Dürener Bauverein Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Dürener Bauverein Aktiengesellschaft

Düren

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Stadt Düren hat der Gesellschaft folgende Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG und § 20 Abs. 4 AktG gemacht:

„Unter Bezugnahme auf die von der Stadt Düren in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach gemachten entsprechenden Meldungen teilen wir Ihnen angesichts der im Rahmen von Anfechtungsklagen erhobenen Behauptungen, zu angeblich unterlassenen Mitteilungen nach § 20 AktG, aus Gründen äußerster Vorsorge gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass der Stadt Düren mehr als der vierte Teil der Aktien Ihrer Gesellschaft unmittelbar gehört.

Weiter teilen wir Ihnen gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass der Stadt Düren auch mehr als die Hälfte der Aktien Ihrer Gesellschaft unmittelbar gehören.“

 

Düren, 26. August 2015

Dürener Bauverein Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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