalenzbasis.

4) Durchschnittswert berücksichtigt ausschließlich ganzjährige Gremienmitglieder.

Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer und ihrer Veränderung
sind alle Mitarbeitenden des Gemeinschaftsbetriebs Frankfurt eingeflossen. Zum Gemeinschaftsbetrieb
Frankfurt zählen neben der Deutsche Börse AG die folgenden Gesellschaften: Eurex Frankfurt
AG, Eurex Clearing AG, Eurex Repo GmbH, Eurex Securities Transactions Services GmbH,
Clearstream Holding AG, Clearstream Banking AG, Regulatory Services GmbH. Analog zur
Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat bezieht sich die dargestellte durchschnittliche
Vergütung der Gesamtbelegschaft auf deren Gesamtvergütung (inklusive etwaiger Bonuszahlungen
sowie sonstiger Nebenleistungen).

 
VI

Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022 aus Vergütungssicht

Nachdem das Vergütungssystem für den Vorstand der Deutsche Börse AG auf der Hauptversammlung
2021 mit großer Mehrheit von den Aktionär*innen gebilligt wurde, ist eine weitere Anpassung derzeit nicht vorgesehen. Vielmehr
gilt dieses Votum dem Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG als klare Empfehlung, das
Vergütungssystem in seiner derzeitigen Fassung unverändert beizubehalten und auch
im Geschäftsjahr 2022 in der vorgelegten Fassung anzuwenden. Dies gilt insbesondere
für die zugrunde liegenden Leistungskriterien und die hinterlegten Zielerreichungskurven.

Soweit sich aus der Anwendung des Vergütungssystems Kritikpunkte seitens der Aktionär*innen ergeben, werden diese vom Aufsichtsrat aufgenommen und in seiner Arbeit im Geschäftsjahr
2022 thematisiert. Der Vergütungsbericht 2022 wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
des § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 AktG auch eine Erläuterung erhalten, wie das Hauptversammlungsvotum
zum Vergütungsbericht 2021 berücksichtigt wurde.

Unabhängig hiervon ist derzeit geplant, der Hauptversammlung 2022 ein geringfügig
angepasstes Vergütungssystem des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung vorzulegen. Vorgesehen
ist dabei ausschließlich eine Änderung der Voraussetzungen zur Zahlung des Sitzungsgeldes.
Um der verstärkten Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Durchführung
von Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen Rechnung zu tragen, soll das Sitzungsgeld
auch bei einer virtuellen Teilnahme gezahlt werden. Diese Anpassung spiegelt zudem
die verstärkte nachhaltige und ressourcenschonende Ausrichtung der Deutsche Börse
AG wider. Daneben soll die Zahlung pro Sitzungstag und nicht wie bisher pro Sitzungsblock
erfolgen.

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Deutsche Börse Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufs pflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 AktG

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Verwendungsbeschränkung

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt
und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk
besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk
ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/​oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht
oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages
einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten
werden können, ist nicht abbedungen.

Frankfurt am Main, den 4. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Marc Billeb

Wirtschaftsprüfer

Dr. Michael Rönnberg

Wirtschaftsprüfer

 

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Unter Tagesordnungspunkt 8 ist gemäß § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zu beschließen. Dabei schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
einschließlich des dieser Vergütung zugrundeliegenden Systems zu bestätigen und dabei
lediglich die Modalitäten der Gewährung des Sitzungsgelds anzupassen. Dieses System
stellt sich in sinngemäßer Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wie folgt dar:

Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes
ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung von EUR 85.000,00. In Einklang mit
Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und
seinen Stellvertreter sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
Die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt EUR 220.000,00, die Vergütung
für den stellvertretenden Vorsitzenden EUR 125.000,00. Mitglieder von Ausschüssen
des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich für jedes Amt in einem Ausschuss eine weitere
feste jährliche Vergütung von EUR 30.000,00. Im Falle eines Amtes im Prüfungsausschuss
beträgt diese Vergütung EUR 35.000,00. Die zusätzliche Vergütung von Ausschussvorsitzenden
erhöht sich auf EUR 40.000,00, die des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf EUR
75.000,00. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied mehreren Aufsichtsratsausschüssen an,
so wird nur die Tätigkeit in max. zwei Aufsichtsratsausschüssen vergütet. Dabei wird
die Vergütung für die Arbeit in den beiden Ausschüssen mit der jeweils höchsten Vergütung
gewährt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft
im entsprechenden Geschäftsjahr ein Zwölftel der festen Jahresvergütung und ggf. anteilig
der Vergütung ihrer Ausschusstätigkeit. Die Vergütung wird jeweils als Einmalzahlung
nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss für das Vergütungsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Sitzung des Aufsichtsrats oder
seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00.
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal
gewährt.

Die reine Festvergütung des Aufsichtsrats stärkt dessen Unabhängigkeit und stellt
einen Ausgleich zu der überwiegend variabel ausgestalteten und an der Wachstumsstrategie
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft ausgerichteten Vergütung des Vorstands dar.
Sie trägt dadurch zur Verwirklichung der Geschäftsstrategie bei und fördert die langfristige
Entwicklung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft.

Der Aufsichtsrat überprüft nach Vorbereitung durch den Nominierungsausschuss regelmäßig,
ob die Vergütung seiner Mitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben
und der Lage der Gesellschaft steht. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen
Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen
Experten beraten lassen. Angesichts des besonderen Charakters der Tätigkeit des Aufsichtsrats
wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung demgegenüber regelmäßig kein vertikaler
Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
oder der Gruppe Deutsche Börse vorgenommen.

Abhängig vom Ergebnis der Vergleichsbetrachtung und der Bewertung durch den Aufsichtsrat
kann dieser gemeinsam mit dem Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung
der Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen. Unabhängig davon beschließt die Hauptversammlung
gem. § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats
einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems. Dabei ist auch ein die Vergütung
bestätigender Beschluss möglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Alle Aktionäre, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung ihres Stimmrechts – persönlich oder durch Bevollmächtigte – nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen und Erläuterungen berechtigt.

Bitte beachten Sie, dass die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
am Ort der Hauptversammlung auch in diesem Jahr ausgeschlossen ist. Das Stimmrecht
kann ausschließlich im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder im Wege der Briefwahl ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung
anderer Personen ist ebenso möglich; diese können die Stimmrechte aber dann ebenfalls
nur unter Nutzung der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte den
folgenden Abschnitten.

Die Anmeldung muss spätestens bis zum 11. Mai 2022, 24 Uhr MESZ, der Gesellschaft
zugegangen sein. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei
der Gesellschaft unter der Adresse

 

Deutsche Börse Aktiengesellschaft
c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Fax: +49 (0)89 20 70 37 95 1
E-Mail: hv-service.deutsche-boerse@adeus.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services zur Hauptversammlung unter
der Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

anmelden. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer
und des dazugehörigen Passworts. Diejenigen Aktionäre, die für den E-Mail-Versand
der Einberufung zur Hauptversammlung registriert sind, erhalten mit der Einberufungs-E-Mail
zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst
gewähltes Passwort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre
erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort mit den ihnen mit der Einladung zur
Hauptversammlung übersandten Unterlagen. Sollten Sie – weil Sie beispielsweise erst
am 27. April 2022 oder später ins Aktienregister eingetragen werden – keine Einladungsunterlagen
erhalten, senden wir Ihnen gerne auf Verlangen die Einladungsunterlagen zu.

Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber
er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben. Dasselbe gilt für eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater und
andere gleichgestellte Personen (§ 135 Abs. 8 AktG).

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag
der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am 11. Mai 2022, 24 Uhr MESZ (sog. „Technical
Record Date“), entsprechen, da Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der
Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt bis einschließlich 18. Mai 2022 zugehen, im Aktienregister
der Gesellschaft erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 vollzogen
werden.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Aufgrund der andauernden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung auch in diesem Jahr ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 14 2020, S. 570) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 67 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August
2022 verlängert wurde (COVID-19-Gesetz). Zu diesem Zweck

 
1.

erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet (s.
dazu auch den Abschnitt „Übertragung der Hauptversammlung im Internet“),

2.

ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl)
sowie Vollmachtserteilung möglich.

Daneben stehen die schon bisher bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung, das Stimmrecht
per Briefwahl – ebenso wie die Vollmachtserteilung – auch auf anderen Wegen auszuüben,
beispielsweise auf dem Postweg oder per Fax.

Ergänzende Bestimmungen und Erläuterungen entnehmen Sie bitte den folgenden Abschnitten
„Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ und „Verfahren für die Stimmabgabe
durch Briefwahl“,

3.

wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt
(s. dazu ergänzend den Abschnitt „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz, § 131 Abs. 1 AktG,
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz – Fragerecht und Nachfragemöglichkeit“) und

4.

wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in
Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt (s. dazu ergänzend den Abschnitt „Angaben zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz,
§ 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG,
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz – Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245
Nr. 1 Aktiengesetz, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz“).

Aktionären, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, steht der passwortgeschützte Online-Service unter
der Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

auch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung
über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten
und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen. Darüber hinaus können sie dort während der Hauptversammlung gegebenenfalls
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Den dafür notwendigen
Onlinezugang erhalten die angemeldeten und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen
Aktionäre auch am Tag der Hauptversammlung durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und
des dazugehörigen Passworts. Diejenigen Aktionäre, die für den E-Mail-Versand der
Einberufung zur Hauptversammlung registriert sind, erhalten mit der Einberufungs-E-Mail
zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst
gewähltes Passwort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre
erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort mit den ihnen mit der Einladung zur
Hauptversammlung übersandten Unterlagen.

Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des
Fragerechts finden sich im Abschnitt „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz, § 131 Abs. 1
AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz – Fragerecht und Nachfragemöglichkeit“.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Für Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere
gleichgestellte Personen (§ 135 Abs. 8 AktG) sowie für einen Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung einschließlich der dabei zu beachtenden Form enthält
die Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft keine besonderen Vorgaben. Es gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie, dass Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gleichgestellte Personen (§
135 Abs. 8 AktG) für ihre eigene Bevollmächtigung Vorgaben machen können, die bei
dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine andere gleichgestellte Person (§ 135 Abs. 8 AktG), für die oben Gesagtes
gilt, bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft den Weg der
elektronischen Kommunikation über die o.g. E-Mail-Adresse zusätzlich zu einer Übersendung
an o.g. Adresse bzw. Faxnummer an (jeweils im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts – Anmeldung“).

Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können auch unter Nutzung des unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

veröffentlichten Anmelde- und Vollmachtsformulars erfolgen.

Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
können nicht physisch an der diesjährigen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung
durch Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die nachfolgenden Hinweise
entsprechend.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Die Deutsche Börse Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach
ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Erteilung und Widerruf
der Vollmacht sowie Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind auf den vorstehend im Abschnitt „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts – Anmeldung“
genannten Wegen möglich und bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch).
Am Tag der Hauptversammlung ist dabei eine Mitteilung bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs
erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
weder Aufträge zu Wortmeldungen noch zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
noch zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Aktionäre, welche die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sowie die Weisungserteilung über das Internet vornehmen möchten, benötigen hierfür
ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort. Diejenigen Aktionäre, die für den E-Mail-Versand
der Einberufung zur Hauptversammlung registriert sind, erhalten mit der Einberufungs-E-Mail
zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst
gewähltes Passwort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre
erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort mit der Einladung zur Hauptversammlung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme auch durch Briefwahl
abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist eine ordnungsgemäße
Anmeldung bis zum Ablauf des o.g. Anmeldeschlusstags erforderlich.

Bitte verwenden Sie möglichst das Ihnen zusammen mit der Einladung übersandte Formular,
das Sie per Post, Fax oder E-Mail an die jeweilige, o.g. Anschrift zurücksenden, oder
nutzen Sie den Online-Service zur Hauptversammlung unter der o.g. Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

Für die Nutzung des Online-Services benötigen Sie Ihre Aktionärsnummer und Ihr Passwort.
Diejenigen Aktionäre, die für den E-Mail-Versand der Einberufung zur Hauptversammlung
registriert sind, erhalten mit der Einberufungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer
und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Passwort verwenden. Alle übrigen
im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort
mit den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl und Änderungen (einschließlich des Widerrufs) der
so erfolgten Stimmabgabe sind auf den vorstehend genannten Wegen möglich. Am Tag der
Hauptversammlung ist dabei eine Mitteilung bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs
erforderlich.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
andere gleichgestellte Personen (§ 135 Abs. 8 AktG) sowie sonstige bevollmächtigte
Dritte können sich der Briefwahl bedienen und können hierfür auch das unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

veröffentlichte Anmelde- und Briefwahlformular verwenden.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1
Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz, § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht
9.500.000 Aktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich
an den

 

Vorstand der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Stichwort „Hauptversammlung“
60485 Frankfurt am Main

zu richten und muss bis spätestens 17. April 2022, 24 Uhr MESZ, zugehen. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs.
2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden.
Gegenanträge von Aktionären zur Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG sind an

 

Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Stichwort „Hauptversammlung“
60485 Frankfurt am Main

oder per Fax an die Nummer:
+49-(0) 69-2 11-1 43 32

oder per E-Mail an:
hauptversammlung@deutsche-boerse.com

zu richten und zu begründen. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären,
die bis zum 3. Mai 2022, 24 Uhr MESZ, bei einer der o.g. Adressen eingegangen sind,
unverzüglich nach ihrem Eingang unter o.g. Internetadresse veröffentlichen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich
gemacht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag
zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Eine Begründung des Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für Vorschläge eines Aktionärs zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Bei Wahlvorschlägen kann eine
Veröffentlichung außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Person(en) sowie im Falle eines Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Der Vorschlag im Falle einer Aufsichtsratswahl soll, muss aber nicht zwingend,
Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Person in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (s. dazu den Abschnitt
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
– Anmeldung“ oben).

Fragerecht und Nachfragemöglichkeit

Da die diesjährige Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird
und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre
am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG stellen;
auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht
zur Verfügung.

Für die diesjährige (virtuelle) Hauptversammlung richtet sich das Fragerecht der Aktionäre
nach den Vorschriften des COVID-19-Gesetzes. Den Aktionären wird ein Fragerecht im
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz).
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen
sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 COVID-19-Gesetz, s. dazu bereits den Abschnitt
„Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten“).
Das bedeutet, dass die Fragen bis spätestens zum 16. Mai 2022, 24 Uhr MESZ, unter
Nutzung des passwortgeschützten Online-Services bei der Gesellschaft unter der o.g.
Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

eingehen müssen. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer
und des dazugehörigen Passworts. Diejenigen Aktionäre, die für den E-Mail-Versand
der Einberufung zur Hauptversammlung registriert sind, erhalten mit der Einberufungs-E-Mail
zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst
gewähltes Passwort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre
erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort mit, den ihnen mit der Einladung zur
Hauptversammlung übersandten Unterlagen.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz).

Darüber hinaus wird den Aktionären auf freiwilliger Basis die Möglichkeit eingeräumt,
auch noch während der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation etwaige
Nachfragen an die Gesellschaft zu richten. Diese Nachfragen können nur zu Antworten
auf solche Fragen gestellt werden, die der Aktionär vorab unter Beachtung des vorstehend
beschriebenen Verfahrens selbst eingereicht hat. Diese Möglichkeit zu Nachfragen besteht
ebenfalls ausschließlich über den passwortgeschützten Online-Service, und zwar vom
Beginn der Hauptversammlung bis zu demjenigen Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter
während der Hauptversammlung nach eigenem Ermessen festlegt. Voraussichtlich wird
die Möglichkeit, während der Hauptversammlung Nachfragen zu stellen, hiernach bis
zur Beendigung der Beantwortung der Fragen, die bis einen Tag vor der Hauptversammlung
eingereicht wurden, bestehen. Ein Anspruch auf Beantwortung besteht für solchermaßen
während der Hauptversammlung gestellte Nachfragen nicht.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 Aktiengesetz, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 COVID-19-Gesetz

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ordnungsgemäß nach obenstehender Maßgabe ausgeübt haben,
und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind
von Beginn bis Ende der Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services
bei der Gesellschaft unter der o.g. Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den
Internetservice ermächtigt und erhält die Widersprüche über den Internetservice.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter:

www.deutsche-boerse.com/​hv

Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

Über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus wird die Gesellschaft den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten auch in diesem Jahr die Möglichkeit geben, vorab zur Tagesordnung,
schriftlich oder mittels Videobotschaft, Stellung zu nehmen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung
angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, elektronisch unter
Nutzung des passwortgeschützten Online-Services bei der Gesellschaft unter der o.g.
Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

bis zum 13. Mai 2022, 24 Uhr MESZ Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung entweder
schriftlich oder als Videobotschaft in deutscher Sprache einzureichen. Der Umfang
einer schriftlichen Stellungnahme soll 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Die Dauer
einer Videobotschaft soll höchstens drei Minuten betragen. Es sind dabei nur solche
Videobotschaften zulässig, die in ihrer Form einem Redebeitrag im Rahmen einer Präsenzhauptversammlung
entsprechen. Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das
Einreichen von Stellungnahmen entweder als schriftliche Stellungnahmen oder als Videobotschaft
sind auf dem unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

erreichbaren Online-Service dargestellt.

Es ist beabsichtigt, nach den vorstehenden Maßgaben ordnungsgemäß eingereichte schriftliche
Stellungnahmen und Videobotschaften vor der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

zu veröffentlichen. Zusätzlich ist beabsichtigt, derart veröffentlichte Videobotschaften
im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung einzuspielen. Die Gesellschaft
wird allerdings davon absehen, Videobotschaften von Aktionären einzuspielen, die während
der Hauptversammlung einen Redebeitrag live in Bild und Ton abgeben werden (s. hierzu
den Abschnitt „Möglichkeit von Redebeiträgen in der Hauptversammlung“). Es wird darauf
hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung der schriftlichen Stellungnahmen
oder Videobotschaften besteht. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklärt sich
der Aktionär oder Bevollmächtigte damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter
Nennung seines Namens unter o.g. Internetadresse (www.deutsche-boerse.com/​hv) veröffentlicht
wird.

Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere schriftliche Stellungnahmen oder Videobotschaften
mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt, ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung oder in anderer
Sprache als der deutschen Sprache nicht zu veröffentlichen. Dasselbe gilt auch für
schriftliche Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet, und für Videobotschaften
mit einer Dauer von mehr als drei Minuten oder solche, die die technischen Voraussetzungen
nicht erfüllen. Die Gesellschaft behält sich weiterhin vor, pro Aktionär nicht mehr
als entweder eine schriftliche Stellungnahme oder eine Videobotschaft zu veröffentlichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Nachfragen sowie
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer schriftlichen Stellungnahme
oder Videobotschaft enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Diese sind ausschließlich
auf den beschriebenen Wegen und unter Beachtung der beschriebenen Anforderungen und
Fristen einzureichen (s. dazu die entsprechenden Abschnitte unter den „Angaben zu
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz
3 COVID-19-Gesetz, § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz,
§ 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz“).

Möglichkeit von Redebeiträgen in der Hauptversammlung

Die gesetzlichen Vorgaben des COVID-19-Gesetzes sehen keine Redebeiträge der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten während der virtuellen Hauptversammlung vor. Trotzdem
plant die Gesellschaft – neben der Möglichkeit der Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen
und Videobotschaften – Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit zu geben,
während der Hauptversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Redebeiträge
in Bild und Ton live abzugeben. Die Möglichkeit von Redebeiträgen während der Hauptversammlung
besteht nur in einem vorgegebenen, beschränkten Zeitraum und vorbehaltlich der Gewissheit,
die Hauptversammlung in einem vertretbaren Zeitrahmen am selben Tag zu Ende bringen
zu können.

Redebeiträge können nur von Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind und
sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, oder ihren
Bevollmächtigten geleistet werden. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die einen
Redebeitrag leisten möchten, müssen ihren Redebeitrag gesondert unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Services bei der Gesellschaft unter der o.g. Internetadresse
(www.deutsche-boerse.com/​hv) anmelden. Die Anmeldung ist ausschließlich unter Nutzung
des passwortgeschützten Online-Services zwei Tage vor der Hauptversammlung, also am
Montag, den 16. Mai 2022, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr MESZ möglich. Mit dem Anmelden
eines Redebeitrags erklärt sich der Aktionär oder Bevollmächtigte insbesondere damit
einverstanden, dass der Redebeitrag im Rahmen der Hauptversammlung unter Nennung seines
Namens aufgerufen wird.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag anmelden möchten, müssen
dabei ihre Kontaktdaten, wie in dem entsprechenden Dialog im Online-Service vorgesehen,
angeben. Anschließend wird der jeweilige Aktionär bzw. Bevollmächtigte unter den angegebenen
Kontaktdaten kontaktiert, um einen Termin für einen Funktionalitätstest seiner Bild-
und Tonverbindung vor Beginn der Hauptversammlung zu vereinbaren. Ist die Funktionalität
der Bild- und Tonverbindung sichergestellt, erhält der Aktionär bzw. Bevollmächtigte
weitere technische Hinweise sowie einen personalisierten Link, über den er sich während
der Hauptversammlung für die Bild- und Tonübertragung zum relevanten Zeitpunkt verbinden
kann. Die Gesellschaft behält sich vor, Redebeiträge zurückzuweisen, sofern die Funktionalität
der Bild- und Tonverbindung nicht sichergestellt werden kann. Einzelheiten zu den
technischen und rechtlichen Voraussetzungen für Redebeiträge in der Hauptversammlung
sind auf dem unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

erreichbaren Online-Service dargestellt.

Redebeiträge in der virtuellen Hauptversammlung sind nur zulässig, sofern sie in ihrer
Form einem Redebeitrag im Rahmen einer Präsenzhauptversammlung entsprechen. Es wird
darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Leistung eines Redebeitrags
besteht. Insbesondere behält sich die Gesellschaft vor, die Übertragung von Redebeiträgen
in Bild und Ton unverzüglich zu beenden, wenn der Beitrag beleidigenden oder strafrechtlich
relevanten Inhalt oder offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt enthält,
ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung ist oder in anderer Sprache als der
deutschen Sprache vorgetragen wird.

Während der Hauptversammlung ist für alle Redebeiträge von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
insgesamt ein Zeitraum von höchstens einer Stunde vorgesehen. Der Versammlungsleiter
kann jedoch entscheiden, die für Redebeiträge insgesamt zur Verfügung stehende Zeit
zu verkürzen oder gar keinen Redebeitrag zuzulassen, wenn die Zeit, die für die Beantwortung
der ordnungsgemäß eingereichten Fragen benötigt wird, eine längere Redezeit bzw. eine
Redezeit generell nicht zulässt. Im Übrigen kann die Redezeit pro Aktionär abhängig
von der Anzahl der ordnungsgemäß angemeldeten Redebeiträge beschränkt werden.

Es werden maximal 20 Redebeiträge von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten zugelassen.
Sollten mehr als 20 Anmeldungen für Redebeiträge eingehen, wird die Gesellschaft insgesamt
bis zu 10 Redebeiträge nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs an Aktionärsvereinigungen,
institutionelle Anleger und Vermögensverwalter mit vertretenen Aktien von jeweils
mehr als EUR 100.000,00 nominal verteilen und die verbleibenden Redebeiträge ebenfalls
nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen an die verbleibenden
Angemeldeten verteilen. Die Dauer der zur Verfügung stehenden Redezeit wird dem Aktionär
bzw. dem Bevollmächtigten mit der Übersendung des personalisierten Links für die Bild-
und Tonverbindung mitgeteilt, und der Versammlungsleiter wird hierauf auch noch einmal
während der Versammlung hinweisen. Nach Ablauf der zur Verfügung gestellten Redezeit
wird die Übertragung des Beitrags in der Hauptversammlung abgeschaltet. Die Reihenfolge
der Redebeiträge wird vom Versammlungsleiter festgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Nachfragen
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einem Redebeitrag enthalten
sind, unberücksichtigt bleiben. Diese sind ausschließlich auf den beschriebenen Wegen
und unter Beachtung der beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen (s. dazu
die entsprechenden Abschnitte unter den „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz, § 131 Abs.
1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz“).

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 190.000.000,00, eingeteilt in 190.000.000 Stück auf den Namen lautende Aktien
ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung
auf Grundlage der Satzung 190.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen
der Gesellschaft jedoch gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Sie hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 6.381.268 Stück eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Stimmrechte zustehen.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

sind unter anderem folgende Informationen und Unterlagen zugänglich (vgl. § 124a AktG):

 

Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt
1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt
der Einberufung;

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung und bei Stimmabgabe mittels Briefwahl
verwendet werden können.

Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden einige Tage
vor der Hauptversammlung – spätestens ab Mittwoch, 11. Mai 2022 – Entwürfe mit den
wesentlichen Inhalten der Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden
unter dieser Internetadresse zugänglich sein. Modifikationen für den Tag der Hauptversammlung
bleiben vorbehalten.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse

www.deutsche-boerse.com/​hv

bekannt gegeben. Darüber hinaus finden sich dort auch Hinweise zur Erteilung einer
Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz
3 AktG sowie über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.

Umfangreiche Informationen über das Unternehmen

Umfangreiche Informationen über die Angelegenheiten der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und der Gruppe Deutsche Börse finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-boerse.com

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die gesamte Hauptversammlung wird unter

www.deutsche-boerse.com/​hv

live im Internet übertragen. Sie findet (ohne physische Präsenz der Aktionäre) in
der Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, statt.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen
oder Ihre Rechte ausüben, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über
Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Deutsche Börse Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher
unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen
Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DS-GVO erhalten Sie im Internet auf der Webseite
zur Hauptversammlung:

www.deutsche-boerse.com/​hv

Auf Wunsch, den Sie bitte postalisch an

Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Stichwort „Hauptversammlung /​ Datenschutz“
60485 Frankfurt am Main

richten, senden wir Ihnen die Hinweise zum Datenschutz auch zu.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5

Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin:

Shannon Anastasia Johnston

 
Geburtsdatum: 30. Juni 1971
Nationalität: US-amerikanisch

Beruflicher Werdegang

 
Seit 2016 Global Payments Inc., Atlanta, USA

Seit 02/​2021 Executive Vice President und Chief Technology Officer, Consumer, Data
und Architecture

2019–2021 Chief Technology Officer, Consumer, Data und Architecture

2017–2019 Senior Vice President, Software Engineering

2016–2017 Vice President, Application Delivery

2013–2016 Mspark Inc., Helena, USA, Chief Information Officer
2011–2013 Epicor Software Corporation (ehemals ShopVisible, LLC), Austin, USA, Chief Operating
Officer
2010–2011 Points of Light Institute, Atlanta, USA, Chief Technology Officer
2001–2009 Atlanticus Holdings Corporation (ehemals Compucredit), Atlanta, USA
2008–2009 Vice President, IT
2007–2008 Executive Director, UK Technology
2006–2007 Strategische Initiativen
2003–2006 Director, eBusiness
2001–2003 Associate Director, Shared Services
1996–2001 Total System Services Inc., Columbus, USA
2001 Director, Client Services
1996–2001 Associate Director, Client Relations

Ausbildung

Bachelor of General Studies, Armstrong Atlantic State University, Savannah, USA

Mandate

 
I.

Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:

keine

II.

Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Shannon Johnston verfügt über ein tiefes technologisches Verständnis im Bereich globaler
Finanzdienstleistungen. Als Chief Technology Officer (CTO) von Global Payments Inc.
verantwortet sie neben konsumentenbezogenen Lösungen die Bereiche Daten, Analyse und
Unternehmensarchitektur weltweit. Frau Johnston hat ein breites Technologieverständnis
aus einer über achtzehnjährigen Tätigkeit in der Technologie- und Finanztechnologiebranche,
in der sie unter anderem in den Bereichen Softwareentwicklung, Systemarchitektur sowie
dem IT-Betrieb (Operations) tätig war. Sie hat dabei sowohl das Geschäft mit privaten
Endkunden als auch das Firmenkundengeschäft kennengelernt. Vor allem aus ihrer Tätigkeit
für Global Payments Inc. hat Frau Johnston langjährige und praktische Erfahrungen
bei der Anwendung neuer, zukunftsweisender Technologien auf bestehende Geschäftsprozesse.
Sie hat ausgewiesene Erfahrung in länderübergreifenden Projekten und der Führung internationaler
Teams. Frau Johnston besitzt einen umfassenden Überblick über die aktuellen technologischen
Entwicklungen in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit.

Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten

 

Frankfurt am Main, im März 2022

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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