Deutscher Herold Aktiengesellschaft – Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 Abs. 1 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutscher Herold Aktiengesellschaft
Bonn
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 Abs. 1 AktG 21.03.2019

Deutscher Herold Aktiengesellschaft

Bonn

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 Abs. 1 AktG – Durchführung eines Statusverfahrens gem. § 97ff AktG für die Deutscher Herold Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn

Der Vorstand der Deutscher Herold Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn macht Folgendes bekannt:

1.

Die Deutscher Herold Aktiengesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter mehr.

2.

Der Vorstand der Deutscher Herold Aktiengesellschaft ist daher der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Deutscher Herold Aktiengesellschaft nicht mehr korrekt besetzt ist. Die bisherige Besetzung des Aufsichtsrats der Deutscher Herold Aktiengesellschaft richtete sich nach § 95, 96 Abs.1 UAbs. 4 AktG i.V.m § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Drittelbeteiligungsgesetz. Dies ist nicht mehr zutreffend. Der Aufsichtsrat der Deutscher Herold Aktiengesellschaft ist künftig nach § 96 Abs. 1 AktG lediglich aus Anteilseigner-Vertretern zusammenzusetzen.

3.

Der Aufsichtsrat wird daher künftig, wie vorstehend erläutert, gemäß § 96 Abs. 1 AktG lediglich aus Anteilseigner-Vertretern zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das Landgericht Bonn als das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

4.

Diese Bekanntmachung wird gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 AktG im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen veröffentlicht.

 

Bonn, im März 2019

Deutscher Herold Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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