Deutsche Industrie REIT-AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Deutsche Industrie REIT-AG

Rostock

ISIN DE000A2G9LL1 /​ WKN A2G9LL

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

am 8. Dezember 2021

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 8. Dezember 2021, um 11:00 Uhr (MEZ)

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Industrie REIT-AG (nachfolgend auch „Gesellschaft“ oder „DIR“) ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin.

Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.deutsche-industrie-reit.de/​investor-relations/​hauptversammlung

unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt „II. Ergänzende Angaben und Hinweise“ dieser Einladung.

I. TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die Änderung der Firma der Gesellschaft und über Änderungen der Satzung zur Aufhebung des Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG (§ 1 Ziffer 1, § 2, § 5a, § 8 Ziffer 4, § 28, § 29, und § 30 der Satzung)

Die Gesellschaft hat seit Anfang des Jahres 2018 den Status als Real Estate Investment Trust-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes (REITG), kurz REIT-Aktiengesellschaft, und firmiert seitdem nicht länger unter dem vorherigen Namen Deutsche Industrie Grundbesitz AG, sondern unter dem Namen Deutsche Industrie REIT-AG.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Status als REIT-Aktiengesellschaft ist neben der Zulassung der Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unter anderem auch, dass sich mindestens 15 % der Aktien der Gesellschaft im Streubesitz befinden und kein Anleger direkt 10 % oder mehr der Aktien oder Aktien in einem Umfang hält, dass er unmittelbar über 10 % der Stimmrechte verfügt (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 4 REITG).

Am 26. Oktober 2021 hat die CTP N.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Utrecht, Niederlande („CTP“), eine Mitteilung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG und § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG) veröffentlicht. Darin gab die CTP ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahme- und gleichzeitigen Delisting-Angebots an die Aktionäre der Gesellschaft zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 der Gesellschaft (die „DIR-Aktien“) (das „Angebot“) bekannt.

Vorbehaltlich der Bestimmung des Mindestpreises durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der in der zu veröffentlichenden Angebotsunterlage festgelegten endgültigen Bestimmungen, beabsichtigt CTP eine Bargegenleistung in Höhe von EUR 17,12 je DIR-Aktie anzubieten. Als freiwillige, alternative Gegenleistung nach Wahl jedes annehmenden Aktionärs beabsichtigt CTP, fünf neue Aktien von CTP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 0,16 (die „Angebotsaktien“) im Tausch für jeweils vier DIR-Aktien (dies entspricht 1,25 Aktien der CTP für jede eingereichte DIR-Aktie) anzubieten (die „Aktiengegenleistung“). Die Angebotsaktien werden mit der gleichen Dividendenberechtigung wie die derzeit ausgegebenen Aktien der CTP angeboten und sollen durch eine Kapitalerhöhung unter Ausnutzung von genehmigtem Kapital der CTP geschaffen werden. Die Aktien der CTP sind an der Euronext Amsterdam, einem regulierten Markt der Euronext Amsterdam N.V., zum Handel zugelassen. Die gleiche Zulassung soll für die Angebotsaktien erfolgen. Das Angebot wird gleichzeitig die Voraussetzungen eines Delisting-Angebots gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BörsG erfüllen, das für den Widerruf der Zulassung der DIR-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Börse Berlin und der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) (das „Delisting“) erforderlich ist. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG wird das Angebot daher nicht von Vollzugsbedingungen abhängig sein.

Im Zusammenhang mit dem Angebot haben CTP und DIR zudem am 26. Oktober 2021 eine Grundsatzvereinbarung (Business Combination Agreement) geschlossen, in der das gemeinsame Verständnis der Parteien in Bezug auf den wirtschaftlichen und strategischen Hintergrund der Transaktion, den Ablauf des Angebots sowie die grundsätzliche Unterstützung des Angebots durch DIR sowie durch deren Vorstand und Aufsichtsrat niedergelegt ist. In dieser Grundsatzvereinbarung hat sich die DIR gegenüber der CTP verpflichtet, soweit rechtlich zulässig, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der DIR-Aktien zum Handel im regulierten Markt bei der Börse Berlin und der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.

Zur Sicherung der Transaktion hat CTP mit verschiedenen Aktionären der DIR, zu denen auch von dem Vorstandsvorsitzenden der DIR kontrollierte Gesellschaften gehören, unwiderrufliche Andienungsvereinbarungen geschlossen, die zusammen etwa 44 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der DIR umfassen, in denen sich die Aktionäre verpflichtet haben, ihre Aktien im Rahmen des Angebots gegen Gewährung der Aktiengegenleistung anzudienen.

Das Angebot zielt darauf ab, dass die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Börse Berlin und der Frankfurter Wertpapierbörse beendet wird. Dies hätte zur Folge, dass der Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG entfiele.

CTP und die Gesellschaft sind sich darüber einig, dass eine Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft, auch angesichts der damit verbundenen wertpapieraufsichtsrechtlichen Pflichten und daraus resultierenden Kosten, mit Vollzug des Angebots nicht mehr erforderlich ist. Die Aktionäre der Gesellschaft sind dadurch geschützt, dass ihnen durch das Angebot sowohl ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Gewährung einer Gegenleistung in bar als auch der Umtausch ihrer Aktien in Aktien der CTP, und zwar zu einem aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat attraktiven Umtauschverhältnis, möglich ist.

Ferner würde der Vollzug des Angebots zu einer Konzentration des Aktienbesitzes bei der CTP führen, durch die sie direkt mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft hielte. Eine Übertragung der Aktien auf Tochtergesellschaften der CTP würde die Komplexität der Transaktion erhöhen.

Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, dass die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die für die Aufhebung des Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG erforderlichen Beschlüsse fasst. Hierzu sollen in der Satzung der Gesellschaft Bezüge auf den besonderen Status als REIT-Aktiengesellschaft weitestgehend gestrichen werden, insbesondere sollen die Firma und der Unternehmensgegenstand zum Zwecke der Aufhebung des Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG geändert werden. Ferner soll die Vorgabe des § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft aufgehoben werden, wonach u.a. die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte der Gesellschaft insbesondere nach Maßgabe des jeweils gültigen REITG zu führen und dafür Sorge zu tragen haben, dass die Vorschriften über den Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG eingehalten werden. § 31 der Satzung der Gesellschaft soll hingegen vorsorglich nicht aufgehoben werden, um etwaige, vor dem Wirksamwerden der zu beschließenden Satzungsänderung und dem damit verbundenen Verlust des Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG begründeten Aktionärsrechte aus dieser Satzungsbestimmung nicht zu beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass der Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG nicht aufgehoben wird, falls – wider Erwarten – die CTP keine Angebotsunterlage gemäß § 11 WpÜG in Bezug auf das Angebot veröffentlicht, soll die Wirksamkeit des Beschlusses unter der aufschiebenden Bedingung der Veröffentlichung einer entsprechenden Angebotsunterlage durch CTP stehen. Ferner soll sichergestellt sein, dass der Beschluss nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1.1

Die Firma der Gesellschaft wird geändert in „Deutsche Industrie Grundbesitz AG“. § 1 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird daher wie folgt neu gefasst:

„1.

Die Aktiengesellschaft führt die Firma

Deutsche Industrie Grundbesitz AG .

Im Übrigen bleibt § 1 der Satzung der Gesellschaft unberührt.

1.2

§ 2 der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des Unternehmens) wird wie folgt vollständig neu gefasst:

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1.

Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland

a.

der Erwerb, das Halten, das Verwalten im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten sowie Veräußerung von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten an

aa.

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie vergleichbaren Rechten nach dem Recht anderer Staaten, mit Ausnahme solcher Geschäfte, die besondere Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bedürfen oder nach besonderen gesetzlichen Erfordernissen genehmigungsbedürftig sind, und

bb.

zu deren Bewirtschaftung erforderlichen Gegenständen sowie Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten, Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Nutzung oder Veräußerung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie vergleichbaren Rechte nach dem Recht anderer Staaten stammen oder zum Zwecke der Wertsicherung, Bewirtschaftung oder Bestandsveränderung dieser bereitgehalten, eingegangen oder begründet werden; und

b.

der Erwerb, das Halten, der Betrieb, das Verwalten sowie die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen jeder Rechtsform, sowie die Übernahme der Geschäftsführung für andere Unternehmen im Falle der Übernahme einer Beteiligung.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen oder mit ihm im Zusammenhang stehen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere in- und ausländische Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder veräußern sowie Unternehmensverträge abschließen oder Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfassen; sie kann ihren Betrieb auch ganz oder teilweise veräußern und ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

1.3

§ 5a der Satzung der Gesellschaft (Streubesitz, Höchstbeteiligungsgrenze) wird ersatzlos vollständig aufgehoben.

1.4

§ 8 Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft) wird ersatzlos vollständig aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der Gesellschaft unberührt.

1.5

§ 28 der Satzung der Gesellschaft (Übertragung von Aktien) wird ersatzlos vollständig aufgehoben und bleibt frei.

1.6

§ 29 der Satzung der Gesellschaft (Angeordnete Zwangseinziehung) wird ersatzlos vollständig aufgehoben und bleibt frei.

1.7

§ 30 der Satzung der Gesellschaft (Gestattete Einziehung) wird ersatzlos vollständig aufgehoben und bleibt frei.

1.8

Der Beschluss gemäß Ziffern 1.1 bis 1.7 (einschließlich) unter diesem Tagesordnungspunkt wird wirksam, (a) wenn die CTP eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattete Angebotsunterlage im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bezüglich des freiwilligen öffentlichen Übernahme- und gleichzeitigen Delisting-Angebots an die Aktionäre der Gesellschaft zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 der Gesellschaft ordnungsgemäß veröffentlicht hat, (b) nicht jedoch vor dem Beginn des 1. Januar 2022 (zusammen die „Wirksamkeitsvoraussetzungen“).

1.9

Der Vorstand der Gesellschaft wird angewiesen, die Änderung der Firma, die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie die weiteren Änderungen der Satzung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.7 (einschließlich) dieses Tagesordnungspunkts unverzüglich nach Eintritt der Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1.8 dieses Tagesordnungspunkts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

II. Ergänzende Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 32.079.505,00 und ist in 32.079.505 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt. Gemäß § 21 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte somit jeweils auf 32.079.505.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; HV-Portal

Die außerordentliche Hauptversammlung wird aufgrund der anhaltenden Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, in seiner zuletzt durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 geänderten Fassung, („COVID-19-Gesetz“) abgehalten.

Die gesamte, in den Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 8. Dezember 2021 ab 11:00 Uhr (MEZ) im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.deutsche-industrie-reit.de/​investor-relations/​hauptversammlung

unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ live in Bild und Ton übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben (siehe hierzu Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“), oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung in dem passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben sowie über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft Fragen einreichen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie des Fragerechts und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft ist unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ ab dem 17. November 2021, 00:00 Uhr (MEZ), für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit den Zugangsdaten anmelden, die sie gemeinsam mit den Stimmrechtskarten erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft durch Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals der Gesellschaft ergeben sich aus der Stimmrechtskarte und den darauf befindlichen Hinweisen, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt werden.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 17. November 2021, 0:00 Uhr (MEZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/​36/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte („EU-DVO“) aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 16. November 2021, 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall: 17. November 2021, 0:00 Uhr (MEZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/​828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/​36/​EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) sowie zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)) für den deutschen Markt.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 1. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Deutsche Industrie REIT-AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder
per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder
per Telefax: +49 (0) 89 21027-289

Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Auf den Stimmrechtskarten sind die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft abgedruckt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, mittels sog. Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation („elektronische Briefwahl“) ausüben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“). Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft ist ab dem 17. November 2021 vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 kann im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft eine über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.

Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt werden.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die entsprechenden Erläuterungen sind auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-industrie-reit.de/​investor-relations/​hauptversammlung

unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zum Download bereit.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 7. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen:

Deutsche Industrie REIT-AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder
per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder
per Telefax: +49 (0) 89 21027-289

Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.deutsche-industrie-reit.de/​investor-relations/​hauptversammlung

unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte

Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zu erfolgen. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-industrie-reit.de/​investor-relations/​hauptversammlung

unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 7. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen:

Deutsche Industrie REIT-AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder
per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder
per Telefax: +49 (0) 89 21027-289

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.deutsche-industrie-reit.de/​investor-relations/​hauptversammlung

unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich.

Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Aktionär die Zugangsdaten des Aktionärs zur Verwendung erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein darüber hinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht erforderlich.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.

7.

Behandlung voneinander abweichender Erklärungen zur Stimmabgabe

Wenn der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts unwiderrufen vorliegen, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) HV-Portal der Gesellschaft, (2) E-Mail, (3) Telefax, und (4) Papierform.

8.

Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 6. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ einzureichen sind. Hierfür ist im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Auf anderem Wege oder nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Insbesondere können während der virtuellen Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen und deren Beantwortung können insbesondere zusammengefasst werden, wenn dies dem Vorstand sinnvoll erscheint. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen.

Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen des fragenden Aktionärs und/​oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft nicht ausdrücklich widersprochen wird. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung.

9.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft verfolgt werden. Das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft ist unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zugänglich.

Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr (MEZ) auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erfordern ebenfalls die form- und fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung sowie den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes und eine Anmeldung (Log-in) im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft mit den entsprechenden Zugangsdaten.

10.

Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder über die Erteilung von Vollmachten ausüben oder ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.

Entsprechende Erklärungen können – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung über das passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zur Niederschrift in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung erklärt werden. Hierfür ist im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen. Die Erklärung ist über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft ermächtigt und erhält die Widersprüche über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

11.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 7. November 2021 bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Wir bitten, entsprechende Ergänzungsverlangen an eine der folgenden Adressen zu richten:

Deutsche Industrie REIT-AG
-Vorstand-
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur):
ir@deutsche-industrie-reit.de

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/​sind und dass er/​sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/​halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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veröffentlicht.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der virtuellen Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz nachgewiesen hat.

12.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer ggf. in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übermitteln.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 23. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden.

Entsprechende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Deutsche Industrie REIT-AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder
per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
oder
per Telefax: +49 (0) 89 21027-298

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

III. Sonstige Erläuterungen und technische Hinweise

1.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals der Gesellschaft und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 17. November 2021, 0:00 Uhr (MEZ), möglich.

Weitere Einzelheiten zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“.

2.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft die Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 ab 11:00 Uhr (MEZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des passwortgeschützten HV-Portals der Gesellschaft können nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

3.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen nach § 124a AktG zu dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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unter der Rubrik „Außerordentliche Hauptversammlung 2021“ zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

4.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an

deutscheindustrie_​aohv2021@linkmarketservices.de

wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ bzw. – ab dem 31. Oktober 2021 – MEZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung.

5.

Informationen zur Abstimmung und den Optionen für die Stimmabgabe

Die Abstimmung über den einzigen Tagesordnungspunkt 1. hat verbindlichen Charakter. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen oder sich alternativ der Stimme enthalten und nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter Nutzung der auf der Stimmrechtskarte abgedruckten persönlichen Zugangsdaten angefordert werden.

6.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der Deutsche Industrie REIT-AG

Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, die dem Aktionär zugeteilten Zugangsdaten zum HV-Portal, die IP-Adresse, von der aus der Aktionär das HV-Portal nutzt, soweit der Aktionär auch Aufsichtsratsmitglied ist, die Teilnahme dieses Aktionärs als Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung, der Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und der Inhalt ihrer Beantwortung; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigten, die Vollmachtserteilung an ihn, dessen IP-Adresse; der Inhalt der per elektronischer Briefwahl abgegebenen Stimme; sowie ein ggf. erhobener Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Gesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Rolf Elgeti, Sonja Petersen und René Bergmann. Sie erreichen die Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Deutsche Industrie REIT-AG
Geschäftsanschrift:
August-Bebel-Str. 68
14482 Potsdam
E-Mail: ir@deutsche-industrie-reit.de
Telefon: +49 (0) 331 74 00 76 – 50
Telefax: +49 (0) 331 74 00 76 – 520

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank oder der jeweilige Letztintermediär im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die dem Aktionär zugeteilte Zugangsdaten sowie die IP-Adresse, von der aus der Aktionär oder sein Bevollmächtigter das HV-Portal nutzt, werden der Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister mitgeteilt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maß. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO in Verbindung mit § 67e Abs. 1 AktG. Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist, beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Ist ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft, wird die Gesellschaft dessen personenbezogene Daten auf der Grundlage von § 67e Abs. 2 Satz 1 AktG sowie vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für höchstens zwölf Monate speichern. Eine längere Speicherung durch die Gesellschaft ist zudem zulässig, solange dies für Rechtsverfahren erforderlich ist; Rechtsgrundlage ist insofern § 67e Abs. 2 Satz 2 AktG gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und ihren Bevollmächtigten sowie Dritten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, wenn sie in der virtuellen Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Offenlegung ihres Namens vertreten werden sollten, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der virtuellen Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von Aktionären und ihren Bevollmächtigten während der virtuellen Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 Satz 2 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III.12 verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Information zum Widerspruchsrecht bei Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO). Die betreffenden personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr von der Verantwortlichen verarbeitet, es sei denn, diese kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des jeweiligen Aktionärs oder Bevollmächtigten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Diese Rechte können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:

Deutsche Industrie REIT-AG
Geschäftsanschrift:
August-Bebel-Str. 68
14482 Potsdam
E-Mail: ir@deutsche-industrie-reit.de
Telefon: +49 (0) 331 74 00 76 – 50
Telefax: +49 (0) 331 74 00 76 – 520

Zudem steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde insbesondere des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu. Sie erreichen unsere betriebliche Datenschutzbeauftragte unter:

Datenschutzgesellschaft mbH
Schiffbauergasse 15
14467 Potsdam
Ansprechpartnerin: Alexandra Flieger

 

Potsdam, im Oktober 2021

Deutsche Industrie REIT-AG

Der Vorstand

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