Dr. Hönle Aktiengesellschaft: Dr. Hönle Aktiengesellschaft

Dr. Hönle Aktiengesellschaft

Gräfelfing

ISIN DE0005157101 /​ WKN 515710

Dividendenbekanntmachung und
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. März 2021 hat beschlossen, vom Bilanzgewinn der Dr. Hönle Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2019/​2020 in Höhe von € 26.453.507,79 einen Teilbetrag von € 3.030.927,00 zur Zahlung einer Dividende von € 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden Restbetrag von € 23.422.580,79 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 26. März 2021 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die depotführenden Kreditinstitute. Hauptzahlstelle ist die M.M.Warburg & CO KGaA, Hamburg.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt (sog. Günstigerprüfung).

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag und unter Vorlage der Steuerbescheinigung (eine Dividendenabrechnung ist nicht mehr ausreichend) nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen. Erstattungsanträge müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, eingegangen sein.

 

Gräfelfing, im März 2021

Dr. Hönle Aktiengesellschaft

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