Deutsche Rohstoff AG – Einladung zur Hauptversammlung

Deutsche Rohstoff AG

Mannheim

ISIN DE000A0XYG76

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 29. Juni 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

im Congress Center Rosengarten Mannheim,
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

 

Tagesordnung der Hauptversammlung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Deutsche Rohstoff AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 84.174.402 wie folgt zu verwenden:

a.

Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 6.504.469,40 entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 1,30 für jede der 5.003.438 dividendenberechtigten Stückaktien.

b.

Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 77.669.932,60.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Heidelberg, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Ermächtigung der Abhaltung virtueller Hauptversammlung gemäß § 118a AktG

Um dem Vorstand der Gesellschaft zukünftig ausreichend Flexibilität zu gewähren, soll die Satzung der Gesellschaft um eine Ermächtigung des Vorstands gemäß § 118a Abs. 1 AktG ergänzt werden. Hiernach kann der Vorstand vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung soll die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen dürfen, auch wenn kein Fall des § 24 Abs. 6 der Satzung (Wohnsitz im Ausland oder Hinderung) vorliegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

§ 21 der Satzung wird ergänzt und wie folgt neu gefasst:

„§ 21 Ort der Hauptversammlung; Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen

1.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

2.

Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 28. Juni 2028 stattfindenden Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

b.

§ 24 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

„Bei virtuellen Hauptversammlungen dürfen Aufsichtsratsmitglieder in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden auch dann im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn kein Fall gemäß § 24 Abs. 6 vorliegt.“

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und die damit verbundene Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 10. Juli 2018 hatte den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.531.536,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Das Genehmigte Kapital 2018 beträgt nach mehrfacher teilweiser Ausschöpfung derzeit noch EUR 2.500.324,00. Das Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ist bis zum 09. Juli 2023 befristet. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung unter Inanspruchnahme des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses bis zu 10 % des Grundkapitals zu erhöhen, soll das Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2023 ersetzt werden, soweit es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

Das Genehmigte Kapital 2018 in § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.

b.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2028 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.501.179,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG, Genehmigtes Kapital 2023).

Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung auszuschließen. Bei einem solchen Ausschluss des Bezugsrechts darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die genannte Zehn-Prozent-Grenze sind Aktien sowie Rechte, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder zu ihm verpflichten, anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 bis zur Ausgabe der neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Aktienausgabe gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien an der Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/​oder Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände auszuschließen.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Aktienausgabe zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise gegen Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen, auszuschließen.

Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. im Falle der Pflichtwandlung zustehen würde.

Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszuschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 und – falls das Genehmigte Kapital 2023 bis zum 28. Juni 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c.

§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2028 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 2.501.179,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 AktG, Genehmigtes Kapital 2023).

Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung auszuschließen. Bei einem solchen Ausschluss des Bezugsrechts darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die genannte Zehn-Prozent-Grenze sind Aktien sowie Rechte, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder zu ihm verpflichten, anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 bis zur Ausgabe der neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Aktienausgabe gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien an der Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/​oder Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände auszuschließen.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Aktienausgabe zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise gegen Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen, auszuschließen.

Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. im Falle der Pflichtwandlung zustehen würde.

Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, auszuschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 und – falls das Genehmigte Kapital 2023 bis zum 28. Juni 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

d.

Die vorstehende Beschlussfassung unter den Buchstaben a. bis c. bildet einen einheitlichen Beschluss.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017 sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Kombination dieser Instrumente und Schaffung eines bedingten Kapitals

Die Hauptversammlung vom 07. Juli 2017 hat den Vorstand zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 ermächtigt und in § 3 Abs. 3 der Satzung in der damaligen Fassung das Bedingte Kapital 2017 geschaffen (nach Neufassung der Satzung aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 unter TOP 11 nunmehr § 5 Abs. 3 der Satzung). Der Vorstand hat von dieser bis zum 06. Juli 2022 befristeten Ermächtigung durch Ausgabe der Wandelanleihe 2018/​23 teilweise Gebrauch gemacht. Die Wandelanleihe 2018/​23 wurde zwischenzeitlich zurückbezahlt und soweit die Wandelanleihegläubiger von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind unter Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2017, das auch entsprechend reduziert worden ist, neue Aktien an die Anleihegläubiger ausgegeben worden. Es gibt somit keine ausstehenden Wandlungsrechte mehr, die aus dem Bedingten Kapital 2017 zu bedienen wären. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf diese Finanzierungsvarianten aufrecht zu erhalten, soll die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen unter Einschluss von Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Kombination dieser Instrumente und die Schaffung eines bedingten Kapitals erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

Das Bedingte Kapital 2017 wird aufgehoben.

b.

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Kombination dieser Instrumente

aa.

Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2028 einmalig oder mehrmalig, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende, nachrangige oder nicht nachrangige Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000,00 jeweils mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen (nachstehend „Inhaber“) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 2.000.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 2.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend „Emissionsbedingungen“) zu gewähren.

Die Emissionsbedingungen können auch eine Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen, zugrunde zu legen.

Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Deutsche Rohstoff AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Deutsche Rohstoff AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte, Wandlungspflichten, Optionsrechte und/​oder Optionspflichten für auf den Namen lautende Aktien der Deutsche Rohstoff AG zu gewähren bzw. aufzuerlegen.

bb.

Bezugsrecht

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute bzw. Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Deutsche Rohstoff AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, so hat die Deutsche Rohstoff AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Deutsche Rohstoff AG entsprechend sicherzustellen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/​oder Optionspflicht ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung dieser Pflichten zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/​oder Optionspflicht vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/​oder Optionspflicht auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung.

Auf die vorgenannte 10-Prozent-Grenze werden angerechnet:

neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/​oder Optionspflicht ausgegeben werden, sowie

solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/​oder Optionspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/​-pflicht oder Optionsrechte/​-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.

cc.

Optionsrechte, Optionspflichten

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/​oder Optionspflicht werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Emissionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Deutsche Rohstoff AG berechtigten bzw. verpflichten. Für auf Euro lautende, durch die Deutsche Rohstoff AG oder ihre Konzerngesellschaft begebene Optionsanleihen können die Emissionsbedingungen vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfolgen kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.

dd.

Wandlungsrechte, Wandlungspflichten

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/​oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Emissionsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Deutsche Rohstoff AG umzutauschen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Aktie der Gesellschaft darf den Nennbetrag bei Schuldverschreibungen bzw. – wenn der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt – den Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.

Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages bzw. – wenn der Ausgabepreis unter dem Nennbetrag liegt – des Ausgabepreises der Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. In den Emissionsbedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Wandlungsverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.

ee.

Options- bzw. Wandlungspreis

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/​oder Optionspflicht darf der Options- bzw. Wandlungspreis 80 Prozent des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Deutsche Rohstoff AG an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen.

Hiervon abweichend gilt in Fällen, in denen eine Wandlungspflicht, eine Optionspflicht und/​oder ein Recht der Gesellschaft, anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer an einer Börse gelisteten anderen Gesellschaft zu gewähren (Ersetzungsbefugnis), vorgesehen ist: Der jeweilige Wandlungs- bzw. Optionspreis muss entweder (i) dem oben genannten Mindestpreis oder (ii) dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Deutsche Rohstoff AG an mindestens drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ermittlung des Wandlungs- bzw. Optionspreises nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.
§ 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben in jedem Fall unberührt.

ff.

Verwässerungsschutz, Anpassungsmechanismen

Die Emissionsbedingungen können – ebenfalls unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG – Verwässerungsschutzregelungen und Anpassungsmechanismen vorsehen. Das gilt insbesondere für folgende Fälle:

Kapitalmaßnahmen bei der Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibungen (z.B. Kapitalerhöhungen unter Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalherabsetzungen und Aktiensplit);

Dividendenausschüttungen;

Ausgabe von Bezugsrechten auf weitere Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten;

sonstige außergewöhnliche Ereignisse während der Laufzeit der Schuldverschreibungen (z.B. Kontrollwechsel bei der Gesellschaft).

In den Emissionsbedingungen vorgesehene Verwässerungsschutzregelungen und Anpassungsmechanismen können insbesondere die Veränderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises, die Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft oder auf Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder die Gewährung oder Anpassung von Barkomponenten vorsehen.

gg.

Weitere mögliche Festlegungen in den Emissionsbedingungen

Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.

Die Erfüllung der Options- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber bzw. die Erfüllung von Ansprüchen bei Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung kann nach Maßgabe der Emissionsbedingungen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem und/​oder genehmigten Kapital der Gesellschaft und/​oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/​oder genehmigten Kapital und/​oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.

Das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis kann nach Maßgabe der Emissionsbedingungen auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Die Emissionsbedingungen können vorsehen, dass Spitzen zusammengelegt und/​oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden.

Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer an einer Börse gelisteten anderen Gesellschaft zu gewähren (Ersetzungsbefugnis). Auch in diesem Fall kann die Erfüllung der Ansprüche der Inhaber nach Maßgabe der Emissionsbedingungen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem und/​oder genehmigten Kapital der Gesellschaft und/​oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/​oder genehmigten Kapital und/​oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

hh.

Durchführung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Emissionsbedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der Deutsche Rohstoff AG im Sinne von § 18 AktG festzulegen, insbesondere den Zinssatz, den Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- und Umtauschverhältnis, Wandlungs- bzw. Optionspreis, Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Wandlungs- bzw. Optionsausübungszeiträume.

c.

Schaffung eines neuen bedingten Kapitals

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), jeweils mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung bis zum 28. Juni 2028 von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und auch von § 60 Abs. 2 AktG abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung entsprechend anzupassen.

d.

Satzungsänderung

§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung ausgeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.

Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und auch von § 60 Abs. 2 AktG abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung entsprechend zu ändern. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionen) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten.“

e.

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der von der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf sämtlicher Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten.

f.

Die vorstehende Beschlussfassung unter den Buchstaben a. bis f. bildet einen einheitlichen Beschluss.

Berichte an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen in Höhe von nominal EUR 2.501.179,00 vor (Genehmigtes Kapital 2023), das das bislang bestehende, zum 09. Juli 2023 auslaufende genehmigte Kapital in § 5 Abs. 2 der Satzung ersetzen soll. Entsprechend wird § 5 Abs. 2 der Satzung zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2023 neu gefasst.

Bei Ausnutzung des neu vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2023 gegen Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Aktien an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) oder ein oder mehrere nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die Aktien den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll dieses Bezugsrecht jedoch ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Die Gesellschaft profitiert auf diese Weise von höheren Emissionserlösen, der Anteil der bisherigen Aktionäre wird in geringerem Umfang verwässert. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung der Zugang zu neuen Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag im Rahmen der rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.

Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind eigene Aktien, die in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Durch diese Vorgaben wird in Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während die Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien an der Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/​oder Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Deutsche Rohstoff AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Wahlmöglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstige Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition liquiditätsschonend zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder den Erwerb einer Rohstofflagerstätte oder sonstiger Vermögensgegenstände über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstige Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die Deutsche Rohstoff AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Deutsche Rohstoff AG die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Gesellschaft erwächst hieraus kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dem Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2023 zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Rohstofflagerstätten oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien an der Deutsche Rohstoff AG Gebrauch machen soll.

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, um gegebenenfalls eine sogenannte Wahldividende auf diesem Weg durchführen zu können.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2023 ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um bei Barkapitalerhöhungen auch den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen vorsehen. Solche Schuldverschreibungen beinhalten in der Regel einen Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die im Rahmen der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.

Des Weiteren soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden sollen. Damit soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gesellschaft unterstützt werden.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder Kombination dieser Instrumente (nachstehend „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 2.000.000,00 soll die unten noch näher zu erläuternden Möglichkeiten der Deutsche Rohstoff AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.

Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu, die mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll dem Vorstand die Gelegenheit gegeben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder an ein gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 gleichstehendes Unternehmen oder an ein Konsortium solcher Kreditinstitute bzw. Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung ist bei Wahrung des Bezugsrechts nicht immer möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Markverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können.

Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die genannte 10-Prozent-Grenze werden neue Aktien angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.

Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem hierbei der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibung nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/​oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand sind eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.

Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrechte, Wandlungspflichten, Optionsrechte und/​oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.

Teilnahmebedingungen

1. Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens zum Ablauf des Donnerstag, den 22. Juni 2023, zugehen:

Deutsche Rohstoff AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart
Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Daneben können sich Aktionäre bis zum vorstehend genannten Fristablauf über das passwortgeschützte HV-Portal zur Hauptversammlung anmelden. Das HV-Portal ist über den externen Link auf der Internetseite

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

erreichbar. Aktionären, die sich über das HV-Portal anmelden, wird die Eintrittskarte im HV-Portal elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Eintrittskarte ist auszudrucken; ein Postversand erfolgt in diesem Fall nicht.

2. Eintragung im Aktienregister

Aktionären wird, sofern sie zum Beginn des 08. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), als Aktionär im Aktienregister sind, mit den Anmeldeunterlagen die Aktionärsnummer und ein Passwort übersandt. Diese Daten ermöglichen ihnen die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals und damit die Anmeldung zur Hauptversammlung.

Aktionäre, die erst nach Donnerstag, dem 08. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Anmeldeunterlagen übersandt. Sie können die Einladung auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft abrufen

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

und sich ebenfalls unter der folgenden Anschrift bis Donnerstag, den 22. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden:

Deutsche Rohstoff AG
c/​o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart
Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Daneben können sie sich – nach vorheriger Anforderung des Passworts bei der Gesellschaft unter zuvor genannten Kontaktdaten – bis zum vorstehend genannten Fristablauf über das passwortgeschützte HV-Portal, welches über den externen Link auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

erreichbar ist, zur Hauptversammlung anmelden.

Umschreibungen im Aktienregister finden ab Freitag, den 23. Juni 2023, 0:00 Uhr, bis zum Ablauf der Versammlung nicht statt.

3. Stimmrechtsausübung

a. Verfahren bei Vollmachterteilung an Dritte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die unten in Abschnitt 3. b. Verfahren bei Vollmachterteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dargestellten Besonderheiten zu beachten.

Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich, d.h. auch in allen Fällen einer Bevollmächtigung bedarf es der fristgerechten Anmeldung des Anteilsbesitzes. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular sowohl auf dem mit den Anmeldeunterlagen versandten Antwortbogen als auch im Internet unter

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

b. Verfahren bei Vollmachterteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten hierzu werden den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen mitgeteilt.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 28. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

zugänglichen passwortgeschützten HV-Portals gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum 28. Juni 2023, 16:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Für die Fristwahrung ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Ein entsprechendes Formular für die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird mit den Anmeldeunterlagen an die Aktionäre zugesandt werden. Das Formular steht den Aktionären auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

zur Verfügung.

4. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

Deutsche Rohstoff AG
Q7, 24
68161 Mannheim
E-Mail: deffert@rohstoff.de

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, ggf. einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https:/​/​rohstoff.de/​hv2023/​

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und ggf. seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Informationen zum Datenschutz

Die Deutsche Rohstoff AG verarbeitet personenbezogene Daten (wie etwa Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten zum passwortgeschützten HV-Portal, IP-Adresse, verwendeter Browser, sowie gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung der Deutsche Rohstoff AG zu ermöglichen.

Soweit sich diese personenbezogenen Daten nicht bereits aus dem Aktienregister ergeben oder von den Aktionären im Rahmen ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, übermittelt ausnahmsweise die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Gesellschaft.

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung der Deutsche Rohstoff AG zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist die Deutsche Rohstoff AG die verantwortliche Stelle; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Die Deutsche Rohstoff AG speichert Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung der vorstehend genannten Pflichten erforderlich ist.

Der Dienstleister der Deutsche Rohstoff AG, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der Deutsche Rohstoff AG nur solche personenbezogenen Daten der Aktionäre und ggf. ihrer Aktionärsvertreter, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Deutsche Rohstoff AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Deutsche Rohstoff AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Deutsche Rohstoff AG
Q7, 24
68161 Mannheim
E-Mail: deffert@rohstoff.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Mannheim, im Mai 2023

Deutsche Rohstoff AG

Der Vorstand

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