Dierig Holding AktiengesellschaftAugsburgWertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005Einladung zur ordentlichen HauptversammlungI. Tagesordnung auf einen Blick
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung
|
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 |
|||||||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am |
|||||||||||||||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr |
|||||||||||||||
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das |
|||||||||||||||
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 erstellte Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht ist in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 nachfolgend
auch während der Hauptversammlung zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften |
|||||||||||||||
6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
|
II. Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 5)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
Dierig Holding AG im Geschäftsjahr 2021 dargestellt und erläutert. Um die Einordnung
der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden die im
Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat
in ihren Grundzügen dargestellt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dierig.de/investor-relations/corporate-governance
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2021
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der Dierig Holding
AG wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen
und von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,52% des vertretenen
Kapitals gebilligt.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Die Hauptversammlung hat dem Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
der Dierig Holding AG, das in § 13 der Satzung geregelt ist, am 27. Mai 2021 mit einer
Mehrheit von 99,54% des vertretenen Kapitals zugestimmt.
Anwendung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021
Die laufenden Vorstandsdienstverträge der zum 31. Dezember 2021 aktiven Vorstandsmitglieder
Ellen Dinges-Dierig und Benjamin Dierig sind gleichlautend. Christian Dierig ist am
27. Mai 2021 mit dem Ablauf der Hauptversammlung als Vorstandsmitglied und Sprecher
des Vorstands ausgeschieden. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
erfolgte in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem für den Vorstand.
Anwendung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr entsprach dem gegenüber
den Vorjahren unveränderten Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wie in § 13 der
Satzung der Gesellschaft geregelt.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes, insbesondere
den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II), und orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet,
die Geschäftsstrategie der Gesellschaft zu fördern und eine erfolgreiche, nachhaltig
wertorientierte Unternehmensentwicklung sicherzustellen. Insbesondere die im Vergütungssystem
vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile tragen zur Erreichung der operativen
und strategischen Ziele der Gesellschaft bei. Die langfristige variable Vergütung
setzt für die Vorstandsmitglieder gezielt Anreize, eine nachhaltige Entwicklung der
Ergebnisse zu fördern. Bei der Gewährung der einjährigen Sonderzahlung an die Vorstandsmitglieder
kann der Aufsichtsrat neben der Erreichung operativer Ziele die Erreichung strategischer
Ziele berücksichtigen. Dadurch werden auch insoweit Anreize für die Vorstandmitglieder
gesetzt.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich neben den Aufgaben und
Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität und Lage der
Gesellschaft. Sie setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen
gezahlt und stellt für die Vorstandsmitglieder ein sicheres und planbares Einkommen
dar. Die aktuelle jährliche Festvergütung beträgt je 240.000 Euro.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form
von Sachbezügen; dies sind als Regelleistung ein Personenkraftwagen zur dienstlichen
und privaten Nutzung und Versicherungsprämien. Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder
insbesondere eine D&O-Versicherung ab, die für die Vorstandsmitglieder einen Selbstbehalt
nach Maßgabe des Aktiengesetzes vorsieht.
Versorgungszusage
Vorstandsmitgliedern wird grundsätzlich keine Versorgungszusage mehr gewährt. Von
den in 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern ist lediglich dem im Mai 2021 ausgeschiedenen
Sprecher des Vorstands bereits 1994 eine Versorgungszusage gewährt worden. Die Höhe
der Leistungen aus dieser Versorgungszusage wird alters- und dienstzeitabhängig sowie
anteilig anhand der Höhe des vom Sprecher des Vorstands zuletzt bezogenen Grundgehalts
errechnet Der Barwert für den im Mai 2021 ausgeschiedenen Sprecher des Vorstands beläuft
sich am 31.12.2021 auf T€5.598 (HGB).
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die Ermessenstantieme ist das kurzfristige variable Vergütungselement. Die Gewährung
sowie die Bestimmung deren Höhe erfolgt nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat kann dabei die Ertragslage der Gesellschaft sowie die besonderen
Erfolge und persönlichen Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigen.
Für das Geschäftsjahr 2021 werden den beiden gegenwärtigen Vorständen Ellen Dinges-Dierig
und Benjamin Dierig je 20.000 Euro ausbezahlt. Dem Ende Mai 2021 ausgeschiedenen ehemaligen
Sprecher des Vorstands, Christian Dierig, werden 10.000 Euro ausbezahlt. Die Auszahlung
erfolgt im Mai 2022.
Die langfristige variable Vergütung ist an ein finanzielles Erfolgsziel geknüpft.
Sie bemisst sich nach dem gewichteten Konzernergebnis (Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern,
EBIT) der letzten drei Geschäftsjahre. Dabei wird die folgende Gewichtung vorgenommen:
Der EBIT des letzten Geschäftsjahres wird zu 20% und der EBIT des vorletzten Geschäftsjahres
sowie der EBIT des vorvorletzten Geschäftsjahres werden jeweils zu 40% berücksichtigt.
Soweit sich insgesamt per Saldo ein positives Ergebnis ergibt, erhalten die Vorstandsmitglieder
eine langfristige variable Vergütung in Höhe von je 0,75% des in dieser Weise gewichteten
Konzernergebnisses der letzten drei Jahre.
Für das Geschäftsjahr 2021 werden den beiden gegenwärtigen Vorständen Ellen Dinges-Dierig
und Benjamin Dierig je 26.444 Euro ausbezahlt. Dem Ende Mai 2021 ausgeschiedenen ehemaligen
Sprecher des Vorstands, Christian Dierig, werden 12.396 Euro ausbezahlt. Die Auszahlung
erfolgt im Mai 2022.
Die gesamte variable Vergütung aller Vorstandsmitglieder ist bei der jährlichen Gewährung
auf einen Betrag von 200.000 Euro begrenzt (sog. Tantieme-Cap). Diese Höchstgrenze
wurde im Geschäftsjahr eingehalten.
Sonstige Vergütungsregelungen
Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht eine Maximalvergütung vor,
die den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr
gewährten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung, Nebenleistungen, variable
Vergütungsleistungen) beschränkt. Das Vergütungssystem sieht eine betragsmäßige Höchstgrenze
für die Gesamtvergütung aller gegenwärtigen Vorstandsmitglieder in Höhe von 1.000.000
Euro vor. Eine Ausnahme gilt für das Geschäftsjahr 2021; hier beträgt die Maximalvergütung
1.500.000 Euro auf Grund der Zuführung zur Pensionsrückstellung für die dem Sprecher
des Vorstands gewährte Versorgungszusage. Die Maximalvergütung wurde eingehalten,
wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung
der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung erhalten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach der Jahresgesamtvergütung des Vorstandsmitglieds
(für maximal zwei Jahre), wobei höchstens die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergütet
wird.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den Vorstandsdienstverträgen
nicht vereinbart.
Change of Control
Die Dienstverträge sehen für den Fall, dass die Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsel
(Change of Control) vorzeitig beendet wird, keine besonderen Leistungszusagen vor.
Malus/Clawback
Eine Klausel zur Möglichkeit der Rückforderung bzw. Einbehaltung von Vergütungsbestandteilen
ist derzeit in den Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem
Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb des Dierig-Konzerns
Eine Vergütung für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten innerhalb des Dierig-Konzerns
wurde im vergangenen Geschäftsjahr keinem Vorstandsmitglied gewährt. Dasselbe gilt
für die Wahrnehmung von externen Aufsichtsratsmandaten im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit
und im Interesse von Dierig.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen
Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Dabei wird die
Vergütung ausgewiesen, deren zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im
Geschäftsjahr vollständig erbracht worden ist, d.h. die für das Geschäftsjahr gewährte
Festvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen, die kurzfristige
variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 sowie die langfristige variable Vergütung,
deren Bemessungszeitraum am Ende des Geschäftsjahres geendet hat. Ferner werden erdiente
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen berücksichtigt, die auf Grund fallender Zinsen
vergleichsweise hoch ausfallen.
Darüber hinaus weist die nachfolgende Tabelle die Vergütung aus, die den Vorstandsmitgliedern
tatsächlich im Geschäftsjahr zugeflossen ist, d.h. die im Geschäftsjahr ausbezahlte
Festvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen, die im Geschäftsjahr
ausbezahlte kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 sowie die im
Geschäftsjahr ausbezahlte langfristige variable Vergütung, deren Bemessungszeitraum
2020 geendet hat.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
nach § 162 AktG
Die folgende Tabelle enthält die den früheren Mitgliedern des Vorstands im abgelaufenen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG. Die Vergütung von
ehemaligen Vorstandsmitgliedern und bezugsberechtigten Angehörigen, die ihre Tätigkeit
vor mehr als zehn Geschäftsjahren beendet haben, ist in Summe aufgeführt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 13 der Satzung geregelt. Gemäß
§ 13 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste sowie eine
variable Vergütungskomponente. Die Höhe der Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
bemisst sich nach den Aufgaben des Mitglieds im Aufsichtsrat. Der Vorsitzende erhält
das Doppelte und der stellvertretenden Vorsitzenden das 1,5-fache des in der Satzung
festgelegten Betrags. Die Bemessungsgrundlage für die variable Vergütungskomponente
ist eine eventuell bezahlte Dividende. Der Aufsichtsrat erhält für jedes Prozent,
um das die an die Aktionäre verteilte Dividende 4 % des Grundkapitals übersteigt,
eine Vergütung in Höhe von 12.000 Euro, die im Verhältnis der festen Vergütung aufgeteilt
wird.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine
jährliche Festvergütung in Höhe von 8.000 Euro. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden
beträgt die jährliche Festvergütung 16.000 Euro und für seinen Stellvertreter 12.000
Euro. Mit der Festvergütung ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen
in Ausschüssen abgegolten.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres
angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Ersatz ihrer Auslagen.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten
wie in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte
Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern
wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern
im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Dabei wird die
Vergütung ausgewiesen, deren zugrunde liegende Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig
erbracht worden ist, d.h. die für das Geschäftsjahr gewährte Festvergütung und die
variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021, die sich aus der geplanten Dividende
berechnet.
Darüber hinaus weist die nachfolgende Tabelle die Vergütung aus, die den Aufsichtsratsmitgliedern
tatsächlich im Geschäftsjahr zugeflossen ist, d.h. die im Geschäftsjahr ausbezahlte
Festvergütung und die im Geschäftsjahr ausbezahlte variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2020.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
dar.
Auf Grund der bisherigen Befreiung durch die Hauptversammlung nach §286 Abs. 5 HGB
a.F. unterbleiben bei der vergleichenden Darstellung die individualisierten Angaben
zur Vorstandsvergütung für 2020.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Dierig Holding AG, Augsburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Dierig Holding AG für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Haftungsbeschränkung
Der Durchführung des Auftrags und unserer Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu
Dritten, liegen die vereinbarten „Auftragsbedingungen der Sonntag& Partner Partnerschaftsgesellschaft
mbB, der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der SONNTAG IT audit GmbH“
zugrunde (www.sonntag-wp.de/auftragsbedingungen; Stand: 07. April 2022).
Augsburg, den 07. April 2022
SONNTAG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Burkhardt-Böck
Wirtschaftsprüferin |
Kanus
Wirtschaftsprüfer |
III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft |
|||||||||||||||||||
2. |
Virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in diesem Jahr beschlossen, Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe Die Rechte der Aktionäre einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung – entweder
|
|||||||||||||||||||
3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß Art. Dierig Holding AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist durch den Letztintermediär Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz
übersandt. Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen Zugangscodes sicherzustellen, bitten |
|||||||||||||||||||
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung
|
|||||||||||||||||||
5. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und Art.
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126
abrufbar. |
|||||||||||||||||||
6. |
Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren
zugänglich. |
|||||||||||||||||||
7. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die Dierig Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Die Dienstleister, die von der Dierig Holding AG zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung Die Dierig Holding AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg, Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig Holding AG lauten: Elizabet Demir, Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden |
Augsburg im April 2022
Dierig Holding AG
Der Vorstand