DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG („DZ Vierte“ – Übernahme)

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die DZ Vierte Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 28142 („DZ Vierte“), als übertragende Gesellschaft auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 45651 („DZ BANK“), als übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der DZ BANK und der DZ Vierte wurde am 31. Mai 2022 notariell beurkundet und wird gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung zum Handelsregister der DZ BANK eingereicht.

Die DZ Vierte ist eine hundertprozentige Beteiligung der DZ BANK. Daher ist die Zustimmung der Hauptversammlung der DZ BANK zu dem Verschmelzungsvertrag nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt die Erleichterung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Ein solches Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Nachweis des Aktienbesitzes an die DZ BANK AG Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bereich Konzern-Finanzen, Einheit KFRB, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main, zu richten.

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der DZ Vierte zum Verschmelzungsvertrag sowie ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht sind nicht erforderlich (§ 62 Abs. 4 Satz 1, §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 2, Abs. 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag sowie die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Geschäftsräumen der DZ BANK, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main, und Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf, ausgelegt und können dort während der üblichen Geschäftszeiten, zwischen 9:00 und 17:00 Uhr, von den Aktionären der DZ BANK eingesehen werden.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär der DZ BANK unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

 

Frankfurt am Main, im Juni 2022

DZ BANK AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

Der Vorstand

 

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