Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG – Ordentliche Hauptversammlung 2022

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG

Berlin

ISIN: DE0005659700

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung
2022 ein. Diese findet am Mittwoch, den 1. Juni 2022, um 11.00 Uhr (MESZ) im Max Delbrück
Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str.10, D-13125
Berlin, statt.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der als Präsenzveranstaltung geplanten
Hauptversammlung das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten
Infektionsgeschehens bei der Covid-19-Pandemie besteht. Die Homepage der Gesellschaft
wird unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

zeitnah über etwaige Veränderungen unterrichten; eine etwaige Absage wird auch im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die Hauptversammlung wird gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Schutzmaßnahmen
und Hygieneanforderungen stattfinden.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler
Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2021, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2021, des Berichts des Aufsichtsrates
über das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2021

Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

eingesehen werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand – und was den Bericht
des Aufsichtsrats angeht – vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Da der Aufsichtsrat
sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung statt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum
31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 22.713.250,67 wie folgt
zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie: Euro
10.378.138,00.

Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 12.335.112,67

Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende
Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 20.756.276 eingeteilt in 20.756.276 nennwertlose Stückaktien.
Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 415.656 eigenen
Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. Die Dividende
ist am 6. Juni 2022 zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer
1, 10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer
1, 10787 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 sowie von sonstigen unterjährigen
(verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2022 sowie
des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal
2023 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor,
dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften künftig gemäß § 162
Aktiengesetz (AktG) jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung
vorzulegen haben. Diese Verpflichtung trifft die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG erstmalig für den Vergütungsbericht des Geschäftsjahres 2021 und die Hauptversammlung
2022. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der Eckert & Ziegler Strahlen-
und Medizintechnik AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer
finden Sie unter Ziffer II dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2021 und unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​gute_​unternehmensfuehrung/​

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für den Vorstand

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Zuletzt hat die ordentliche Hauptversammlung
am 10. Juni 2020 über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand gemäß §§
87a, 120a AktG Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat mit Unterstützung des Vergütungsausschusses
dieses von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem überprüft und auf Basis
dieser Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung sämtlicher Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex angepasst. Dieses angepasste Vergütungssystem
soll der Hauptversammlung zum Beschluss über die Billigung vorgelegt werden. Der Aufsichtsrat
schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Vergütungsausschusses, vor,
das nachfolgende, vom Aufsichtsrat am 18.01.2022 beschlossene Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zu billigen.

Vergütungssystem für den Vorstand der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG:

Das System der Vorstandsvergütung ist darauf ausgerichtet, einen Anreiz für eine langfristig
erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen und die Interessen
von Vorstand, Mitarbeitern und Eigentümern noch stärker miteinander zu verzahnen.
Wesentlicher Aspekt des Vergütungssystems ist dabei, dass neben fixen Vergütungsteilen
auch variable Vergütungsteile mit einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage vereinbart
werden, sodass die Mitglieder des Vorstandes sowohl an positiven als auch an negativen
Entwicklungen des Unternehmens angemessen beteiligt sind.

Bei der Festlegung der Gesamtvergütung sowie der Aufteilung auf einzelne Vergütungsteile
werden insbesondere der dem jeweiligen Vorstandsmitglied übertragene Verantwortungsbereich
und die persönliche Leistung bewertet. Des Weiteren soll die Vergütung im Vergleich
zum Wettbewerbsumfeld attraktiv und angemessen sein.

1. Zusammensetzung der Vergütung

Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich zusammen aus einer festen jährlichen
Grundvergütung, einschließlich bestimmter Nebenleistungen (zusammen „Fixe Vergütung“),
sowie variablen Vergütungsteilen, einerseits mit kurzfristigen („STI“), andererseits
mit langfristigen Bewertungskriterien („LTI“).

1.1 Fixe Vergütung

Die fixe Vergütung der Vorstandsmitglieder, bestehend aus Gehalt und Nebenleistungen
wird monatlich anteilig ausgezahlt. Die Nebenleistungen in Form von Sachbezügen, die
im Wesentlichen aus Dienstwagennutzung, Telefon sowie Versicherungsprämien bestehen,
sind vom einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern. Nebenleistungen stehen allen Vorstandsmitgliedern
prinzipiell in gleicher Weise zu, können jedoch in der Höhe je nach der persönlichen
Situation variieren.

1.2 Variable Vergütungsbestandteile

Neben der Grundvergütung erhalten die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich zwei
variable Vergütungskomponenten.

a) Kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil, Short time Incentive (STI)

Das STI basiert primär auf einem Prozentsatz vom kumulierten Jahresüberschuss des
Gesamtkonzerns, wobei ein vom Vorstand direkt verantwortetes Segment stärker als andere
Konzernteile gewichtet werden kann. Die kurzfristige variable Komponente wird fällig,
wenn ein Jahresgewinn erzielt und vorher definierte Rahmenbedingungen, unter anderen
nicht- finanzielle Parameter wie die Regelkonformität, eingehalten wurden. Das Erreichen
der Schwellenwerte und der nichtfinanziellen Parameter wird nach Feststellung des
Konzernabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat festgestellt.

Als weitere STI-Komponente können projektbezogene Einzelprämien vereinbart werden,
die lediglich auf einer jährlichen Erfolgsbetrachtung und damit entweder auf einer
konkreten Zielerreichung oder einer prozentualen Beteiligung am Jahresergebnis basieren.

b) Langfristiger variabler Vergütungsbestandteil, Long Time Incentive (LTI)

Das LTI berechnet sich anhand des langfristigen Wachstums des Jahresüberschusses im
direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds, sofern dieser Parameter
zuvor vereinbarte Zielgrößen überschreitet. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in Aktien
bzw. ist in ihrer Berechnung an den Aktienkurs gekoppelt, so dass der Begünstigte
nicht nur ein materielles Interesse am langfristigen Zuwachs des Unternehmensgewinns
besitzt, sondern auch an der Höhe der Marktkapitalisierung des Unternehmens. Das Erreichen
des finanziellen Leistungsindikators wird nach Ablauf des Zeitraums, in der Regel
fünf Jahre, mit Feststellung des Konzernabschlusses der Gesellschaft ebenfalls durch
den Aufsichtsrat festgestellt.

Fixe Vergütung
Jahresgrundgehalt Fixe, vertragliche vereinbarte Vergütung, gezahlt in 12 gleichen Monatsraten
Nebenleistungen Dienstwagen
Telefon
Zuschuss zur Kranken-, Alters- und Unfallversicherung
Betriebliche Unfallversicherung
D&O Versicherung
Kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil, Short Time Incentive (STI)
Plantyp Zielbonusmodel
Leistungskriterien Nettogewinn im jeweiligen Geschäftsjahr über bestimmtem Schwellwert
Direkte Verantwortung 4-6% der Überrendite Übriger Konzern 1-2% der Überrendite
Begrenzung 120-150% des Jahresgrundgehaltes
Auszahlung In bar, im Folgejahr im Monat nach der Hauptversammlung
Plantyp Prämienmodell
Leistungskriterien Erreichen von Projektzielen
Begrenzung Auf 20% des Jahresfestgehalts pro Projekt
Auszahlung In bar, im Folgemonat nach der Hauptversammlung
Langfristiger variabler Vergütungsbestandteil, Long Time Incentive (LTI)
Plantyp Zielbonusmodel
Leistungskriterien Kumulierte Überrenditen des Konzerns am Ende der Vertragslaufzeit
Periode Laufzeit des Vertrags
Begrenzung Anzahl der Aktien
Auszahlung In Aktien im Monat nach der Hauptversammlung im Folgejahr der Periode
Maximalvergütung
Der absolute Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr gewährten
Vergütung beträgt für jedes Vorstandsmitglied EUR 5 Millionen pro Jahr. Die maximale
Gesamtvergütung schließt sämtliche fixen und variablen Vergütungsbestandteile ein.
Abbildung 1: Zusammenfassung des Vergütungssystems der Eckert & Ziegler AG

Der jährliche kurzfristige variable Vergütungsbestandteil sollen von der Zielsetzung
her im Verhältnis zu langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen nicht mehr als
40% betragen.

Insgesamt dienen die variablen Vergütungsbestandteile aufgrund ihrer Ausrichtung sowohl
der positiven Entwicklung des Gesamtkonzerns als auch der individuell verantworteten
Geschäftsbereiche und damit der Fortentwicklung und Umsetzung der Gesamtstrategie
des Unternehmens. Durch die entsprechend differenzierte Anreizstruktur soll einerseits
die individuelle Ressortverantwortung gestärkt, andererseits die strategische Gesamtentwicklung
im Unternehmen als Teil des Vorstandshandelns verankert werden. Durch die mehrjährige
Bemessungsgrundlage des überwiegenden Teils der variablen Vergütung sowie die teilweise
Auszahlung der variablen Vergütung in Aktien der Gesellschaft bzw. unter Berücksichtigung
des Aktienkurses wird sichergestellt, dass die langfristig positive Entwicklung der
Gesellschaft entsprechend in der Vergütungshöhe gespiegelt wird.

2. Festsetzung einer Maximalvergütung und Verhältnis der fixen und variablen Maximalvergütung

Die feste Vergütung orientiert sich an den Marktverhältnissen und Vergleichswerten
aus anderen Unternehmen. Für die beiden variablen Vergütungselemente sind Erfolgsorientierung
und Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei der Erfolgsmessung. Der Aufsichtsrat stellt
sicher, dass die Zielsetzung für sämtliche Elemente der variablen Vergütung anspruchsvoll
ist, gleichzeitig soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleistet werden.

Werden die Ziele nicht erreicht, kann die kurzfristige variable Vergütung bis auf
null sinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die kurzfristige variable
Vergütung für Vorstandsmitglieder auf maximal 120-150% des Grundgehaltes begrenzt.

Die langfristige Vergütung erfolgt in Aktien. Auch dabei kann die Vergütung bis auf
null sinken. Sie ist pro Vorstandsmitglied auf eine maximale Aktienanzahl über die
gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.

Aus den begrenzten variablen Vergütungselementen, der Grundvergütung sowie dem Aufwand
für die Nebenleistungen lässt sich eine rechnerische maximale Gesamtvergütung ableiten.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten
Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung
definiert. Sie liegt für jedes Vorstandsmitglied bei EUR 5 Millionen pro Jahr. Die
maximale Gesamtvergütung schließt sämtliche fixen und variablen Vergütungsbestandteile
ein. Diese Begrenzung kann dazu führen, dass nicht die volle Aktienanzahl oder nicht
der volle Wert für die maximale Anzahl von Aktien ausgezahlt werden darf.

3. Ausrichtung der Vergütung an langfristiger und nachhaltiger Unternehmensentwicklung

Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands dessen konkrete Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung
fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage des Unternehmens stehen und die im Vergleich – sowohl zu anderen Unternehmen
als auch zum Konzern – übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Als geeignete Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung
im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat solche Unternehmen heran,
die im selben Börsensegment (Prime Standard) wie die Gesellschaft gelistet sind und
zum einen eine ähnliche Bilanzsumme und zum anderen ein vergleichbares EBIT aufweisen.

Zum anderen beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen
der Vorstandsmitglieder innerhalb des Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis
der Ziel-Gesamtvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowohl zur durchschnittlichen
Gesamtvergütung des oberen Führungskreises als auch zu der durchschnittlichen Gesamtvergütung
der Gesamtbelegschaft in Deutschland. Bei der Beurteilung der Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütungen berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der
vorstehend beschriebenen Verhältnisse.

4. Besondere vertragliche Regelungen

4.1 Clawback-Regelung

Verletzungen der Regelkonformität sowie der konzernweit geltenden Richtlinien für
Compliance aus früheren Perioden können rückwirkend auch aktuelle Prämien verringern.
Hierdurch soll zum einen die Bedeutung der Compliance im Unternehmen der Eckert &
Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG unterstrichen werden. Zum anderen soll im
Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Reputation des Konzerns durch eine zeitgemäße,
wertegetragene Unternehmenskultur gestärkt werden.

4.2 Anpassung der Vergütung

Der Aufsichtsrat behält sich vor, außergewöhnliche Entwicklungen in angemessenem Rahmen
Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen kann die variable Vergütung einbehalten
oder zurückgefordert werden.

5. Umsetzung und fortlaufende Evaluierung des Vergütungssystems

Die Umsetzung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems erfolgt bei Abschluss
der individuellen Vorstandsanstellungsverträge durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan.
Zudem überprüft der Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats das Vergütungssystem fortlaufend
und wird bei Identifikation von Anpassungsbedarf über dessen Änderungen beraten, Beschluss
fassen und den Gesamtaufsichtsrat über aus seiner Sicht zweckmäßige oder notwendige
Anpassungsmaßnahmen unterrichten. Änderungen am Vergütungssystem werden vom Gesamtaufsichtsrat
beschlossen. Im Falle von Änderungen wird der Aufsichtsrat der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung das geänderte Vergütungssystem zur Billigung vorlegen.

8.

Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsausschussvergütung und entsprechende
Satzungsänderung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Eckert & Ziegler Strahlen- und
Medizintechnik AG wurde letztmals 2020 angepasst. Mit der neuen Vergütung für Ausschussmitglieder
sollen die gestiegenen Anforderungen an Arbeitsumfang und Verantwortung der Ausschussmitglieder
ausgeglichen werden. Im langjährigen Vergleich stellt die Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung
– gemessen am Konzernumsatz und -gewinn – zudem eine angemessene Berücksichtigung
der Leistungsfähigkeit des Konzernes dar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
§ 11 Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der festen jährlichen Vergütung und des Sitzungsgeldes
des Aufsichtsrates regelt, wie folgt neu zu fassen:

§ 11 (1) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu
gefasst:

„§ 11 Vergütung des Aufsichtsrates

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von Euro 18.000,00. Der Vorsitzende erhält Euro 36.000,00, ein stellvertretender Vorsitzender
Euro 24.000,00. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche feste
jährliche Vergütung von Euro 8.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält
eine feste jährliche Vergütung von Euro 16 000,00. Mitglieder in anderen Ausschüssen
erhalten, sofern diese Ausschüsse tagen, eine zusätzliche feste jährliche Vergütung
von Euro 5.000,00. Besteht die Mitgliedschaft nicht ein ganzes Geschäftsjahr, erhält
das jeweilige Mitglied die Vergütung zeitanteilig. Über die feste jährliche Vergütung
hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung
ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 1.000,00. Die Sätze 3 und 4 gelten rückwirkend ab
01.07.2021.“

9.

Beschlussfassung über die Anpassungen der Satzung betreffend die Wahl eines Vorsitzenden
und eines Stellvertreters im Aufsichtsrat sowie die Einberufung und Beschlussfassung
des Aufsichtsrats

§§ 9 und 10 der Satzung der Gesellschaft sollen hinsichtlich einzelner Aspekte betreffend
die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters im Aufsichtsrat sowie die Einberufung
und Beschlussfassung des Aufsichtsrats vor dem Hintergrund einer Änderung der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 9 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Unmittelbar im Anschluss an seine Wahl durch die Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat
in einer Sitzung, die keiner gesonderten Einberufung bedarf, aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit
des Gewählten im Aufsichtsrat oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bei der Wahl zu
bestimmenden Zeitraum
.“

b)

§ 10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
durch dessen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen einberufen,
so oft das Gesetz oder die Geschäftsordnung es erfordern. Bei der Berechnung der Frist
werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
Die Einberufung erfolgt schriftlich, wobei telekommunikative Übermittlung genügt.
In dringenden Fällen kann die Frist auch abgekürzt und die Einberufung schriftlich,
textlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Zwischen dem Tag der Absendung
bzw. des Ausspruchs der Einladung und Sitzungstag müssen jedoch auch in solchen Fällen
mindestens vier Tage liegen.

(2)

Mit der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung und etwaige Beschlussvorschläge
mitzuteilen. Gegenstände oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder
den Aufsichtsratsmitgliedern nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurden, sind zur Beschlussfassung
nur zugelassen, wenn kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht
und abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben wird, binnen einer vom
Vorsitzenden anzusetzenden Frist ihre Stimme nachträglich schriftlich abzugeben. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung. Gegenstände, die
von Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Einberufung schriftlich oder
textlich benannt wurden, sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(3)

Aufsichtsratssitzungen finden regelmäßig bei gleichzeitiger physischer Präsenz aller
Teilnehmer an einem Sitzungsort statt. Sind alle oder einzelne Teilnehmer nicht am
Sitzungsort anwesend, ist ausnahmsweise die Durchführung einer virtuellen Sitzung
zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels
einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss
es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen
Mittel für eine akustische und optische Verbindung im vorgenannten Sinne verfügen
oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, ist es ausreichend, wenn die
betreffenden Teilnehmer nur fernmündlich mit der Sitzung verbunden sind.

(4)

Der Vorsitzende oder, im Falle von dessen Verhinderung, sein Stellvertreter, führt
den Vorsitz und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung
verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(5)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, aus denen er
insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung
teilnehmen.

(6)

Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung per Stimmabgabe durch schriftliche,
textliche, mündliche oder fernmündliche Stimmabgabe zulässig, wenn der Vorsitzende
des Aufsichtsrats eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates
diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht.

(7)

Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den Ausschlag.

(8)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über Beschlüsse gemäß Abs.
6 anzufertigenden Niederschriften hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.

In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.

(9)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der
Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat
in Empfang zu nehmen.“

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages
mit der PentixaPharm GmbH

Die Gesellschaft beabsichtigt, als herrschendes Unternehmen mit der Pentixapharm GmbH
(nachfolgend PTP GmbH genannt) als abhängiges Unternehmen den am 31.03.2022 aufgestellten
Entwurf eines Ergebnisabführungsvertrags abzuschließen.

Der Ergebnisabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:

Ergebnisabführungsvertrag

zwischen

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin

– nachfolgend „EUZ“ genannt –

und

Pentixapharm GmbH
Bismarckstr. 13
97080 Würzburg

– nachfolgend „PTP“ genannt –

EUZ und PTP nachfolgend gemeinsam die „Parteien“ genannt

§ 1
Gewinnabführung

(1) PTP ist während der Vertragsdauer verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an EUZ abzuführen.
Abzuführen ist in entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung der nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um (a) einen etwaigen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, (b) um den Betrag, der in entsprechender Anwendung von § 300 AktG in
die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und (c) den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag.

(2) PTP kann mit Zustimmung von EUZ Beträge aus dem Jahresüberschuss – mit Ausnahme
der gesetzlichen Rücklagen – insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3
HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gemäß §
272 Abs. 3 HGB gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig –
auf Verlangen von EUZ aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in der
jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen. Die Parteien gehen davon aus, dass
§ 253 Abs. 6 HGB nicht unter die Abführungssperre nach § 301 AktG i.V.m. § 268 Abs.
8 HGB fällt. Sollte der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung eine anderslautende
Regelung treffen, ist der Vertrag entsprechend anzupassen

(3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist
mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Unterjährige Vorababführungen sind zulässig.

§ 2
Verlustübernahme

(1) Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist
mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Unterjährige Teilausgleiche sind zulässig.

§ 3
Beginn, Dauer, Wirksamwerden

(1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der EUZ sowie der Gesellschafterversammlung der PTP.

(2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von PTP
wirksam. Mit Wirksamwerden des Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Vertrages
rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister
erfolgt.

(3) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, frühestens
jedoch zum Ende einer Mindestlaufzeit von fünf (5) Zeitjahren gerechnet ab Beginn
des ersten Jahres der Wirksamkeit, schriftlich gekündigt werden.

(4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung
der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Als wichtiger Grund gilt
ebenso der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte an der PTP durch die EUZ. Diese Aufzählung
ist nicht abschließend.

§ 4
Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung soll eine solche
treten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel
in zulässiger Weise am nächsten kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für dieses Schriftformerfordernis.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 100% der Geschäftsanteile
an der PTP GmbH und wird dies auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages
tun.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages
zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der PTP GmbH wird dem Ergebnisabführungsvertrag
gleichfalls zustimmen. Der Ergebnisabführungsvertrag mit der PTP GmbH wird nur mit
Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und erst, wenn sein Bestehen in das
Handelsregister des Sitzes der PTP GmbH eingetragen worden ist, wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Eckert & Ziegler Strahlen-
und Medizintechnik AG und der Pentixapharm GmbH in der Fassung des Entwurfs vom 31.03.2022
wird zugestimmt.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

eben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung zugänglich:

der am 31.03.2022 aufgestellte Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der
Gesellschaft und der PTP GmbH,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragsschließenden Unternehmen für
die letzten drei Geschäftsjahre, nämlich:

der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Gesellschaft sowie der
gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2019,

der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Gesellschaft sowie der
gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2020,

der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Gesellschaft sowie der
gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2021

der festgestellte Jahresabschluss der PTP GmbH zum 31. Dezember 2019,

der festgestellte Jahresabschluss der PTP GmbH für das zum 31. Dezember 2020,

der festgestellte Jahresabschluss der PTP GmbH für das 31. Dezember 2021,

der gemäß § 293 Abs. 1 S. 1 AktG erstattete gemeinsame schriftliche Bericht des Vorstands
der Gesellschaft und der Geschäftsführer der PTP GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten
Unterlagen zugesandt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Investor Relations
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
Telefax: +49 (0)30 94 10 84-112
E-Mail: ir@ezag.de
Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

11.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Aufgrund des Auslaufens der Amtszeit von Herrn Albert Rupprecht ist ein Mitglied des
Aufsichtsrates neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von den Anteilseignern
bestimmten Mitgliedern zusammen. Er besteht satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern, wobei
der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH (Panketal), das Recht eingeräumt
ist, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange sie Aktionärin der
Gesellschaft ist.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der nachfolgende Wahlvorschlag
berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 1. Juni 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt,

Herrn Albert Rupprecht, Dipl.-Volkswirt, Unternehmer und Mitglied des Deutschen Bundestages,
wohnhaft in Waldthurn,

zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Herr Albert Rupprecht nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
wahr.

Unter Ziffer III dieser Einladung ist diesem Wahlvorschlag ein Lebenslauf beigefügt,
der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen von Herrn Albert
Rupprecht Auskunft gibt.

12.

Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,

12.1 Paola Eckert-Palvarini, Physikerin, Berlin

zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Rupprecht vor
Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Frau Eckert-Palvarini nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
wahr.

12.2 Anna Steeger, Kauffrau, Hamburg

zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Rupprecht vor
Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Frau Steeger nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
wahr.

12.3 Susanne Becker, Juristin, Hohen-Neuendorf

zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Rupprecht vor
Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Frau Becker nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
wahr.

12.4 Elke Middelstaedt, Kauffrau, Zepernick

zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Rupprecht vor
Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Frau Middelstaedt nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
wahr.

Die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder sollen im Falle ihrer Wahl in der in diesem Beschlussvorschlag
genannten Reihenfolge bei einem Ausscheiden des gemäß Ziffer 11 zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds
in den Aufsichtsrat einziehen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen der Ersatzmitglieder
im Wege der Listenwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass
sämtliche Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

II. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nach § 162 Abs. 1 AktG (Tagesordnungspunkt
6)

Vergütungsbericht

Grundzüge des Vergütungssystems

Der vorliegende Vergütungsbericht bildet das bisherige Vergütungssystem ab. Ab dem
Jahr 2022 wurde ein neues Vergütungssystem eingeführt und in den Vorstandsverträgen
ab dem Jahr 2022 umgesetzt. Die bestehenden Altverträge stehen unter Bestandsschutz
gem. § 26 j Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG).

Das System der Vorstandsvergütung ist darauf ausgerichtet, einen Anreiz für eine langfristig
erfolgreiche Unternehmensentwicklung zu setzen. Wesentlicher Aspekt des Vergütungssystems
ist dabei, dass neben fixen Vergütungsteilen auch variable Vergütungsteile mit einer
mehrjährigen Bemessungsgrundlage vereinbart werden, sodass die Mitglieder des Vorstandes
sowohl an positiven als auch an negativen Entwicklungen angemessen beteiligt sind.

Bei der Festlegung der Gesamtvergütung sowie der Aufteilung auf einzelne Vergütungsteile
werden insbesondere der dem jeweiligen Vorstandsmitglied übertragene Verantwortungsbereich
und die persönliche Leistung bewertet. Des Weiteren werden die wirtschaftliche Lage,
der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens in die Bewertung einbezogen.
Schließlich soll die Vergütung auch im Vergleich zur üblichen Vergütung im Wettbewerbsumfeld
und zur Vergütungsstruktur im Unternehmen, sowohl im Verhältnis zum oberen Führungskreis
als auch zur Belegschaft, attraktiv und angemessen sein.

Die Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes sowie das Vergütungssystem
werden vom Aufsichtsrat für einen mehrjährigen Zeitraum festgesetzt und in regelmäßigen
Abständen überprüft. Ziel ist eine Vergütungsstruktur, die auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet ist. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurden die Vorstandsverträge mit Wirkung zum Geschäftsjahr
2011 angepasst, sodass die variablen Vergütungsteile nunmehr grundsätzlich eine mehrjährige
Bemessungsgrundlage und Höchstbeträge aufweisen. Eingeführt wurde zugleich die Möglichkeit,
die Vergütung des Vorstandes für den Zeitraum der Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens auf eine angemessene Höhe herabsetzen zu können. Die fixen
Vergütungsteile werden monatlich anteilig als Gehalt ausgezahlt. Die Vorstandsmitglieder
erhalten außerdem Nebenleistungen in Form von Sachbezügen, die im Wesentlichen aus
Dienstwagennutzung, Telefon sowie Versicherungsprämien bestehen, die allen Vorstandsmitgliedern
prinzipiell in gleicher Weise zustehen, jedoch in der Höhe je nach der persönlichen
Situation variieren können. Als Vergütungsbestandteil sind diese Nebenleistungen vom
einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern.

Als variable Vergütungsteile werden Tantiemen mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
vereinbart. Diese basieren auf einem Prozentsatz vom kumulierten EBIT bzw. Jahresüberschuss
des direkten Verantwortungsbereichs, der über einen definierten, mehrjährigen Zeitraum
betrachtet wird. Nach Feststellung des Jahresabschlusses bzw. nach Billigung des Konzernabschlusses
werden jährlich Abschlagszahlungen geleistet; die Endabrechnung erfolgt am Ende des
vereinbarten Zeitraums. Daneben können auch variable Vergütungsteile vereinbart werden,
die lediglich auf einer jährlichen Erfolgsbetrachtung und damit entweder auf einer
konkreten Zielerreichung oder einer prozentualen Beteiligung am Jahresergebnis basieren.
Die variablen Vergütungsteile sehen betragsmäßige Höchstgrenzen vor. Im Geschäftsjahr
2021 wurde von der Möglichkeit variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern kein
Gebrauch gemacht.

Für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds
sind keine Abfindungen vereinbart worden. Für Herrn Dr. Hasselmann und Herrn Dr. Helmke
wurden jedoch nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vereinbart, wonach 50 % der im
letzten Jahr durchschnittlichen monatlichen Vergütung über einen Zeitraum von einem
Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Entschädigung für das Verbot einer
Beschäftigung in der Branche zu zahlen ist.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von 18.000 €. Der Vorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung von 36.000 €,
der stellvertretende Vorsitzende einen Betrag von 24.000 €. Für die Tätigkeit im Vergütungsausschuss
erhalten die Mitglieder dieses Ausschusses seit dem 1. Juli 2021 eine zusätzliche
feste jährliche Vergütung von 5.000 €. Zum 2. Juni 2021 wurde ein Prüfungsausschuss
eingerichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine
zusätzliche feste jährliche Festvergütung von 16.000 €, die weiteren Mitglieder erhalten
für ihre Ausschusstätigkeit jeweils einen festen Betrag von 8.000 €.

Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder in den Ausschüssen nicht ein ganzes
Geschäftsjahr, erhält das jeweilige Mitglied die Vergütung zeitanteilig.

Über die feste jährliche Vergütung hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates
für jede Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000
€. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird jeweils im Folgejahr für das vorangegangene
Jahr ausgezahlt.

Nachfolgend werden jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von den Unternehmen desselben Konzerns
gewährte und geschuldete Vergütungen dargestellt. Eine Vergütung ist gewährt, wenn
diese dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und somit in sein Vermögen
übergeht. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtliche bestehende
Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt
ist. Ist eine solche Vergütung noch nicht fällig, handelt es sich um eine zugesagte
Vergütung.

Gesamtbezüge des Vorstandes

In der folgenden Tabelle werden die Gesamtvergütungen und die Vergütungsbestandteile
der Vorstände dargestellt:

 
Angaben zu den Gesamtvergütungen und den Vergütungsbestandteilen
Name des Organ- mitglieds, Position Feste Vergütungsbestandteile
in €
Variable Vergütungs-
bestandteile
in €
Versorgungs
aufwand
in €
Gesamt-
vergütung
in €
relativer Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung
in %
relativer Anteil der festen Vergütung an der Gesamtvergütung
in %
Grund-
gehalt
Sonstige Neben-
leistungen
kurzfristig
(≤ 1 J.)
langfristig
(> 1 J.)
Dr. Andreas Eckert
Vorstandsvorsitzender
300.000 40.752 3.263.518 3.604.270 90,55 9,45
Dr. Harald Hasselmann
Vorstandsmitglied
216.360 42.195 250.000 508.555 49,16 50,84
Dr. Lutz Helmke
Vorstandsmitglied
210.000 42.395 200.000 1.800 454.195 44,03 55,57

Dem Vorstandsvorsitzenden, Dr. Andreas Eckert, wurde neben dem vereinbarten Festgehalt
eine anteilsbasierte Vergütung zugesagt, die über mehrere Jahre erdient wurde und
ihm 2021 zugeflossen ist. Diese aktienbasierte Vergütung beläuft sich auf 2.763.518
€ und ist in der langfristigen variablen Vergütung von Herrn Dr. Eckert enthalten.

Herr Dr. Helmke hat über den Gruppenvertrag der Eckert & Ziegler AG bei der Allianz
Lebensversicherungs-AG einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen,
im Durchführungsweg einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung. Die an die Versicherung
durch Herrn Dr. Helmke geleisteten Zahlungen (monatliche Entgeltumwandlung in Höhe
von 370 €) sind in seinem Grundgehalt enthalten. Die Eckert & Ziegler AG bezuschusst
diese Versicherungsprämie mit einer monatlichen Zahlung in Höhe von 150 € (jährlich
1.800 €).

Herr Dr. Edgar Löffler ist ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Nach seiner Pensionierung
im Jahr 2016 erhält er monatliche Rentenbezüge aus einer Unterstützungskasse. Im Geschäftsjahr
2021 beliefen sich seine Rentenbezüge auf 55.017,86 €. Da der Leistungsanspruch aus
der betrieblichen Altersvorsorge im Durchführungsweg einer Unterstützungskasse sich
gegen den Arbeitgeber richtet, werden die Rentenbezüge von Hr. Dr. Löffler zunächst
an die Eckert & Ziegler AG überwiesen und im Anschluss nach erfolgtem Lohnsteuerabzug
an Herrn Dr. Löffler ausgezahlt.

Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird durch die Ausgestaltung der variablen
Vergütung in Form der Beteiligung am Konzern-EBIT für den Vorstandsvorsitzenden und
am Konzernjahresüberschuss ohne den Beitrag des durch das jeweilige Vorstandsmitglied
zu verantwortenden Segments sowie am Jahresüberschuss des von dem jeweiligen Vorstandsmitglied
zu verantwortenden Segments für die weiteren Vorstandsmitglieder gewährleistet.

In Absprache mit dem Aufsichtsrat beziehen Dr. Hasselmann und Dr. Helmke ihre Vergütung
für die Vorstandstätigkeit von den Tochtergesellschaften Eckert & Ziegler BEBIG GmbH
bzw. Eckert & Ziegler Radiopharma GmbH. Bei der Eckert & Ziegler BEBIG GmbH sowie
bei der Eckert & Ziegler Radiopharma GmbH handelt es sich um Dritte im Sinne des §
162 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Die Dr. Hasselmann und Dr. Helmke von Dritten gewährte Vergütung
ist der obigen Tabelle zu entnehmen. Die Herrn Dr. Hasselmann und Herrn Dr. Helmke
von Dritten zugesagte Vergütung beläuft sich auf 250.000 € bzw. 300.000 € und umfasst
die Abschlagszahlung für die langfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2021.

Aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens bestand für den Aufsichtsrat
keine Notwendigkeit die Vergütung des Vorstandes herabzusetzen.

Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben zu den angewendeten Leistungskriterien. In
den Altverträgen wurden noch keine Zielwerte für die Leistungskriterien zur Messung
der variablen Vergütung festgelegt, es wurden lediglich Höchstbeträge für die variablen
Vergütungsbestandteile vereinbart. Im Jahr 2021 wurde die im Jahr 2020 erreichte variable
Vergütung ausgezahlt. Da die tatsächlich gemessene variable Vergütung im Jahr 2020
über der maximal möglichen Abschlagszahlung lag, wurden jeweils nur die Abschlagszahlung
und somit die Maximalvergütung an die Vorstände ausgezahlt.

Ab dem Jahr 2022 werden im Zusammenhang mit den neuen Vorstandsverträgen die Leistungskriterien
angepasst. Die Zielerreichungswerte der nachfolgenden Tabelle (Höchstbetrag) werden
im Jahr 2022 ausgezahlt

 
Angaben zu den angewendeten Leistungskriterien
Name des Organmitglieds, Position Beschreibung der Leistungskriterien Relative Gewichtung der Leistungskriterien Informationen über die Leistungsziele Zielerreichungswert in €
a) Minimalziel a) Zielwert a) Gemessene Leistung
b) Entsprechende Vergütung b) Entsprechende Vergütung b) Entsprechende Vergütung
Dr. Andreas Eckert Vorstands-vorsitzender Die langfristige variable Vergütung besteht ab dem Jahr 2011 in einer prozentualen
Beteiligung an dem, über einen Fünfjahreszeitraum, nachfolgend jeweils Dreijahreszeiträume,
kumulierten Konzern-EBIT in Höhe von 1,67 %. Auf die langjährige variable Vergütung
wird eine jährliche Abschlagszahlung geleistet. Die langfristige variable Vergütung
ist der Höhe nach auf insgesamt 2,5 Mio. € (für 5 Jahre) bzw. auf insgesamt 1,5 Mio. €
(für 3 Jahre) begrenzt. Die jährliche Abschlagszahlung darf 500 Tsd. € nicht übersteigen.
Der neue Dreijahreszeitraum hat im Geschäftsjahr 2019 begonnen und endet 2021. Das
Konzern-EBIT für das Geschäftsjahr 2021 beträgt 47,45 Mio €.
100% a) Das Minimalziel nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt a) Zielwert nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt a) 792.415
b) 500.000 b) 500.000 b) 500.000
Dr. Harald Hasselmann Vorstands-mitglied Die langfristige variable Vergütung besteht aus zwei Teilen:
A) prozentuale Beteiligung an dem durchschnittlichen Jahresüberschuss des Segments
Therapie, jeweils berechnet für die letzten drei Geschäftsjahre in Höhe von 2 %. Auf
die langjährige variable Vergütung wird eine jährliche Abschlagszahlung geleistet.
Die jährliche Abschlagszahlung darf 150 Tsd. € nicht übersteigen. Der neue Dreijahreszeitraum
hat im Geschäftsjahr 2020 begonnen. Der durchschnittliche Jahresüberschuss des Therapiesegments
im Geschäftsjahr 2021 beträgt 8,9 Mio €.
60% a) Das Minimalziel nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 150.000
a) Zielwert nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 150.000
a) 178.000
b) 150.000
B) prozentuale Beteiligung an dem durchschnittlichen Jahresüberschuss der restlichen
Segmente (ohne das Segment Therapie), jeweils berechnet für die letzten drei Geschäftsjahre
in Höhe von 1 %. Auf die langjährige variable Vergütung wird eine jährliche Abschlagszahlung
geleistet. Die jährliche Abschlagszahlung darf 100 Tsd. € nicht übersteigen. Der neue
Dreijahreszeitraum hat im Geschäftsjahr 2020 begonnen. Der durchschnittliche Konzernjahresüberschuss
ohne das Therapiesegment im Geschäftsjahr 2021 beträgt 20,35 Mio €.
40% a) Das Minimalziel nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 100.000
a) Zielwert nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 100.000
a) 203.500
b) 100.000
Dr. Lutz Helmke Vorstands-mitglied Die langfristige variable Vergütung besteht aus zwei Teilen:
A) prozentuale Beteiligung an dem über einen Dreijahreszeitraum (2019–2021) kumulierten
Jahresüberschuss des Segments Radiopharma, in Höhe von 2 %. Auf die langjährige variable
Vergütung wird eine jährliche Abschlagszahlung geleistet. Die jährliche Abschlagszahlung
darf 250 Tsd. € nicht übersteigen. Der Jahresüberschuss für das Segment Radiopharma
im Geschäftsjahr 2021 beträgt 13,96 Mio €.
83,33% a) Das Minimalziel nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 250.000
a) Zielwert nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 250.000
a) 279.160
b) 250.000
B) prozentuale Beteiligung an dem über einen Dreijahreszeitraum (2019–2021) kumulierten
Jahresüberschuss der restlichen Segmente (ohne das Segment Radiopharma) in Höhe von
0,5 %. Auf die langjährige variable Vergütung wird eine jährliche Abschlagszahlung
geleistet. Die jährliche Abschlagszahlung darf 50 Tsd. € nicht übersteigen. Der Jahresüberschuss
für die übrigen Segmente im Geschäftsjahr 2021 beträgt 20,57 Mio €.
16,67% a) Das Minimalziel nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 50.000
a) Zielwert nebst entsprechender Vergütung wurde nicht festgelegt
b) 50.000
a) 102.845
b) 50.000

Im Folgenden wird der Vertikalvergleich gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2021 wird für alle drei Vergleichsgrößen (Vergütung der Organmitglieder,
Ertragsentwicklung der Gesellschaft und durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern)
lediglich eine Jährliche Veränderung angegeben. Der Vertikalvergleich für alle drei
Größen wird über einen Fünfjahreszeitraum über die Jahre 2021 bis 2025 sukzessive
aufgebaut.

 
Angaben zum Vergütungsvergleich gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
Veränderung zum Vorjahr in % 2020/​2021
Veränderung der Vergütung der Organmitglieder
Dr. Andreas Eckert, Vorstandsvorsitzender 329,19
Dr. Harald Hasselmann, Vorstandsmitglied 35,72
Dr. Lutz Helmke, Vorstandsmitglied 0,21
Prof. Dr. Wolfgang Maennig, Aufsichtsratsvorsitzender 2,50
Prof. Dr. Helmut Grothe, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender 3,45
Albert Rupprecht, Aufsichtsratsmitglied 31,25
Dr. Edgar Löffler, Aufsichtsratsmitglied 41,18
Jutta Ludwig, Aufsichtsratsmitglied 23,53
Frank Perschmann, Aufsichtsratsmitglied (ab 29.05.2019) 166,67
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Jahresüberschuss EZAG nach HGB (stand alone) 30,19
Jahresüberschuss E&Z Konzern 50,88
EBIT E&Z Konzern 40,85
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaften 3,87

Die bereits oben beschriebene, über mehrere Jahre von Herrn Dr. Eckert erdiente aktienbasierte
Vergütung führt im Hinblick auf die Veränderungsrate zu einem einmaligen Sondereffekt.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft berichten wir neben der gesetzlich
geforderten Kennzahl „Jahresüberschuss“ auch über den Konzernjahresüberschuss sowie
über das Konzern-EBIT, weil diese Leistungskriterien der Bemessung der variablen Vergütung
der Vorstandsmitglieder zugrunde liegen.

In der folgenden Tabelle sind die Herrn Dr. Eckert zugesagten und gewährten Aktien
nochmals aufgeführt:

 
Angaben zu den gewährten oder zugesagten Aktien
Name des Organmitglieds, Position Informationen zum GJ 2021
Anfangsbestand Veränderung Endbestand
Zu Beginn des GJ zugesagte Aktien Im GJ

zugesagte Aktien

Im GJ

gewährte Aktien

Am Ende des GJ gewährte oder zugesagte Aktien
Dr. Andreas Eckert
Vorstandsvorsitzender
19.200 Stck. 9.600 Stck. 28.800 Stck. 0

Gesamtbezüge des Aufsichtsrates

Die nachfolgende Tabelle enthält die Angaben zu der im Jahr 2021 gewährten und geschuldeten
Vergütung an gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder. Die gewährte Vergütung bezieht
sich auf die Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2020.

 
Angaben zu den gewährten und geschuldeten Vergütungen

für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Aufsichtsrates

in € Feste Vergütungsbestandteile
in €
Variable Vergütungsbestandteile
in €
Gesamt-
vergütung
in €
relativer Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung
in %
relativer Anteil der festen Vergütung an der Gesamtvergütung
in %
Mitglieder des Aufsichtsrates Fest-
vergütung
Sitzungsgeld Ausschusstätigkeit
Prof. Dr. Wolfgang Maennig (Vors.) 36.000 5.000 41.000 0% 100%
Prof. Dr. Helmut Grothe (stellv. Vors.) 24.000 6.000 30.000 0% 100%
Albert Rupprecht 15.000 6.000 21.000 0% 100%
Dr. Edgar Löffler 15.000 6.000 3.000 24.000 13% 88%
Jutta Ludwig 15.000 6.000 21.000 0% 100%
Frank Perschmann 15.000 6.000 3.000 24.000 13% 88%
Insgesamt 120.000 6.000 161.000

Dem Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats gehören Herr Dr. Edgar Löffler und Herr
Frank Perschmann an. Zusätzlich zum Vergütungsausschuss hat der Aufsichtsrat im Jahr
2021 einen Prüfungsausschuss eingerichtet. Diesem Ausschuss gehören Herr Prof. Dr.
Helmut Grothe, Herr Albert Rupprecht, Herr Dr. Edgar Löffler und Herr Frank Perschmann
an. Die Notwendigkeit der Bildung eines Nominierungsausschusses, wird vom Aufsichtsrat
aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie der spezifischen Gegebenheiten
des Unternehmens weiterhin als nicht vordringlich angesehen. Sämtliche Aufgaben dieses
Ausschusses werden deshalb vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium wahrgenommen.

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, Berlin

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht
nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Berlin, 29. März 2022 BDO AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
gez. Pfeiffer

Wirtschaftsprüfer

gez. Nekhin

Wirtschaftsprüfer

 

III. Informationen zur Aufsichtsratswahl (Tagesordnungspunkt 11)

Albert Rupprecht

geboren am 10. Juni 1968 in Vohenstrauß

Nationalität: Deutsch

Diplom Volkswirt, Unternehmer, Bundestagsabgeordneter

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine

Albert Rupprecht studierte von 1989 bis 1995 an der Universität Regensburg Volkswirtschaftslehre/​Wirtschaftswissenschaften.

Von 1995 bis 2000 war er Geschäftsleiter zweier Technologie- und Gründerzentren. In
dieser Tätigkeit sowie als Unternehmensberater betreute Herr Rupprecht etwa 700 Mandate
aus dem Mittelstand und beriet insbesondere zu kaufmännischen Themen (Finanzierung,
Rechnungswesen, Finanzplanung, usw.).

Seit dem Jahr 2000 bis heute war beziehungsweise ist Albert Rupprecht als kaufmännischer
Leiter, kaufmännischer Geschäftsführer und Geschäftsführer aber auch als geschäftsführender
Gesellschafter in verschiedenen Unternehmen tätig. Im Rahmen dieser Aufgaben hat Herr
Rupprecht sowohl Überwachungstätigkeiten beim Rechnungswesen als auch bei der Jahresabschlusserstellung
wahrgenommen.

Zudem ist Herr Rupprecht seit 2002 Bundestagsabgeordneter. 2007 bis 2009 war er ordentliches
Mitglied und ist derzeit stellvertretendes Mitglied des für den Bereich Rechnungswesen,
Jahresabschluss, Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG), Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(FISG) zuständigen mitberatenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Als Vorsitzender
des Kontrollgremiums des Bankenrettungsfonds Soffin (2008-2009) oblag ihm die Aufsicht
und Kontrolle des Finanzmarktstabilisierungsfonds. In diesem Zusammenhang war Herr
Rupprecht mit der Rekapitalisierung und Ausreichung von Garantien an Kreditinstitute,
der Prüfung der von betroffenen Unternehmen eingereichten Businessplänen, Finanzierungsplänen
und Jahresabschlüssen sowie der Abstimmung mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
befasst.

2009 bis 2021 war Albert Rupprecht im Deutschen Bundestag zudem Sprecher für Forschung
und Bildung. Zu diesem Ressort gehört auch der Bereich der Medizinforschung.

Seit 2017 ist Herr Rupprecht Mitglied des Aufsichtsrats und seit 2021 Mitglied des
Prüfungsausschusses der Eckert & Ziegler AG.

Aufgrund seines beruflichen Werdegangs verfügt Herr Rupprecht über umfassende Expertise
in den Bereichen Rechnungswesen, Jahresabschluss, Finanzen, Aufsicht, Kontrolle und
Medizinforschung.

IV. Weitere Angaben und Hinweise

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 21.171.932
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft voraussichtlich
415.656 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft allerdings gemäß § 71b AktG keine
Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien somit 20.756.276 Stück.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und zudem ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens
am 25. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache zu erfolgen.

Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts reicht ein Nachweis i.S.d. § 67c Abs. 3 AktG, d.h. ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) gemäß den Anforderungen
nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 aus. Der Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den
Beginn des 11. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen.

Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft
im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre
können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich
für das Stimmrecht ist allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zur Hauptversammlung sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse Sorge zu tragen.

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der vorstehend bezeichneten, zentralen Anmeldestelle der Eckert & Ziegler Strahlen-
und Medizintechnik AG werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten die Eintrittskarten
zur Hauptversammlung übersandt.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie wird die Hauptversammlung
gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen stattfinden,
sodass am Tag der Hauptversammlung der Zugang zum Versammlungsraum von der Erfüllung
infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig sein kann. Den aktuellen Stand
finden Sie unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können
ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution, ausüben lassen. Dabei ist
Folgendes zu beachten:

Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sind in der
Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft per Post
oder elektronisch wie folgt übermittelt werden:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Sollen die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss
der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt
werden soll. Ohne Weisung ist die Vollmacht ungültig und das Stimmrecht wird nicht
ausgeübt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Stimmrechte werden die
Stimmrechtsvertreter nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie
von den Aktionären ausdrückliche Weisungen erhalten haben. Diejenigen Aktionäre, die
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten,
können diese in Textform erteilen. Ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und der
Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter sowie nähere Einzelheiten zur Anmeldung
und zur Vollmachtserteilung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

abrufbar.

Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung sind Vollmacht und Weisungen in Textform
bis zum Ablauf (24:00 Uhr (MESZ)) des 31. Mai 2022 (Zugang) an die nachfolgend genannte
Anschrift zu übermitteln:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

4. Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail,
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz
1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/​1212)) erteilt
werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel
2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/​1212),
2. per E-Mail und 3. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen
zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe
als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene,
fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung
des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt die abgegebene Weisung entsprechend
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5. Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie oben in Ziffer 3 näher
bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet
und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen
Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 bis 12 haben verbindlichen
Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt 6 und 7 hat empfehlenden Charakter. Die
Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder
„Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
ist, spätestens also am 1. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.

Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Vorstand
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Außerdem werden sie den Aktionären im
Internet unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

sowie in sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt.

7. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung (§ 126 Abs. 1 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG) übersenden.

Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft einschließlich einer Begründung
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 17. Mai 2022, 24.00 Uhr
(MESZ), an die nachfolgend aufgeführte Adresse übersandt werden, sind unter Angabe
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und
dessen Begründung braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.

Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend beschriebenen Bestimmungen
des § 126 AktG sinngemäß. Ein Wahlvorschlag bedarf jedoch keiner Begründung. Die Verwaltung
braucht einen Wahlvorschlag über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus
nicht zugänglich zu machen, wenn dieser nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten sowie bei Kandidaten für den Aufsichtsrat Angaben zu deren Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Investor Relations
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
E-Mail: ir@ezag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden im Internet
unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

veröffentlicht, sofern sie rechtzeitig bei der Gesellschaft unter vorstehend genannter
Adresse zugegangen sind.

8. Auskunftsrecht

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft, über die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den verbundenen Unternehmen sowie
über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist.

9. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden
Informationen, insbesondere der Inhalt der Einberufung und die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ezag.com/​de/​startseite/​investoren/​hauptversammlung/​

zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.

10. UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

11. Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene
Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der
Aktien und Nummer der Eintrittskarte), um den Aktionären und deren Vertretern die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Zum Zwecke
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister.
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt,
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert
und anschließend gelöscht. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kap. III DSGVO.

Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die untenstehende
E-Mail-Adresse oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
– Datenschutzbeauftragter –
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
E-Mail: datenschutz@ezag.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 DSGVO zu.

Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
– Datenschutzbeauftragter –
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
E-Mail: datenschutz@ezag.de

 

Berlin, im April 2022

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG

Der Vorstand

 

Hinweis:

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine
geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen
und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

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