EASY SOFTWARE AG – Hauptversammlung 2015

EASY SOFTWARE AG
Mülheim an der Ruhr
ISIN DE0005634000
Einladung zur Hauptversammlung
am 9. Juli 2015
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:00 Uhr
in den Räumen der Stadthalle,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45474 Mülheim an der Ruhr
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht sowie des gebilligten Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. April 2015 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a)

dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglied des Vorstands Willy Cremers für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen;
b)

die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

Der Verwaltungsvorschlag zu Buchstabe b) erfolgt vor dem Hintergrund der laufenden Klärung der Sachverhalte.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a)

dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen,
b)

dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Stefan ten Doornkaat für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen,
c)

dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr.-Ing. habil. Helmut Balzert für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Manfred Wagner für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats Manfred Wagner für das Geschäftsjahr 2013 erneut bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.

Hinweis zu Tagesordnungspunkt 4:
Die ordentliche Hauptversammlung vom 8. August 2014 hatte beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Manfred Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2015 zu wählen.
6.

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 9. Juli 2015, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 entscheidet, endet die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats. Daher sind die Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen.

Herr Prof. Dr. Helmut Balzert, der seit dem Jahr 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG ist, hat sich wegen seiner Emeritierung und der damit verbundenen geänderten Lebensplanung entschieden, sich nicht erneut zur Wahl zu stellen.

Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i. V. m. § 14 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a)

Herrn Diplomkaufmann Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main, selbständiger Unternehmensberater und geschäftsführender Verwaltungsratspräsident der The Fantastic Company AG, Zug, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu wählen.

Herr Krautscheid ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der MOLOGEN AG, Berlin, Vorsitzender des Aufsichtsrats der CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin, Vorsitzender des Aufsichtsrats der EPG Engineered nanoProducts Germany AG, Griesheim und bis 16. Juni 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der Heliocentris Energy Solutions AG, Berlin.
b)

Herrn Stefan ten Doornkaat, Düsseldorf, Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit der Sozietät HINDAHL STERNEMANN HORN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu wählen.

Herr ten Doornkaat ist Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und Mitglied des Aufsichtsrats der Global Oil and Gas AG, Bad Vilbel, sowie Mitglied des Aufsichtsrats der Mox Deals AG, Ratingen. Herr ten Doornkaat steht zudem am 16. Juni 2015 zur Wahl in den Aufsichtsrat der PNE WIND AG, Cuxhaven.
c)

Herrn Diplom Wirtschaftsingenieur Thomas P. Mayerbacher, Kaiserslautern, selbständiger Unternehmensberater, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu wählen.

Herr Mayerbacher hat keine weiteren Aufsichtsratsmandate.

Alle vorgeschlagenen Kandidaten sind unabhängig und verfügen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der EASY SOFTWARE AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der EASY SOFTWARE AG oder einem wesentlich an der EASY SOFTWARE AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Der Aufsichtsrat beabsichtigt im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Personen, Herrn Oliver Krautscheid zu seinem Vorsitzenden zu wählen.
7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags

Die EASY SOFTWARE AG und die CFT Consulting GmbH haben am 28. Mai 2015 den Entwurf eines Gewinnabführungsvertrags aufgestellt. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der EASY SOFTWARE AG und der Gesellschafterversammlung der CFT Consulting GmbH. Die Gesellschafterversammlung der CFT Consulting GmbH soll dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zeitnah zu der Hauptversammlung der EASY SOFTWARE AG zustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag soll nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen unterzeichnet werden.

Der zu schließende Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

EASY SOFTWARE AG, Am Hauptbahnhof 4, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15618 (im Folgenden „EASY AG“ genannt)

und der

CFT Consulting GmbH, Edisonstraße 22a, 86399 Bobingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 14225 (im Folgenden „CFT GmbH“ genannt)

wird der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

§ 1 Gewinnabführung
(1)

Die CFT GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die EASY AG abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu § 3 dieses Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. (2) wirksam wird.
(3)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der CFT GmbH und wird mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 2 Verlustübernahme
(1)

Die EASY AG ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der CFT GmbH entsprechend aller Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
(2)

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. (2) wirksam wird.
(3)

§ 1 Abs. (3) gilt entsprechend für die Verpflichtung zum Verlustausgleich.

§ 3 Bildung und Auflösung von Rücklagen
(1)

Die CFT GmbH kann mit Zustimmung der EASY AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 HGB einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der EASY AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(2)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und Gewinnvorträgen sowie eine Verwendung dieser Beträge zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen.

§ 4 Wirksamwerden, Dauer und Kündigung
(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der EASY AG und der Gesellschafterversammlung der CFT GmbH.
(2)

Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der CFT GmbH wirksam und gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der CFT GmbH, in dem die Eintragung erfolgt.
(3)

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 („Mindestlaufzeit“). Wird dieser Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2015 im Handelsregister der CFT GmbH eingetragen oder fällt der 31. Dezember 2019 in den Lauf eines Geschäftsjahres der CFT GmbH, so verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf des Geschäftsjahres der CFT GmbH, in dem der Tag des rückwirkenden Inkrafttretens fünf Jahre zurückliegt. Der Vertrag kann zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende der Mindestlaufzeit, mit einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
(4)

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die EASY AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der CFT GmbH beteiligt ist, die Anteile an der CFT GmbH veräußert oder einbringt, die EASY AG oder die CFT GmbH verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der CFT GmbH im Sinne von § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Abbedingung dieser Schriftformklausel.
(2)

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der EASY SOFTWARE AG und der CFT Consulting GmbH zuzustimmen.

Die EASY SOFTWARE AG hat mit Erklärung vom 27. Mai 2015 die Call-Option zum Erwerb der ausstehenden 40 % der Geschäftsanteile an der CFT Consulting GmbH gemäß dem Geschäftsanteilskauf-/Abtretungs- und Optionsvertrag vom 23. Dezember 2013 ausgeübt und wird damit alleinige Gesellschafterin der CFT Consulting GmbH. Aus diesem Grund sind von der EASY SOFTWARE AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Auch eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer ist gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf können folgende Unterlagen im Internet unter www.easy.de in der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ abgerufen werden:

der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der EASY SOFTWARE AG und der CFT Consulting GmbH, aufgestellt am 28. Mai 2015,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der EASY SOFTWARE AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der CFT Consulting GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014,

der gemeinsame Bericht des Vorstands der EASY SOFTWARE AG und der Geschäftsführung der CFT Consulting GmbH nach § 293 a AktG.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 2. Juli 2015, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, welcher sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den Beginn des 18. Juni 2015 (Nachweisstichtag), bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 2. Juli 2015 zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter nachfolgender Anschrift zugehen:

EASY SOFTWARE AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank AG
Landsberger Straße 187
80687 München
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist aber das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124 a AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.easy.de in der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die Formulare verwenden, die sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt werden:

EASY SOFTWARE AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675
E-Mail: InvestorRelations@easy.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie werden die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 7. Juli 2015, unter oben genannter Adresse zugehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auch noch in der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu dem Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entsprechend 270.150 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mithin bis zum Ablauf des 8. Juni 2015, zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

EASY SOFTWARE AG
Büro der Leitung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekannt gemacht wurden und sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt sind, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem den Aktionären mitgeteilt und auf der Internetseite www.easy.de in der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten:

EASY SOFTWARE AG
Büro der Leitung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefax: +49 (0) 208 45016 108
E-Mail: InvestorRelations@easy.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden. Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens bis zum Ablauf des 24. Juni 2015, unter vorstehender Anschrift mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite www.easy.de in der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.

Mülheim an der Ruhr, im Juni 2015

EASY SOFTWARE AG

Der Vorstand

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