DKM Deutsche Kreditmanagement AG – Hauptversammlung 2016

DKM Deutsche Kreditmanagement AG

Köln

Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am
25.04.2016

Der Vorstand der DKM Deutsche Kreditmanagement AG ergänzt hiermit gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 122 Abs. 2 Satz 1, 121 Abs. 4 Satz 1 AktG auf Verlangen von Herrn Wolfgang Wildner die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 25.04.2016 um die nachfolgend aufgeführten Tagesordnungspunkte und veröffentlicht zudem die von Herrn Wildner in Bezug auf diese Tagesordnungspunkte vorgebrachten Wahl- bzw. Beschlussvorschläge:

TOP 12
Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)

Herr Wolfgang Wildner schlägt folgende Beschlussfassung vor:

§ 2 der Satzung der Gesellschaft wird in Ziffer 1. geändert. § 2 Ziffer 1. lautet danach wie folgt:

Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Banken und Grundpfandrechtsgläubigern bei der Umsetzung und Sanierung von Krediten sowie die Finanzierung von externen Immobilienprojektentwicklern bei Um- und Neubaumaßnahmen, insbesondere durch hybride Finanzinstrumente (Genussrechte, stille Beteiligungen etc.), jeweils soweit hierfür keine staatliche Genehmigung erforderlich ist.

Begründung:

Um die finanzielle Lage der Gesellschaft zu stabilisieren und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft voranzubringen, hat der Vorstand ein erweitertes Geschäftsmodells entwickelt und in der Hauptversammlung vom 22.12.2015 ausführlich vorgestellt. Zur Umsetzung des erweiterten Geschäftsmodells soll der Unternehmensgegenstand geändert werden. Der Aktionär bittet darum, dass in der Hauptversammlung vom 25. April 2016 die den Aktionären bereits bekannte Präsentation zum erweiterten Geschäftsmodell ausgelegt wird.

TOP 13
Änderung der Satzung in § 10 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Amtsdauer und Amtsniederlegung)

Herr Wolfgang Wildner schlägt folgende Beschlussfassung vor:

§ 10 der Satzung der Gesellschaft wird in Ziffer 1. geändert. Ziffer 1. lautet nunmehr wie folgt:

Der Aufsichtsrat besteht aus vier (4) Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt.

Begründung:

Die Erhöhung der Mitgliederzahl im Aufsichtsrat soll sicherstellen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds die gesetzliche Mindestanzahl von drei Mitgliedern (§ 95 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG) nicht unterschritten wird und der Aufsichtsrat beschlussfähig bleibt (vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG).

TOP 14
Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds

Herr Wolfgang Wildner schlägt vor, folgende Person von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode gemäß der Satzung der Gesellschaft neu und zusätzlich in den Aufsichtsrat der Gesellschaft wählen zu lassen:

Herr Rechtsanwalt Dr. Utz Brömmekamp,
Sozietät Buchalik Brömmekamp, 40549 Düsseldorf,

Zudem bittet Herr Wildner, gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG folgende Angaben bekannt zu machen:

Nach §§ 95 Satz 1, 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft in der aktuell gültigen Fassung setzt sich der Aufsichtsrat aus mindestens drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Anlass der Wahl ist die geplante Änderung des § 10 der Satzung durch die Hauptversammlung. Nach Eintragung dieser Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft wird sich der Aufsichtsrat aus vier von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen. Derzeit sind nur drei Mitglieder des Aufsichtsrats bestellt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Die Bestellung des Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds (§ 10 Ziff. 2 der Satzung der Gesellschaft).

Begründung:

Anlass der Wahl ist die Änderung von § 10 Ziffer 1. der Satzung, wonach der Aufsichtsrat künftig aus vier Mitgliedern besteht. Da die Satzungsänderung erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, erfolgt die Wahl für diesen Fall und Zeitpunkt.

 

Köln, den 05.04.2016

DKM Deutsche Kreditmanagement AG

Der Vorstand

DKM Deutsche Kreditmanagement AG

Köln

Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung der
DKM Deutsche Kreditmanagement AG mit Sitz in Köln am 25.04.2016

Der Vorstand der DKM Deutsche Kreditmanagement AG ergänzt hiermit gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 122 Abs. 2 Satz 1, 121 Abs. 4 Satz 1 AktG auf Verlangen der REIP Holding AG die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 25.04.2016 um die nachfolgend aufgeführten Tagesordnungspunkte und veröffentlicht zudem die von der REIP Holding AG in Bezug auf diese Tagesordnungspunkte vorgebrachten Wahl- bzw. Beschlussvorschläge:

TOP 8:

Beschlussfassung über die Abberufung der derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 124 Abs. 3, 103 Abs. 1 AktG i.V.m. § 18 Ziff. 2 der Satzung der Gesellschaft).

Die REIP Holding AG schlägt folgende Beschlussfassung vor:

Sämtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates, namentlich

 

Herr Ingo Söhngen, geb. 11.06.1965, Kaufmann, Frankfurt am Main, Vorsitzender des Aufsichtsrates,

Herr Dr. Götz Philipp, geb. 17.03.1972, Rechtsanwalt, Düsseldorf,

Herr Wolfgang Wildner, geb. 04.07.1963, Steuerberater, Bad Vilbel,

 

wird das Vertrauen entzogen und mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Hauptversammlung entscheidet im Wege der Einzelabstimmung über die Abberufung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder.

TOP 9:

Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates.

Die REIP Holding AG schlägt als Beschlussfassung vor, folgende Personen von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode gemäß der Satzung der Gesellschaft im Wege der Einzelabstimmung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft wählen zu lassen:

1)

Frau Susanne Scheffer, geb. 28.02.1964, Kauffrau (ausgeübter Beruf), Gelterkinden (Schweiz),

2)

Frau Cornelia Kramer, geb. 12.02.1961, Kauffrau (ausgeübter Beruf), Solingen,

3)

Herr Norbert Seekopp, geb. 04.04.1958, Kaufmann (ausgeübter Beruf), Köln.

Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG werden ergänzend folgende Angaben bekannt gemacht:

Nach §§ 95 Satz 1, 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus mindestens drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Anlass der Wahl ist die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates nach Abberufung der zuletzt amtierenden Mitglieder durch die Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds (§ 10 Ziff. 2 der Satzung der Gesellschaft).

TOP 10:

Beschlussfassung über die Beauftragung eines besonderen Vertreters zur Prüfung und Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen die Aufsichtsratsmitglieder Ingo Söhngen, Dr. Götz Philipp und Wolfgang Wildner wegen Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht und Garantenpflicht betreffend den Rechtsverletzungen die durch den Vorstand begangen sind.

Die REIP Holding AG schlägt folgende Beschlussfassung vor:

1)

Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Aufsichtsratsmitglieder Ingo Söhngen, Dr. Götz Philipp und Wolfgang Wildner wegen Verletzungen der Vermögensbetreuungs- und Garantenpflicht betreffend den Rechtsverletzungen die durch den Vorstand begangen sind.

2)

Die Geltendmachung können Maßnahmen zur Beweissicherung, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen umfassen. Zur Untersuchung, Prüfung und Durchsetzung der Ersatzansprüche wird dem besonderen Vertreter ungehinderten Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen und unmittelbaren Zugang zu den Organen und Mitarbeitern gewährleistet, in diesem Zusammenhang ist der besondere Vertreter berechtigt im Wege der einstweiligen Verfügung alle Rechte durchzusetzen, insbesondere hinsichtlich seines umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechts.

3)

Zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der Ersatzansprüche wie vorstehend ausgeführt, wird bestellt:

Herr Winfried Wieland, Auf dem Heidgen 33, 53127 Bonn

Der besondere Vertreter darf sich ihm geeignete erscheinender Hilfspersonen bedienen, insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Der besondere Vertreter erhält von der Gesellschaft neben dem Ersatz seiner Auslagen, Reisekosten und Kosten einer D&O Versicherung eine Vergütung für seine Tätigkeit. Die Vergütung wird auf Stundenbasis und zwar zu einem Stundensatz in Höhe von € 250,00 je geleisteter Tätigkeitsstunde zzgl. Umsatzsteuer bemessen, angemessene Vorschusszahlungen in Höhe von jeweils € 7,500,00 zzgl. Umsatzsteuer sind von der Gesellschaft zu leisten. Ebenso sind erforderliche Gerichtskostenvorschüsse umgehend auszugleichen.

TOP 11:

Beschlussfassung über die Beauftragung eines besonderen Vertreters zur Prüfung und Verfolgung von gesamtschuldnerischen Ersatzansprüchen gegen den Vorstand aus Verstößen wegen Insolvenzverschleppung und/oder vorsätzlich falscher Mitteilungen an das Registergericht des Amtsgerichts Köln.

Die REIP Holding AG schlägt folgende Beschlussfassung vor:

1)

Die Hauptversammlung beschließt die Prüfung und Geltendmachung von gesamtschuldnerischen Ersatzansprüchen durch den besonderen Vertreter gegen den Vorstand aus Verstößen wegen Insolvenzverschleppung und/oder vorsätzlich falscher Aussagen an das Registergericht des Amtsgerichts Köln.

2)

Die Geltendmachung kann Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen umfassen. Zur Untersuchung, Prüfung und Durchsetzung der Ersatzansprüche wird dem besonderen Vertreter ungehinderten Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen und unmittelbaren Zugang zu den Organen und Mitarbeitern gewährleistet, in diesem Zusammenhang ist der besondere Vertreter berechtigt im Wege der einstweiligen Verfügung alle Rechte durchzusetzen, insbesondere hinsichtlich seines umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechts.

3)

Zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der Ersatzansprüche wie vorstehend ausgeführt, wird bestellt:

Herr Winfried Wieland, Auf dem Heidgen 33, 53127 Bonn

Der besondere Vertreter darf sich ihm geeignete erscheinender Hilfspersonen bedienen, insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Der besondere Vertreter erhält von der Gesellschaft neben dem Ersatz seiner Auslagen, Reisekosten und Kosten einer D&O Versicherung eine Vergütung für seine Tätigkeit. Die Vergütung wird auf Stundenbasis und zwar zu einem Stundensatz in Höhe von € 250,00 je geleisteter Tätigkeitsstunde zzgl. Umsatzsteuer bemessen, angemessene Vorschuss-Zahlungen in Höhe von jeweils € 7.500,00 zzgl. Umsatzsteuer sind von der Gesellschaft zu leisten. Ebenso sind erforderliche Gerichtskostenvorschüsse umgehend auszugleichen.

Die in der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung genannten Tagesordnungspunkte bleiben bestehen.

 

Köln, den 01.04.2016

DKM Deutsche Kreditmanagement AG

Der Vorstand

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