EASY SOFTWARE AG – Ordentliche Hauptversammlung

EASY SOFTWARE AG

Mülheim an der Ruhr

ISIN DE000A2YN991
WKN A2YN99

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Donnerstag, 30. Juni 2022, um 14:00 Uhr (MESZ)

ein.

Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz ihrer
Aktionäre oder Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Stadthalle Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr.

I. TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
mit dem zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE AG und des EASY-Konzerns für
das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der EASY SOFTWARE AG unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch während
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

Auf der Internetseite der Gesellschaft kann zudem einige Tage vor der Hauptversammlung
am 30. Juni 2022, spätestens jedoch mit Ablauf des 27. Juni 2022, die Präsentation
des Vorstands zum Geschäftsbericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2021
eingesehen werden.

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ist vom Aufsichtsrat
am 20. April 2022 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt.
Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses
oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands

2.1.

Andreas Zipser (Mitglied des Vorstands seit 1. März 2021)

2.2.

Heino Erdmann (Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 2021)

2.3.

Oliver Krautscheid (Mitglied des Vorstands bis zum 31. Oktober 2021)

für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der genannten
Personen wird jeweils gesondert abgestimmt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats

3.1

Richard Wiegmann

3.2

Zakary Scott Ewen

3.3

Robert David Tabors

3.4

Stephen Paul Rowley (Mitglied des Aufsichtsrats seit 9. Februar 2021)

für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der genannten
Personen wird jeweils gesondert abgestimmt.

4.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2637 ff.) (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat
börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG verpflichtet, jährlich einen Bericht
über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen der
Hauptversammlung zur Billigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorzulegen.

Obwohl mit Wirksamwerden des Delisting am 15. Februar 2022 die Aktien der EASY SOFTWARE
AG nicht mehr zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse und darüber hinaus auch
an keinem anderen regulierten Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG zugelassen sind und
die Gesellschaft damit nicht mehr börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG ist,
haben Aufsichtsrat und Vorstand entschieden, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt „II. Informationen“
abgedruckt. Er kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni
2022 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.

5.

Beschlussfassung über die Sitzverlegung der EASY SOFTWARE AG und entsprechende Satzungsänderung

Zum 1. Januar 2022 hat EASY SOFTWARE AG neue Büroräume im 2019 fertiggestellten FUNKE
Medienhaus am Jakob-Funke-Platz in Essen bezogen. Die neuen Büroräume in Essen sollen
als Zentrale der Gesellschaft dienen. In diesem Zusammenhang soll auch ihr satzungsmäßiger
Sitz von Mülheim an der Ruhr nach Essen verlegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

5.1

Der Sitz der Gesellschaft im Sinne des § 5 AktG wird von Mülheim an der Ruhr nach
Essen verlegt.

5.2

§ 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 – Sitz
Sie hat ihren Sitz in Essen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss
und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der Ebner
Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022 mit der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechende Satzungsänderung

Zur Zeit der Einberufung der Hauptversammlung besteht kein genehmigtes Kapital der
EASY SOFTWARE AG.

Um insbesondere im internationalen, teils sehr dynamischen Markt- und Wettbewerbsumfeld
jederzeit über adäquate und flexible Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, halten
es Vorstand und Aufsichtsrat vor diesem Hintergrund für angezeigt, ein Genehmigtes
Kapital 2022 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

7.1

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29. Juni 2027 einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis
zu EUR 3.221.019,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Bei Bareinlagen
können die neuen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich
ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund
Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandlungsrechten
bzw. entsprechender Options- und/​oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft und/​oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben
wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
ihres Options- und/​oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- und/​oder
Wandlungspflicht zustünde;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, etwa zur Gewährung von Aktien
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

7.2

§ 7a der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das
Handelsregister wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29. Juni 2027 einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis
zu EUR 3.221.019,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Bar- und/​ oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Bei Bareinlagen
können die neuen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich
ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund
Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandlungsrechten
bzw. entsprechender Options- und/​oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft und/​oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben
wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
ihres Options- und/​oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- und/​oder
Wandlungspflicht zustünde;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, etwa zur Gewährung von Aktien
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) und Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Bedingten Kapitals 2022 sowie die entsprechende Satzungsänderung unter gleichzeitiger
Aufhebung der Ermächtigung 2020 und des Bedingten Kapitals 2020

Zusätzlich zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2022 (siehe Tagesordnungspunkt 7)
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Unterlegung einer neu
zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
(und ähnlicher Instrumente) die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in angemessener
Höhe vor (Bedingtes Kapital 2022); das bislang bestehende Bedingte Kapital 2020 (bislang
§ 7c der Satzung) wird dabei aufgehoben.

Die von der Hauptversammlung vom 12.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (Ermächtigung 2020), welche
in ihren Einsatzmöglichkeiten sehr eng ist, wird im Zuge der Schaffung der neuen Ermächtigung
aufgehoben. Um zu jeder Zeit die volle Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen,
halten es Vorstand und Aufsichtsrat für angezeigt, eine neue umfangreichere Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder
Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein höheres
Bedingtes Kapital 2022, welches der Bedienung der neuen Ermächtigung dient, zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

8.1

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/​ oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) und
zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente);
Aufhebung der Ermächtigung 2020

Der Vorstand wird bis zum 29. Juni 2027 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmal oder mehrmals auf den Inhaber und/​oder auf den Namen lautende Options- und/​oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit
Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) auf insgesamt
bis zu 3.221.019 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 3.221.019,00 nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen
kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden
Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes,
begeben werden. Sie können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften (nachstehend
„Konzerngesellschaften“) mit Sitz im In- und Ausland begeben werden. In diesem Falle
wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
(auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft)
für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung
ausgestattet werden.

Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Im
Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe
der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien
der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/​oder in
Geld ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis
durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls bare Zuzahlung
erfüllt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder
einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht,
ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter
dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; gegebenenfalls kann eine in bar zu
leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/​oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt für Wandelgenussrechte
und Wandelgewinnschuldverschreibungen.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung auszugebenden
Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine
Wandlungspflicht oder das Recht der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem
anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen
den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder börsengehandelte Aktien einer anderen
Gesellschaft zu gewähren.

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft
vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung oder Ausübung eines Andienungsrechts
der Gesellschaft nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen.
Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach
Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus
genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in börsengehandelte
Aktien einer anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht oder
eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann oder die Andienung
von Aktien durch die Gesellschaft mittels solcher Aktien erfolgen kann.

Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht der Gesellschaft
vorgesehen ist, mindestens 80 Prozent des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörse während der
letzten 10 Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der
Schuldverschreibungen durch den Vorstand oder – für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörse im Zeitraum
vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen
Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt auch
bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis. Im Fall von Schuldverschreibungen
mit einer Options- und/​oder Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft
zur Lieferung von Aktien kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem
gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr
der Hamburger Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der
Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser
unterhalb des vorstehend genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m.
§ 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital
oder veräußert eigene Aktien, jeweils unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre
Aktionäre, oder begibt, gewährt oder garantiert unter Einräumung eines Bezugsrechts
an ihre Aktionäre weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Options-
oder Wandlungsrechte und räumt in den vorgenannten Fällen den Inhabern schon bestehender
Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten
oder nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde, oder wird durch
eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, kann über die
Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche
Wert der bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die Options-
oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits
durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch
Dritte, der Zahlung einer Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu
einer Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten führen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d. h. die Schuldverschreibungen
sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen
können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben,
stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre
der Gesellschaft sicher.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen:

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für gegen Barleistung ausgegebene
Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht (auch mit einer Options-
bzw. Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft) auf Aktien, auf
die insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von höchstens 10 Prozent des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze
von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals einzuberechnen,
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden; in die vorgenannte Höchstgrenze sind ebenfalls Aktien einzubeziehen, die zur
Bedienung von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten
auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden;

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
mit Options- und/​ oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten
oder Andienungsrechten, die von der Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär
zustehen würde;

soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten, ausgegeben
werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert
der Schuldverschreibungen steht; dabei ist deren nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden zu ermittelnder theoretischer Marktwert maßgeblich;

soweit Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte
bzw. Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
und/​ oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. wenn sie keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird; die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Genussrechte müssen zudem den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art
der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaften
festzulegen.

Vorstehende Ermächtigung wird wirksam mit der Eintragung der Schaffung des neuen Bedingten
Kapitals 2022 in das Handelsregister der Gesellschaft (siehe nachfolgend 8.2.); zeitgleich
mit dem Wirksamwerden der vorstehenden neuen Ermächtigung wird die bisherige von der
Hauptversammlung vom 12.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (Ermächtigung 2020) aufgehoben.

8.2

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022 nebst Aufhebung des Bedingten Kapitals
2020 und entsprechender Satzungsänderung

Das Bedingte Kapital 2020 (bislang § 7c der Satzung) wird aufgehoben.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.221.019,00 durch Ausgabe von
bis zu 3.221.019 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen
lautenden Aktien bei Ausübung von Options- und/​oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung
entsprechender Options- und/​oder Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts
der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw.
Options- und/​oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die
gemäß vorstehender Ermächtigung zu 8.1 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- und/​oder
Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, gemäß
vorstehender Ermächtigung zu 8.1 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options-
bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wandlungspflichten
aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft ein
Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder börsengehandelte Aktien einer anderen Gesellschaft
zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu 8.1 jeweils zu bestimmenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.

§ 7c der Satzung wird mit folgendem Inhalt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.221.019,00 durch Ausgabe von bis zu 3.221.019
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder
Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- und/​oder
Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten
der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder im
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2022 bis zum
29. Juni 2027 ausgegeben haben, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen
Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Optionsausübung- bzw.
Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder börsengehandelte
Aktien einer anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich
zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2022 bzw. im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie
im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2022 nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten und für die Erfüllung von Options-
bzw. Wandlungspflichten anzupassen.

9.

Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss
eines Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und
Kapitalherabsetzung

Die Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 hat unter Tagesordnungspunkt 7 eine Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen. Von der Ermächtigung wurde
nicht Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht bis zum 7. Juni 2022 und läuft damit
noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2022 vorgesehenen Datum
ab. Daher soll zur Wahrung der Flexibilität bezüglich des Erwerbs und der Verwendung
eigener Aktien erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen
werden.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigene Aktien.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen bis zum 29. Juni 2027 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu
insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert
geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent
des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum
Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

b)

Die Ermächtigung unter lit. a) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie
darf auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von ihr oder diesen
beauftragte Dritte ausgeübt werden.

c)

Der Erwerb von eigenen Aktien darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder
(2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen.

(1)

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie
der Gesellschaft im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10
Prozent über und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung
des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft bzw. eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als
10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die näheren Einzelheiten
der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis
oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt
der Schlusskurse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer
etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der
Kaufpreisspanne eine Annahme- bzw. Angebotsfrist und weitere Bedingungen vorsehen.

Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien
je Aktionär erfolgen. Ebenso können eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft,
die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung
oder in sonstiger Weise erworben wurden bzw. werden, über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu veräußern. Darüber hinaus
dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten
Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt verwendet werden:

(1)

Sie können an Dritte gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der heutigen
Hauptversammlung oder – falls dieser Betrag geringer ist – 10 Prozent des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf
diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
verwendet werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

(2)

Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen mit Options-
und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten verwendet werden,
die von der Gesellschaft und/​oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben
werden.

(3)

Sie können gegen Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten ausgegeben werden, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.

(4)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das
Grundkapital bei der Einziehung herabgesetzt wird; in diesem Fall ist der Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des
Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann auch bestimmen,
dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall auch ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien
in der Satzung anzupassen.

e)

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) (1) bis (4) verwendet werden. Darüber
hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien
durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern bzw.
Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. entsprechenden
Wandlungs- und/​oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder durch von der
Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf die Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang
wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

f)

Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) und lit. e) Satz 2 können ganz oder
teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, durch die Gesellschaft ausgenutzt
werden, die Ermächtigungen unter lit. d) (1) bis (3) und lit. e) Satz 2 auch durch
von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung
der Gesellschaft handelnde Dritte. Soweit Aktien gemäß der Ermächtigung nach lit.
d) (3) als Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination mit anderen
Formen der Gegenleistung geschehen. Erworbene eigene Aktien können auch auf von der
Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Gesellschaften übertragen werden.

II. INFORMATIONEN

Unterlage zu Tagesordnungspunkt 4: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nebst
Prüfungsvermerk

I. Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder

Festvergütung

Gemäß § 21 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz
ihrer Auslagen eine Vergütung von EUR 15.000,00 pro Geschäftsjahr. Der Vorsitzende
erhält den 2,5-fachen, der Stellvertreter den 1,75-fachen Betrag.

Nebenleistungen

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an den
Sitzungen ein Sitzungsgeld von EUR 1.500,00 je Sitzung.

Erfolgsabhängige Komponenten

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile werden den Aufsichtsräten weder geschuldet
noch gewährt.

Anwendungen im Geschäftsjahr 2021

Für 2021 wurden den Aufsichtsräten folgende Vergütungen geschuldet und gewährt:

 
Aufsichtsrat Funktion Geschuldete Vergütung (EUR)
Festvergütung Sitzungsgelder Gesamtvergütung
Richard Wiegmann Vorsitzender 37.500 16.500 54.000
Steven Paul Rowley Stellvertreter 26.250 16.500 42.750
Zakary Scott Ewen Aufsichtsrat 15.000 16.500 31.500
Robert David Tabors Aufsichtsrat 15.000 16.500 31.500
93.750 66.000 159.750
 
Aufsichtsrat Funktion Gewährte Vergütung (EUR)
Festvergütung Sitzungsgelder Gesamtvergütung
Richard Wiegmann Vorsitzender 0 0 0
Steven Paul Rowley Stellvertreter 0 0 0
Zakary Scott Ewen Aufsichtsrat 0 0 0
Robert David Tabors Aufsichtsrat 0 0 0
0 0 0

Im Geschäftsjahr 2021 wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrates keine Vergütungen (i.Vj.
TEUR 136) gewährt. Für noch geschuldete und im Geschäftsjahr noch nicht gewährte Vergütungen
wurden im Jahresabschluss Rückstellungen gebildet.

II. Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder

Unternehmensstrategie und Grundzüge des Vergütungssystems

Im Fokus der Unternehmensstrategie der Gesellschaft steht die Übernahme einer Gestaltungsrolle
als ein führendes Unternehmen im Bereich der Content Services Plattformen und ein
langfristiges und nachhaltiges Wachstum der EASY Gruppe über den Markt sowie Steigerung
der EBITDA-Margen. Diese Strategie fußt auf den vier Säulen Wachstum in der Cloud,
Innovation, Internationalisierung und Vertiefung der Wertschöpfungskette. Die Unternehmensführung
soll die Werte des Unternehmens von Innovation, Integrationsfähigkeit, Nutzerfreundlichkeit,
Ökonomie, Ökologie in Ausgleich bringen und langfristige Beziehungen zu Kunden, Partnern
und Mitarbeitern aufbauen. Das Vergütungssystem für den Vorstand trägt wesentlich
zur Förderung der Unternehmensstrategie bei und soll durch seine Ausgestaltung einen
Beitrag zu einem nachhaltigen Unternehmenserfolg leisten. Um das Ziel einer erfolgreichen
und nachhaltigen Unternehmensführung zu erreichen, ist die Vergütung des Vorstandes
sowohl an kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der EASY SOFTWARE
AG gekoppelt. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung und berücksichtigt die Belange der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter,
Geschäftspartner, Umwelt und Gesellschaft (Stakeholder).

Das Vergütungssystem ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes und, soweit die Gesellschaft keine Abweichung erklärt, den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („Kodex
2020“). Es gewährleistet, dass der Aufsichtsrat auf organisatorische Änderungen reagieren
und gewandelte Marktbedingungen flexibel berücksichtigen kann. Der Aufsichtsrat möchte
im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Attraktivität der EASY SOFTWARE AG im Wettbewerb
um qualifizierte Führungskräfte durch das Angebot einer marktüblichen und gleichzeitig
wettbewerbsfähigen Vergütung sicherstellen.

Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt der Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder. Er berücksichtigt dabei die folgenden wesentlichen
Grundsätze:

 

Die Vergütung leistet in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung
der Geschäftsstrategie und trägt zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der
EASY SOFTWARE AG bei.

Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll in einem angemessenen Verhältnis zu dessen
Aufgabe und Leistungen stehen.

Die Vergütung soll die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen und
insbesondere die Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft berücksichtigen
sowie in Relation zur Vergütung der Mitarbeiter stehen.

Vergütungsbestandteile, Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung

Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen variablen Bestandteilen zusammen. Die feste, erfolgsunabhängige
Komponente umfasst das Jahresfestgehalt sowie Nebenleistungen (Festvergütung). Zur
erfolgsabhängigen Vergütung zählen der Short-Term Incentive mit einer Laufzeit von
einem Jahr (STI) sowie der Long-Term Incentive mit einer Laufzeit von drei Jahren
(LTI).

Erfolgsunabhängige, feste Vergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird als monatliches
Grundgehalt in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt. Etwaige Überstunden und Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen sind mit der Grundvergütung vollständig abgegolten.

Die Grundvergütung für den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Andreas Zipser, beträgt EUR
350.000,00 je Kalenderjahr, die Grundvergütung für den Finanzvorstand, Herrn Heino
Erdmann, beträgt EUR 240.000,00 je Kalenderjahr.

Weitere Bestandteile der Festvergütung sind Nebenleistungen, zu denen etwa die Bereitstellung
eines Dienstwagens oder eines monatlichen Fahrzeugzuschusses sowie ein Zuschuss zur
Kranken- und Pflegeversicherung zählen. Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder einen
Zuschuss zur Finanzierung einer privaten Rechtsschutzversicherung. Der Gesellschaft
steht es darüber hinaus frei, einen angemessenen Zuschuss zu einer privaten oder betrieblichen
Alters- und/​oder Hinterbliebenenvorsorge zu leisten.

Erfolgsabhängige, variable Vergütung

Mit den Mitgliedern des Vorstands sind Short Term Incentives (STI) und Long Term Incentives
(LTI) vereinbart.

Der Aufsichtsrat kann für die finanziellen Ziele auf eines oder mehrere der folgenden
Leistungskriterien zurückgreifen:

 

EBITDA

Konzernumsatzerlöse

Cash-Flow

Sofern der Aufsichtsrat sich entschließt, ergänzend auch nicht-finanzielle Leistungskriterien
heranzuziehen, kann er unter den folgenden Kriterien eine Auswahl treffen und diese
näher definieren:

 

Mitarbeiterzufriedenheit

Zufriedenheit der Kunden

Nachhaltigkeit und Umweltschutz

Innovation & Digitalisierung

STI (Short-Term Incentive) und LTI (Long-Term Incentive)

Die STI richten sich nach dem erzielten finanziellen Erfolg der Unternehmensgruppe
für das aktuelle Geschäftsjahr. Sie kommen zum Schluss des Monats zur Auszahlung,
der auf den Monat folgt, in dem der Jahresabschluss der Unternehmensgruppe für das
jeweilige Geschäftsjahr festgestellt wurde.

Der STI beträgt bei voller (100%) Zielerreichung für den Vorstandsvorsitzenden, Herrn
Andreas Zipser, EUR 125.000,00 je Kalenderjahr, der STI beträgt bei voller (100%)
Zielerreichung für den Finanzvorstand, Herrn Heino Erdmann, EUR 65.000,00 je Kalenderjahr.

Die LTI richten sich nach dem erzielten finanziellen Erfolg der Unternehmensgruppe
über einen Zeitraum von drei Jahren. Sie kommen zum Schluss des Monats zur Auszahlung,
der auf den Monat folgt, in dem der Jahresabschluss der Unternehmensgruppe für das
Geschäftsjahr 2023 festgestellt wurde. An den Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums schließt
sich ein LTI über wiederum drei Jahre an.

Der LTI beträgt bei voller (100%) Zielerreichung im Drei-Jahres-Zeitraum für den Vorstandsvorsitzenden,
Herrn Andreas Zipser, EUR 75.000,00, der LTI beträgt bei voller (100%) Zielerreichung
im Drei-Jahres-Zeitraum für den Finanzvorstand, Herrn Heino Erdmann, EUR 45.000,00.

Ziel-Gesamtvergütung, Maximalvergütung und Anpassungsmöglichkeit

Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile (Festvergütung,
Nebenleistungen, STI, LTI) bildet die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder.

Die Ziel-Gesamtvergütung ist die Summe bei 100%iger Zielerreichung und wird vor Beginn
eines jeden Geschäftsjahrs vom Aufsichtsrat festgelegt.

Der relative Anteil der Vergütungsbestandteile soll sich, gemessen an der Ziel-Gesamtvergütung,
in folgenden Bandbreiten bewegen:

Festvergütung: 55% bis 70%
STI: 25% bis 40%
LTI: 5% bis 20%

Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat einen absoluten Euro-Betrag
als Maximalvergütung der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung festgelegt. Die
Maximalvergütung berücksichtigt die Summe der in einem Geschäftsjahr aufgewendeten
Vergütungsbeträge (Festvergütung sowie variable Vergütungsbestandteile).

Die jährliche Maximalvergütung für den gesamten Vorstand wird auf EUR 1,3 Mio. festgelegt.
Im Fall eines Vorstands, der aus drei Personen besteht, beläuft sich die Maximalvergütung
auf EUR 1,7 Mio.

Kontrollwechsel

Im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) sind die Vorstände berechtigt,
ihr Anstellungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Machen die
Vorstände von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, haben sie Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung (brutto) in Höhe der Zielvergütung für ein Jahr (einschließlich STI und
zeitanteiligen LTI sowie Nebenleistungen), maximal jedoch in Höhe der Vergütung wie
sie noch bis zum Ende der festen Laufzeit als Zielvergütung angefallen wäre (Kappung).
Die Abfindung ist fällig zum Beendigungszeitpunkt.

Weitere Vereinbarungen

Bei unterjährigem Beginn und/​oder Ende des Anstellungsverhältnisses werden die Vergütungen
zeitanteilig geleistet.

Mit dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn Andreas Zipser, wurde für das Geschäftsjahr 2021
mit Beginn des Anstellungsverhältnisses eine einmalige Zahlung von EUR 200.000,00
(Signing Bonus) vereinbart.

Die Vorstände erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 3.000,00 je Kalenderjahr
zur Finanzierung einer privaten Rechtsschutzversicherung.

Stirbt ein Vorstandsmitglied während des Bestehens des Anstellungsverhältnisses, wird
das Festgehalt für den Monat des Todes sowie die folgenden drei Monate an die Ehefrau
und die unterhaltsberechtigten Kinder geleistet.

Anwendungen im Geschäftsjahr 2021

Für 2021 wurden den Vorständen folgende Vergütungen geschuldet und gewährt:

 
Vorstand Funktion Geschuldete Vergütung (EUR)
Festvergütung Nebenleistungen Variable Vergütung Gesamtvergütung
Andreas Zipser Vorsitzender (CEO)
(seit dem 01.03.2021)
291.667 215.500 125.000 632.167
Heino Erdmann Vorstand (CFO)
(seit dem 01.12.2021)
20.000 4.000 5.500 29.500
Oliver Krautscheid Vorstand
(bis zum 31.10.2021)
187.500 258.167 100.000 545.667
499.167 477.667 230.500 1.207.334
 
Vorstand Funktion Gewährte Vergütung (EUR)
Festvergütung Nebenleistungen Variable Vergütung Gesamtvergütung
Andreas Zipser Vorsitzender (CEO)
(seit dem 01.03.2021)
291.667 215.500 0 507.167
Heino Erdmann Vorstand (CFO)
(seit dem 01.12.2021)
20.000 4.000 0 24.000
Oliver Krautscheid Vorstand
(bis zum 31.10.2021)
187.500 258.167 83.333 529.000
499.167 477.667 83.333 1.060.167

Für noch geschuldete und im Geschäftsjahr noch nicht gewährte kurz- und langfristige
variable Vergütungen wurden im Jahresabschluss Rückstellungen gebildet.

Herrn Dieter Weißhaar, Vorstandsvorsitzender bis 20.03.2020, wurde im Rahmen eines
Vergleichs im Geschäftsjahr eine Abfindung von EUR 960.000 gewährt.

Berichterstattung

Vorstand und Aufsichtsrat erstellen jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen einen
Vergütungsbericht. Dabei wird der Aufsichtsrat transparent und nachvollziehbar erläutern,
welche und wie die Leistungskriterien angewendet wurden und wie sich die jeweilige
Höhe der variablen Vergütungsbestandteile errechnet.

EASY SOFTWARE AG, im März 2022

 
Der Vorstand

der EASY SOFTWARE AG

Der Aufsichtsrat

der EASY SOFTWARE AG

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach §
162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Hannover, 14. April 2022

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

 
Christian Fröhlich

Wirtschaftsprüfer

Hans-Peter Möller

Wirtschaftsprüfer

 

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht kein genehmigtes Kapital
der EASY SOFTWARE AG.

Um insbesondere im internationalen, teils sehr dynamischen Markt- und Wettbewerbsumfeld
jederzeit über adäquate und flexible Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, halten
es Vorstand und Aufsichtsrat vor diesem Hintergrund für angezeigt ein Genehmigtes
Kapital 2022 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss zu schaffen. Die Höhe
des neuen Genehmigten Kapitals 2022 soll sich auf EUR 3.221.019,00 belaufen, was knapp
50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht vor, dass die Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage
erfolgt und ist bis zum 29. Juni 2027 befristet. Von der vorgeschlagenen Ermächtigung
kann einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen Gebrauch gemacht werden, bis insgesamt
das vorgeschlagene genehmigte Kapital ausgenutzt ist.

Das genehmigte Kapital soll der Gesellschaft ermöglichen, sich den wandelnden Märkten
im Interesse ihrer Aktionäre schnell anpassen zu können. Dafür benötigt die Gesellschaft
die üblichen und notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht. Anstelle einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre
können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht); durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten
wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in den nachfolgenden dargestellten Fällen auszuschließen.

Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss
des Bezugsrechts hinsichtlich der Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung
um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung
des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann für den Fall gelten,
dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur Platzierung
der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Bei Ausnutzung der Ermächtigung
wird der Vorstand die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach
den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die
Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Schuldverschreibungen mit Options-
und/​oder Wandlungsrecht bzw. Options- und/​oder Wandlungspflicht ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden – z. B. aufgrund einer
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit
den gesetzlichen Regelungen dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen
Ausgabebetrags der neuen Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung
unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die
Börse zu erwerben. Diese Ermächtigung verfolgt das Ziel, der Gesellschaft die Unternehmensfinanzierung
im Wege der Eigenkapitalaufnahme zu erleichtern. Die Gesellschaft wird hierdurch in
die Lage versetzt, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken. Ein
solcher Bedarf kann beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen
oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen entstehen. Durch die Ermächtigung
können diese Möglichkeiten schnell und flexibel realisiert werden; darüber hinaus
sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung höhere Erlöse aus den neu auszugebenden
Aktien zu erwarten.

Ferner soll ein Bezugsrechtsauschluss möglich sein, soweit es erforderlich ist, um
Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrecht
bzw. Options- und/​oder Wandlungspflicht, die von der Gesellschaft und/​oder durch von
der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es Ihnen nach Ausübung Ihres Options- und/​oder Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung der Options- und/​oder Wandlungspflicht zustünde. Zur leichteren
Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden
Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei Kapitalerhöhungen
ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht, ohne dass der Options-
oder Wandlungspreis angepasst werden muss. Sie werden damit so gestellt, als seien
sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien insoweit
ausgeschlossen werden. Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz wären für den
Markt wesentlich unattraktiver. Insofern dient die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
bei künftigen Kapitalerhöhungen der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe
neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten, etwa wenn
die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder gegen Befreiung
von Verbindlichkeiten, gewährt werden. Die Gesellschaft steht in einem intensiven
Wettbewerb. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, muss die Gesellschaft in der
Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört
insbesondere auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit kurzfristig Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder einen Unternehmenszusammenschluss
einzugehen oder bestimmte andere Vermögensgegenstände, auch Forderungen gegen die
Gesellschaft oder Dritte oder die Befreiung von Verbindlichkeiten, erwerben bzw. erlangen
zu können, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Durch das genehmigte
Kapital und diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft in
die Lage versetzt, derartige Akquisitionen schnell und liquiditätsschonend durchführen
zu können, indem für sie die Möglichkeit geschaffen wird, Aktien im Rahmen eines Zusammenschlusses
oder als Gegenleistung für das zu erwerbende Unternehmen, den zu erwerbenden Unternehmensteil
oder die zu erwerbende Beteiligung bzw. den zu erwerbenden Vermögensgegenstand anzubieten.
Konkrete Akquisitionsvorhaben bestehen derzeit jedoch nicht.

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung
dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts berichten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG

Die von der Hauptversammlung vom 12.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Wandlungs-
oder Bezugsrechten ist bis zum 17. Juni 2025 befristet und beträgt lediglich ca. 20
Prozent.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Sicherstellung einer umfassenden Handlungsfähigkeit
für angezeigt, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung
zu Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder
Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) zu schaffen, die
bis zum 29. Juni 2027 befristet ist.

In diesem Zusammenhang soll – unter Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals 2020
– ein neues Bedingtes Kapital 2022 geschaffen werden, welches der Bedienung der neuen
Ermächtigung dient.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Namen lautende Options- und/​oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 50.000.000,00 sowie zur Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals
von bis zu EUR 3.221.019,00 soll der Gesellschaft weiterhin erweiterten Spielraum
bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten einräumen und es der Verwaltung insbesondere
ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige Kapitalmarktbedingungen zu reagieren.
Nähere Maßgaben geben die Anleihebedingungen vor. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht vor, dass die Schuldverschreibungen in Euro oder – unter Begrenzung auf den
entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise
eines OECD-Landes, begeben werden können. Die Schuldverschreibungen können auch durch
von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften (nachstehend „Konzerngesellschaften“) mit
Sitz im In- und Ausland begeben werden. In diesem Fall sieht die vorgeschlagene Ermächtigung
vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
(auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft)
für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Schuldverschreibungen
können mit einem festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen in Teilschuldverschreibungen
eingeteilt werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung
auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.

Die Aktionäre haben nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und
gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Um die Abwicklung zu erleichtern,
ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute
oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften
der Gesellschaften ausgegeben, ist vorgesehen, dass die Gesellschaft die entsprechende
Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherstellt.

Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre
auf Schuldverschreibungen auszuschließen:

Zunächst soll das Bezugsrecht bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss
ist allgemein üblich. Er ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines ansonsten
erforderlichen Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis
zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen der
Beschränkung auf Spitzenbeträge ohnehin gering ist.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von
gegen Barleistung ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten
oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungen auf bis zu 10 Prozent des Grundkapitals
der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig
wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen
bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen.
Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich
unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer
wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei
einem Ausgabepreis zum Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf null.
Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und
den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien
über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch
einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine
relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus Sicht der Aktionäre scheidet aus. Die
Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten (auch mit Options-
bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechten) auf Aktien mit einem Anteil von bis
zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Barleistung beschränkt. Auf
diese 10 Prozent-Grenze des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien
oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. Ferner sind Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten
auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden. Diese
weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden
Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches
Investment kann sich in diesen Fällen auf maximal 10 Prozent ihres Aktienbesitzes
beschränken. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG im Hinblick auf die bestehenden Ermächtigungen sowie diese neu zu schaffende
Ermächtigung gewahrt bleiben.

Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es zum Verwässerungsschutz
erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options-
und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten
der Gesellschaft, die bei Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder nach erfolgter Andienung
von Aktien als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen
Verwässerungsschutz. Dies dient somit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht
darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden
Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht, ohne den Wandlungs- bzw. Optionspreis anpassen zu müssen. Sie werden damit
so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem
solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen insoweit ausgeschlossen werden.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern
dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern
der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten
finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen auch eingesetzt
werden können, um beispielsweise Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich Darlehens- und sonstige
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte
oder die Befreiung von Verbindlichkeiten, erwerben bzw. erlangen zu können. In der
Praxis hat sich gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, die Gegenleistung
nicht in Geld, sondern auch oder ausschließlich in anderer Form bereitzustellen. Die
Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit
einen Vorteil im Wettbewerb, um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen
Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend
ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
sinnvoll sein.

Soweit schließlich Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Genussrechte ohne Options-
bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen,
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte an
der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn
die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, folgen
aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, weil die Genussrechte
bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen
Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun,
wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts jeweils der nächsten Hauptversammlung berichten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186
Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 hat unter Tagesordnungspunkt 7 eine Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen. Von der Ermächtigung wurde
nicht Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht bis zum 7. Juni 2022 und läuft damit
noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2022 vorgesehenen Datum
ab. Daher soll zur Wahrung der Flexibilität bezüglich des Erwerbs und der Verwendung
eigener Aktien erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen
werden.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigene Aktien.

Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 sieht vor, die Gesellschaft gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 29. Juni 2027 eigene Aktien der Gesellschaft
im Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder
– falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von
der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die
vorgeschlagene Ermächtigung kann dabei ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch
durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von der Gesellschaft oder von
der Gesellschaft abhängige oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
stehende Gesellschaften beauftragte Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann nach Wahl
des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots erfolgen.

Erfolgt nach der vorgeschlagenen Ermächtigung der Erwerb der Aktien über die Börse,
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörs
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr
als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung
des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft oder eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten, kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis
oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/​der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben.
Zur Festlegung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne sieht die Ermächtigung bestimmte
Vorgaben vor.

Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft
(ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
an der Hamburger Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis
bzw. der festgelegten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird nach der vorgeschlagenen
Ermächtigung auf den Durchschnittskurs der letzten drei Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises
bzw. der Kaufpreisspanne eine Annahme- bzw. Angebotsfrist und weitere Bedingungen
vorsehen.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Kaufangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge
an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien quantitativ
übersteigt. In diesem Fall kann eine Zuteilung nach Quoten zu erfolgen, um die Abwicklung
zu ermöglichen. Eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile
von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand
bei der Abwicklung eines solchen öffentlichen Kaufanagebots oder öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile auszuschließen.
Hierzu soll auch eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden können.

Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erworbene eigene Aktien der Gesellschaft über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten veräußern. Darüber hinaus dürfen
erworbene eigene Aktien der Gesellschaft zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwendet werden:

Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter
Ausschluss des Bezugsrechts an Dritte veräußert werden können. Dies liegt im Interesse
der Gesellschaft, um schnell und flexibel reagieren und kurzfristigen Kapitalbedarf
decken zu können. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, die Chancen günstiger
Börsensituationen zu nutzen und durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals
zu erreichen und neue Investorenkreise zu erschließen. Dabei dürfen die erworbenen
Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung
erlaubt insoweit insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der
Aktien als bei deren Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden hierbei entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich
dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen
Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Interessierte Aktionäre
können ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe
im Markt erhalten. Diese Ermächtigung beschränkt sich darüber hinaus auf insgesamt
höchstens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien der Gesellschaft. Auf diese 10 Prozent-Grenze
des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet werden, z.B. unter Ausnutzung einer Ermächtigung zur Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts. Ferner sind
auf diese 10 Prozent-Grenze des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrecht bzw. Options-/​Wandlungspflicht
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, die erworbenen Aktien auch
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/​oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/​oder Optionspflichten zu verwenden, die von der
Gesellschaft und/​oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden
oder werden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Options- und/​oder Wandlungsrechte
bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten einzusetzen, da anders als bei Ausnutzung
bedingten Kapitals keine neuen Aktien geschaffen werden müssen. Bei der Entscheidung
darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird,
wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen.

Eigene Aktien sollen auch gegen Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder Dritte oder gegen Befreiung von Verbindlichkeiten ausgegeben
werden können, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.
Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien als Gegenleistung
– auch in Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung – anzubieten und insbesondere
Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte durch eigene Aktien zu begleichen bzw.
eine Befreiung von Verbindlichkeiten durch die Hingabe eigener Aktien zu bewirken.
Unternehmenserweiterungen erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Der Vorstand
soll auf dem Markt rasch und flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und
Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung ausnutzen können. Der Preis, zu dem eigene
Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
und vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird
der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben.
In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen
Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Konkrete Akquisitionsvorhaben
bestehen derzeit jedoch nicht.

Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand die Möglichkeit
hat, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien
durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten der Inhaber
bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw.
Options- und/​oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder durch von der
Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden, auszuschließen. Dadurch kann
ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es den Inhabern bzw.
Gläubigern nach Ausübung des Options- und/​oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- und/​ oder Wandlungspflicht zustünde. Dadurch kann verhindert werden,
dass sich deren Wert verwässert bzw. andere Maßnahmen zum Schutz vor Wertverwässerung
ergriffen werden müssen.

Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können. Auch eine solche Ermächtigung
ist üblich und entspricht dem Marktstandard. Sie erlaubt es der Gesellschaft, auf
die jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel zu reagieren. Der Vorstand
wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der sich veränderten Anzahl der
Stückaktien anzupassen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht entsprechend § 237 Abs.
3 Nr. 3 AktG ferner vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung
einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der
anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand
ist in diesem Fall auch ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
anzupassen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines Andienungsrechts sowie zur Verwendung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird.
Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der

Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien berichten.

III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind Gesellschaften, die nicht börsennotiert im Sinne des Aktiengesetzes
sind, in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft,
Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende
Hinweise erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
zu erleichtern.

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 6.442.039,00. Es ist eingeteilt in 6.442.039
Stückaktien, die jeweils eine Stimme in der Hauptversammlung gewähren. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die 6.442.039 Stückaktien
gewähren damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 6.442.039
Stimmen.

2.

Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte

Infolge der anhaltenden COVID-19-Pandemie ist es weiterhin nicht mit hinreichender
Sicherheit möglich, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als Präsenzveranstaltung abzuhalten, ohne eventuelle gesundheitliche Risiken der Teilnehmer
in Kauf zu nehmen.

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie“ (BGBl. I 2020, S. 570; geändert am 10. September 2021, BGBl. I
2021, S. 4147, im Folgenden „COVMG“) auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie reagiert
und in § 1 COVMG unter anderem für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wie
die unserer Gesellschaft vorübergehende Erleichterungen vorgesehen. So besteht die
Möglichkeit, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten durchzuführen.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen und die Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes:

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Stadthalle Mülheim an der
Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr. Dort werden während der Hauptversammlung
u.a. der Versammlungsleiter, der Vorstand der Gesellschaft und der Notar, welcher
die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnimmt, sowie die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.

Eine Teilnahme vor Ort ist für die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nicht möglich.
Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten in Bild und Ton über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal
der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

(im Folgenden: „Hauptversammlungsportal“) übertragen werden (zu weiteren Einzelheiten
siehe nachfolgend unter 4.).

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Wege der Briefwahl elektronisch über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

sowie schriftlich, d.h. postalisch durch Übermittlung an die Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft,
ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5. und 6.). Ferner besteht
die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu weiteren Einzelheiten
siehe nachfolgend unter 7.). Andere Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts bestehen
nicht. Auf elektronischem Weg, d.h. über das Hauptversammlungsportal besteht die Möglichkeit
zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl und zur elektronischen
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch am Tag der
Hauptversammlung bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung
durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Fragenbeantwortung. Für die schriftliche
Ausübung des Stimmrechts oder die schriftliche Beauftragung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen kürzere Fristen
(zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5., 6. und 7.).

Fragen können von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
bis einen Tag vor der Hauptversammlung über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

eingereicht werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 8.).

Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung
können von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben,
während der Hauptversammlung über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

erklärt werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 9.).

Soweit nachstehend nicht anders ausgeführt, bestehen über die vorstehend genannten
Rechte (einschl. der Vorgaben für die Art und Weise ihrer Ausübung) hinaus keine weiteren
versammlungsbezogenen ausübbaren Aktionärsrechte; insbesondere besteht während der
Hauptversammlung keine Möglichkeit zu Wortmeldungen oder zur Stellung von Anträgen
zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung.

3.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nur
diejenigen Personen berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind und sich entweder elektronisch unter Nutzung des Hauptversammlungsportals
unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

oder mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Formular oder in sonstiger Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse
bei der Gesellschaft angemeldet haben:

EASY SOFTWARE AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Anmeldebogen mit dem Anmeldeformular sowie die individuellen Zugangsdaten für
die Nutzung des Hauptversammlungsportals werden den Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung
per Post übersandt.

Die Anmeldung muss gemäß § 9 der Satzung der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des

23. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der genannten Anmeldeadresse zugehen.

Für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und damit für die Ausübung der Aktionärsrechte
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist der Ablauf,
d.h. 24:00 Uhr (MESZ) des 23. Juni 2022. Dies bedeutet, dass Löschungen und Neueintragungen
im Aktienregister in den sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung,
d.h. in der Zeit vom 24. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich dem 30. Juni
2022 nicht stattfinden. Bitte beachten Sie, dass die Aktien auch nach dem Technical
Record Date nicht gesperrt oder blockiert werden. Aktionäre können daher auch nach
dem Technical Record Date weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.

4.

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton

Für unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung,
einschließlich der Beantwortung der eingereichten Fragen während der Hauptversammlung
und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

übertragen. Die persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit dem personalisierten
Einladungsschreiben, Personen, denen im Rahmen der Anmeldung Vollmacht erteilt wird,
mit der Zusendung der Anmeldebestätigung . Aktionäre oder Bevollmächtigte können unter
Verwendung der persönlichen Zugangsdaten auf die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung zugreifen.

Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen
Aktienbestände berechtigt, die ordnungsgemäß angemeldet sind.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung
des Hauptversammlungsportals unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

oder schriftlich, d.h. postalisch, durch Übermittlung an die nachfolgend genannte
Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft

EASY SOFTWARE AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.

Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme elektronisch, d.h. unter Nutzung des Hauptversammlungsportals
unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

kann die Briefwahl-Stimme

bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter
im Anschluss an die Fragenbeantwortung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 30.
Juni 2022)

abgegeben werden.

Eine schriftlich, d.h. eine postalisch abgegebene Briefwahl-Stimme, muss jedoch spätestens
bis zum

29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft)

bei der oben genannten Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft eingegangen sein.
Ein Formular zur schriftlichen Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird dem Einladungsschreiben
beigefügt; Personen, denen im Rahmen der Anmeldung Vollmacht erteilt wird, erhalten
ein Formular mit der Zusendung der Anmeldebestätigung.

Elektronisch und schriftlich bereits abgegebene Stimmen können

bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter
im Anschluss an die Fragenbeantwortung am Tag der Hauptversammlung (30. Juni 2022)

über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf auf schriftlichem
Weg, d.h. postalisch, muss bis zum 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der
Gesellschaft), an die genannte Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft übermittelt
worden sein.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Rechtssinne dar.

6.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte
durch Bevollmächtigte

Stimmberechtigte Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte
nicht persönlich ausüben möchten, können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten,
einen von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder durch eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, ausüben lassen, der sich seinerseits
zur Stimmrechtsausübung der Briefwahl oder eines durch die Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters (dazu nachfolgend 7.) bedient.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft elektronisch, d.h. unter Nutzung des Hauptversammlungsportals unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

oder schriftlich, d.h. postalisch, an die oben genannte Hauptversammlungsadresse der
Gesellschaft bevollmächtigen; ferner ist hierfür auch eine Nutzung von Email (anmeldestelle@computershare.de)
möglich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten
Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr.

Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür zusendet.

Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber
dem Vertreter erteilt (sog. Innenvollmacht), bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich auch
der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im Innenverhältnis erteilten
Bevollmächtigung kann durch Übermittlung des Nachweises per Post an die oben genannte
Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft geführt werden.

Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter werden
die Aktionäre gebeten, die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür
zusendet.

Bei der Bevollmächtigung, eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimmrechtsberaters,
einer Aktionärsvereinigung oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, sowie für den Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren
Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung
ausüben.

Erfolgt die Bevollmächtigung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch,
d.h. unter Nutzung des Hauptversammlungsportals unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

kann die Bevollmächtigung

bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter
im Anschluss an die Fragenbeantwortung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 30.
Juni 2022)

erteilt werden.

Eine anderweitig unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erteilte oder der Nachweis
einer gegenüber dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung müssen aus organisatorischen
Gründen jedoch spätestens bis zum

29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft),

bei der oben genannten Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft eingegangen sein.

Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung sowie die entsprechenden Formulare für
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären
übersandt werden.

7.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.

Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des Hauptversammlungsportals unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

oder schriftlich, d.h. postalisch, zu erteilen.

Die Zugangsdaten für die Nutzung des Hauptversammlungsportals und das Formular zur
schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit dem personalisierten Einladungsschreiben,
Personen, denen im Rahmen der Anmeldung Vollmacht erteilt wird, mit der Zusendung
der Anmeldebestätigung.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch
bevollmächtigen und anweisen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen

bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter
im Anschluss an die Fragenbeantwortung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 30.
Juni 2022)

über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dann im
Anschluss an die förmliche Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung (d.h.
hier der Möglichkeit zur Abgabe von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) die ihnen erteilten Weisungen umsetzen.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schriftlich
bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis zum

29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft),

postalisch an die oben genannte Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft übermitteln.
Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmacht und Weisungen,
die auf diesem Weg erfolgen sollen.

Auf elektronischem Weg, d.h. über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

sind Änderungen und der Widerruf von bereits – elektronisch und schriftlich – erteilten
Vollmachten nebst Weisungen

bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter
im Anschluss an die Fragenbeantwortung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 30.
Juni 2022)

möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nicht mit der Stellung
von Anträgen oder Fragen oder der Erklärung von Widersprüchen beauftragt werden.

8.

Fragerecht

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG wird den Aktionären und ihren Bevollmächtigten
das Recht eingeräumt, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen, die
vom Vorstand zu beantworten sind. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens

28. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft),

Fragen über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

einreichen.

Weitere Einzelheiten zum Fragerecht finden sich nachstehend unter 10.3.

9.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht
ausgeübt haben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung in deutscher
Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation über das Hauptversammlungsportal
unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

während der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll zu erklären.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten
Internetservice ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

10.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG teils in Verbindung mit dem COVMG

 
10.1

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000
Stückaktien) erreichen, können unter Nachweis der erforderlichen Haltezeit nach §
122 Abs. 1 Satz 3 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten,
derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

EASY SOFTWARE AG
Vorstand
Jakob-Funke-Platz 1
45127 Essen

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Auf die Fristberechnung ist
§ 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

zugänglich gemacht.

Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag
wird während der Hauptversammlung abgestimmt.

10.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Mit der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl gehen – soweit nicht anders ausgeführt
– keine teilnahmebezogenen Rechte einher. Dementsprechend können Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten während der Hauptversammlung keine Gegenanträge gegen die Vorschläge
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen
sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen.

Allerdings gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG
oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 3 COVMG als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Nach § 126 Abs. 1, AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von der Gesellschaft
veröffentlicht, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang bei der Gesellschaft), an die nachstehende Adresse übersendet werden; anderweitig
adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt:

EASY SOFTWARE AG
Investor Relations
Jakob-Funke-Platz 1
45127 Essen
E-Mail: investorrelations@easy.de

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG erfolgt die Veröffentlichung der Gegenanträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten
die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des
Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang bei der Gesellschaft), sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss. Der Vorstand der Gesellschaft braucht den Wahlvorschlag
nach § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person bzw. – beim Vorschlag einer juristischen Person zum Abschlussprüfer – Firma
und Sitz enthält.

10.3

Fragerecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 COVMG

Bei einer Hauptversammlung, die gemäß § 1 Abs. 2 COVMG ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, wird den angemeldeten Aktionäre
oder ihren Bevollmächtigten ein Fragerecht zu Angelegenheiten der Gesellschaft im
Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt, soweit die Beantwortung der gestellten
Frage zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung
u.a. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich
das Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.

Die Fragen sind in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 COVMG bis spätestens einen
Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 28. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang
bei der Gesellschaft), in deutscher Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Hauptversammlungsportal unter

https:/​/​easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​

einzureichen. Die Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt während der Hauptversammlung.
Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVMG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen
entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.

Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 131 Abs. 3 AktG. Das
gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet wäre, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung
der Auskunft strafbar machen würde.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und
ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionär und/​oder seines Bevollmächtigten zu
nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im InvestorPortal
nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 
11.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die EASY SOFTWARE AG erhebt bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen
Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter
auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung zu ermöglichen.

Für die Verarbeitung ist die EASY SOFTWARE AG, Jakob-Funke-Platz 1, 45127 Essen, die
verantwortliche Stelle.

Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten werden bei der Vorbereitung zur Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung erhoben und verarbeitet:

Name, Geburtsname, Vorname, Titel,

Anschrift, E-Mail-Adresse,

Aktienanzahl, Besitzart der Aktien,

die dem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter zugeteilte Aktionärsnummer, ggf. Nummer der
Zugangskarte und Zugangscode,

der Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und der Inhalt ihrer Beantwortung,

gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters, die Vollmachtserteilung an ihn, die Nummer der Zugangskarte und
der Zugangscode und die IP-Adresse,

ein ggf. erhobener Widerspruch.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
erfolgt zu dem Zweck, die Ausübung der Rechte der Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung abzuwickeln und zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung.

Registrierung und Anmeldung beim Hauptversammlungsportal

Um an der virtuellen Hauptversammlung über das Hauptversammlungsportal teilnehmen
zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Hierfür erheben und speichern wir
die Aktionärsnummer, den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Aktienanzahl
und ggf. die E-Mail-Adresse des Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters als Registerdaten.
In Ihrem Profil werden als weitere Daten die Aktionärskategorie, der Geburtsname,
die Sprache, das Anlagedatum und der Letzt-Initiator gespeichert.

Wenn Sie sich im Hauptversammlungsportal anmelden, erheben wir Ihren Vor- und Nachnamen,
Ort, Ihre Aktienanzahl und Ihre E-Mail-Adresse. Dies dient als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme
zur Verhinderung von Missbrauch, insbesondere um einen unbefugten Zugriff zu vermeiden.
Bei jedem Login verarbeiten wir Ihre Anmeldeinformationen, nämlich die Aktionärsnummer
oder Zugangskartennummer und Ihr Zugangspasswort, um Ihre Berechtigung (Aktionärsstatus)
überprüfen zu können.

Diese Verarbeitung ist zur Erfüllung unserer aktienrechtlichen Verpflichtungen gemäß
§ 118 AktG erforderlich und erfolgt damit in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO.

Nutzung des Hauptversammlungsportals

Wenn Sie unser Hauptversammlungsportal im Internet besuchen, erheben wir folgende
Zugriffsdaten, die in Server-Logfiles protokolliert werden,

Name der abgerufenen Datei,

Datum und Uhrzeit des Abrufs,

Meldung, ob der Abruf erfolgreich war,

Beschreibung des Typs des verwendeten Webbrowsers,

Referrer-URL (die zuvor besuchte Website),

Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse).

Der Browser übermittelt diese Daten automatisch aus technischen Gründen an uns, um
eine elektronische Verbindung herzustellen.

Außerdem verwenden wir, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren
Administration zu vereinfachen, die nachfolgend beschriebenen Storage-Funktionen unter
Einsatz sogenannter Cookies. Hierbei handelt es sich um kleine Textdateien, die im
lokalen Speicher Ihres Webbrowsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Die von uns
verwendeten Cookies werden nach dem Ende der Browser-Sitzung, also nach Schließen
Ihres Browsers, wieder gelöscht (sogenannte Session-Cookies). Bei der Session-Storage-Funktion
erheben wir Informationen über den Authentification Token und Ihre Sitzungsdaten (Session
Daten), um Sie als Nutzer während einer Sitzung identifizieren und Ihre Anfragen Ihrer
Sitzung zuordnen zu können. Über die Local Storage Funktion wird Ihr Login-Zeitstempel
gespeichert. Dieser wird genutzt, um nach 30 Minuten Inaktivität einen automatischen
Logout aus Sicherheitsgründen vorzunehmen. Sie können Ihren Browser so einstellen,
dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und einzeln über deren Annahme
entscheiden oder die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen.
Sie können in Ihrem Browser zudem einstellen, dass dieser Cookies beim Schließen des
Browsers automatisch löscht. Bei der Nichtannahme von Cookies kann die Funktionalität
des HV-Aktionärsportals eingeschränkt sein.

Rechtsgrundlage für die beschriebene Verarbeitung Ihrer Zugriffs- und Sitzungsdaten
ist Art. 6 Abs.1 Buchst. f DSGVO. Diese Erlaubnisnorm gestattet die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen des „berechtigten Interesses“ des Verantwortlichen,
soweit nicht Ihre Grundrechte, Grundfreiheiten oder Interessen überwiegen. Unser berechtigtes
Interesse besteht in der störungsfreien technischen Bereitstellung des Hauptversammlungsportals.

Einsatz von Dienstleistern

Die Dienstleister der EASY SOFTWARE AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der EASY SOFTWARE AG nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind,
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EASY SOFTWARE AG. Darüber
hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Aufbewahrungsfristen, Löschung

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
von Rechtsstreitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die
personenbezogenen Daten gelöscht, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsfristen
(bspw. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder aus dem
Geldwäschegesetz) zu einer längeren Speicherdauer verpflichten.

Rechte der betroffenen Personen

Betroffene Personen haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können sie gegenüber der EASY SOFTWARE AG unentgeltlich über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:

EASY SOFTWARE AG
Jakob-Funke-Platz 1
45127 Essen
E-Mail: privacy@easy.de

Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art.
77 der Datenschutz-Grundverordnung zu.

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter:
EASY SOFTWARE AG
Datenschutzbeauftragter
Jakob-Funke-Platz 1
45127 Essen
E-Mail: privacy@easy.de

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite

www.easy-software.com

zu finden.

 

Essen, im Mai 2022

EASY SOFTWARE AG

Der Vorstand

 

EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr

Virtuelle ordentliche Hauptversammlung 2022

Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 („EU-DVO“)
A1 Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der EASY SOFTWARE AG am 30. Juni 2022
Im Format gemäß EU-DVO:
3aad0531becbec11812e005056888925
A2 Art der Mitteilung Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Im Format gemäß EU-DVO: NEWM
B1 ISIN DE000A2YN991
B2 Name des Emittenten EASY SOFTWARE AG
C1 Datum der Hauptversammlung 30. Juni 2022
Im Format gemäß EU-DVO: 20220630
C2 Uhrzeit der Hauptversammlung 14:00 Uhr MESZ
Im Format gemäß EU-DVO: 12:00 Uhr UTC
C3 Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Im Format gemäß EU-DVO: GMET
C4 Ort der Hauptversammlung Ort der Hauptversammlung i.S.d AktG:

Stadthalle Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr (keine
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten möglich)

URL zum passwortgeschützten virtuellen Veranstaltungsort:
www.easy-software.com/​de/​easy-gruppe/​investor-relations/​hauptversammlungen/​
C5 Aufzeichnungsdatum 23. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ

Maßgeblich für die Ausübung der Aktionärsrechte ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
ist der Ablauf, d.h. 24:00 Uhr MESZ des 23. Juni 2022. Dies bedeutet, dass Löschungen
und Neueintragungen im Aktienregister in den sechs Tagen vor der Hauptversammlung
und am Tag der Hauptversammlung (24. Juni 2022, 0:00 Uhr MESZ, bis einschl. 30. Juni
2022 MESZ) nicht stattfinden. Die Aktien sind nicht gesperrt oder blockiert, so dass
Aktionäre auch nach dem Bestandsstichtag frei über ihre Aktien verfügen können.

Im Format gemäß EU-DVO: 20220623, 22:00 Uhr UTC
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