DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT – Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Bielefeld
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG 08.05.2019

DMG MORI Aktiengesellschaft

Bielefeld

ISIN DE0005878003 / Wertpapierkennnummer 587 800

Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Aufgrund der in der Vergangenheit vorgenommenen Neueinteilung des Grundkapitals von der Nennbetragsaktie auf die nennbetragslose Stückaktie und der Umstellung von DM auf EURO verbunden mit einer Aktiensplittung im Verhältnis 1 : 10 sind die bisherigen alten effektiven Aktienurkunden unserer Gesellschaft über DM 50,00 (1 Aktie zu DM 50,00) und DM 2.500,00 (50 Aktien zu je DM 50,00) unrichtig geworden.

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 der Satzung ausgeschlossen.

Durch dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (jeweils vom 4. Januar 2019, 1. Februar 2019 und 8. März 2019) hatten wir die Aktionäre unserer Gesellschaft unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre alten effektiven Aktienmäntel über DM 50,00 (1 Aktie zu DM 50,00) und DM 2.500,00 (50 Aktien zu je DM 50,00) in der Zeit vom 9. Januar 2019 bis zum 9. April 2019 einschließlich bei ihrer Depotbank zur Weiterleitung an die UniCredit Bank AG zum Umtausch einzureichen.

Im Hinblick auf den Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils am Grundkapital der DMG MORI Aktiengesellschaft wurden keine neuen Aktienurkunden ausgegeben. Die Aktien unserer Gesellschaft sind seit dem 9. Januar 2019 in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Die einreichenden Aktionäre erhielten entsprechend ihrem bisherigen Anteil Miteigentum am Sammelbestand bei der Clearstream Banking AG durch eine Depotgutschrift.

Alle in Umlauf befindlichen unrichtig gewordenen Aktien der DMG MORI Aktiengesellschaft, die trotz dreimaliger Veröffentlichung dieser Aufforderung nicht bis heute zum Umtausch bzw. zur Einbuchung in die Girosammelverwahrung eingeliefert wurden, werden hiermit gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung ist durch Beschluss vom 25. April 2018 des Amtsgerichts Bielefeld erteilt worden. Anstelle der für kraftlos erklärten Aktienurkunden sind entsprechende Anteile an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand verbucht, die zu Gunsten der berechtigten Aktionäre bereitgehalten werden.

 

Bielefeld, im Mai 2019

Der Vorstand

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