Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Effecten-Spiegel AG.
Düsseldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 25.06.2020

Effecten-Spiegel AG

Düsseldorf

Wertpapier-Kenn-Nummern: 564 760, 564 763
ISIN: DE0005647606, DE0005647630

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Freitag, dem 7. August 2020, 10.30 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird im CCD Süd (Congress Center Düsseldorf), Stockumer Kirchstraße 61, stattfinden und live im Internet über das zugangsgeschützte HV-Portal übertragen unter:

www.effecten-spiegel.com/ueber-effecten-spiegel-ag/hauptversammlung

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates zum 31. Dezember 2019

2.

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung des Gewinnvortrages ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.674.803,36 wie folgt zu verwenden:

1)

einen Teilbetrag in Höhe von Euro 2.277.360,15 an die zurzeit gewinnberechtigten Aktionäre zu verteilen als

a)

Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von Euro 0,65 je dividendenberechtigte Vorzugsaktie = Euro 1.227.535,40,

b)

Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von Euro 0,65 je dividendenberechtigte Stammaktie = Euro 1.049.824,75,

2)

den restlichen Betrag, derzeit Euro 397.443,21, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern und somit den auf neue Rechnung vorzutragenden Betrag entsprechend mindern oder erhöhen. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,65 je dividendenberechtigte Aktie vorsieht. Derzeit hält die Gesellschaft 291.135 eigene Stammaktien und 17.734 eigene Vorzugsaktien.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß § 17 der Satzung folgenden Beschluss zur Festlegung der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2020 zu fassen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen, zu denen auch die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, eine feste Vergütung in Höhe von Euro 15.000,00, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrates den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag erhält.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 die

Wisbert Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss

zur Abschlussprüferin zu wählen.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

a) Änderung von § 20 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)

Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Statt des „depotführenden Instituts“ werden nur noch die Begriffe „Intermediär“ und „Letztintermediär“ verwendet. Die vorgeschlagene Satzungsänderung berücksichtigt diesen Wechsel der Begriffe.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 20 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu ändern:

„(2) Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.“

b) Ergänzung von § 21 der Satzung um einen Abs. 4

Die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung soll zukünftig neben der Briefwahl möglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 21 der Satzung um einen Abs. 4 wie folgt zu ergänzen:

„Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche Rechte oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand kann die Einzelheiten zum Umfang und zum Teilnahmeverfahren sowie der Rechtsausübung festlegen. Die Einzelheiten werden in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.“

c) Ergänzung von § 22 der Satzung um einen Abs. 5

Zukünftig soll auch die Abstimmung im Wege der Briefwahl möglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 22 der Satzung um einen Abs. 5 wie folgt zu ergänzen:

„(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.“

II. Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) entschieden, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 20 Abs. 1 der Satzung der Schriftform (§ 126 BGB) und hat in deutscher oder in englischer Sprache zu erfolgen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB).

Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung reicht nach § 20 Abs. 2 der Satzung ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 17. Juli 2020 (00.00 Uhr MESZ), zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Freitag, 31. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter der Anschrift zugehen:

Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH,
Mainzer Straße 180, 66121 Saarbrücken, Telefax: + 49 (0) 681 92629-29,
E-Mail: Jutta.Blum@hvbest.de

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden an die Aktionäre von der Gesellschaft für die virtuelle Teilnahme an der Hauptversammlung eine Eintrittskarte mit den entsprechenden Zugangsdaten versandt.

Erläuterungen zum Nachweisstichtag: Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung.

III. Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Inhaber von Stamm-Stückaktien berechtigt, soweit das Stimmrecht nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist.

Rechtzeitig angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen. Am 7. August 2020 wird die gesamte Hauptversammlung ab 10.30 Uhr (MESZ) im Aktionärsportal unter

www.effecten-spiegel.com/ueber-effecten-spiegel-ag/hauptversammlung

live in Bild und Ton übertragen. Das Aktionärsportal ermöglicht während der Hauptversammlung den angemeldeten Aktionären weiterhin, soweit sie Inhaber von Stammaktien sind, ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimme kann in dem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitraum nach der Freigabe der Abstimmung abgegeben werden. Bis zum Ende dieses Zeitraums ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das Aktionärsportal abgegebenen Briefwahlstimmen möglich.

Aktionäre, die ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nicht selbst ausüben wollen, können dies durch Bevollmächtigte tun, z. B. durch den Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach § 22 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schriftform (§ 126 BGB), wenn weder ein Intermediär, Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird.

Diese Bevollmächtigten schreiben aber möglicherweise eigene Formerfordernisse vor. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit Intermediären, Stimmrechtsberatern sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, mit diesen abzustimmen.

Das Erteilen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden mittels vorheriger Übermittlung der Vollmacht per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail bis spätestens am 5. August 2020, 17.00 Uhr (MESZ) – eingehend bei der Gesellschaft – an folgende Adresse:

Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH,
Mainzer Str. 180, 66121 Saarbrücken, Telefax: + 49 (0) 681 92629-29,
E-Mail: Jutta.Blum@hvbest.de

Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm die erteilten Zugangsdaten zum HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung der Vollmacht nicht der Schriftform. Die Nutzung der Zugangsdaten seitens des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der von der Gesellschaft zu versendenden Eintrittskarte und steht den Aktionären ebenfalls im HV-Portal unter

www.effecten-spiegel.com/ueber-effecten-spiegel-ag/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Des Weiteren kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin, Frau Yvonne Naßelstein, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Anweisungen abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn der Intermediär die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Die Vollmacht oder ihr Widerruf kann vollständig ausgefüllt schriftlich oder auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail). Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur dann gewährleisten, soweit die Vollmacht für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre zu sämtlichen Tagesordnungspunkten bis spätestens 5. August 2020, 17.00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sind:

Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH,
Mainzer Str. 180, 66121 Saarbrücken, Telefax: + 49 (0) 681 92629-29,
E-Mail: Jutta.Blum@hvbest.de

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht den Aktionären im HV-Portal unter

www.effecten-spiegel.com/ueber-effecten-spiegel-ag/hauptversammlung

zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die benannte Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 möglich sein werden.

Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft besteht nicht.

IV. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG, Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz

Das Auskunftsrecht der Aktionäre kann im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eingeschränkt werden. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen. Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, also bis spätestens einschließlich 4. August 2020, 24.00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal, welches die Effecten-Spiegel AG unter der Internetadresse

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ab dem 18. Juli 2020 zur Verfügung stellt, eingegangen sein müssen. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes – abweichend von § 131 AktG – nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Die Verwaltung behält sich vor, Fragen zusammenzufassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen.

V. Erklärung eines Widerspruchs

Da die Aktionäre ihre Stimme nur im Wege der Briefwahl oder über Vollmachtserteilung ausüben können, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz für die Erklärung eines Widerspruchs zur Niederschrift in der Hauptversammlung auf das Merkmal des persönlichen Erscheinens in der Hauptversammlung und die Erklärung zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG verzichtet. Aktionäre, die ihr Stimmrecht entweder im Wege der Stimmrechtsvertretung oder der Briefwahl ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das Aktionärsportal elektronisch bei dem am Durchführungsort anwesenden beurkundenden Notar während der Hauptversammlung bis zu deren Schließung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

VI. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Jahresabschluss 2019 mit dem Lagebericht des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung sind ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.effecten-spiegel.com/ueber-effecten-spiegel-ag/hauptversammlung

zugänglich und während der gesamten Hauptversammlung einsehbar.

VII. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zutrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Aufgrund der europäischen Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) gelten europaweit Regelungen zum Datenschutz.

Die Dienstleister der Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft. Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend unverzüglich gelöscht. Nähere Informationen können Sie der unter dem Link

www.effecten-spiegel.com/ueber-effecten-spiegel-ag/hauptversammlung

abrufbaren Datenschutzerklärung für die virtuelle Hauptversammlung der Effecten-Spiegel AG 2020 entnehmen.

 

Düsseldorf, im Juni 2020

Effecten-Spiegel Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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