Deutsche Geothermische Immobilien AG – Einladung zur Hauptversammlung

Deutsche Geothermische Immobilien AG

Frankfurt am Main

WKN A16122/​ ISIN DE000A161226

Einladung zur Hauptversammlung
am 16. Dezember 2022

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Freitag, den 16. Dezember 2022 um 12:00 Uhr

in 40476 Düsseldorf, Sky Office, Kennedydamm 24,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

I.
TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 für die Gesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter

https:/​/​www.dgi.ag/​hauptversammlung

abgerufen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand sowie – in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates näher erläutert werden.

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

S & R WP Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Karl-Zahn-Straße 11
44141 Dortmund

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222, 228 ff. AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG von EUR 1.815.000,00 um EUR 1.633.500,00 auf EUR 181.500,00 im Verhältnis 10:1 (in Worten: zehn zu eins) herabgesetzt, und zwar (i) zum Zwecke der Verbesserung der Bilanzstruktur, (ii) im Übrigen zum Zwecke der Deckung der bis zum Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung durch Eintragung im Handelsregister aufgelaufenen Verluste und (iii) in Höhe des etwaig verbleibenden Restbetrags zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen.

Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu einer auf den Namen lautenden Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie von EUR 1,00 zusammengelegt werden. Für etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von zehn zu eins teilbare Anzahl von Aktien hält, werden in Abstimmung mit den Depotbanken Vorkehrungen getroffen, um diese mit anderen Spitzen zusammenzulegen und für Rechnung der Beteiligten zu verwerten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzusetzen.

b)

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„1.

Der Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 181.500,00
(in Worten: Euro einhunderteinundachtzigtausendfünfhundert).
2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 181.500 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der DGI Holding GmbH, Frankfurt am Main

Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der DGI Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB105167, einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AktG abschließt, mit welchem eine steuerliche Organschaft für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer ab dem 1. Januar 2022 begründet werden soll. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Deutsche Geothermische Immobilien AG sowie der Gesellschafterversammlung der DGI Holding GmbH.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Geothermische Immobilien AG und der DGI Holding GmbH wird zugestimmt.

Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Geothermische Immobilien AG und der DGI Holding GmbH hat folgenden Inhalt:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen

(1)

Deutsche Geothermische Immobilien AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Geschäftsanschrift: Moselstraße 27, 60329 Frankfurt am Main), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 103427,

– nachfolgend „Organträgerin” genannt –
(2)

DGI Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Geschäftsanschrift: Moselstraße 27, 60329 Frankfurt am Main), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 105167,

– nachfolgend „Organgesellschaft” genannt –

PRÄAMBEL :

(A)

Das Stammkapital der Organgesellschaft beträgt EUR 25.000,00 und ist in voller Höhe erbracht.

(B)

Das Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist das Kalenderjahr.

(C)

Zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft soll ab dem 01. Januar 2022 eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft errichtet werden.

1.

Gewinnabführung und Verlustübernahme

1.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von nachstehender Ziffer 1.2 ergibt, unter entsprechender Anwendung sämtlicher Regelungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen.

1.2

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung gerechtfertigt ist. § 301 S. 2 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. Die Abführung von Beträgen aus vorvertraglichem Gewinnvortrag oder aus der Auflösung von anderen vorvertraglichen Gewinn- oder Kapitalrücklagen sowie während der Dauer dieses Vertrags gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der Organgesellschaft verwendet werden.

1.3

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

1.4

Die Gewinnabführung und die Verlustausgleichspflicht werden jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig.

1.5

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere unter Beachtung von §§ 30 ff. GmbHG. Die Vorababführungen werden mit dem sich aus dem festgestellten Jahresabschluss der Organgesellschaft gemäß Ziffer 1.1 ergebenden Anspruch der Organträgerin auf Gewinnabführung verrechnet.

2.

Kein Ausgleich und keine Abfindung

Da an der Organgesellschaft keine außenstehenden Gesellschafter beteiligt sind, ist das Angebot eines Ausgleichs analog § 304 AktG und einer angemessenen Abfindung analog § 305 AktG nicht erforderlich.

3.

Wirksamkeit, Vertragsdauer

3.1

Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft.

3.2

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das für die Organgesellschaft zuständige Handelsregister wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das für die Organgesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen wurde (d.h. bei Eintragung in 2022 ab dem 1. Januar 2022).

3.3

Dieser Vertrag wird unbeschadet einer Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend Ziffer 3.5 dieses Vertrages bis zum Ablauf von fünf (5) Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das dieser Vertrag erstmals gilt, fest vereinbart und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Fällt das Ende der fünf (5) Zeitjahre (z.B. wegen Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres) auf einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, so verlängert sich die Laufzeit dieses Vertrages bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres.

3.4

Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende der festen Vertragsdauer nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat schriftlich gekündigt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann er von jeder Partei zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von zwei (2) Monaten schriftlich gekündigt werden.

3.5

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Organträgerin infolge einer Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft nicht mehr mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in einer anderes Unternehmen einbringt sowie bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der R 14.5 Abs. 6 KStR 2022 oder einer entsprechenden steuerlichen Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, gegeben ist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

3.6

Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

4.

Schlussbestimmungen

4.1

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

4.2

Dieser Vertrag sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen und außervertraglichen (einschließlich deliktische) Ansprüche, Rechte und sonstigen Rechtsfragen sowie sämtliche Ansprüche, Rechte und sonstige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen, der Unwirksamkeit oder der Beendigung dieses Vertrages unterliegen deutschem Recht und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche dieser Ansprüche, Rechte und sonstigen Rechtsfragen ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.

4.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung tritt eine solche Regelung, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.

Der Gewinnabführungsvertrag hat keine Anlagen.

Der Vorstand der Deutsche Geothermische Immobilien AG und die Geschäftsführung der DGI Holding GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Deutsche Geothermische Immobilien AG und der DGI Holding GmbH im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden ist.

Da es sich bei der DGI Holding GmbH um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutsche Geothermische Immobilien AG handelt, waren eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1 AktG und ein Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293e Abs. 1 AktG nicht erforderlich.

II.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens bis Freitag, den 9. Dezember 2022, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft per Post oder per E-Mail unter der folgenden Adresse angemeldet haben:

Deutsche Geothermische Immobilien AG
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: DGI2022@aaa-hv.de

Es ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung seines vollständigen Namens oder seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister eingetragen.

Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrecht ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Samstag, den 10. Dezember 2022, 0:00 Uhr, (maßgeblicher Bestandsstichtag) bis zum Ende des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen.

Nach der ordnungsgemäßen Anmeldung wird den Aktionären eine Eintrittskarte zur diesjährigen Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung Sorge zu tragen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 Aktiengesetz (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Die Bevollmächtigung kann durch Vorweisen der Vollmacht in der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail an die folgende Adresse nachgewiesen werden:

Deutsche Geothermische Immobilien AG
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: DGI2022@aaa-hv.de

Dasselbe gilt für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie werden die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig.

Zu Anträgen, die in der Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt werden, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis Mittwoch, den 14. Dezember 2022, 24:00 Uhr, unter der im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannten Adresse zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt und auf dem genannten Weg können im Vorfeld der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch widerrufen oder geändert werden.

Auch am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung und Widerruf in Textform bis zum Beginn der Abstimmung an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu dem Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. Eine rechtzeitige Anmeldung ist auch im Falle der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erforderlich.

4.

Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu fassen und ausschließlich an den Vorstand unter nachfolgender Anschrift zu richten:

Deutsche Geothermische Immobilien AG
Moselstraße 27
60329 Frankfurt a. M.
E-Mail: hauptversammlung@dgi.ag

Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung vorliegen, also bis zum Montag, 21. November 2022, 24:00 Uhr, vorliegen.

5.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten:

Deutsche Geothermische Immobilien AG
Moselstraße 27
60329 Frankfurt a. M.
E-Mail: hauptversammlung@dgi.ag

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 1. Dezember 2022, 24:00 Uhr, unter vorstehender Anschrift mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.dgi.ag/​hauptversammlung

zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

6.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Deutsche Geothermische Immobilien AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die etwaige Eintritts-Kartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Die Deutsche Geothermische Immobilien AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Deutsche Geothermische Immobilien AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

Deutsche Geothermische Immobilien AG
Moselstraße 27
60329 Frankfurt a. M.
Telefax: +49 (0) 69 67 77 99 59
E-Mail: info@dgi.ag

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Deutsche Geothermische Immobilien AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:

info@dgi.ag

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

 

Frankfurt, im November 2022

Deutsche Geothermische Immobilien AG

Der Vorstand

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