DLB-Anlageservice AG – Hauptversammlung 2020

DLB-Anlageservice AG

Augsburg

WKN : 554030
ISIN : DE0005540306

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 29. September 2020, 11.00 Uhr
in Augsburg, Riegele WirtsHaus, Frölichstr. 26

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 805.934,27 € wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende von 0,30 € je Stückaktie 150.000,00 €
b) Vortrag auf neue Rechnung 655.934,27 €
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Einfügung eines § 6a der Satzung (Genehmigtes Kapital)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

Es wird folgender § 6a neu eingefügt:

㤠6a

Genehmigtes Kapital 2020/25
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 29. September 2025 das Grundkapital einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 400.000,- Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2020/25).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG eingeräumt wird. Ausgegeben werden dürfen jeweils nur Stammaktien.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet oder für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben.“

Gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2 und 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung folgenden Bericht:

In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand gemäß §§ 203 Absatz 1 und 2 und 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz insbesondere ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages, der 10 % des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Dies führt im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen zu höheren Emissionserlösen. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, in anderen Fällen, die dies von Gesetzes wegen zulassen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 10 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 22. September 2020 anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Als Berechtigungsnachweis reicht ein in Textform (Telefax oder Brief) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Kreditinstitut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 8. September 2020 beziehen.

Anforderungen von Eintritts- und Stimmkarten sowie Anträge von Aktionären zur Hauptversammlung sind unter folgender Anschrift an die Gesellschaft zu richten.

DLB-Anlageservice AG
Postfach 1144
86989 Steingaden
Telefax: 08862/93061
Email: info@dlb-ag.de

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären werden im Internet unter der Adresse

www.dlb-ag.de

und, soweit es sich um Ergänzungsanträge zur Tagesordnung handelt, auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden.

 

Augsburg, im August 2020

Der Vorstand

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