Drillisch Aktiengesellschaft – Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen

Drillisch Aktiengesellschaft
Maintal
WKN 554 550 / ISIN DE 0005545503
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betreffend die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
1.

Die ordentliche Hauptversammlung der Drillisch Aktiengesellschaft vom 21. Mai 2015 hat beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 20. Mai 2020 eigene Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auch unter Einsatz von Derivaten, zu erwerben und diese zu verwenden. Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 6 und 7 erteilten Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Erwerb auch unter Einsatz von Derivaten wurden für die Zeit ab Wirksamwerden der vorgenannten neuen Ermächtigungen aufgehoben.

Etwaige von der Gesellschaft aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbene Aktien können in den in der Ermächtigung im Einzelnen genannten Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder veräußert werden. Die von der Gesellschaft erworbenen Aktien können zudem nach näherer Maßgabe der Ermächtigung auch ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden.
2.

Die ordentliche Hauptversammlung der Drillisch Aktiengesellschaft vom 21. Mai 2015 hat beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2020 einmalig oder mehrmals durch die Gesellschaft Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 750.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben. Die Schuldverschreibungen können auch durch im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden; für diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dafür eine Garantie zu übernehmen. Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen dürfen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 16.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 17.600.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelschuldbedingungen gewährt werden. Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht vorsehen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, in den in der Ermächtigung im Einzelnen genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen.
3.

Der vollständige Wortlaut der Ermächtigungen ergibt sich aus den Tagesordnungspunkten 6 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten) sowie 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente nebst Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 sowie entsprechende Satzungsänderung) der am 10. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur oben genannten Hauptversammlung.

Maintal, im Mai 2015

Drillisch Aktiengesellschaft

– Der Vorstand –

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